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Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung eines Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien (Altbatterien-Rücknahmesystem-Zuständigkeitsverordnung - AltBattRückZV)

Verordnung über die Zuständigkeit für die Genehmigung eines Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien (Altbatterien-Rücknahmesystem-Zuständigkeitsverordnung - AltBattRückZV)
vom 9. Februar 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 09])

Am 25. September 2014 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 16. September 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 71])

§ 1 
Zuständigkeit

Zuständig für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung und Entscheidung über die Genehmigung eines Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien im Sinne von § 7 Absatz 1 des Batteriegesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) ist das Landesumweltamt Brandenburg.