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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Kosten nach § 8 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes (Kostenerlassübertragungsverordnung - KostErlÜV)

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Kosten nach § 8 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes (Kostenerlassübertragungsverordnung - KostErlÜV)
vom 21. Februar 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 18], S.230)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. September 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 31], S.655)

Am 31. Juli 2014 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 24. Juli 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 50])

Auf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes vom 3. Juni 1994 (GVBl. I S. 172) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406) verordnen der Minister der Justiz und für Bundes- und Europaangelegenheiten und die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1
Stundung, Erlass und Einwendungen

 (1) Zuständig für die Stundung und den Erlass der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 3 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes genannten Gerichtskosten und Ansprüche ist bis zu einem Betrag von 5 000 Euro aus Verfahren, die in erster Instanz bei

  1. dem Amtsgericht Potsdam anhängig sind oder waren, der Präsident des Amtsgerichts Potsdam,

  2. den übrigen Amtsgerichten anhängig sind oder waren, der für das jeweilige Amtsgericht örtlich zuständige Präsident des Landgerichts,

  3. den Landgerichten anhängig sind oder waren, der jeweilige Präsident des Landgerichts,

  4. dem Brandenburgischen Oberlandesgericht anhängig sind oder waren, der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

(2) Zuständig für die Stundung und den Erlass der in § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 4 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes genannten Kosten und Ansprüche bis zu einem Betrag von 5 000 Euro ist für die bei

  1. dem Amtsgericht Potsdam entstandenen Ansprüche der Präsident des Amtsgerichts Potsdam,
  2. den übrigen Amtsgerichten entstandenen Ansprüche der Präsident des jeweils örtlich zuständigen Landgerichts,
  3. den Landgerichten entstandenen Ansprüche der jeweilige Präsident des Landgerichts,
  4. den Staatsanwaltschaften entstandenen Ansprüche der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Staatsanwaltschaft liegt,
  5. dem Brandenburgischen Oberlandesgericht sowie der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg entstandenen Ansprüche der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

(3) Zuständig für die Stundung und den Erlass der in § 8 Abs. 1 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes genannten Ansprüche bei Beträgen über 5 000 Euro bis zu 10 000 Euro ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.

(4) Treffen unterschiedliche Zuständigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 für den Antrag auf Stundung oder Erlass der in § 8 Abs. 1 des Brandenburgischen Justizkostengesetzes genannten Ansprüche eines Kostenschuldners zu, so entscheidet derjenige Präsident über den Antrag, der für die Stundung oder den Erlass des höchsten Betrages nach den Absätzen 1 bis 3 zuständig wäre.

(5) Über Einwendungen gegen die Entscheidung des Präsidenten des Amtsgerichts Potsdam und der Präsidenten der Landgerichte entscheidet der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Über Einwendungen gegen eine Entscheidung des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts nach § 1 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 entscheidet das Ministerium der Justiz.

(6) Der Rechtsweg bleibt unberührt.

§ 2
Verwaltungsgerichte, Finanzgerichte, Arbeits- und Sozialgerichte

Für den Bereich der Verwaltungsgerichtsbarkeit, für die Finanzgerichtsbarkeit sowie für die Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit gelten die Bestimmungen des § 1 entsprechend. An die Stelle des Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts treten entsprechend der Gerichtsbarkeit der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, der Präsident des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg, der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, an die Stelle der Präsidenten der Landgerichte und des Amtsgerichts Potsdam die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und die Direktoren der Arbeits- und Sozialgerichte.

§ 3
(Inkrafttreten)