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Verordnung über den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Aufstiegsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst - AOgPolD)

Verordnung über den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Aufstiegsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst - AOgPolD)
vom 16. Juni 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 19], S.460)

geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. September 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 52])

Am 29. September 2011 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 22. September 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 58])

Auf Grund des § 133 in Verbindung mit § 74 des Landesbeamtengesetzes vom 24. Dezember 1992 (GVBl. I S. 506) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziel und Dauer der Ausbildung
§ 3 Urlaub
§ 4 Noten und Bewertungsgrundsätze
§ 5 Ausbildungsakte und Prüfungsakte

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 6 Ablauf der Ausbildung
§ 7 Leistungsnachweise
§ 8 Fachabschlußnoten, Ausbildungsnoten

Abschnitt 3
Aufstiegsprüfung

§ 9 Zweck, Inhalt, Ablauf
§ 10 Prüfungskommission
§ 11 (weggefallen)
§ 12 Prüfungsfächer
§ 13 Durchführung der Prüfung
§ 14 Prüfungsvergünstigungen
§ 15 Schriftliche Prüfung
§ 16 Aufsicht
§ 17 Bewertung
§ 18 Mündliche Prüfung
§ 19 Niederschrift
§ 20 Gesamtergebnis
§ 21 Bekanntgabe, Prüfungszeugnis, Mitteilung
§ 22 Wiederholung der Aufstiegsprüfung
§ 23 Rechtsfolge bei endgültig nicht bestandener Aufstiegsprüfung

Abschnitt 4
Schlußvorschriften

§ 24 Übergangsregelung
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den Aufstieg der Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes (Kommissarbewerber).

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen werden in weiblicher und männlicher Form benutzt.

§ 2
Ziel und Dauer der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst (Aufstiegsausbildung) ist es, den Kommissarbewerbern die Befähigung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst zu vermitteln.

(2) Die Aufstiegsausbildung umfaßt die Ausbildung und die Prüfung und wird an der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei durchgeführt. Sie dauert regelmäßig ein Jahr und endet mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Aufstiegsprüfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst (II. Fachprüfung, § 20 Abs. 1 der Laufbahnverordnung der Polizei vom 8. Dezember 1993, GVBl. II S. 780). Die Aufstiegsprüfung wird vom Staatlichen Prüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (Prüfungsamt) durchgeführt.

(3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den Bestimmungen der Verordnung über den Mutterschutz der Beamtinnen oder wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub in einem Maße unterbrochen, daß wesentliche Teile der Ausbildung nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei nach Anhörung der an der Ausbildung des Kommissarbewerbers beteiligten Lehrkräfte, ob und in welchem Umfang im Einzelfall vom Ausbildungsgang abgewichen werden kann.

(4) Wird gemäß Absatz 3 eine Wiederholung als notwendig angesehen, beginnt diese mit der nächsten Aufstiegsausbildung neu. Bei der Wiederholung der Aufstiegsprüfung (§ 22) verlängert sich die Aufstiegsausbildung in dem vorgeschriebenen Maße.

§ 3
Urlaub

Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich für die Kommissarbewerber eines Aufstiegslehrganges geschlossen in den ausbildungsfreien Zeiten zu gewähren; über Ausnahmen entscheidet die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei.

§ 4
Noten und Bewertungsgrundsätze

(1) Einzelleistungen dürfen nur wie folgt und nur unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden:

sehr gut (1) = 15 bis 14 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut (2) = 13 bis 11 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend (3) = 10 bis 8 Punkte
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend (4) = 7 bis 5 Punkte
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft (5) = 4 bis 2 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend (6) = 1 bis 0 Punkte
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der Aussagen, die praktische Anwendbarkeit des Ergebnisses, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation sowie die Gliederung und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Durchschnitts- und Gesamtpunktwerte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:

von 15,00 bis 14,00 Punkte = sehr gut
von 13,99 bis 11,00 Punkte = gut
von 10,99 bis 18,00 Punkte = befriedigend
von 17,99 bis 15,00 Punkte = ausreichend
von 14,99 bis 12,00 Punkte = mangelhaft
von 11,99 bis 10,00 Punkte = ungenügend.

§ 5
Ausbildungsakte und Prüfungsakte

(1) Für jeden Kommissarbewerber sind eine Ausbildungsakte und eine Prüfungsakte anzulegen. In der von der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei geführten Ausbildungsakte sind alle die Aufstiegsausbildung betreffenden Vorgänge einschließlich der schriftlichen Leistungsnachweise, der Bescheinigungen über die mündlichen Leistungsnachweise (§ 7 Abs. 5) und der schriftlich festgestellten Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsabschnitte (§ 8 Abs. 2) aufzunehmen. Die vom Prüfungsamt geführte Prüfungsakte beinhaltet insbesondere die Bescheinigungen über die Ergebnisse der Leistungsnachweise (§ 7 Abs. 5), die schriftlich festgestellten Ergebnisse der einzelnen Ausbildungsabschnitte (§ 8 Abs. 2), die bewerteten Prüfungsklausuren der schriftlichen Prüfung (§ 17 Abs. 2), die Niederschrift (§ 19) sowie eine Abschrift des Prüfungszeugnisses oder der schriftlichen Mitteilung (§ 21 Abs. 2).

(2) Dem Kommissarbewerber ist auf Antrag unter Aufsicht Einsicht in seine Ausbildungsakte und Prüfungsakte zu gewähren. Nach Bekanntgabe der Ergebnisse der Prüfungsklausuren ist dem Kommissarbewerber innerhalb von zwei Wochen gemäß Satz 1 Einsicht zu gewähren.

(3) Die Ausbildungsakten sind von der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei und die Prüfungsakten vom Prüfungsamt mindestens fünf Jahre, vom Tage nach Beendigung der Aufstiegsausbildung an gerechnet, aufzubewahren.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 6
Ablauf der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte. Am Ende des zweiten Ausbildungsabschnittes findet die II. Fachprüfung statt. Teile der Ausbildung können ohne Anwesenheitspflicht vermittelt werden (Fernausbildung). Die Einzelheiten bestimmt das Ministerium des Innern.

(2) Die Ausbildung wird insbesondere in folgenden Fächern und Fächerkomplexen durchgeführt:

  1. Einsatzlehre,
  2. Kriminalistik und Kriminologie,
  3. Verkehrsrecht und Verkehrslehre,
  4. Eingriffsrecht,
  5. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,
  6. Staats- und Verfassungsrecht,
  7. Öffentliches Dienstrecht,
  8. Führungslehre und
  9. Politologie.

Die Kommissarbewerber sind verpflichtet, an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und sich den dort geforderten Leistungsnachweisen zu unterziehen.

(3) Weitere Fächer werden im Lehrplan festgelegt. Der Lehrplan wird von der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei erstellt und bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums des Innern.

§ 7
Leistungsnachweise

(1) Der Kommissarbewerber hat während der Ausbildung folgende Leistungsnachweise zu erbringen, die in die Berechnung der Fachabschlußnote (§ 8) einfließen:

1. Erster Ausbildungsabschnitt
  Fach Anzahl schriftlich Anzahl mündlich
a. Einsatzlehre 1 2
b. Kriminalistik und Kriminologie 1 2
c. Verkehrsrecht und Verkehrslehre 1 2
d. Eingriffsrecht 1 2
e. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht 1 2
f. Staats- und Verfassungsrecht 1 2
g. Öffentliches Dienstrecht - 3
h. Führungslehre - 3

2. Zweiter Ausbildungsabschnitt
  Fach Anzahl schriftlich Anzahl mündlich
a. Einsatzlehre - 3
b. Kriminalistik und Kriminologie - 3
c. Verkehrsrecht und Verkehrslehre - 3
d. Eingriffsrecht - 3
e. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht - 3
f. Staats- und Verfassungsrecht - 3
g. Öffentliches Dienstrecht - 3

(2) Die vorgesehenen schriftlichen Leistungsnachweise sind grundsätzlich am Ende des ersten Ausbildungsabschnittes zu erbringen. Der Lehrplan bestimmt, in welcher Form die in Absatz 1 genannten schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise zu erbringen sind.

(3) Weitere Leistungsnachweise richten sich nach Maßgabe des Lehrplanes. Die Ergebnisse dieser Leistungsnachweise bleiben bei der Feststellung der Fachabschlußnote und Ausbildungsnote gemäß § 8 unberücksichtigt.

(4) Die Themen der Leistungsnachweise bestimmt die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei. Werden schriftliche Leistungsnachweise durch Klausuren erbracht, sind als Bearbeitungszeit mindestens zwei und höchstens vier Unterrichtsstunden anzusetzen. Für die zu erbringenden Leistungsnachweise gelten § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4, §§ 14 bis 16 Abs. 3 und 4 sowie § 17 Abs. 3 und 4 sinngemäß, wenn dies aufgrund der Form des Leistungsnachweises gerechtfertigt ist.

(5) Die Leistungsnachweise sind von einer Lehrkraft gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zu bewerten und zu bescheinigen. Zur Ausbildungsakte sind umgehend die schriftlichen Leistungsnachweise sowie die Bescheinigungen über die mündlichen Leistungsnachweise zu nehmen. Zur Prüfungsakte sind Bescheinigungen über die Ergebnisse der Leistungsnachweise zu nehmen.

§ 8
Fachabschlußnoten, Ausbildungsnoten

(1) Die Fachabschlußnote wird in jedem Fach oder Fächerkomplex gemäß § 4 Abs. 3 gebildet, indem

  1. nach Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes aus den Punktzahlen der schriftlichen und mündlichen Leistungsnachweise je ein Durchschnittspunktwert und hieraus das arithmetische Mittel (Gesamtpunktwert) ermittelt und der Note zugeordnet wird;
  2. nach Beendigung des zweiten Ausbildungsabschnittes aus den Punktzahlen der mündlichen Leistungsnachweise das arithmetische Mittel (Gesamtpunktwert) ermittelt und der Note zugeordnet wird.

(2) Die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei stellt nach jedem Ausbildungsabschnitt schriftlich das Ergebnis der gemäß § 7 Abs. 1 erbrachten Leistungen des jeweiligen Ausbildungsabschnittes in Form einer Ausbildungsnote fest; das schriftlich festgestellte Ergebnis ist jeweils zur Ausbildungsakte und zur Prüfungsakte zu nehmen. Die Ausbildungsnote wird gemäß § 4 Abs. 3 gebildet, indem aus den Gesamtpunktwerten der Fachabschlußnoten der Punktwert (arithmetisches Mittel) ermittelt und der Note zugeordnet wird.

Abschnitt 3
Aufstiegsprüfung

§ 9
Zweck, Inhalt, Ablauf

(1) Mit der Aufstiegsprüfung wird festgestellt, ob der Kommissarbewerber für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes befähigt ist.

(2) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil; der schriftliche Prüfungsteil geht dem mündlichen voraus.

§ 10
Prüfungskommission

(1) Das Prüfungsamt bestellt nach Bedarf mehrere Prüfungskommissionen, mindestens jedoch eine Prüfungskommission. Bei der Besetzung der Prüfungskommissionen sind Lehrkräfte der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei und Angehörige der Polizeibehörden und -einrichtungen angemessen zu berücksichtigen. Jede Prüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar aus einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzenden sowie vier Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes oder vergleichbaren Angestellten als Beisitzern; es können stellvertretende Mitglieder bestellt werden. Insgesamt müssen mindestens drei Mitglieder der Prüfungskommission Beamte sein. Die Kommissionsmitglieder und deren Vertreter werden für die Dauer von drei Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn mindestens vier ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(3) Die Sitzungen der Prüfungskommission sind nicht öffentlich. Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur ihre Mitglieder anwesend sein.

§ 11
(aufgehoben)

§ 12
Prüfungsfächer

(1) Die schriftliche Prüfung erfolgt in den nachstehenden Fächern und Fächerkomplexen:

  1. Einsatzlehre,
  2. Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht,
  3. Kriminalistik und Kriminologie,
  4. Verkehrsrecht und Verkehrslehre,
  5. Eingriffsrecht und
  6. Staats- und Verfassungsrecht.

(2) Die mündliche Prüfung erfolgt in vier der in Absatz 1 genannten Fächer und Fächerkomplexe.

§ 13
Durchführung der Prüfung

(1) Das Prüfungsamt bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Kommissarbewerber durch die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei zu melden sind. Es setzt die Termine der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest und gibt diese spätestens acht Wochen vor dem Beginn des schriftlichen Teils der Aufstiegsprüfung bekannt. Spätestens eine Woche vor den Prüfungsterminen teilt das Prüfungsamt den Kommissarbewerbern die in den Prüfungen zulässigen Hilfsmittel mit.

(2) Ist ein Kommissarbewerber durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gehindert, so hat er dies bei Krankheit durch ein ärztliches Attest, auf Verlangen des Prüfungsamtes durch ein polizei- oder amtsärztliches Gutachten, im übrigen in einer sonst geeigneten Weise zu belegen.

(3) Bricht ein Kommissarbewerber aus einem in Absatz 2 genannten Grund die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Das Prüfungsamt entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden.

(4) Erscheint ein Kommissarbewerber an einem Prüfungstag nicht oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungskommission von der Prüfung zurück, ohne daß ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, gilt die Aufstiegsprüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung, ob ein ausreichender Entschuldigungsgrund vorliegt, trifft die Prüfungskommission.

§ 14
Prüfungsvergünstigungen

(1) Behinderten kann auf Antrag entsprechend der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung in der schriftlichen Prüfung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zu einem Viertel der normalen Bearbeitungszeit gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des Behinderten die Bearbeitungszeit um bis zur Hälfte der normalen Bearbeitungszeit verlängert werden. Behinderten können neben oder anstelle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit andere angemessene Erleichterungen gewährt werden, soweit diese den Wettbewerb nicht beeinträchtigen.

(2) Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Der Nachweis der Prüfungsbehinderung ist durch ein amts- oder polizeiärztliches Attest zu führen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

(3) Für die mündliche Prüfung können auf Antrag des Behinderten angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 15
Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung umfaßt sechs Prüfungsklausuren. Die Themen der Klausuraufgaben stellt das Prüfungsamt. Die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel sind in der Klausuraufgabe anzugeben. In jedem Prüfungsfach ist eine Klausur zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt in den einzelnen Fächern vier Zeitstunden. Die Klausuraufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst jeweils zu Prüfungsbeginn in Gegenwart der Kommissarbewerber zu öffnen. Die Prüfungsklausuren dürfen keinen Hinweis auf den Kommissarbewerber enthalten. Die Entschlüsselung der Prüfungsklausuren darf durch die Prüfungskommission erst nach ihrer endgültigen Bewertung vorgenommen werden.

§ 16
Aufsicht

(1) Das Prüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt.

(2) Der Aufsichtführende belehrt die Kommissarbewerber und fertigt eine Niederschrift. In der Niederschrift wird jede Abweichung vom Prüfungsablauf und der Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsklausuren vermerkt.

(3) Macht sich ein Kommissarbewerber einer Täuschungshandlung oder nach einmaliger Ermahnung einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig, hat der Aufsichtführende dies in seiner Niederschrift zu vermerken und das Prüfungsamt unverzüglich davon zu unterrichten. Ein Kommissarbewerber, der bei Klausurterminen erheblich den Prüfungsablauf stört oder täuscht oder eine Täuschung versucht, kann vom Aufsichtführenden von der Fortsetzung dieser Prüfungsklausur ausgeschlossen werden.

(4) Die Prüfungsklausuren sind spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei dem Aufsichtführenden abzugeben. Er weist rechtzeitig auf den Ablauf der Bearbeitungszeit hin. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit vermerkt er in seiner Niederschrift, wer seine Prüfungsklausur verspätet oder keine Prüfungsklausur abgegeben hat. Die Prüfungsklausuren und die Niederschrift hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder einem von diesem bestimmten Mitglied der Prüfungskommission unmittelbar zuzuleiten.

§ 17
Bewertung

(1) Die Prüfungsklausuren sind nacheinander von einem Erst- und einem Zweitkorrektor, die in der Regel Mitglieder der zuständigen Prüfungskommission sind, gemäß § 4 Abs. 1 und 2 zu bewerten. Für die Bewertung der Prüfungsklausuren können neben den stellvertretenden Mitgliedern auch Mitglieder anderer Prüfungskommissionen als Korrektoren herangezogen werden.

(2) Unterscheidet sich die Bewertung der Prüfungsklausuren um drei oder mehr Punkte, erfolgt eine Drittkorrektur durch ein weiteres Mitglied der Prüfungskommission im Rahmen der Bewertung des Erst- und Zweitkorrektors. Beträgt der Unterschied in der Bewertung der Prüfungsklausuren weniger als drei Punkte, ist das arithmetische Mittel gemäß § 4 Abs. 3 aus der Bewertung des Erst- und Zweitkorrektors zu bilden. Zur Feststellung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung wird der Punktwert (arithmetisches Mittel) aus den bewerteten Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern errechnet. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung gemäß § 4 Abs. 3 fest; anschließend sind die Prüfungsklausuren und die dazugehörigen Bewertungen unverzüglich zur Prüfungsakte zu nehmen. Eine einmal getroffene Entscheidung über die Bewertung der Prüfungsleistung kann durch die Prüfungskommission nicht mehr geändert werden; § 20 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Prüfungsklausuren, zu denen ein Kommissarbewerber ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder die er ohne ausreichende Entschuldigung ungelöst zurückgibt, werden mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.

(4) Über die Folgen einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs oder einer Täuschungshandlung entscheidet die Prüfungskommission. Sie kann die vorliegende Prüfungsklausur mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewerten. In besonderen Fällen kann sie nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsklausur anordnen oder die schriftliche Prüfung für nicht bestanden erklären.

(5) Ein Kommissarbewerber, der in mindestens zwei Prüfungsklausuren die Note "mangelhaft" oder in einer Prüfungsklausur die Note "ungenügend" erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und hat die Aufstiegsprüfung nicht bestanden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Prüfungsklausur die Note "mangelhaft" erhalten hat und im Durchschnitt aller Prüfungsklausuren nicht mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde.

(6) Spätestens eine Woche vor der mündlichen Prüfung gibt das Prüfungsamt dem Kommissarbewerber die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung bekannt.

§ 18
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet unverzüglich nach Abschluß der schriftlichen Prüfung statt. Der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Gebiete aus den Prüfungsfächern (§ 12 Abs. 2), auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt.

(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, daß die Kommissarbewerber in geeigneter Weise befragt werden. Er ist berechtigt, jederzeit in die mündliche Prüfung einzugreifen. Beauftragte des Ministeriums des Innern und der Leiter des Prüfungsamtes sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Die Prüfungskommission kann anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt auch ein Mitglied einer anderen Prüfungskommission zur Prüfung hinzuziehen.

(4) Die mündliche Prüfung eines Kommissarbewerbers soll in der Regel 40 Minuten dauern. Sie soll in Gruppenprüfungen mit höchstens fünf Kommissarbewerbern durchgeführt werden.

(5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen der mündlichen Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 und 2. Zur Feststellung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung wird der Punktwert (arithmetisches Mittel) aus den bewerteten Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern errechnet. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der mündlichen Prüfung gemäß § 4 Abs. 3 fest; § 17 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Ein Kommissarbewerber, der in mindestens zwei Prüfungsfächern die Note "mangelhaft" oder in einem Prüfungsfach die Note "ungenügend" erhalten hat, hat die Aufstiegsprüfung nicht bestanden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Prüfungsfach mit der Note "mangelhaft" bewertet und im Durchschnitt aller Prüfungsfächer nicht mindestens die Note "ausreichend" erzielt wurde.

§ 19
Niederschrift

Über den Prüfungsverlauf ist für jeden Kommissarbewerber eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu geben.

§ 20
Gesamtergebnis

(1) Nach Bestehen der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis (Abschlußnote) fest. Bei der Feststellung werden

  1. die Ausbildungsnote des ersten Ausbildungsabschnittes
    mit 15 vom Hundert,
  2. die Ausbildungsnote des zweiten Ausbildungsabschnittes
    mit 15 vom Hundert,
  3. das Ergebnis der schriftlichen Prüfung
    mit 40 vom Hundert und
  4. das Ergebnis der mündlichen Prüfung
    mit 30 vom Hundert

berücksichtigt.

(2) Zur Feststellung des Gesamtergebnisses werden jeweils die Punktwerte der Ausbildungsnoten der einzelnen Ausbildungsabschnitte und der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung entsprechend dem in Absatz 1 angegebenen Anteilsverhältnis zu einem Gesamtpunktwert zusammengefaßt. Die Prüfungskommission kann in begründeten Fällen den Gesamtpunktwert um bis zu einem Punkt erhöhen, wenn hierdurch der Gesamtleistungsstand zutreffender gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Aufstiegsprüfung keinen Einfluß hat. Die Abschlußnote wird gemäß § 4 Abs. 3 festgestellt.

(3) Ist die Abschlußnote schlechter als "ausreichend", hat der Kommissarbewerber die Aufstiegsprüfung nicht bestanden.

(4) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, daß der Kommissarbewerber bei der Prüfung getäuscht hat, so kann die Prüfungskommission innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der mündlichen Prüfung auch nachträglich Prüfungsleistungen für ungenügend erklären und das Gesamtergebnis entsprechend neu festsetzen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Falls die Prüfungskommission, die die Prüfung abgenommen hat, nicht mehr zusammentreten kann, entscheidet eine andere Prüfungskommission, die vom Prüfungsamt bestellt wird.

§ 21
Bekanntgabe, Prüfungszeugnis, Mitteilung

(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung gibt der Vorsitzende der Prüfungskommission das Ergebnis der mündlichen Prüfung und bei bestandener mündlicher Prüfung die Abschlußnote bekannt.

(2) Über das Ergebnis der bestandenen Aufstiegsprüfung erteilt das Prüfungsamt ein Prüfungszeugnis. Wer die Aufstiegsprüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung vom Prüfungsamt. Je eine Ausfertigung des Prüfungszeugnisses oder der Mitteilung ist zur Prüfungsakte und zur Personalakte zu geben.

§ 22
Wiederholung der Aufstiegsprüfung

(1) Eine nichtbestandene Aufstiegsprüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Kommissarbewerber, die die Aufstiegsprüfung erstmalig nicht bestanden haben, haben gegenüber dem Prüfungsamt innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung gemäß § 21 Abs. 2 schriftlich zu erklären, ob sie die Wiederholung der Aufstiegsprüfung wünschen; hiervon ist die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei zu unterrichten. Kommissarbewerber, die die Prüfung gemäß § 18 Abs. 6 nicht bestanden haben, wiederholen nur den mündlichen Teil der Prüfung.

(3) Die Wiederholungsprüfung soll frühestens vier und spätestens acht Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung beginnen.

(4) Die zuständige Bildungseinrichtung der Polizei bestimmt, wie der Kommissarbewerber bis zur Wiederholungsprüfung verwendet wird und welche Hilfen ihm zur Vorbereitung auf die Prüfung angeboten werden.

(5) Das Ministerium des Innern kann in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei und des Prüfungsamtes eine zweite Wiederholung der Aufstiegsprüfung zulassen. Die Wiederholungsprüfung findet grundsätzlich im regulären Prüfungszeitraum des nachfolgenden Aufstiegslehrgangs statt; über Ausnahmen entscheidet das Ministerium des Innern. Absatz 4 findet entsprechende Anwendung; an die Stelle der zuständigen Bildungseinrichtung der Polizei tritt das Ministerium des Innern.

§ 23
Rechtsfolge bei endgültig nicht bestandener Aufstiegsprüfung

Die Aufstiegsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn der Kommissarbewerber von der Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß § 22 keinen Gebrauch macht oder die Aufstiegsprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden hat. Der Kommissarbewerber verbleibt in seiner bisherigen Rechtsstellung als Beamter des mittleren Polizeivollzugsdienstes.

Abschnitt 4
Schlußvorschriften

§ 24
Übergangsregelung

Kommissarbewerber, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Bestimmungen der Verordnung für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg vom 2. April 1996 (GVBl. II S. 262) ihre Ausbildung für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes begonnen haben, schließen die Ausbildung nach bisherigem Recht ab.

§ 25
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung für den Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes des Landes Brandenburg vom 2. April 1996 (GVBl. II S. 262) außer Kraft.

Potsdam, den 16. Juni 1998

Der Minister des Innern
Alwin Ziel