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Fünfte Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken

Fünfte Verordnung zur Bildung von Standesamtsbezirken
vom 2. August 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 43])

Am 12. Juli 2014 außer Kraft getreten durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Juli 2014
(GVBl.I/14, [Nr. 32])

Auf Grund des § 3 Nummer 1, 2 und 4 des Personenstandsausführungsgesetzes vom 9. Oktober 2003 (GVBl. I S. 270) verordnet der Minister des Innern:

§ 1
Bildung der Standesamtsbezirke

(1) Aus dem Standesamtsbezirk Eichwalde, bestehend aus den Gemeinden Eichwalde, Schönefeld, Schulzendorf und Zeuthen wird die Gemeinde Schönefeld ausgegliedert.

(2) Die Gemeinde Schönefeld bildet einen eigenen Standesamtsbezirk.

§ 2
Kostenerstattung

Die amtsfreien Gemeinden Schulzendorf und Zeuthen erstatten der amtsfreien Gemeinde Eichwalde weiterhin Kosten in dem Umfang, der aus ihrer Zuordnung in den Standesamtsbezirk Eichwalde entsteht. Das Nähere ist zwischen den amtsfreien Gemeinden Eichwalde, Schulzendorf und Zeuthen schriftlich zu vereinbaren.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.

Potsdam, den 2. August 2011

Der Minister des Innern

Dr. Dietmar Woidke