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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Ministeriums des Innern für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten sowie die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (Reisekosten-Trennungsgeldzuständigkeitsverordnung MI - RkTrZÜVMI)

Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten des Ministeriums des Innern für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten sowie die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (Reisekosten-Trennungsgeldzuständigkeitsverordnung MI - RkTrZÜVMI)
vom 7. April 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 19])

zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juni 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 37])

Am 1. April 2012 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 16. März 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 19])

Auf Grund des § 63 Absatz 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1
Übertragung von Aufgaben

(1) Die Zuständigkeit für die Berechnung und Zahlung von Reisekosten im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird für das Ministerium des Innern des Landes Brandenburg, die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg und den Brandenburgischen IT-Dienstleister auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

(2) Die Zuständigkeit für die Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld wird gemäß § 1 Satz 1 der Brandenburgischen Trennungsgeldverordnung in Verbindung mit § 9 Absatz 3 der Trennungsgeldverordnung auf die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg übertragen.

§ 2
Vertretung bei Klagen

Im Rahmen der Übertragung der Zuständigkeit nach § 1 wird die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg ermächtigt, das Ministerium des Innern, die Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg und den Brandenburgischen IT-Dienstleister in verwaltungs- und arbeits-gerichtlichen Streitigkeiten zu vertreten.

§ 3
Übergangsvorschrift

Für Anträge auf Berechnung und Zahlung von Reisekosten sowie auf Bewilligung, Berechnung und Zahlung von Trennungsgeld, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingegangen sind und über die noch nicht abschließend entschieden worden ist, verbleibt es bis zum Abschluss des Antragsverfahrens bei der Zuständigkeit des Ministeriums des Innern, der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg beziehungsweise des Brandenburgischen IT-Dienstleisters. Dies gilt auch für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 7. April 2011

Der Minister des Innern

Dr. Dietmar Woidke