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Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin (PrüfO-VermT)

Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin (PrüfO-VermT)
vom 17. Juli 1996
(GVBl.II/96, [Nr. 30], S.587)

geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 13. März 2012
(GVBl.I/12, [Nr. 16])

Am 1. Februar 2013 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 31. Januar 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 14])

Auf Grund des § 3 des Ausführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz im öffentlichen Dienst vom 14. Februar 1994 (GVBl. I S. 17) in Verbindung mit § 41 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, und den §§ 44 und 58 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes verordnet das Ministerium des Innern als zuständige Stelle nach Beschluß des Berufsbildungsausschusses für den öffentlichen Dienst vom 27. März 1996:

Abschnitt 1
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Für die Abnahme der Zwischen- und Abschlußprüfungen errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Zusammensetzung, Berufung und Entschädigung

(1) Der Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(2) Dem Prüfungsausschuß müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens ein Lehrer einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter.

(3) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für vier Jahre berufen.

(4) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Land Brandenburg bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen.

(5) Lehrer von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen.

(6) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Anzahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

(7) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigen Gründen abberufen werden.

(8) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuß ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnisse ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.

(9) Vom Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.

§ 3
Befangenheit

(1) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschußmitglieder nicht mitwirken, die mit dem Prüfungsbewerber verheiratet oder durch eingetragene Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren oder mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes statt verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert sind, auch wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht.

(2) Prüfungsausschußmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der zuständigen Stelle mitzuteilen, während der Prüfung dem Prüfungsausschuß.

(3) Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende und die Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(4) Die Entscheidung über den Ausschluß von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuß.

(5) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung einem anderen Prüfungsausschuß übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlußfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuß wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle des Prüfungsausschusses sind vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen. § 21 Abs. 5 bleibt unberührt. Dem Ministerium des Innern ist eine Durchschrift des Protokolls zu übersenden.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuß. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Abschlußprüfung

§ 7
Prüfungstermine

(1) Für die Durchführung der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle im Benehmen mit den Prüfungsausschüssen in der Regel zwei Termine im Jahr, die auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein sollen.

(2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine und die Prüfungsorte einschließlich der Anmeldefristen in ihren Mitteilungsblättern mindestens drei Monate vorher bekannt.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen

Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen,

  1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet oder wer eine Maßnahme zur beruflichen Umschulung absolviert hat, die nach § 23 des Berufsbildungsgesetzes den Anforderungen der zuständigen Stelle entsprechen muß;
  2. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen sowie das vorgeschriebene Berichtsheft geführt hat;
  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder der Auszubildende noch dessen gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Der Auszubildende kann nach Anhörung des Ausbildenden oder des Ausbildungsleiters und der Berufsschule vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlußprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Bei der Entscheidung über die vorzeitige Zulassung sind der gegenwärtige Ausbildungsstand und die bis zum Zeitpunkt der Prüfung noch verbleibende Zeit zur Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Hinblick auf die Erreichung des Ausbildungszieles zu berücksichtigen.

(2) Zur Abschlußprüfung ist zuzulassen,

  1. wer nachweist, daß er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf des Vermessungstechnikers tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, daß der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen oder
  2. wer in einer berufsbildenden Schule oder einer anderen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung des Vermessungstechnikers entspricht.

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Abschlußprüfung ist vom Ausbildenden rechtzeitig mit Zustimmung des Auszubildenden bei der zuständigen Stelle vorzunehmen.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

  1. in den Fällen des § 8 und § 9 Abs. 1
    1. die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,
    2. das Berichtsheft (Ausbildungsnachweise),
    3. das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,
    4. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, soweit diese notwendig sind, die Befähigung zur Zulassung zur Prüfung festzustellen.
  2. In den Fällen des § 9 Abs. 2
    1. Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 2,
    2. Abschlußzeugnis der allgemeinbildenden Schule und
    3. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise, soweit diese notwendig sind, die Befähigung zur Zulassung zur Prüfung festzustellen.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Voraussetzungen für die Zulassung nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber rechtzeitig schriftlich mitzuteilen. Im Falle der Zulassung sind Prüfungstage, Prüfungsort und mitzubringende Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben.

(3) Nicht zugelassene Prüfungsbewerber werden unverzüglich über die Entscheidung mit Angabe der Ablehnungsgründe schriftlich informiert.

(4) Die Zulassung kann vom Prüfungsausschuß bis zum ersten Prüfungstag widerrufen werden, wenn sie auf Grund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.

Abschnitt 3
Durchführung der Abschlußprüfung

§ 12
Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlußprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

§ 13
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in die praktische Prüfung und in die schriftliche Prüfung.

(2) In der praktischen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in insgesamt höchstens zwölf Stunden drei komplexe praktische Prüfungsaufgaben bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse anwenden kann. Es kommen Aufgaben insbesondere aus den in § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin zu den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Gebieten in Betracht:

  1. Aufgabe 1: Anfertigung großmaßstäbiger Karten und Pläne sowie Fortführen großmaßstäbiger Karten und Pläne,
  2. Aufgabe 2: Planen und Vorbereiten von Vermessungen, Ausführen und Dokumentieren von Vermessungen, Bearbeiten von Dateien,
  3. Aufgabe 3: Auswerten von Vermessungen.

(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer anhand praxisbezogener Aufgaben und Fälle zeigen, daß er die fachlichen und rechtlichen Zusammenhänge sowie die Strukturen des Vermessungswesens versteht. In den Prüfungsfächern Vermessungskunde, Technische Mathematik, Kartenkunde und Wirtschafts- und Sozialkunde ist je eine Prüfungsleistung zu erbringen. Es kommen Aufgaben insbesondere aus den in § 8 Abs. 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin zu den Nummern 1 bis 4 aufgeführten Gebieten in Betracht. Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

  1. Vermessungskunde 120 Minuten,
  2. Technische Mathematik 120 Minuten,
  3. Kartenkunde 60 Minuten,
  4. Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(5) Die schriftliche Kenntnisprüfung ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.

(6) Soweit Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin die Prüfungsaufgaben.

(2) Die zuständige Stelle bestimmt für jeden Prüfungstermin jeweils einen der bei ihr errichteten Prüfungsausschüsse, der für den Aufgabenbeschluß zuständig ist; die anderen Prüfungsausschüsse sind gehalten, diese Prüfungsaufgaben zu übernehmen.

(3) Der Prüfungsausschuß der zuständigen Stelle, der jeweils für den Aufgabenbeschluß zuständig ist, soll nach Möglichkeit überregional erstellte Prüfungsaufgaben übernehmen, wenn diese von Gremien erstellt werden, die entsprechend § 37 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes zusammengesetzt sind.

§ 15
Nichtöffentlichkeit

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können bei der Prüfung als Gäste anwesend sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll auf eine zahlenmäßige Beschränkung hinwirken. Bei Beratungen über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungausschuß abgenommen.

(2) Bei der schriftlichen Kenntnisprüfung und bei der Anfertigung der praktischen Übungen regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß die Aufsichtführung, die sicherstellen soll, daß der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Hilfsmitteln ausführt. Über den Ablauf der Prüfung ist von dem Aufsichtführenden eine Niederschrift zu fertigen.

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Beeinflußt ein Prüfungsteilnehmer das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, daß ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt vom Aufsichtführenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort.

(3) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, daß es nicht möglich ist, seine oder die Prüfung anderer ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen. Die Entscheidung hierüber kann vorläufig durch den Aufsichtführenden getroffen werden. Die endgültige Entscheidung hat der Prüfungsausschuß unverzüglich zu treffen. Schließt er den Prüfungsteilnehmer aus, gilt dies als Nichtbestehen der Abschlußprüfung.

(4) Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann der Prüfungsausschuß den Prüfungsteilnehmer von der Prüfung ausschließen; der Ausschluß gilt als Nichtbestehen der Abschlußprüfung. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Ist ein Prüfungsteilnehmer durch Krankheit oder andere Umstände, die er nicht zu vertreten hat, gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsabschnitte abzulegen, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Der Prüfungsausschuß bestimmt, in welcher Weise versäumte Prüfungsleistungen nachzuholen sind.

(3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung oder Teilen der Prüfung aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht teil, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Feststellung trifft der Prüfungsausschuß.

Abschnitt 4
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 20
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind wie folgt zu bewerten:

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = 100 - 92 Punkte = sehr gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = unter 92 - 81 Punkte = gut
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung = unter 81 - 67 Punkte = befriedigend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht = unter 67 - 50 Punkte = ausreichend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = unter 50 - 30 Punkte = mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = unter 30 - 0 Punkte = ungenügend

(2) Jede Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbständig zu beurteilen. Diese schlagen dem Prüfungsausschuß je eine Bewertung vor.

(3) Wird eine mündliche Kenntnisprüfung durchgeführt, so sind diese Prüfungsleistungen von den anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt zu beurteilen und zu bewerten.

§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuß stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Prüfungsergebnis fest.

(2) Die praktische Prüfung und die schriftliche Prüfung haben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses gleiches Gewicht. Innerhalb der praktischen Prüfung haben die drei Prüfungsaufgaben gleiches Gewicht. Innerhalb der schriftlichen Prüfung hat das Prüfungsfach Vermessungskunde gegenüber den Prüfungsfächern Technische Mathematik, Kartenkunde, Wirtschafts- und Sozialkunde das doppelte Gewicht. Wird eine mündliche Kenntnisprüfung durchgeführt, so hat in jedem Fach die schriftliche gegenüber der mündlichen Kenntnisprüfung doppeltes Gewicht.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen Prüfung und in der schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine Prüfungsaufgabe der praktischen Prüfung oder ein Prüfungsfach der schriftlichen Kenntnisprüfung mit ungenügend bewertet worden ist.

(4) Unbeschadet des § 24 Abs. 2 kann der Prüfungsausschuß zu Prüfungsteilen, in denen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind, beschließen, daß für bestimmte Prüfungsleistungen eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.

(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jeden Prüfungsteilnehmer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(6) Der Prüfungsausschuß gibt dem Prüfungsteilnehmer bekannt, ob er die Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat. Hierüber ist dem Prüfling eine von dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen oder zuzuleiten. Bei bestandener Prüfung ist der Tag der Aushändigung oder des Zugangs der Bescheinigung der Tag des Bestehens nach § 14 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes.

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Nach Feststellung des Prüfungsergebnisses erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle über die bestandene Prüfung unverzüglich ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

  1. die Bezeichnung Prüfungszeugnis nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes,
  2. die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
  3. die Berufsbezeichnung Vermessungstechniker bzw. Vermessungstechnikerin,
  4. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der praktischen und schriftlichen Prüfung,
  5. das Datum der Feststellung des Prüfungsergebnisses und
  6. die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle mit Siegel. 

§ 23
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer und der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen nicht ausreichend erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 24 ist hinzuweisen.

§ 24
Wiederholung der Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlußprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(2) Hat der Prüfungsteilnehmer bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens ausreichende Leistungen erbracht und ist in dem Prüfungsteil keine Prüfungsleistung mit ungenügend bewertet, so ist dieser Teil auf Antrag des Prüfungsteilnehmers nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Das gleiche gilt, wenn nach Beschluß des Prüfungsausschusses nach § 21 Abs. 4 in bestimmten Prüfungsleistungen eine Wiederholung nicht erforderlich ist.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung nach den §§ 8 bis 11 gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

Abschnitt 5
Vorbereitung und Durchführung der Zwischenprüfung

§ 25
Zweck, Zeitpunkt

(1) Die Zwischenprüfung dient der Ermittlung des Ausbildungsstandes des Auszubildenden, um insbesondere korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.

(2) Die Auszubildenden nehmen an dem Prüfungstermin teil, der in der ersten Hälfte des zweiten Ausbildungsjahres liegt.

(3) Umschüler, die an einer Maßnahme zur beruflichen Umschulung teilnehmen, nehmen nach einem Jahr Umschulungsdauer an der Zwischenprüfung teil. Die Maßnahme zur beruflichen Umschulung muß nach § 23 des Berufsbildungsgesetzes den fachlichen Anforderungen der zuständigen Stelle entsprechen.

§ 26
Prüfungstermine

(1) Für die Durchführung der Prüfung bestimmt die zuständige Stelle im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß in der Regel zwei Termine im Jahr, die auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein sollen.

(2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine und die Prüfungsorte einschließlich der Anmeldefristen in ihren Mitteilungsblättern mindestens drei Monate vorher bekannt.

§ 27
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Zwischenprüfung ist vom Ausbildenden rechtzeitig mit Zustimmung des Auszubildenden bei der zuständigen Stelle vorzunehmen. Mit der Anmeldung sind Geburtsdatum und Geburtsort des Auszubildenden, Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters, Beginn und Ende des Ausbildungsverhältnisses sowie die Anschrift der Berufsschule anzugeben.

(2) Die zuständige Stelle prüft an Hand des Verzeichnisses der Berufsausbildungsverhältnisse, ob alle zur Zwischenprüfung anstehenden Auszubildenden angemeldet sind. Sie veranlaßt, daß fehlende Meldungen nachgeholt werden.

§ 28
Gegenstand der Prüfung

Die Prüfung erstreckt sich auf die gemäß der Anlage zu § 4 (Ausbildungsrahmenplan) der Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3889) im ersten Ausbildungsjahr zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

§ 29
Prüfungsaufgaben und Durchführung der Prüfung

Für die Prüfungsaufgaben ist § 14 und für die Durchführung ist § 16 sinngemäß anzuwenden.

§ 30
Gliederung der Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer in insgesamt höchstens 240 Minuten zwei praktische Prüfungsaufgaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

  1. Aufgabe 1: Kartieren eines Kartenausschnittes, Vorbereiten eines Vermessungsrisses,
  2. Aufgabe 2: Ausführen von vermessungstechnischen Berechnungen.

(2) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfungsteilnehmer unter Aufsicht in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten bearbeiten:

  1. Berufsbildung, Aufbau und Organisation des Vermessungswesens, Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz;
  2. Arbeitssicherheit, Umweltschutz, rationelle Verwendung von Energie und Material;
  3. Grundlagen der Datenverarbeitung;
  4. Maßeinheiten;
  5. großmaßstäbige Karten, Pläne und Risse;
  6. Lagevermessung.

(3) Die Aufgaben zur Prüfung der Kenntnisse können in programmierter Form gestellt werden. Die Prüfungsdauer in Absatz 2 kann insbesondere dann unterschritten werden.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.

§ 31
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Täuscht ein Prüfungsteilnehmer oder versucht er zu täuschen, so vermerkt der Aufsichtführende diesen Verstoß in der Prüfungsniederschrift. Der Prüfungsteilnehmer wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorläufig von der weiteren Prüfung ausgeschlossen. Er hat damit an der Prüfung nicht teilgenommen. Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich stört. Über den endgültigen Ausschluß und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers.

§ 32
Nichtteilnahme

(1) Hat der Prüfungsteilnehmer an der Prüfung nicht teilgenommen, so teilt die zuständige Stelle dies der Ausbildungsstätte mit. Das gleiche gilt für die Nichtteilnahme eines Prüfungsteilnehmers als Folge von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen.

(2) Bricht der Prüfungsteilnehmer die Prüfung ab, so bestimmt der Prüfungsausschuß, in welcher Weise die versäumten Prüfungsleistungen nachzuholen sind oder ob die vorliegenden Prüfungsleistungen für eine Bewertung ausreichen. Die Entscheidung teilt die zuständige Stelle der Ausbildungsstätte mit.

(3) Für die erneute Prüfungsanmeldung zum Erbringen der fehlenden Prüfungsleistungen in den Fällen der Absätze 1 und 2 gilt § 27 sinngemäß, es sei denn, daß im Einzelfall ein besonderer Nachholtermin bestimmt wird.

§ 33
Feststellung des Ausbildungsstandes, Niederschrift

(1) Jede Prüfungsleistung ist von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses danach zu beurteilen, ob Mängel im Ausbildungsstand gegeben sind. Mängel im Ausbildungsstand sind gegeben, wenn die Leistungen den Anforderungen im allgemeinen nicht entsprechen. Die endgültige Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.

(2) Über die Prüfung ist für jeden Prüfungsteilnehmer eine Niederschrift zu fertigen, aus der das Ergebnis der Zwischenprüfung zu ersehen ist und die festgestellten Mängel im Ausbildungsstand aufgeführt werden. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von den übrigen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

(3) Die Niederschriften werden bei der zuständigen Stelle aufbewahrt bis die Abschlußprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden ist.

§ 34
Prüfungsbescheinigung

Über die Teilnahme an der Prüfung ist von der zuständigen Stelle eine Bescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von dem Bevollmächtigten der zuständigen Stelle zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung der Bescheinigung erhalten der Auszubildende, die Ausbildungsstelle und die Berufsschule.

Abschnitt 6
Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 35
Rechtsbehelf

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber oder -teilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Brandenburg.

§ 36
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften nach § 21 Abs. 5 sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 37
Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten der Verordnung über die Berufsausbildung zum Vermessungstechniker/zur Vermessungstechnikerin vom 17. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3889) bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 38
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker vom 23. Juni 1993 (GVBl. II S.1566) vorbehaltlich der Übergangsregelung außer Kraft.

Potsdam, den 17. Juli 1996

Der Minister des Innern
Alwin Ziel