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Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen (Tierseuchenkassenbeitragsverordnung - TierskBV)

Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen (Tierseuchenkassenbeitragsverordnung - TierskBV)
vom 23. Dezember 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 49])

zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 79])

Am 1. Januar 2014 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 4. November 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 78])

Auf Grund des § 9 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. 2002 I S. 14) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz:

§ 1 

(1) Die von den Tierbesitzern jährlich ab 2010 zu erhebenden Beiträge werden wie folgt festgelegt:

Tierarten

Betrag
in Euro

1

Rinder (einschließlich Kälber)

 

1.1

  • je Rind

5,70

1.2

  • je Rind, wenn der Bestand amtlich anerkannt Bovin Herpesvirus Typ 1 (BHV1)-frei ist

2,90

2

Schweine (einschließlich Schwarzwild, das in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)

 

2.1

  • je Schwein (Zuchtsauen und sonstige Zucht- und Mastschweine) über 30 kg Lebendmasse

0,80

2.2

  • Schweine über 30 kg Lebendmasse in Freilandhaltung und Schwarzwild in Gehegen je Tier

2,00

3

Pferde (einschließlich Fohlen)

beitragsfrei

4

Schafe (einschließlich Muffelwild, das in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten wird)

Schafe, die älter als neun Monate sind,

 

 

  • in Beständen mit ein bis fünf Tieren je Bestand

10,00

 

  • in Beständen mit sechs und mehr Tieren zusätzlich ab sechstem Tier je Tier

0,85

5

Ziegen

 

 

  • in Beständen mit einem Tier je Bestand

5,00

 

  • in Beständen mit mehr als einem Tier zusätzlich ab zweitem Tier je Tier

1,80

6

Geflügel

 

6.1

Laufvögel je Tier

2,50

6.2

Geflügel in Junghennenaufzuchtbeständen für Legehennenbetriebe zum Zwecke der Konsumeierproduktion ab 250 Tiere je Tier

0,17

6.3

Putenelterntiere in Zuchtbeständen ab 250 Zuchttiere je Tier

0,144

6.4

Geflügel, das nicht unter die Nummern 6.1 bis 6.3 fällt

 

 

  • je Bestand

5,00

 

  • in Beständen mit 51 und mehr Tieren zusätzlich ab 51. Tier je Tier

0,045

7

Wildklauentiere (außer Schwarz- und Muffelwild), die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild)

je Tier

 


0,80

(2) Auf Verlangen der zuständigen Behörde muss der Tierbesitzer das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Nummer 1.2  nachweisen. Wird festgestellt, dass eine angegebene Voraussetzung nicht erfüllt ist, wird die niedrigere Beitragsgewährung aufgehoben und der volle Beitrag nacherhoben.

§ 2 

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Erhebung von Tierseuchenkassenbeiträgen vom 29. November 2005 (GVBl. II S. 539), die zuletzt durch Verordnung vom 2. Dezember 2008 (GVBl. II S. 486) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 23. Dezember 2009

Die Ministerin für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz

Anita Tack