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Verordnung über die Errichtung von Zweigstellen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (ZwStV)

Verordnung über die Errichtung von Zweigstellen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (ZwStV)
vom 3. November 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 77], S.693)

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 32], S.11)

Auf Grund des § 3 des Kreisgerichtsbezirksgesetzes vom 8. Dezember 1992 (GVBl. I S. 486) verordnet der Minister der Justiz:

§ 1

(1) In Guben besteht eine Zweigstelle des Amtsgerichts Cottbus.

(2) Die Zweigstelle nimmt für den Teil des Amtsgerichtsbezirks, der aus den Gemeinden Guben, Jänschwalde und Schenkendöbern besteht, die Geschäfte der streitigen und freiwilligen Zivilgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit wahr. Sie erledigt außerdem die Verfahren, die nach § 19 des Brandenburgischen Gerichtsorganisationsgesetzes auf das Amtsgericht Cottbus übergegangen sind.

(3) Das Präsidium des Amtsgerichts Cottbus kann einen gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan für den gesamten Bezirk aufstellen.

§ 2
(aufgehoben)

§ 3
(aufgehoben)

§ 4
(aufgehoben)

§ 5
(aufgehoben)

§ 6
(aufgehoben)

§7
(aufgehoben)

§ 8
(aufgehoben)

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung von Zweigstellen und Abhaltung von Gerichtstagen der Kreisgerichte im Land Brandenburg vom 15. Dezember 1992 (GVBl. II S. 780) außer Kraft.