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Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden (Genehmigungsfreistellungsverordnung - GenehmFV)

Verordnung über die Genehmigungsfreiheit von Rechtsgeschäften der Gemeinden (Genehmigungsfreistellungsverordnung - GenehmFV)
vom 9. März 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 09], S.118)

Auf Grund des § 111 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) und des § 122 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154), von denen § 122 Absatz 3 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 172, 174) geändert worden ist, verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen, der Ministerin der Justiz, dem Minister für Wirtschaft, dem Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz und dem Minister für Infrastruktur und Raumordnung:

§ 1
Allgemeine Regelung

(1) Die Veräußerung von anderen als den in Absatz 2 genannten Vermögensgegenständen der Gemeinden unter ihrem vollen Wert ist von der Genehmigungspflicht gemäß § 79 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg und § 90 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg freigestellt, sofern es sich nicht um eine unentgeltliche Veräußerung handelt oder ein Preis vereinbart ist, der einer unentgeltlichen Veräußerung gleichkommt.

(2) Die Veräußerung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Unternehmen und Beteiligungen ist von der Genehmigungspflicht gemäß § 79 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg beziehungsweise § 90 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg freigestellt, wenn die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 erfüllt sind.

§ 2
Kommunale Grundstücke

(1) Die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ist genehmigungsfrei, wenn der gesamte Kaufpreis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Rechtsgeschäftes fällig wird und wenn diese

  1. zum Höchstgebot aus einer bedingungsfreien öffentlichen Ausschreibung,

  2. zum Verkehrswert nach § 194 des Baugesetzbuches, welcher durch ein Verkehrswertgutachten des zuständigen Gutachterausschusses für Grundstückswerte oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Grund-stücks- und Gebäudebewertung, dessen Bewertungsstichtag bei Abschluss des Rechtsgeschäftes nicht länger als zwölf Monate zurückliegt, nachgewiesen wird,

  3. bei unbebauten Grundstücken zum geeigneten Bodenrichtwert nach § 13 Absatz 2 der Wertermittlungsverordnung in Verbindung mit § 196 des Baugesetzbuches oder

  4. zum Höchstgebot in einer durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer auf Grund der Versteigererverordnung in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Versteigerung, die erst durchgeführt werden darf, wenn auf eine Ausschreibung gemäß Nummer 1 kein Gebot abgegeben worden ist,

erfolgt. Der Nachweis über die Wertermittlung ist zu den Akten zu nehmen.

(2) Veräußerungen von Grundstücken, die nicht größer als 100 Quadratmeter sind und deren aus Grundstücksgröße und Bodenrichtwert berechneter Wert weniger als 1000 Euro beträgt, bedürfen unabhängig vom Verkaufspreis keiner Genehmigung.

(3) Die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ist genehmigungsfrei, wenn das Rechtsgeschäft

  1. der Erfüllung gesetzlicher Veräußerungspflichten, insbesondere bei Veräußerung von Grundstücken im Rahmen von städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch sowie nach dem Flurbereinigungsgesetz, Landwirtschaftsanpassungsgesetz oder Bodensonderungsgesetz,

  2. einem Verfahren der Bodenordnung und Enteignung nach dem Baugesetzbuch oder nach dem Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg,

  3. der Übertragung in das Treuhandvermögen eines von der Gemeinde beauftragten Sanierungs- oder Entwicklungsträgers, der die Anforderungen des Baugesetzbuches erfüllt, oder

  4. der Erfüllung von Pflichten nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz, ausgenommen Pflichten aus Vereinbarungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes,

dient und die Veräußerung mindestens zum gesetzlich vorgesehenen Wert erfolgt.

(4) Die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die ausschließlich der Wohnraumversorgung von Haushalten dienen, die sich nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und daher auf Unterstützung angewiesen sind und die einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein besitzen, ist auch genehmigungsfrei, wenn der Wert gemäß Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 um bis zu 40 Prozent, bei Maßnahmen des übrigen geförderten Wohnungsbaus um bis zu 20 Prozent, unterschritten wird. Wird dieser Abschlag vom Kaufpreis gewährt, ist eine Mehrerlösklausel für mindestens zehn Jahre durch ein Grundpfandrecht zu sichern.

(5) Dem Antrag auf Eintragung in das Grundbuch ist eine in der Form des § 29 Absatz 3 der Grundbuchordnung ausgestellte Erklärung der Gemeinde beizufügen, dass der Abschluss des Rechtsgeschäftes genehmigungsfrei ist. In der Erklärung ist auf die in Betracht kommende Vorschrift ausdrücklich Bezug zu nehmen.

(6) Die Bestellung von Erbbaurechten ist genehmigungsfrei.

§ 3
Veräußerung von kommunalen Unternehmen

Die Veräußerung von Unternehmen der Gemeinden gemäß § 92 Absatz 2 Nummer 2 bis 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ist genehmigungsfrei, wenn

  1. in einer bedingungsfreien, transparenten und willkürfreien Ausschreibung mit nachfolgendem Bieterverfahren an den Meistbietenden veräußert wird,

  2. der Preis erreicht wird, den ein vereidigter Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die nicht gemäß § 319 des Handelsgesetzbuches von der Abschlussprüfung ausgeschlossen sind, in einer marktbezogenen, den aktuell anerkannten Standards entsprechenden Unternehmensbewertung ermittelt hat, oder

  3. frei handelbare Anteilscheine zum tagesaktuellen Kurs verkauft werden.

§ 4
Belastungsvollmachten

(1) Bestellt die Gemeinde gemäß § 75 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg im Rahmen der Veräußerung eines Grundstückes oder eines bestehenden Erbbaurechts ein Grundpfandrecht oder bevollmächtigt sie den Käufer, Grundpfandrechte zugunsten Dritter zu bestellen, so bedarf dies unter folgenden Voraussetzungen keiner Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde:

  1. Die Bestellung darf nur zugunsten eines Kreditinstitutes, das gemäß dem Gesetz über das Kreditwesen in der jeweils geltenden Fassung in Deutschland Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen darf, erfolgen.

  2. In der Grundpfandrechtsbestellungsurkunde sind folgende Bestimmungen wiederzugeben:

    1. Der Grundpfandrechtsgläubiger darf das Grundpfandrecht nur insoweit als Sicherheit verwerten oder behalten, wie er tatsächlich Zahlungen mit Tilgungswirkung auf die Kaufpreisschuld des Käufers geleistet hat. Alle weiteren Zweckbestimmungserklärungen, Sicherungs- und Verwertungsvereinbarungen innerhalb oder außerhalb der Urkunde gelten erst, nachdem der Kaufpreis vollständig bezahlt ist, in jedem Fall ab Eigentumsumschreibung. Ab diesem Zeitpunkt gelten sie für und gegen den Käufer als neuen Sicherungsgeber.

    2. Der Käufer tritt alle Ansprüche auf Auszahlung des Darlehens bis zur Höhe des Kaufpreises an den Verkäufer ab und weist den Grundpfandrechtsgläubiger unwiderruflich an, aus dem Darlehen zunächst den Kaufpreis an den Verkäufer oder auf ein Notaranderkonto zu zahlen.

    3. Der Verkäufer übernimmt im Zusammenhang mit der Grundpfandrechtsbestellung keinerlei persönliche Zahlungsverpflichtungen. Der Käufer verpflichtet sich, den Verkäufer von allen Kosten und sonstigen Folgen der Grundpfandrechtsbestellung freizustellen.

  3. In Fällen der Belastung von Grundstücken, die nur hinsichtlich einer katastermäßig noch nicht erfassten Teilfläche von der Veräußerung betroffen sind, ist zusätzlich folgende Bestimmung in die Urkunde aufzunehmen:
    Der Grundpfandrechtsgläubiger verpflichtet sich unwiderruflich, die nicht veräußerte Teilfläche des Grundstückes unverzüglich nach Fortführung des Liegenschaftskatasters auflagenfrei aus der Haftung zu entlassen und bis zu diesem Zeitpunkt keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorzunehmen.

  4. Wird in dem Veräußerungsgeschäft durch den Verkäufer eine Vollmacht zur Grundpfandrechtsbestellung erteilt, sind darin die unter den Nummern 1 bis 3 genannten Bestimmungen im Wortlaut vorzuschreiben oder in anderer geeigneter Weise vorzugeben.

(2) Dem Antrag auf Eintragung in das Grundbuch ist eine in der Form des § 29 Absatz 3 der Grundbuchordnung ausgestellte separate Erklärung der veräußernden kommunalen Körperschaft beizufügen, dass der Abschluss des Rechtsgeschäftes auf Grund des § 4 Absatz 1 dieser Verordnung genehmigungsfrei ist.

§ 5
Veräußerung an öffentliche Körperschaften und an kommunale Unternehmen

(1) Rechtsgeschäfte mit dem Land, einzelnen Gemeinden, Ämtern, Landkreisen oder Zweckverbänden bedürfen keiner Genehmigung nach § 79 Absatz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg beziehungsweise nach § 90 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg.

(2) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen an Unternehmen gemäß § 92 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, deren alleiniger Träger mittelbar oder unmittelbar die veräußernde Gemeinde ist, ist unabhängig von der Höhe des Kaufpreises genehmigungsfrei, wenn

  1. der Verkehrswert eines Grundstückes gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 nachgewiesen wird,

  2. der Wert von Beteiligungen und Unternehmen gemäß § 3 Nummer 2 oder Nummer 3 ermittelt wurde oder

  3. bei sonstigem Vermögen die fortgeschriebenen Anschaffungswerte angesetzt sind.

Erfüllt das kommunale Unternehmen unter Verwendung dieser Vermögensgegenstände eine pflichtige kommunale Aufgabe, ist die Veräußerung gemäß Satz 1 nur dann genehmigungsfrei, wenn die Aufgabenerledigung durch den Erwerber vertraglich abgesichert ist und durch eine entsprechende Klausel im Einbringungs- beziehungsweise Übertragungsvertrag gewährleistet ist, dass die Gemeinde die Vermögensgegenstände zurückerhalten kann, wenn der Erwerber die Aufgabe nicht weiter erfüllt. Bei Grundstücksübertragungen ist die Aufgabenerfüllung mittels einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und eine Rückauflassungsvormerkung zu sichern.

§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Genehmigungsfreistellungsverordnung vom 4. September 2003 (GVBl. II S. 577) außer Kraft.

Potsdam, den 9. März 2009

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm