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Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (GebOMASF)

Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (GebOMASF)
vom 2. Februar 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 05], S.94)

zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. März 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 15])

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:

§ 1
Gebührentarif

Für die in der Anlage genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Die Anlage ist Teil dieser Verordnung.

§ 2
Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Ärztekammer und der Zahnärztekammer nach den Tarifstellen 2.5.1.3.25 und 2.5.2.3.3 der Anlage bleiben die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, werden folgende Stundensätze zugrunde gelegt:

a. für Beamtinnen/Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare  Angestellte 60 Euro
b. für Beamtinnen/Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 45 Euro
c. für Beamtinnen/Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 35 Euro
d. für Beamtinnen/Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte 31 Euro.

Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich An- und Abreise, ist einzurechnen.

§ 4
Übergangsvorschriften

Für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens nach der Tarifstelle 3 der Anlage der Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie vom 2. Februar 2005 (GVBI. II S. 94), die zuletzt durch Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie geändert worden ist, werden bis zum Inkrafttreten einer auch die Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens regelnden Gebührenordnung der Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz die Gebühren nach dem bis zum Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie geltenden Recht erhoben. Dies gilt nicht für Amtshandlungen, die die Fachberufe der Altenpflege sowie die Anerkennung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung in den Berufen der Altenpflege betreffen.

§ 5
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 1. September 1992 (GVBl. II S. 558), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2000 (GVBl. II S. 220), außer Kraft.

Potsdam, den 2. Februar 2005

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler

Anlage

Inhaltsverzeichnis zum Gebührentarif

Tarifstelle Gegenstand

1

Allgemeine Verwaltungsgebühren

2

Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Handwerksordnung, des Berufsbildungsgesetzes sowie im Bereich der Berufsausbildung

2.1

Allgemeine Gebühren (sofern die Tarifstellen 2.2 bis 2.10 keine Anwendung finden)

2.2

Allgemeiner Arbeitsschutz

2.2.1

Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

2.2.2

Amtshandlungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung

2.2.3

Amtshandlungen aufgrund der Druckluftverordnung

2.2.4

Amtshandlungen aufgrund der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

2.2.5

Amtshandlungen aufgrund der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

2.3

Produkt-, Geräte- und Betriebssicherheit

2.3.1

Amtshandlungen aufgrund des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

2.3.2

Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

2.3.3

Amtshandlungen aufgrund der Explosionsschutzverordnung

2.3.4

Amtshandlungen aufgrund der Druckgeräteverordnung

2.3.5

Amtshandlungen aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung

2.4

Gefährliche Stoffe

2.4.1

Amtshandlungen aufgrund der Gefahrstoffverordnung

2.4.2

Amtshandlungen aufgrund der Biostoffverordnung

2.5

Strahlenschutz

2.5.1

Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung

2.5.2

Amtshandlungen aufgrund der Röntgenverordnung

2.6

Sozialer Arbeitsschutz

2.6.1

Amtshandlungen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes

2.6.2

Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes

2.6.3

Amtshandlungen aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes

2.6.4

Amtshandlungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes

2.6.5

Amtshandlungen aufgrund des Heimarbeitsgesetzes

2.6.6

Amtshandlungen aufgrund des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

2.6.7

Amtshandlungen aufgrund des Fahrpersonalrechtes

2.6.8

Amtshandlungen aufgrund des Pflegezeitgesetzes

2.7

Amtshandlungen aufgrund der Handwerksordnung

2.8

Amtshandlungen aufgrund des Berufsbildungsgesetzes

2.9

Amtshandlungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes

2.10

Energieverbrauchskennzeichnung

3

Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der Altenpflege

3.1

Fachberufe der Altenpflege

3.2

Anerkennung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung in den Berufen der Altenpflege

4

Gebühren für Amtshandlungen in Angelegenheiten des Heimrechts

4.1

Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes

4.2

Amtshandlungen aufgrund der Heimmindestbauverordnung

4.3

Amtshandlungen aufgrund der Heimmitwirkungsverordnung

4.4

Amtshandlungen aufgrund der Heimpersonalverordnung

5

Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der sozialen Berufe

6

Gebühren für Amtshandlungen zur Ablegung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
1 Allgemeine Verwaltungsgebühren  

1.1

Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen

2 bis 25

1.2

Beglaubigung von Abschriften oder Ablichtungen, je Seite

2 bis 3

1.3

Zeugnisse, sonstige Bescheinigungen (auch bei Wiederholungsausstellung)

1 bis 50

1.4

Anfertigung von Zweitschriften, Fotokopien oder Computerausdrucken

 

1.4.1

DIN A4, schwarz-weiß

 

a)

für die ersten 50 Seiten, je Seite

0,50

b)

jede weitere Seite

0,15

1.4.2

DIN A3, schwarz-weiß, je Seite

1

1.4.3

Farbkopien, je Seite

1 bis 5

1.5

Nutzung von Diensträumen inklusive Nutzung von Technik, pro angefangene Stunde

16

1.6

Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für Dritte

gemäß den jeweils gültigen Kostensätzen des BLB

1.7

Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen

1 bis 260

1.8

Erteilung von Bescheiden über die vollständige Zurückweisung von Widersprüchen Dritter

3 bis 520

2

Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Handwerksordnung, des Berufsbildungsgesetzes sowie im Bereich der Berufsausbildung

Anmerkung zu den Tarifstellen 2.1 bis 2.6.7.1:
In den Gebühren sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter sowie Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 7 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.

 

2.1

Allgemeine Gebühren
(sofern die Tarifstellen unter 2.2 bis 2.10 keine Anwendung finden)

 

2.1.1

Verlängerung von befristeten Bescheiden

75 Prozent der Gebühr für den Erstbescheid

2.1.2

Schriftliche Anordnung von Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften infolge von Pflichtverletzungen sowie schriftliche Bestätigung einer mündlichen Anordnung von Maßnahmen infolge von Pflichtverletzungen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften auf Verlangen der Adressatin oder des Adressaten

nach Zeitaufwand

2.2

Allgemeiner Arbeitsschutz

 

2.2.1

Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

 

2.2.1.1

Zulassung nach § 7 Absatz 2

68

2.2.1.2

Ausnahmen nach § 18

98 bis 643

2.2.1.3

Staatliche Anerkennung von Lehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger

500 bis 2 400

2.2.1.4

Verlängerung der Anerkennung nach Tarifstelle 2.2.1.3

150 bis 350

2.2.2

Amtshandlungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung

 

2.2.2.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 1

90 bis 5 138

2.2.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 3 Nummer 2

nach Zeitaufwand

2.2.3

Amtshandlungen aufgrund der Druckluftverordnung

 

2.2.3.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 6 oder § 17 Absatz 2

68 bis 5 168

2.2.3.2

Anerkennung nach § 7 Absatz 1 oder § 17 Absatz 3

68

2.2.3.3

Entscheidung nach § 8 Absatz 1, dass Schleusen, Schachtrohre oder elektrische Anlagen den Voraussetzungen des § 4 Absatz 1 entsprechen

113 bis 225

2.2.3.4

Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1

60

2.2.3.5

Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten nach § 13

60 bis 150

2.2.3.6

Zulassung nach § 17 Absatz 1

60

2.2.3.7

Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 2

113

2.2.4

Amtshandlungen aufgrund der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

 

2.2.4.1

Entscheidung nach § 14 Absatz 5

60 bis 360

2.2.4.2

Erteilung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 1

nach Zeitaufwand

2.2.4.3

Zulassung nach § 15 Absatz 2

45 bis 360

2.2.5

Amtshandlungen aufgrund der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

 

2.2.5.1

Zulassung einer Ausnahme im begründeten Einzelfall nach § 17 Absatz 2

60 bis 140

2.2.5.2

Entscheidung über ein Untersuchungsergebnis nach § 8 Absatz 2

80 bis 360

2.3

Produkt-, Geräte- und Betriebssicherheit

 

2.3.1

Amtshandlungen aufgrund des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes

 

2.3.1.1

Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten

 

2.3.1.1.1

Maßnahmen nach § 8 Absatz 4

68 bis 1 225

2.3.1.1.2

Prüfen von Produkten nach § 8 Absatz 7

90 bis 1 500

2.3.1.1.3

Anordnung zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken, Besichtigung und Prüfung von Produkten, unentgeltliche Probenahme und Übergabe von Mustern nach § 8 Absatz 9, wenn diese behördlichen Rechte verweigert werden und eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

188

2.3.1.1.4

Anordnung zur Unterstützung der Behörde oder Erteilung von Auskünften nach § 8 Absatz 9, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

113

2.3.1.2

Überwachungsbedürftige Anlagen

 

2.3.1.2.1

Verlängerung der Fristen nach § 14 Absatz 4

113

2.3.1.2.2

Maßnahmen zur Durchführung von § 15 Absatz 1

68 bis 1 225

2.3.1.2.3

Stilllegung oder Beseitigung nach § 15 Absatz 2

68 bis 525

2.3.1.2.4

Untersagung des Betriebes nach § 15 Absatz 3

68 bis 525

2.3.1.2.5

Benennung einer Prüfstelle nach § 17 Absatz 5

1 000 bis 3 000

2.3.2

Amtshandlungen aufgrund der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug

 

2.3.2.1

Verlangen einer Prüfung nach § 3 Absatz 3

250

2.3.3

Amtshandlungen aufgrund der Explosionsschutzverordnung

 

2.3.3.1

Gestatten einer Ausnahme nach § 4 Absatz 5

190 bis 375

2.3.4

Amtshandlungen aufgrund der Druckgeräteverordnung

 

2.3.4.1

Gestatten des Inverkehrbringens für Versuchszwecke nach § 4 Absatz 4

90 bis 225

2.3.5

Amtshandlungen aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung

 

2.3.5.1

Verlangen der Bereitstellung von Aufzeichnungen nach § 11, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

45

2.3.5.2

Erlaubniserteilung nach § 13 Absatz 1

Anmerkung zu den Tarifstellen 2.3.5.2.1 bis 2.3.5.2.3:
Etwaige Kosten einer Vorprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle sind als Auslagen zu erheben.

 

2.3.5.2.1

Dampfkesselanlagen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1

Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Errichtungskosten der einzelnen Dampfkessel zusammenzuzählen.

0,15 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 150

2.3.5.2.2

Füllanlagen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2

0,2 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 150

2.3.5.2.3

Anlagen nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4

0,2 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 150

2.3.5.3

Untersagung nach § 13 Absatz 4 Satz 3

45 bis 653

2.3.5.4

Personenprüfung nach § 14 Absatz 6 Satz 2 – Explosionsschutz

113 bis 225

2.3.5.5

Amtshandlungen nach § 15 – Wiederkehrende Prüfungen

 

2.3.5.5.1

Festlegung der Prüffrist nach § 15 Absatz 4 Satz 3 und 4

113 bis 225

2.3.5.5.2

Verlängerung oder Verkürzung der Prüffrist nach § 15 Absatz 17

68 bis 625

2.3.5.6

Amtshandlungen nach § 16 – Anordnung einer außerordentlichen Prüfung

68 bis 535

2.3.5.7

Amtshandlungen nach § 18 – Anordnung nach § 18 Absatz 2 Satz 1

68 bis 135

2.3.5.8

Verlangen des Vorzeigens einer Bescheinigung oder Aufzeichnung nach § 19 Absatz 2, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

45

2.3.5.9

Verlangen der Änderung der Anlage nach § 27 Absatz 2, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

45 bis 225

2.4

Gefährliche Stoffe

 

2.4.1

Amtshandlungen aufgrund der Gefahrstoffverordnung

 

2.4.1.1

Anerkennung eines Verfahrens nach § 11 Absatz 4

nach Zeitaufwand

2.4.1.2

Entscheidung über ein Untersuchungsergebnis nach § 16 Absatz 5

33 bis 618

2.4.1.3

Erteilung von Ausnahmen nach § 20 Absatz 1

nach Zeitaufwand

2.4.1.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Absatz 3

90

2.4.1.5

Anordnung nach § 20 Absatz 4

90 bis 270

2.4.1.6

Untersagung von Tätigkeiten nach § 20 Absatz 5

90 bis 450

2.4.1.7

Anerkennung von Sachkundelehrgängen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Anhang III Nummer 2.4.2 Absatz 3

135 bis 270

2.4.1.8

Zulassung eines Unternehmens nach Anhang III Nummer 2.4.2 Absatz 4

270

2.4.1.9

Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Prüfung oder Ausbildung nach Anhang III Nummer 4.4 Absatz 5 Satz 2

135

2.4.1.10

Anerkennung der Eignung einer Prüfung oder Ausbildung nach Anhang III Nummer 4.4 Absatz 5 Satz 3

68

2.4.1.11

Erlaubnis für Begasungen nach Anhang III Nummer 5.2 Absatz 1

68

2.4.1.12

Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang III Nummer 5.3.1 Absatz 2 Satz 1

45

2.4.1.13

Anerkennung eines Lehrganges nach Anhang III Nummer 5.3.1 Absatz 2 Satz 2

180

2.4.1.14

Abnahme der Prüfung nach Anhang III Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und 5.3.1 Absatz 2 Satz 4

nach Zeitaufwand

2.4.1.15

Zulassung der Ausnahme nach Anhang III Nummer 5.3.2 Absatz 1 Satz 2

45

2.4.1.16

Anerkennung eines Verfahrens nach Anhang IV Nummer 1 Absatz 2 Nummer 2

nach Zeitaufwand

2.4.1.17

Anerkennung eines Betriebes nach Anhang IV Nummer 14 Absatz 3 Satz 3

135

2.4.2

Amtshandlungen aufgrund der Biostoffverordnung

 

2.4.2.1

Erteilung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 10 nach § 14 Absatz 1

nach Zeitaufwand

2.4.2.2

Erteilung einer Ausnahme von der Pflicht zur Dokumentation nach § 14 Absatz 2

23

2.4.2.3

Entscheidung über ein Untersuchungsergebnis nach § 15a Absatz 7

33 bis 618

2.5

Strahlenschutz

 

2.5.1

Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung

 

2.5.1.1

Genehmigungen
Hinweis: Zur Freigrenze siehe Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung

 

2.5.1.1.1

Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 7
Hinweis: je Radionuklid, jedoch maximal 5 000 Euro

 

a)

bis zum 105fachen der Freigrenze

150 bis 300

b)

über dem 105fachen der Freigrenze

300 bis 600

c)

ECD

120 bis 210

d)

ausschließliche Lagerung

60 bis 210

e)

zusätzlicher ortsveränderlicher Umgang

210

2.5.1.1.2

Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 7
Hinweis: je Strahlenquelle eines Radionuklids, für jede weitere Quelle dieses Radionuklids werden 10 Prozent des Grundwertes berechnet, jedoch maximal 5 000 Euro

 

a)

bis zum 106fachen der Freigrenze

150 bis 300

b)

über dem 106fachen der Freigrenze

300 bis 600

c)

IRM

120 bis 210

d)

ausschließliche Lagerung

60 bis 210

e)

zusätzlicher ortsveränderlicher Umgang

210

2.5.1.1.3

Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Absatz 1
Hinweis: je Anlage

1 000 bis 2 460

2.5.1.1.4

Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Absatz 2
Hinweis: je Anlage


 

a)

Neuerteilung

100 bis 2 500

b)

bei zuvor erteilter Errichtungs- oder Probebetriebsgenehmigung

510 bis 990

2.5.1.1.5

Probebetrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 14 Absatz 5
Hinweis: je Anlage

100 bis 2 460

2.5.1.1.6

Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15

60 bis 510

2.5.1.1.7

Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 16

60 bis 300

2.5.1.1.8

Bestimmung der Stelle zur Abgabe einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 27 Absatz 7

20 bis 100

2.5.1.1.9

Freigabe nach § 29

 

a)

uneingeschränkte Freigabe nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage III Spalte 5 bis 8

100 bis 2 500

b)

Freigabe nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage III Spalte 9 bis 10a

100 bis 2 500

c)

Freigabe auf andere Weise nach § 29 Absatz 2 Satz 3

60 bis 200

d)

Feststellung der Übereinstimmung nach § 29 Absatz 3 und 4 mit dem Bescheid nach § 29 Absatz 2

50 bis 2 000

e)

Feststellung auf Antrag nach § 29 Absatz 6

60 bis 200

f)

Freigabe von Amts wegen nach § 29 Absatz 7 Satz 1

100 bis 2 500

2.5.1.1.10

Änderung oder Ergänzung einer Genehmigung nach den §§ 7, 11, 15 oder 16

 

a)

Änderung des Genehmigungsumfanges

90 bis 520

b)

Fristverlängerung oder Aufhebung einer Befristung

153

2.5.1.1.11

Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der atomrechtlichen Überwachung nach § 98 Absatz 1

100 bis 2 500

2.5.1.1.12

Genehmigung zum Zusetzen radioaktiver Stoffe zur Aktivierung von Konsumgütern nach § 106 Absatz 1

60 bis 2 500

2.5.1.2

Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug

 

2.5.1.2.1

Untersagung des Betriebes einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 2

60 bis 510

2.5.1.2.2

Ausnahme von der Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- oder Absicherungspflicht für Sperr- und Kontrollbereiche sowie Bestimmung beziehungsweise zeitlich befristete Zulassung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche nach § 36 Absatz 2 und 3

120 bis 990

2.5.1.2.3

Erlaubnis des Zutritts zu einem Strahlenschutzbereich nach § 37 Absatz 1

60 bis 210

2.5.1.2.4

Ausnahme zur Ermittlung der Körperdosis bei einer Person, die sich im Kontrollbereich aufhält, nach § 40 Absatz 1

60 bis 210

2.5.1.2.5

Gestattung eines längeren Zeitraumes für die Einreichung von Personendosimetern nach § 41 Absatz 4, pro Dosimeter

60 bis 210

2.5.1.2.6

Gestatten von Ausnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und
18 Jahren nach § 45 Absatz 2

60 bis 210

2.5.1.2.7

Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 48 Absatz 1 Satz 1

270 bis 510

2.5.1.2.8

Ausnahme vom Weiterbeschäftigungsverbot bei einer Überschreitung eines Dosisgrenzwertes nach § 57

100 bis 1 000

2.5.1.2.9

Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Absatz 5

60 bis 210

2.5.1.2.10

Gestattung behördlicher Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften nach § 114

120 bis 990

2.5.1.3

Sonstige Amtshandlungen

 

2.5.1.3.1

Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 30 Absatz 1 Satz 3

30 bis 80

2.5.1.3.2

Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse nach § 30 Absatz 4 Satz 2

20 bis 70

2.5.1.3.3

Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde im Einzelfall nach § 30 Absatz 2 Satz 2 und 3

20 bis 60

2.5.1.3.4

Entzug der Fachkunde sowie Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung nach § 30 Absatz 2 Satz 4

20 bis 600

2.5.1.3.5

Überprüfung der Fachkunde nach § 30 Absatz 2 Satz 5

20 bis 600

2.5.1.3.6

Anerkennung eines Kurses im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3

120 bis 1 000

2.5.1.3.7

Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Absatz 2 und § 95 Absatz 3

 

a)

Erstregistrierung

60

b)

Verlängerung/Folgepass

30

c)

Ersatz

60

2.5.1.3.8

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1

60 bis 150

2.5.1.3.9

Bestimmung von Messstellen nach § 41 Absatz 1

100 bis 990

2.5.1.3.10

Festlegung der zulässigen Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser nach § 47 Absatz 3

120 bis 990

2.5.1.3.11

Anordnung von Messungen nach § 48 Absatz 2 Satz 1

250 bis 1 000

2.5.1.3.12

Bestimmung der Messstelle nach § 48 Absatz 2 Satz 2

100 bis 1 000

2.5.1.3.13

Anordnung zur Datenermittlung nach § 48 Absatz 3

20 bis 100

2.5.1.3.14

Zulassung einer Jahresdosis von 50 Millisievert nach § 55 Absatz 1
Hinweis: je Person

60 bis 210

2.5.1.3.15

Festlegung eines Grenzwertes für einen Auszubildenden oder Studierenden zwischen 16 und 18 Jahren nach § 55 Absatz 3

60 bis 120

2.5.1.3.16

Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach den §§ 56 und 95 Absatz 5

120 bis 990

2.5.1.3.17

Zulassung einer besonderen Strahlenexposition nach § 58 Absatz 1

120 bis 990

2.5.1.3.18

Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 62

33 bis 618

2.5.1.3.19

Anordnung zur weiteren Beschäftigung nach § 63 Absatz 2 und § 95 Absatz 6

60 bis 210

2.5.1.3.20

Ermächtigung von Ärztinnen oder Ärzten nach § 64 Absatz 1

60 bis 120

2.5.1.3.21

Bestimmung von Sachverständigen und Festlegung von Anforderungen nach § 66 Absatz 1
Hinweis: je Person

240

2.5.1.3.22

Fristverlängerung für die Überprüfung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Bestrahlungsvorrichtungen sowie für Geräte für die Gammaradiographie nach § 66 Absatz 3

150

2.5.1.3.23

Zustimmung zum Buchführungssystem nach § 73 Absatz 2

60 bis 200

2.5.1.3.24

Zulassung anderer radioaktiver Abfälle nach § 76 Absatz 3 und Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle nach § 76 Absatz 5

20 bis 200

2.5.1.3.25

Qualitätssicherungsmaßnahmen der ärztlichen Stelle nach § 83 Absatz 1 Satz 2

 

a)

Überprüfung eines Messsystems zur nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie

500 bis 1 500

b)

Überprüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Bestrahlungsvorrichtungen einschließlich Bestrahlungsplanungssysteme

2 000 bis 3 500

2.5.1.3.26

Festlegung der Messmethode und -verfahren, Bestimmung der Messstelle für natürlich vorkommende radioaktive Stoffe am Arbeitsplatz nach § 95 Absatz 10

120 bis 480

2.5.1.3.27

Anordnung von Maßnahmen nach § 113, die keiner der Tarifstellen 2.5.1.1.1 bis 2.5.1.3.26 zuzuordnen sind

60 bis 360

2.5.2

Amtshandlungen aufgrund der Röntgenverordnung

 

2.5.2.1

Genehmigungen

 

2.5.2.1.1

Genehmigung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung nach § 3
Hinweis: je Röntgeneinrichtung

 

a)

Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen

90 bis 510

b)

Teleradiologie

210 bis 510

c)

Anwendung von Röntgenstrahlung in der Tierheilkunde

90 bis 210

d)

Anwendung von Röntgenstrahlung außerhalb der Heilkunde/Zahnheilkunde/Tierheilkunde

90 bis 210

2.5.2.1.2

Genehmigung des Betriebes eines Störstrahlers nach § 5 Absatz 1

90 bis 210

2.5.2.1.3

Änderung oder Ergänzung einer Genehmigung nach den §§ 3 und 5

 

a)

Änderung des Genehmigungsumfanges

90 bis 520

b)

Fristverlängerung oder Aufhebung einer Befristung

150

2.5.2.2

Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug

 

2.5.2.2.1

Untersagung des angezeigten Betriebes nach § 4 Absatz 6

60 bis 510

2.5.2.2.2

Untersagung von Tätigkeiten nach § 7

60 bis 510

2.5.2.2.3

Festlegung von Abweichungen von Fristen nach § 16 Absatz 3 und 4 und § 17 Absatz 2 und 3

60 bis 510

2.5.2.2.4

Einstellung des Betriebes nach Feststellung eines nicht ausreichenden Schutzes nach § 18 Absatz 4 Nummer 2

90 bis 510

2.5.2.2.5

Gestattung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Absatz 3 Nummer 4

60 bis 210

2.5.2.2.6

Gestattung des Zutritts anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen nach § 22 Absatz 1

30 bis 210

2.5.2.2.7

Zulassung von Ausnahmen nach § 31c

60 bis 210

2.5.2.2.8

Gestattung von Abweichungen nach § 33 Absatz 6

60 bis 210

2.5.2.2.9

Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Absatz 1

60 bis 210

2.5.2.2.10

Gestattung/Anordnung von Zeitabständen nach § 35 Absatz 7, pro Dosimeter

60 bis 120

2.5.2.3

Sonstige Amtshandlungen

 

2.5.2.3.1

Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4a Absatz 1
Hinweis: je Person

240

2.5.2.3.2

Anordnung einer Prüfung eines Störstrahlers nach § 5 Absatz 7

60 bis 210

2.5.2.3.3

Qualitätssicherungsmaßnahmen der ärztlichen/zahnärztlichen Stelle nach § 17a

 

a)

bei Ärztinnen und Ärzten, je Röntgenstrahler

150 bis 600

b)

bei Zahnärztinnen und Zahnärzten, je Röntgenstrahler

50 bis 150

c)

Überprüfung der Einrichtung zur Röntgentherapie

500 bis 1 000

d)

Überprüfung der Einrichtung von Therapiesimulatoren

500 bis 1 000

2.5.2.3.4

Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Absatz 1 und 2

120 bis 1 000

2.5.2.3.5

Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 18a Absatz 1 Satz 3

30 bis 80

2.5.2.3.6

Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse nach § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2

20 bis 70

2.5.2.3.7

Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde im Einzelfall nach § 18a Absatz 2 Satz 2 und 3

20 bis 60

2.5.2.3.8

Entzug der Fachkunde sowie Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung nach § 18a Absatz 2 Satz 4

20 bis 600

2.5.2.3.9

Überprüfung der Fachkunde nach § 18a Absatz 2 Satz 5

20 bis 600

2.5.2.3.10

Anordnung einer Untersuchung nach § 28f

60 bis 210

2.5.2.3.11

Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 31b

120 bis 990

2.5.2.3.12

Anordnung von Prüfungen nach § 33 Absatz 1

60 bis 210

2.5.2.3.13

Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 33 Absatz 2

60 bis 210

2.5.2.3.14

Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Absatz 2

 

a)

Erstregistrierung

60

b)

Verlängerung/Folgepass

30

c)

Ersatz

60

2.5.2.3.15

Bestimmung von Messstellen nach § 35 Absatz 4

100 bis 900

2.5.2.3.16

Anordnung von Ortsdosis- und Ortsdosisleistungsmessungen, Festlegung einer Ersatzdosis, Anordnung von Verfahren zur Messung der Personendosis nach § 35 Absatz 8

60 bis 150

2.5.2.3.17

Abkürzung der Frist nach § 37 Absatz 3

60 bis 120

2.5.2.3.18

Anordnung von Maßnahmen nach § 37 Absatz 4

60 bis 210

2.5.2.3.19

Anordnung von Untersuchungen nach § 37 Absatz 5

60 bis 210

2.5.2.3.20

Entscheidung über die ärztliche Beurteilung nach § 39 Absatz 1

33 bis 618

2.5.2.3.21

Anordnung zur Fortsetzung/Einstellung der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 40 Absatz 2

60 bis 210

2.5.2.3.22

Entscheidung über die Ermächtigung von Ärztinnen oder Ärzten nach § 41 Absatz 1

60 bis 120

2.5.2.3.23

Zustimmung zur elektronischen Form von Aufzeichnungspflichten, Bestimmung des Verfahrens und der Anordnungen nach § 43

60 bis 210

2.6

Sozialer Arbeitsschutz

 

2.6.1

Amtshandlungen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes

 

2.6.1.1

Bewilligung von Anträgen auf Ausnahmen nach § 7 Absatz 5

45 bis 276

2.6.1.2

Feststellung der Zulässigkeit des § 10 nach § 13 Absatz 3 Nummer 1

45 bis 270

2.6.1.3

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2a

68 bis 1 292

2.6.1.4

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2b

68 bis 2 565

2.6.1.5

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2c

68 bis 1 300

2.6.1.6

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 4

248 bis 1 540

2.6.1.7

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 5

248 bis 4 100

2.6.1.8

Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1a und 1b

68 bis 2 570

2.6.1.9

Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4

68 bis 1 547

2.6.1.10

Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 2

248 bis 5 120

2.6.2

Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes

 

2.6.2.1

Bewilligung von Ausnahmen nach § 9

40 bis 740

2.6.3

Amtshandlungen aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes

 

2.6.3.1

Bewilligung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 1, § 14 Absatz 6 und 7 und § 27 Absatz 3 nach Anzahl der Kinder oder Jugendlichen und dem Bewilligungszeitraum

45 bis 785

2.6.4

Amtshandlungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes

 

2.6.4.1

Ausstellung der Zulässigkeitserklärung nach § 9 Absatz 3

45 bis 720

2.6.4.2

Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 6

45 bis 265

2.6.5

Amtshandlungen aufgrund des Heimarbeitsgesetzes

 

2.6.5.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2 nach Anzahl der Betroffenen entsprechend § 1 Absatz 1 und 2

23 bis 180

2.6.5.2

Erstellung einer beantragten Berechnungshilfe nach § 23 Absatz 2

nach Zeitaufwand

2.6.6

Amtshandlungen aufgrund des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

 

2.6.6.1

Ausstellung der Zulässigkeitserklärung nach § 18 Absatz 1

45 bis 720

2.6.7

Amtshandlungen aufgrund des Fahrpersonalrechtes

 

2.6.7.1

Ausstellung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmerkarten nach § 4a Fahrpersonalgesetz

20 bis 50

2.6.7.2

Bewilligung von Ausnahmen nach § 1 Absatz 3 der Fahrpersonalverordnung

90 bis 720

2.6.8

Amtshandlungen aufgrund des Pflegezeitgesetzes

 

2.6.8.1

Ausstellung der Zulässigkeitserklärung nach § 5 Absatz 2

45 bis 720

2.7

Amtshandlungen aufgrund der Handwerksordnung

 

2.7.1

Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Lehrlingsausbildung nach § 22b Absatz 5

62

2.7.2

Befristete widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Lehrlingsausbildung nach § 22b Absatz 5

49

2.8

Amtshandlungen aufgrund des Berufsbildungsgesetzes

 

2.8.1

Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Ausbildung nach § 30 Absatz 6

62

2.8.2

Befristete widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Ausbildung nach § 30 Absatz 6

49

2.9

Amtshandlungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes

 

2.9.1

Ausstellen einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung bei beruflichen Bildungsmaßnahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft zur Vorlage beim Finanzamt


 

a)

für eine Bildungsmaßnahme

41

b)

für 2 bis 10 Bildungsmaßnahmen

49

c)

für 11 bis 20 Bildungsmaßnahmen

60

d)

für mehr als 20 Bildungsmaßnahmen

71

2.10

Energieverbrauchskennzeichnung

 

2.10.1

Amtshandlungen aufgrund der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

 

2.10.1.1

Untersagen des Anbietens, Überlassens oder Ausstellens nach § 8 Absatz 1

75 bis 130

2.10.1.2

Verlangen eines Nachweises, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

113

2.10.2

Amtshandlungen aufgrund der Energieverbrauchshöchstwerteverordnung

 

2.10.2.1

Maßnahmen nach § 6 Absatz 1

100 bis 180

2.10.2.2

Erlassen von Anordnungen nach § 6 Absatz 2 Satz 1

75 bis 135

2.10.2.3

Maßnahmen nach § 6 Absatz 2 Satz 2

75 bis 225

3

Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der Altenpflege

 

3.1

Fachberufe der Altenpflege

 

3.1.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegerin/Altenpfleger oder Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer

40 bis 150

3.1.2

Erteilung einer Zweitschrift über Ausbildungsabschlüsse (Zeugnis) in der Altenpflege und/oder Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung

40 bis 130

3.1.3

Anrechnung von anderen Ausbildungen und/oder Tätigkeiten auf eine Ausbildung nach den betreffenden Berufsgesetzen

 

a)

aufgrund von gesetzlichen Vorgaben

45

b)

übrige Fälle (nach Gleichwertigkeit)

45 bis 120

3.1.4

Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Angehörige der Berufe in der Altenpflege

45

3.1.5

Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage im Ausland

45

3.1.6

Zulassung zur Prüfung als Nichtschülerin oder Nichtschüler

40 bis 130

3.2

Anerkennung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung in den Berufen der Altenpflege

 

3.2.1

Erteilung der staatlichen Anerkennung von Schulen für die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern

1 100 bis 2 800

3.2.2

Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Schulen für die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern

35 bis 470

3.2.3

Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für Berufe der Altenpflege nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen

320 bis 480

3.2.4

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes für Aus- und Weiterbildungsstätten in der Altenpflege

34

4

Gebühren für Amtshandlungen in Angelegenheiten des Heimrechts

 

4.1

Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes

 

4.1.1

Prüfung der Anzeige der Inbetriebnahme einer unterstützenden Wohnform gemäß § 7 Absatz 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 12 Absatz 1 und 2)

 

a)

Grundgebühr

90

b)

zuzüglich je Heimplatz

10

4.1.2

Mündliche und schriftliche Beratung derjenigen, die die Schaffung von unterstützenden Wohnformen im Sinne der §§ 4 und 5 anstreben, bei der Planung in Bezug auf ein konkretes Vorhaben, sofern sie den Rahmen der allgemeinen Beratung überschreitet

20 bis 350

4.1.3

Schriftliche Beratung derjenigen, die eine unterstützende Wohnform gemäß den §§ 4 und 5 betreiben, während des laufenden Betriebes, sofern sie den Rahmen einer allgemeinen Beratung überschreitet und kein Fall des § 17 Nummer 4 vorliegt

20 bis 350

4.1.4

Feststellungsbescheid über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf unterstützende Wohnformen gemäß § 1 (bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht)

 

a)

Grundgebühr

180 bis 600

b)

zuzüglich je Heimplatz

10

4.1.5

Überwachung nach § 19 Absatz 1 bei nicht fristgerechter beziehungsweise nicht ausreichender Mitteilung über Mängelbeseitigung nach § 22 Absatz 1 und 2

20 bis 500

4.1.6

Erteilung von Anordnungen aufgrund festgestellter Mängel nach § 23 Absatz 1

40 bis 430

4.1.7

Anordnung eines Aufnahmeverbotes oder Belegungsverbotes nach § 23 Absatz 2

80 bis 430

4.1.8

Anordnung eines Beschäftigungsverbotes nach § 23 Absatz 3

80 bis 430

4.1.9

Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 23 Absatz 4

 

a)

Grundgebühr

500 bis 1 000

b)

zuzüglich je Heimplatz

10

4.1.10

Betriebsuntersagung gemäß § 24 Absatz 1 oder 2 oder Untersagung der weiteren Vornahme der Pflege und Betreuung nach § 24 Absatz 3

 

a)

Grundgebühr

630 bis 1 350

b)

zuzüglich je Heimplatz

10

4.1.11

Vorläufige Betriebsuntersagung nach § 24 Absatz 4

200 bis 980

4.1.12

Erteilung eines Bescheides über die Zustimmung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vom Verbot der Annahme zusätzlicher Leistungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1

50 bis 440

4.1.13

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1, soweit der Ausnahmegrund nicht in den Tarifstellen 4.2 oder 4.4 erfasst wird

200 bis 980

4.2

Amtshandlungen aufgrund der Heimmindestbauverordnung

 

4.2.1

Einräumung von Fristen nach § 30 Absatz 2 zur Angleichung von Anforderungen an Einrichtungen nach den §§ 2 bis 29

50 bis 440

4.2.2

Erteilung einer Befreiung nach § 31 Absatz 1

 

4.2.2.1

Befreiung nach § 31 Absatz 1 von der Anforderung an Flure nach § 3 Absatz 1

50 bis 440

4.2.2.2

Befreiung nach § 31 Absatz 1 von der Anforderung an Flure nach § 3 Absatz 2

50 bis 440

4.2.2.3

Befreiung nach § 31 Absatz 1 von der Anforderung an Aufzüge nach § 4

 

a)

Grundgebühr

50 bis 530

b)

zuzüglich je Aufzug

600

4.2.2.4

Befreiung nach § 31 Absatz 1 von Anforderungen an Zugänge zu Räumen (Türen) nach § 9 Absatz 1 und 2

 

a)

Grundgebühr

50 bis 440

b)

zuzüglich je Tür

40

4.2.2.5

Befreiung nach § 31 Absatz 1 von Anforderungen an Gebäudezugänge nach § 13

 

a)

Grundgebühr

50 bis 440

b)

zuzüglich je Rampenaufzug für Rollstühle

200

4.2.2.6

Befreiung nach § 31 Absatz 1 von Anforderungen an Wohn- und Pflegeplätze nach den §§ 14, 19 oder 23

 

a)

Grundgebühr

50 bis 530

b)

zuzüglich je Zimmer

30

4.2.2.7

Befreiung nach § 31 Absatz 1 von Anforderungen an die Ausstattung von Funktions- und Zubehörräumen mit Kochgelegenheiten für die Bewohnerinnen und Bewohner nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2

50 bis 440

4.2.2.8

Befreiung nach § 31 Absatz 1 von der Anforderung an einen Funk-tions- und Zubehörraum zur vorübergehenden Nutzung nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 oder § 24 Absatz 2

50 bis 440

4.2.2.9

Befreiung nach § 31 Absatz 1 von Anforderungen an die Ausstattung sanitärer Anlagen nach § 18 Absatz 1 und 3 und § 27 Absatz 1

 

a)

Grundgebühr

50 bis 440

b)

zuzüglich je Spülabort oder Waschbecken

15

4.2.2.10

Befreiung nach § 31 Absatz 1 von Anforderungen an die Ausstattung sanitärer Anlagen nach § 18 Absatz 2, § 22, § 27 Absatz 2 und 3

 

a)

Grundgebühr

50 bis 530

b)

zuzüglich je Badewanne

65

4.2.2.11

Sonstige Befreiungen nach § 31 Absatz 1 von Anforderungen an sanitäre Anlagen nach den §§ 2 bis 29

 

a)

Grundgebühr

50 bis 530

b)

zuzüglich 5 Prozent des ersparten Aufwandes, jedoch höchstens 2 000 Euro

 

4.3

Amtshandlungen aufgrund der Heimmitwirkungsverordnung

 

4.3.1

Bestellung eines Heimfürsprechers oder einer Heimfürsprecherin nach § 25 der Heimmitwirkungsverordnung in Verbindung mit § 10 Absatz 4 des Heimgesetzes, außer bei Hospizen, teilstationären Einrichtungen, Kurzzeitpflege

20 bis 400

4.4

Amtshandlungen aufgrund der Heimpersonalverordnung

 

4.4.1

Zustimmung nach § 5 Absatz 2 zu Abweichungen von den Anforderungen an Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1

50 bis 430

4.4.2

Befreiung von den Anforderungen an die Eignung der Heimleitung nach § 11 Absatz 1

20 bis 340

4.4.3

Befreiung von den Anforderungen an die Eignung der Pflegedienstleitung nach § 11 Absatz 1

20 bis 220

5

Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der sozialen Berufe

 

5.1

Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung: „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“, „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“, „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“

40 bis 150

5.2

Erteilung einer Zweitschrift über die staatliche Anerkennung in einem sozialen Beruf nach Tarifstelle 5.1

40 bis 130

5.3

Ausstellen einer Bescheinigung an Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger der EU-Mitgliedstaaten über die Erfüllung der Voraussetzungen zur rechtmäßigen Erbringung einer Dienstleistung

85 bis 150

5.4

Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für soziale Berufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen

320 bis 480

5.5

Erteilung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buch-stabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes für Weiterbildungsstätten in sozialen Berufen

34

6

Gebühren für Amtshandlungen zur Ablegung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“

 

6.1

Zulassung und Erstabnahme der Prüfung einschließlich Zeugnisausstellung

210

6.2

Wiederholung der Prüfung

100