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Verordnung über die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts „Brandenburgische Gedenkstätten“

Verordnung über die Errichtung der rechtsfähigen Stiftung öffentlichen Rechts „Brandenburgische Gedenkstätten“
In der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 18], S.470)

Auf Grund des § 24 Abs. 2 Satz 1 des Stiftungsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61, S. 1483) in Verbindung mit § 16 und § 19 des Landesorganisationsgesetzes vom 25. April 1991 (GVBl. S. 148) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Errichtung der Stiftung

(1) Unter dem Namen "Brandenburgische Gedenkstätten" errichtet das Land Brandenburg mit Wirkung vom 1.1.1993 eine gemeinnützige und rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Oranienburg-Sachsenhausen.

(2) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

§ 2
Zweck der Stiftung

(1) Die Stiftung hat den Zweck, an Terror, Krieg und Gewaltherrschaft zu erinnern, die Auseinandersetzung der Öffentlichkeit mit diesem Thema zu fördern und ein würdiges Gedenken der Opfer und Hinterbliebenen an die Verbrechen der Gewaltherrschaft zu ermöglichen, indem sie

  1. die ehemaligen Nationalen Mahn- und Gedenkstätten Sachsenhausen und Ravensbrück fortführt,
  2. die Dokumentationsstelle "Zuchthaus Brandenburg" aufbaut,
  3. eine Begegnungsstätte in Ravensbrück errichtet.

(2) Die Stiftung wird insbesondere

  1. die Gedenkstätten, Sammlungen und Archive bewahren und ergänzen und in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich machen,
  2. die mit den Gedenkstätten verbundene Geschichte erforschen, Dokumentationen, Schriftenreihen, Kataloge und ähnliches erarbeiten und veröffentlichen,
  3. Dauer-, Wechsel- und Sonderausstellungen durchführen,
  4. Besucher und Benutzer der Einrichtungen der Stiftung führen und betreuen,
  5. Forschungen zu den Themengebieten der Stiftung anregen, vergeben oder selbst durchführen,
  6. Zeugnisse zur Geschichte der Gedenkstätten sammeln und dokumentieren,
  7. mit lokalen Initiativen und Trägern der politischen Bildung zusammenarbeiten und politische Bildungsarbeit fördern,
  8. mit Gedenkstätten und wissenschaftlichen Einrichtungen insbesondere in Berlin zusammenarbeiten.

(3) Die Stiftung widmet sich insbesondere folgenden Themen:

  1. Struktur und Entwicklung der Konzentrationslager in Brandenburg und ihrer Außenlager sowie weiterer Einrichtungen des SS-Terrors,
  2. Geschichte der NKWD-Lager und des politischen Strafsystems der DDR.

§ 3
Stiftungsvermögen und Stiftungshaushalt

(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus Vermögensgegenständen und Mitteln, die das Land, der Bund und Dritte zur Verfügung stellen. Erträge aus diesen Vermögensgegenständen werden für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand und Wert zu erhalten.

(2) Zur Erfüllung des Stiftungszweckes erhält die Stiftung einen jährlichen Zuschuß, der nach Maßgabe der Haushaltspläne je zur Hälfte vom Land Brandenburg und vom Bund getragen wird.

(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen. Werden der Stiftung Rechte übertragen, so hat sie die Erträge aus diesen Rechten für die Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

§ 4
Organe der Stiftung

(1) Organe der Stiftung sind

  1. der Stiftungsrat,
  2. der Vorstand,
  3. der Beirat,
  4. die Fachkommission.

(2) Der Vorstand hat am Sitz der Stiftung eine Geschäftsstelle.

§ 5
Der Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar

  1. dem für Kultur zuständigen Minister des Landes Brandenburg und einem weiteren Vertreter der Landesregierung,
  2. zwei Vertretern, die durch den Bund benannt werden können,
  3. dem Vorsitzenden des Beirates,
  4. dem Vorsitzenden der Fachkommision,
  5. einem Vertreter des Zentralrats der Juden in Deutschland.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Vorstand, die Leiter der in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen, der Verwaltungsleiter sowie ein Vertreter des Zentralrats Deutscher Sinti und Roma und ein Vertreter des Landes Berlin nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Stiftungsrates teil. Bei Bedarf können weitere Personen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.

(2) Den Vorsitz im Stiftungsrat führt der für Kultur zuständige Minister. Der Bundesminister des Innern kann den stellvertretenden Vorsitzenden benennen. Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrates nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich einberufen. Er ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter je ein Vertreter des Landes und des Bundes, anwesend oder vertreten sind. Beschlüsse im Stiftungsrat kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.

(4) Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann auf Vorschlag des Vorsitzenden des Stiftungsrates eine Beschlußfassung auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, telefonischer oder telegrafischer Abstimmung erfolgen, sofern kein Mitglied des Stiftungsrates diesem Verfahren widerspricht.

(5) In Haushalts- und Stellenangelegenheiten bedürfen die Beschlüsse des Stiftungsrates der Zustimmung der Vertreter des Landes und des Bundes.

§ 6
Aufgaben des Stiftungsrates

(1) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.

(2) Er beschließt insbesondere über

  1. den Haushaltsvoranschlag und die Entlastung des Vorstandes nach Prüfung der Jahresrechnung,
  2. den Stellenplanentwurf,
  3. den Organisations- und Geschäftsverteilungsplan,
  4. die Geschäftsordnungen des Vorstandes, des Beirates und der Fachkommission,
  5. die Einstellung, Einstufung, Entlassung der Arbeitnehmer ab Vergütungsgruppe Ib des BAT-O,
  6. den Erwerb und die Veräußerung von Vermögen ab einem Wert von 10.000 Deutsche Mark,
  7. die Aufnahme von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften,
  8. eine Gebührenordnung,
  9. den Erwerb von Sammlungsgegenständen über 50.000 Deutsche Mark zu Lasten des Haushaltes der Stiftung.
    Für den Ankauf von Sammlungsgegenständen über 50.000 Deutsche Mark, die durch Drittmittel finanziert werden, ist nur die Zustimmung des Stiftungsratsvorsitzenden erforderlich.
  10. eine Besucher- und Benutzerordnung.

Er kann weitere Rechtsgeschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen.

§ 7
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Stiftungsdirektor. Stiftungsdirektor ist der Leiter der Gedenkstätte Sachsenhausen. Im Falle seiner Verhinderung wird er durch den Leiter der Gedenkstätte Ravensbrück vertreten.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Gegenüber dem Vorstand wird die Stiftung durch den Vorsitzenden des Stiftungsrates vertreten. Der Vorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und bereitet dessen Sitzungen vor. Er bereitet die Sitzungen der Fachkommission und des Beirates vor.

(3) Der Vorstand hat rechtzeitig vor Beginn eines Jahres einen Haushalts- und Stellenplan aufzustellen, der die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben ist. Er koordiniert die Arbeit der in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen, insbesondere deren Forschungstätigkeit, und ist für die Öffentlichkeitsarbeit sowie für sonstige übergreifende Belange der jeweiligen Einrichtung sowie alle Baumaßnahmen verantwortlich.

(4) Die in § 2 Abs. 1 genannten Gedenkstätten werden im Rahmen ihrer Aufgaben von dem jeweiligen Leiter selbständig geleitet. Zu den Aufgaben der Gedenkstätten gehören insbesondere die sie betreffenden Arbeiten der Forschung, Publikation, Sammlung, Dokumentation sowie die Gestaltung von Ausstellungen, die gedenkstättenpädagogische Bildungsarbeit, die technischen Dienste und der hierfür notwendige Einsatz der Beschäftigten der jeweiligen Gedenkstätte.

(5) Die Entscheidungen des Vorstandes werden vom Verwaltungsleiter ausgeführt, der die Geschäftsstelle der Stiftung leitet. Der Vorstand kann einzelne der ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise dem Verwaltungsleiter übertragen.

(6) Der Vorstand berät sich regelmäßig mit dem Verwaltungsleiter sowie den übrigen Leitern der in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen der Stiftung.

§ 8
Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus bis zu zwanzig Vertretern der vom Zweck der Stiftung betroffenen Gruppen und Verbände, insbesondere des Zentralrats der Juden in Deutschland, des Zentralrats der Deutschen Sinti und Roma sowie der Häftlingskomitees und Häftlingsverbände von Sachsenhausen und Ravensbrück. Sie werden vom für Kultur zuständigen Minister für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Stiftungsrates berufen.

(2) Der Beirat und seine einzelnen Mitglieder beraten den Stiftungsrat und den Vorstand. Der Beirat und jedes seiner Mitglieder können dem Stiftungsrat und dem Vorstand Vorschläge unterbreiten.

§ 9
Die Fachkommission

(1) Die Fachkommission erarbeitet Empfehlungen zur Arbeit der Stiftung und begutachtet die von der Stiftung erstellten Konzeptionen.

(2) Sie setzt sich aus insgesamt sieben Sachverständigen zusammen, die vom für Kultur zuständigen Minister im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern für die Dauer von vier Jahren berufen werden. Frauen und Männer sollen jeweils mindestens drei der Sachverständigen stellen.

§ 10
Aufwandsentschädigungen

Die Mitglieder des Beirates und der Fachkommission werden ehrenamtlich tätig. Die Stiftung erstattet ihnen die notwendigen baren Auslagen und zahlt ihnen eine Reisekostenvergütung entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften.

§ 11
Rechnungslegung und Rechnungsprüfung

(1) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über das Vermögen und die Schulden der Stiftung ist alljährlich durch den Vorstand Rechnung zu legen. Unbeschadet des gesetzlichen Prüfungsrechts des Bundesrechnungshofes und des Rechnungshofes des Landes ist die Jahresrechnung von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Prüfungseinrichtung zu prüfen. Den Prüfer bestimmt der Stiftungsrat.

(2) Dem Stiftungsrat, den Zuwendungsgebern und den Rechnungsprüfungsbehörden des Landes Brandenburg und des Bundes ist zum Schluß des Kalenderjahres ein Geschäfts- und Rechenschaftsbericht vorzulegen.

§ 12
Rechtsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des für Kultur zuständigen Ministers.

§ 13
Arbeitnehmer

Die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Stiftung werden durch privatrechtliche Arbeitsverträge geregelt. Hinsichtlich der Vertragsinhalte finden grundsätzlich die für Angestellte und Arbeiter des Landes Brandenburg entsprechenden tarifrechtlichen Regelungen in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 14
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)