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Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf den Gebieten der Luftfahrt und der Luftsicherheit im Land Brandenburg (Luftfahrt- und Luftsicherheitszuständigkeitsverordnung - LuFaLuSiZV)

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf den Gebieten der Luftfahrt und der Luftsicherheit im Land Brandenburg (Luftfahrt- und Luftsicherheitszuständigkeitsverordnung - LuFaLuSiZV)
vom 2. Juli 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 45], S.610)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 22], S.432)

Auf Grund

  1. des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61),
  2. des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), § 81 Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 308) und § 55 Satz 3 und 5 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262) sowie
  3. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)

verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Oberste Luftfahrtbehörde und oberste Luftsicherheitsbehörde des Landes Brandenburg ist das für Luftfahrt zuständige Ministerium.

(2) Obere Luftfahrtbehörde und obere Luftsicherheitsbehörde des Landes Brandenburg ist die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg.

§ 2

(1) Die oberste Luftfahrtbehörde des Landes Brandenburg führt alle Aufgaben nach § 31 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes aus, soweit diese nicht durch § 3 an die nachgeordnete Luftfahrtbehörde übertragen worden sind.

(2) Die oberste Luftsicherheitsbehörde führt alle Aufgaben gemäß § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes aus, soweit diese nicht durch § 3 der oberen Luftsicherheitsbehörde übertragen wurden.

§ 3

(1) Der nach § 1 Abs. 2 bestimmten Behörde wird die Wahrnehmung folgender Aufgaben übertragen:

  1. Angelegenheiten des Luftfahrtpersonals und Angelegenheiten der flugmedizinischen Sachverständigen,
  2. Flugplatzangelegenheiten für alle Flugplätze, mit Ausnahme der internationalen Verkehrsflughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt. Dazu gehören:
  1. Flugplatzgenehmigungen,
  2. Planfeststellungen und Plangenehmigungen,
  3. die Gestattung von Vorarbeiten,
  4. Angelegenheiten der Bodenabfertigungsdienste,
  5. Genehmigungen, Zustimmungen, Festlegungen zu Vorhaben in Bauschutzbereichen, auch an internationalen Verkehrsflughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Absatz 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Gründen anerkennt,
  6. Ausnahmen nach § 22a Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung,
  1. Angelegenheiten der Luftfahrtunternehmen, Betriebsgenehmigungen gemäß § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes,
  2. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, soweit diese außerhalb von Verkehrsflughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt, stattfinden; die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen mit Vorführungen strahlgetriebener Flugzeuge mit Ausnahme des Normalflugbetriebes von Flugzeugen, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen, ist im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde zu erteilen,
  3. sonstige Erlaubnisse, insbesondere für
  1. das Starten und Landen außerhalb von Verkehrsflughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt,
  2. die besondere Benutzung des Luftraums für

aa) Kunstflüge,
bb) Schleppflüge,
cc) Reklameflüge,
dd) Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,
ee) Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
ff) Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb,
gg) Abweichung von Sicherheitsmindestflughöhen, Sicherheitsmindestabständen und Mindesthöhen, mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle erteilt werden,

  1. Bodenfunkstellen,
  1. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 5 übertragenen Aufgaben,
  2. die Ausübung der Luftaufsicht.

(2) Die Genehmigung von Flugplätzen nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a (ausgenommen die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnungen), Entscheidungen über Flugplatzangelegenheiten innerhalb von Bauschutzbereichen gemäß Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e sowie die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen nach Absatz 1 Nr. 4 werden auf Grund einer gutachtlichen Stellungnahme der für die Flugsicherung zuständigen Stelle getroffen.

(3) Der nach § 1 Abs. 2 bestimmten Behörde wird die Wahrnehmung folgender Aufgaben nach § 16 Abs. 2 des Luftsicherheitsgesetzes übertragen:

  1. Befugnisse gemäß § 5 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit nicht die Bundespolizei zuständig ist (§ 16 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes),
  2. Zuverlässigkeitsüberprüfungen (§ 7 des Luftsicherheitsgesetzes) und die Entscheidung über die Zugangsberechtigung zu sicherheitsempfindlichen Flughafenbereichen (§ 10 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes),
  3. Sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung, Schulung und Prüfung von Personal nach der Luftsicherheits-Schulungsverordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 647) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. Zulassung und Änderung von Luftsicherheitsplänen (§ 8 Absatz 1 Satz 2  des Luftsicherheitsgesetzes),
  5. Inspektionen, Tests und Erhebungen zur Kontrolle der Eigensicherungsmaßnahmen der Flughafenunternehmer gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2, 5, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1217/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 149 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Durchführung des nationalen Qualitätssicherungsprogramms gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt (ABl. EG Nr. L 355
    S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  6. alle übrigen Luftsicherheitsangelegenheiten außerhalb von Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt.

§ 4

(1) Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist

  1. für Flughäfen des allgemeinen Verkehrs, für die der Bund einen Bedarf nach § 27 d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt hat, die nach § 1 Abs. 1 bestimmte Behörde,
  2. für alle anderen Flugplätze die nach § 1 Abs. 2 bestimmte Behörde.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 10 Abs. 2, 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes ist die nach § 1 Abs. 2 bestimmte Behörde.

§ 5

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes wird für die in § 3 genannten Aufgabenbereiche der nach § 1 Abs. 2 bestimmten Behörde übertragen.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 2. Juli 1994

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer