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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Diedersdorfer Heide und Großbeerener Graben“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Diedersdorfer Heide und Großbeerener Graben“
vom 27. Februar 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 10], S.263)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 14], S.259)

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 140), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Flächen im Landkreis Teltow-Fläming werden als Landschaftschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Diedersdorfer Heide und Großbeerener Graben".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 5.494 Hektar. Es liegt in den Gemarkungen Mahlow, Osdorf, Großbeeren, Diedersdorf, Genshagen, Jühnsdorf, Dahlewitz, Rangsdorf und Blankenfelde und wird durch die folgenden Orte, Straßen, Wege und Gewässer ungefähr begrenzt:

  1. im Norden durch die Landesgrenze zu Berlin,
  2. im Osten im nördlichen Abschnitt durch die Ortslagen Mahlow und Blankenfelde und im südlichen Abschnitt durch die Eisenbahnlinie Berlin-Dresden,
  3. im Süden durch die Bundesautobahn A 10,
  4. im Nordwesten durch die Bundesstraße 101 bis Großbeeren, im Südwesten von Großbeeren zum Teil westlich der derzeitigen Trasse der B 101 unter Einbeziehung von Rieselfeldern.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in Karten im Maßstab 1:10.000 und in Flurkarten mit einer ununterbrochenen Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie.

(3) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist

  1. die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in bezug auf
    1. die Funktionsfähigkeit der Böden durch die Sicherung und Förderung der natürlichen Vielfalt an Bodeneigenschaften sowie den Schutz des Bodens vor Überbauung, Verdichtung, Abbau und Erosion,
    2. die Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes durch die Sicherung und Wiederherstellung einer unbeeinträchtigten Grundwasserneubildung sowie einer naturnahen Entwicklung der Standgewässer, Fließgewässer und ihrer angrenzenden Uferbereiche und Verlandungszonen,
    3. die Reinhaltung und Verbesserung der Luft sowie auf den Erhalt und die Stabilisierung des Regional- und Lokalklimas mit besonderer Bedeutung als Klimaausgleichsfläche im Süden Berlins und für die Region Zossen,
    4. die Förderung naturnaher Wälder, insbesondere der Erlen-Bruchwälder, der grundwassernahen Niederungswälder sowie der Kiefern-, Eschen- und Eichenmischwälder mit dem Ziel der Entwicklung zu einem zusammenhängenden, naturnah ausgebildeten und reichhaltig strukturierten Waldökosystem, das reich mit Alt- und Totholz bestückt ist,
    5. die Erhaltung der kulturabhängigen Biotope und Landschaftselemente, wie Frischwiesen, Feuchtwiesen und Weiden, Hecken, Feldgehölze, Solitärbäume, Äcker, Lesesteinhaufen, Kopfweiden sowie Alleen und Streuobstbestände in ihrer vielfältigen und typischen Ausbildung,
    6. die Erhaltung der gebietstypischen Landschaftsteile wie Stauchmoränen, Grundmoränen, Talsande, Binnendünen und die Förderung ihrer typischen Vegetationseinheiten wie Moore, nährstoffarme Gewässer, Sandflure, Trockenrasen und Heiden als naturnahe Lebensräume für wildlebende Tier- und Pflanzenarten,
    7. die Bedeutung des Gebietes im überregionalen Biotopverbund zwischen den Schutzgebieten im Süden Berlins und dem Baruther Urstromtal,
    8. den großräumigen Schutz der gering besiedelten Landschaftsräume für störungsempfindliche Arten und Arten mit großen Arealansprüchen;
  2. die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der natürlichen sowie durch menschliche Nutzungen geprägten Kulturlandschaft, insbesondere
    1. des typischen Ausschnittes der Jungmoränenlandschaft der Teltower Platte mit ihrem Mosaik aus Söllen, Talsandebenen und Binnendünen sowie den Grundmoränen in ihrer mannigfaltigen und typischen Ausbildung,
    2. der durch die landwirtschaftliche Nutzung geprägten Offenlandschaften in ihrer typischer Mannigfaltigkeit,
    3. der historisch geprägten, weiträumig angelegten Siedlungsstrukturen durch Vermeidung weiterer Landschaftszersiedelung und Zerschneidung sowie durch Erhalt der kulturhistorisch wertvollen Alleen;
  3. die Sicherung der Nachhaltigkeit der besonders bedeutsamen Erholungsfunktion des Gebietes im Einzugsbereich des Großraums Berlin sowie im unmittelbaren Umfeld der Bebauungsachse Lichtenrade, Mahlow, Blankenfelde, Zossen, insbesondere durch
    1. eine der Landschaft und Naturausstattung angepaßte Erschließung für die Erholung, insbesondere der Waldgebiete und der Feldflur,
    2. die Förderung der naturnahen Erholung im Rahmen der historischen gewachsenen dörflichen Strukturen und die konzeptionelle Einbindung bestehender Einrichtungen;
  4. die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine naturverträgliche, nachhaltige Landnutzung.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu zerstören oder zu beeinträchtigen;
  2. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation, Schwimmblattgesellschaften sowie Findlinge oder Lesesteinhaufen zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuß zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Sedimente aus Gewässern zu entnehmen;
  4. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  5. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  6. Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
  7. Modellsport oder ferngesteuerte, motorbetriebene Geräte zu betreiben oder Einrichtungen dafür bereitzuhalten;
  8. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze zu zelten, Wohnwagen aufzustellen oder Feuer zu verursachen;
  9. Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
  10. außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 5
Zulässige Handlungen

Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 Nr. 9 und 10 gelten,
    2. § 4 Abs. 1 Nr. 1 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
  3. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
  5. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  6. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden;
  7. die Wiedervernässung der Rieselfeldertafeln sowie die dazu erforderlichen Begleitmaßnahmen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
  8. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastsanierung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Einvernehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  9. die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
  10. die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  11. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 10 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
  12. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  13. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  14. die im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmungsgemäße Nutzung der Bundeswehrliegenschaft "Blankenfelde" zu Zwecken der Landesverteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung, sowie die zur Aufrechterhaltung und Sicherung der militärischen Nutzung erforderlichen Tätigkeiten, Maßnahmen und Einrichtungen.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

  1. Gewässer sind soweit wie möglich zu renaturieren. Fließgewässer und Retentionsflächen sollen entsprechend den hydrologischen und geologischen Bedingungen stufenweise in Richtung einer naturnahen Auendynamik entwickelt werden. Entlang der Gewässerränder ist die Ausbringung von Dünger oder Pflanzenschutzmitteln in einer Breite von 50 Metern möglichst zu vermindern oder einzustellen.
  2. Trockenrasen soll durch periodische Gehölzauflichtungen und Entbuschungen erhalten werden.
  3. Die naturverträgliche und naturorientierte Erholung soll durch geeignete Lenkungsmaßnahmen (Rad-, Wander-, Reitwege) und sonstige Einrichtungen gesichert und entwickelt werden. Nicht landschaftsverträgliche Einrichtungen sind nach Möglichkeit entsprechend zu verändern oder zu entfernen.
  4. Die bestehenden Kiefernreinbestände sind bevorzugt in standortgerechten Laubmischwald zu überführen bzw. umzuwandeln.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag nach Maßgabe des § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt oder
  2. Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 10 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung vornimmt oder
  3. den Maßgaben des § 5 Nr. 1 bis 14 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26c des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
(Inkrafttreten)

Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.