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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst - APOgDFeu)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst - APOgDFeu)
vom 30. Mai 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 15], S.206)

Auf Grund des § 133 und des § 143 in Verbindung mit § 74 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446), von denen § 74 und § 133 durch Gesetz vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59) geändert worden sind, verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Geltungsbereich, Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Befähigung
§ 3 Einstellungsbehörden
§ 4 Bewerbungen
§ 5 Rechtsstellung
§ 6 Dauer
§ 7 Urlaub

Zweiter Abschnitt
Ausbildung

§ 8 Ziel der Ausbildung
§ 9 Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 10 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleiter
§ 11 Ausbildungsstellen
§ 12 Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst
§ 13 Ausbildungsinhalt, Ausbildungsplan
§ 14 Tätigkeitsnachweis
§ 15 Beurteilungen
§ 16 Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

Dritter Abschnitt
Laufbahnprüfung

§ 17 Zweck und Inhalt der Prüfung
§ 18 Prüfungsbehörde
§ 19 Prüfungsausschuss
§ 20 Schriftführer
§ 21 Zeit und Ort der Prüfung
§ 22 Art und Durchführung der Prüfung
§ 23 Schriftliche Prüfung
§ 24 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 25 Praktische Prüfung
§ 26 Bewertung der praktischen Prüfung
§ 27 Mündliche Prüfung
§ 28 Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 29 Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 30 Prüfungsnoten und Punktzahlen
§ 31 Niederschrift
§ 32 Prüfungszeugnis
§ 33 Fernbleiben, Rücktritt
§ 34 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 35 Wiederholung der Prüfung
§ 36 Prüfungsakten

Vierter Abschnitt
Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

§ 37 Aufstieg

Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 38 Inkrafttreten

Anlagen

Anlage 1     Ausbildungsplan für die Ausbildung als Brandoberinspektoranwärter
Anlage 2     Ausbildungsplan für die Ausbildung als Aufstiegsbeamte
Anlage 3     Ausbildungs- und Stoffplan für den Brandoberinspektorenlehrgang
Anlage 4     Lehrplan für die Brandoberinspektorenausbildung
Anlage 5     Muster zur Beurteilung
Anlage 6     Bewertung der Prüfungsleistungen

Erster Abschnitt
Geltungsbereich, Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Befähigung

Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erworben. Ein Anspruch auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

§ 3
Einstellungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind

  1. das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium,

  2. die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz (LSTE),

  3. die Landkreise und kreisfreien Städte und

  4. die Ämter und amtsfreien Gemeinden.

(2) Ist eine Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde (§ 10), so darf sie einen Bewerber nur einstellen, wenn eine Ausbildungsstelle (§ 11) sich vorher schriftlich bereit erklärt hat, dem Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen.

§ 4
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

  1. die Geburtsurkunde, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde,

  2. ein Nachweis über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

  3. ein Lebenslauf,

  4. beglaubigte Abschriften von Schulabschlusszeugnissen,

  5. beglaubigte Abschriften von Zeugnissen und Nachweisen über die in § 7 der Feuerwehrlaufbahnverordnung geforderten Abschlüsse,

  6. beglaubigte Abschriften von Zeugnissen und Nachweisen über die bisherige Tätigkeit, insbesondere über eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor, während und nach dem Studium,

  7. eine Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,

  8. eine Erklärung über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,

  9. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als drei Monate,

  10. ein Lichtbild, nicht älter als ein Jahr, und

  11. ein Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst, sofern anrechnungsfähige Zeiten in Betracht kommen.

(3) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst muss ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist durch den Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen. Die Einstellungsbehörde kann weitere für die Einstellung notwendige Unterlagen anfordern.

§ 5
Rechtsstellung

Die ausgewählten Bewerber werden durch die Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Brandoberinspektoranwärter ernannt.

§ 6
Dauer

Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate und besteht aus einer praktischen und theoretischen Ausbildung, die auch bei einer Ausbildungsstelle im Sinne von § 11 Abs. 1 in anderen Ländern erfolgen kann, sowie der Laufbahnprüfung.

§ 7
Urlaub

(1) Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während des Grundausbildungs- und Brandoberinspektorenlehrganges soll kein Urlaub gewährt werden.

(2) Die Ausbildungsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich oder mit dieser vereinbar ist.

Zweiter Abschnitt
Ausbildung

§ 8
Ziel der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind.

(2) Der Anwärter ist auf allen Gebieten des Brandschutzes gründlich auszubilden und mit den Aufgaben eines Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes praktisch und theoretisch vertraut zu machen. Der Vorbereitungsdienst soll ferner die Befähigung vermitteln, selbstständig Führungsaufgaben wahrzunehmen. Außerdem soll das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Zusammenhänge gefördert werden.

§ 9
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in

  1. Abschnitt I für die Grundausbildung und den Einsatzdienst mit einer Dauer von neun Monaten,

  2. Abschnitt II für die Gruppenführerausbildung mit einer Dauer von fünfeinhalb Monaten, davon mindestens drei Monate bei einer auswärtigen Berufsfeuerwehr, und

  3. Abschnitt III für den Brandoberinspektorenlehrgang und die Laufbahnprüfung mit einer Dauer von dreieinhalb Monaten.

(2) Die Ausbildungsbehörde (§ 10) kann Abschnitt I oder Abschnitt II des Vorbereitungsdienstes um bis zu einen Monat verkürzen und dafür andere Abschnitte entsprechend verlängern, wenn dies der Ausbildung förderlich ist.

(3) Umfang und Inhalt der Ausbildung ergeben sich aus der Anlage 1, für Aufstiegsbeamte aus Anlage 2. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte mit Ausnahme der Grundausbildung (Ausbildungsabschnitt I) kann im Einzelfall geändert werden. Bei Beginn der Ausbildung ist dem auszubildenden Beamten ein Ausbildungsplan auszuhändigen, aus dem sich die zeitliche Abfolge der Ausbildungsabschnitte ergibt.

(4) Der Brandoberinspektorenlehrgang wird an der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung durchgeführt. Das Unterrichtsvolumen und die Unterrichtsinhalte bestimmen sich nach der Anlage 3.

(5) Zum Brandoberinspektorenlehrgang wird durch die Einstellungsbehörde gemeldet, wer bis zum Beginn des Lehrganges die Abschnitte I und II des Vorbereitungsdienstes abgeleistet haben wird. Der Meldung sind beizufügen:

  1. ein Personalbogen,

  2. die dienstliche Beurteilung der Ausbildungsbehörde,

  3. der Tätigkeitsnachweis nach § 14,

  4. eine Erklärung, ob der Brandoberinspektoranwärter schon einmal zu einer Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst gemeldet war, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis.

(6) Der Brandoberinspektorenlehrgang besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht nach einem von der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz aufzustellenden Lehrplan nach Anlage 4. Der Lehrplan bedarf der Zustimmung des für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.

§ 10
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleiter

(1) Ausbildungsbehörden sind die LSTE, die Landkreise mit mindestens einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes sowie die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr.

(2) Ausbildungsleiter ist ein vom Leiter der Ausbildungsbehörde bestellter Beamter, der mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzt, oder ein vergleichbarer Beschäftigter. Der Ausbildungsleiter organisiert und überwacht die Durchführung der Ausbildung während des Vorbereitungsdienstes.

§ 11
Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsstellen sind die LSTE und die Berufsfeuerwehren.

(2) Die Ausbildungsbehörde weist die in § 5 genannten Anwärter den Ausbildungsstellen zu.

(3) Einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Anwärter zugewiesen werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren lässt.

(4) Bei der Ausbildungsstelle ist der Anwärter durch den Leiter der Ausbildungsstelle auszubilden. Sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, kann auch ein anderer Bediensteter mit der Ausbildung beauftragt werden.

§ 12
Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die der Ausbildung förderlich sind, bis zu insgesamt drei Monaten auf die Abschnitte I und II des Vorbereitungsdienstes anrechnen.

§ 13
Ausbildungsinhalt, Ausbildungsplan

(1) Der Anwärter wird durch die Ausbildungsbehörde durch eine praktische und theoretische Ausbildung auf die Aufgaben eines Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vorbereitet.

(2) Die Ausbildungsbehörde erstellt nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, in dem die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildung im Einzelnen festgelegt werden.

(3) Der Anwärter ist auf Verlangen der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde oder der Prüfungsbehörde verpflichtet, während des Vorbereitungsdienstes außer an der Grundausbildung und am Brandoberinspektorenlehrgang an weiteren Fachvorträgen und Lehrgängen teilzunehmen.

§ 14
Tätigkeitsnachweis

Der Anwärter führt während der Abschnitte I und II des Vorbereitungsdienstes einen formlosen Tätigkeitsnachweis und legt diesen nach Abschluss jedes Ausbildungsabschnittes oder Teilabschnittes der Ausbildungsbehörde vor. Eintragungen sind durch den Ausbildungsleiter zu bestätigen.

§ 15
Beurteilungen

(1) Jede Ausbildungsstelle hat spätestens am Tag vor Beendigung der Ausbildung nach dem Muster der Anlage 5 Angaben über die Art und Dauer der Beschäftigung zu machen und eine Beurteilung über die Leistungen und das dienstliche Verhalten des Anwärters abzugeben. Die Beurteilung muss erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnittes oder des Ausbildungsteilabschnittes erreicht hat. Die Leistungen des Anwärters sind mit einer Note und einer Punktzahl nach § 30 zu bewerten, sofern die Ausbildungsdauer mindestens einen Monat betragen hat.

(2) Wird in der Beurteilung nach Absatz 1 nicht mindestens die Bewertung „ausreichend“ erreicht, ist eine Überweisung in den nächsten Ausbildungsabschnitt nicht vorzunehmen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde, welche Inhalte der Ausbildung zu wiederholen sind; die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit.

§ 16
Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Wird die Ausbildung wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den geltenden Bestimmungen über den Mutterschutz von Beamtinnen oder wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit in einem Maße unterbrochen, dass wesentliche Ausbildungsabschnitte nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die Einstellungsbehörde, ob und in welchem Umfang im Einzelfall der Vorbereitungsdienst verlängert wird. Soweit die Unterbrechung einen Monat übersteigt, trifft sie diese Entscheidung im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde.

(2) Hat der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten, in Teilabschnitten oder nach einer Wiederholung des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, so kann die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate, verlängern.

Dritter Abschnitt
Laufbahnprüfung

§ 17
Zweck und Inhalt der Prüfung

(1) In der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes besitzt.

(2) Prüfungsfächer gemäß § 22 Abs. 1 sind

  1. im schriftlichen Teil

    1. Rechtsgrundlagen,

    2. Fachliche Grundlagen,

    3. Fahrzeug- und Gerätekunde,

    4. Einsatzlehre und

    5. Vorbeugender Brandschutz,

  2. im praktischen Teil die Durchführung eines Feuerwehreinsatzes in der Form eines „Planspieles“ und

  3. im mündlichen Teil

    1. Rechtsgrundlagen,

    2. Fahrzeug- und Gerätekunde,

    3. Einsatzlehre und

    4. Vorbeugender Brandschutz.

§ 18
Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz.

§ 19
Prüfungsausschuss

(1) Für die Laufbahnprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Dessen Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. der Leiter der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz oder ein von ihm beauftragter Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes oder ein vergleichbarer Beschäftigter als Vorsitzender,

  2. ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes oder ein vergleichbarer Beschäftigter einer Berufsfeuerwehr als Beisitzer und

  3. zwei Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte als Beisitzer.

(3) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 wird ein Stellvertreter bestellt. Absatz 4 gilt entsprechend.

(4) Das für Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium bestellt die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von vier Jahren im Einvernehmen mit ihrer jeweiligen Dienstbehörde, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamtes. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitgliedes ein neues Mitglied bestellt, so erfolgt die Bestellung nur für den Rest der Amtszeit.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 20
Schriftführer

Die Prüfungsbehörde bestellt einen Schriftführer. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung und fertigt über den Verlauf der Prüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift.

§ 21
Zeit und Ort der Prüfung

(1) Zeitpunkt und Ort der Laufbahnprüfung bestimmt die Prüfungsbehörde mit Zustimmung des für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministeriums.

(2) Der Anwärter hat an der ersten auf die Ableistung der Abschnitte I und II seines Vorbereitungsdienstes folgenden Prüfung teilzunehmen, sofern nicht nach § 33 Abs. 2 eine Genehmigung zum Fernbleiben oder Rücktritt erteilt wurde.

(3) Die Prüfung ist nichtöffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dem Ausbildungsleiter oder anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachter bei der mündlichen und praktischen Prüfung anwesend zu sein. Beauftragte des Ministeriums des Innern sind berechtigt an den Prüfungen als Beobachter teilzunehmen. Teilnehmerrechte der Personalvertretung bleiben unberührt.

§ 22
Art und Durchführung der Prüfung

(1) Die Laufbahnprüfung setzt sich aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil zusammen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt die Erstprüfer und die Zweitprüfer für die einzelnen Prüfungsfächer.

(3) Der Prüfungsausschuss kann aus seinen Mitgliedern Prüfungsgruppen bilden, die mindestens aus einem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied bestehen, und diese mit der Abnahme der praktischen und der mündlichen Prüfung in einem, mehreren oder allen Prüfungsfächern beauftragen.

(4) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führt der Schriftführer oder ein anderer durch die Prüfungsbehörde beauftragter Beamter oder Beschäftigter. Der Aufsichtsführende fertigt über den Ablauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift.

§ 23
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung ist je eine Aufgabe aus den in § 17 Abs. 2 Nr. 1 genannten Fächern zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeiten betragen in den Prüfungsfächern

  1. Rechtsgrundlagen  

150 Minuten,

  1. Fachliche Grundlagen  

120 Minuten,

  1. Fahrzeug- und Gerätekunde  

120 Minuten,

  1. Einsatzlehre  

120 Minuten und

  1. Vorbeugender Brandschutz  

150 Minuten.

(2) Über die Prüfungsarbeiten einschließlich der Hilfsmittel beschließt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Prüfer.

(3) Der Prüfungsteilnehmer versieht seine Arbeiten mit einer für sämtliche Aufgaben gleichen Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung vom Schriftführer verlost. Der Schriftführer fertigt eine Liste über die Kennziffern der einzelnen Prüfungsteilnehmer an, die er in einem Umschlag verschließt und versiegelt. Die Liste darf den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüfern nicht vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.

(4) Der Prüfungsteilnehmer muss die Arbeiten spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit beim Aufsichtsführenden abgeben. Dieser vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt der Aufsichtsführende fest, welche Prüfungsteilnehmer keine Arbeit abgegeben haben, und vermerkt dies in der Prüfungsniederschrift.

§ 24
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind durch die nach § 22 Abs. 2 bestimmten Erst- und Zweitprüfer unabhängig voneinander zu begutachten und mit je einer Punktzahl nach § 30 zu bewerten. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.

(2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt, sofern die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern, der Prüfungsausschuss im Rahmen der Vorschläge der Prüfer die Punktzahl fest. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(3) Gibt der Prüfungsteilnehmer eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird diese mit der Punktzahl „Null“ bewertet.

§ 25
Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung soll spätestens vier Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden.

(2) Die Aufgaben der praktischen Prüfung werden durch den Prüfungsausschuss gestellt. Jeder Prüfungsteilnehmer wird in dem Prüfungsfach nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 für die Dauer von 30 Minuten geprüft.

§ 26
Bewertung der praktischen Prüfung

Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden durch den Prüfungsausschuss, im Fall des § 22 Abs. 3 auf Vorschlag der Prüfungsgruppe, nach § 30 bewertet. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig.

§ 27
Mündliche Prüfung

(1) Jeder Prüfungsteilnehmer wird in drei der in § 17 Abs. 2 Nr. 3 genannten Prüfungsfächer mündlich geprüft.

(2) Die durchschnittliche Dauer für jeden Kandidaten soll in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht zusammen geprüft werden.

§ 28
Bewertung der mündlichen Prüfung

Die Leistungen des Prüfungsteilnehmers in der mündlichen Prüfung werden durch den Prüfungsausschuss, im Fall des § 22 Abs. 3 auf Vorschlag der Prüfungsgruppe, nach § 30 bewertet. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig.

§ 29
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Endnote fest.

(2) Die Punktzahlen für die einzelnen Prüfungsteile (§ 22 Abs. 1) werden aus dem Mittelwert der Einzelbewertungen gebildet. Das Ergebnis wird bis auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma errechnet.

(3) Die nach den §§ 24, 26 und 28 ermittelten Punktzahlen werden wie folgt gewichtet:

  1. die schriftliche Prüfung  

vierfach,

  1. die praktische Prüfung  

dreifach und

  1. die mündliche Prüfung  

dreifach.

Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch zehn geteilt. Das Ergebnis wird auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma errechnet.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht hat.

(5) Bei bestandener Prüfung ist die Durchschnittspunktzahl auf eine ganze Punktzahl zu runden (Endpunktzahl). Beträgt der Dezimalwert mehr als 0,49, ist aufzurunden; im Übrigen ist abzurunden. Aus der Endpunktzahl ist nach § 30 die Gesamtnote zu ermitteln. Endpunktzahl und Gesamtnote bilden das Prüfungsergebnis.

(6) Im Anschluss an die Beratungen des Prüfungsausschusses nach der mündlichen Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer das Prüfungsergebnis durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt.

§ 30
Prüfungsnoten und Punktzahlen

Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit Prüfungsnoten und Punktzahlen nach Maßgabe der Anlage 6 zu bewerten.

§ 31
Niederschrift

(1) In der Niederschrift über den Verlauf der Prüfung sind festzuhalten:

  1. Ort, Tag und Dauer der Prüfung,

  2. die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Prüfer, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,

  3. die Namen der Prüfungsteilnehmer,

  4. die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,

  5. die in der praktischen und mündlichen Prüfung erzielten Punktzahlen,

  6. die Endpunktzahlen und die Gesamtnote,

  7. die Entscheidungen des Prüfungsausschusses und

  8. Unregelmäßigkeiten in der Prüfung.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 32
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis. Sind die Prüfungsleistungen mit der Prüfungsnote „ausreichend“ bewertet worden, wird im Zeugnis nur angegeben, dass die Prüfung bestanden ist.

(2) Das Prüfungszeugnis wird vom Leiter der Landesschule und Technischen Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.

§ 33
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt ein Prüfungsteilnehmer ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von ihr zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht durchgeführt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfungsteilnehmer durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung gehindert ist. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

(3) Ein nachträglicher Rücktritt wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes kann nicht genehmigt werden, wenn sich der Prüfungsteilnehmer dem schriftlichen, praktischen oder mündlichen Teil der Prüfung in Kenntnis dieses Grundes unterzogen hat.

(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend gehindert ist, an der mündlichen oder praktischen Prüfung teilzunehmen, setzt die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes an einem von der Prüfungsbehörde zu bestimmenden Termin fort.

§ 34
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Der Prüfungsausschuss kann die Arbeit mit der Punktzahl „Null“ bewerten oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen, wenn dieser es unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wenn er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet der Vorsitzende.

(2) Wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Prüfungsbehörde kann das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag. Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten für die praktische und die mündliche Prüfung entsprechend.

§ 35
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann er diese einmalig beim nächsten Termin wiederholen.

(2) Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und in welchem Umfang der Anwärter weiteren Vorbereitungsdienst zu leisten hat.

§ 36
Prüfungsakten

Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. Prüfungsteilnehmer können auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung ihre Prüfungsakte einsehen.

Vierter Abschnitt
Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

§ 37
Aufstieg

Zum Aufstieg für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg erfüllt. Für Aufstiegsbeamte gelten die Bestimmungen für die Ausbildung entsprechend der Anlage 2, für die Prüfung die anderen Bestimmungen entsprechend.

Fünfter Abschnitt
Schlussvorschriften

§ 38
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 30. Mai 2008

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

Anlage 1
(zu § 9 Abs. 3)

Ausbildungsplan für die Ausbildung als Brandoberinspektoranwärter

I. Ausbildungsabschnitt – Dauer 9 Monate

Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang  

Dauer 6 Monate

Erstes Einsatzpraktikum bei einer Berufsfeuerwehr  

Dauer 3 Monate

II. Ausbildungsabschnitt – Dauer 5,5 Monate

Teilnahme am B3-Lehrgang an der LSTE oder
einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung  

Dauer 2,5 Monate

Zweites Einsatzpraktikum bei einer Berufsfeuerwehr  

Dauer 3 Monate

III. Ausbildungsabschnitt – Dauer 3,5 Monate

Teilnahme am Brandoberinspektorenlehrgang (B4-Lehrgang) an der LSTE oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung  

Anlage 2
(zu § 9 Abs. 3 und § 37)

Ausbildungsplan für die Ausbildung als Aufstiegsbeamte

I. Ausbildungsabschnitt – Dauer 4 Monate

Einsatzdienst bei einer Berufsfeuerwehr als Führer einer taktischen Einheit bis einschließlich Gruppenstärke. Dienstleistung in der Abteilung Einsatz.

II. Ausbildungsabschnitt – Dauer 5 Monate

Einsatzdienst bei einer Berufsfeuerwehr als Führer einer taktischen Einheit bis einschließlich Gruppenstärke. Dienstleistung in der Abteilung Vorbeugender Brandschutz.

III. Ausbildungsabschnitt – Dauer ca. 1,5 Monate

Lehrgang „Fachbezogene naturwissenschaftlich-technische Grundlagen des Brand- und Gefahrenschutzes“ an einer Landesfeuerwehrschule. Vergleichbare Abschlüsse anderer Bildungseinrichtungen können anerkannt werden.

IV. Ausbildungsabschnitt – Dauer 4 Monate

Einsatzdienst bei einer Berufsfeuerwehr als Führer einer taktischen Einheit bis einschließlich Gruppenstärke und Übernahme von Aufgaben als Zugführer.
Dienstleistung in der Abteilung Ausbildung.
Alternativ kann dieser Ausbildungsabschnitt als Verwendung an einer Landesfeuerwehrschule erfolgen.

V. Ausbildungsabschnitt – Dauer 3,5 Monate

Teilnahme an einem Brandoberinspektorenlehrgang an der LSTE Brandenburg oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung

Anmerkung:

  1. Aufstiegszeit nach Laufbahnverordnung = 18 Monate (einschließlich B4)

  2. Der Lehrgang unter Abschnitt III erfolgt auf der Grundlage der vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten des AK V am 11./12. März 1998 beschlossenen Rahmenempfehlung für die Ausbildung des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes. Dieser Lehrgang kann außerhalb der Aufstiegszeit absolviert werden, ist jedoch vor Beginn des Brandoberinspektorenlehrganges nachzuweisen.

Anlage 3
(zu § 9 Abs. 4)

Ausbildungs- und Stoffplan für den Brandoberinspektorenlehrgang

1  

Rechtsgrundlagen  

Dauer 3 Wochen

1.1  

Einsatzrecht  

1.2  

Allgemeines Verwaltungsrecht  

1.3  

Haushaltsrecht  

1.4  

Dienst- und Disziplinarrecht  

1.5  

Verkehrsrecht  

1.6  

Städtebaurecht  

2  

Fachliche Grundlagen  

Dauer 2 Wochen

2.1  

Brand- und Löschlehre  

2.2  

Menschenführung  

2.3  

Ausbilden  

2.4  

Öffentlichkeitsarbeit  

2.5  

Brandursachenermittlung  

2.6  

Sport  

3  

Fahrzeugkunde, Gerätekunde, Normung  

Dauer 1 Woche

3.1  

Normung, Zulassung und Prüfung von
Feuerwehrfahrzeugen und -geräten  

 

3.2  

Fahrzeug- und Gerätekunde  

3.3  

Persönliche Schutzausrüstung  

4  

Einsatzlehre  

Dauer 3 Wochen

4.1  

Führungsvorgang  

4.2  

Stabsarbeit  

4.3  

ABC-Einsatz  

4.4  

Löschwasserförderung  

4.5  

Informations- und Kommunikationsmittel  

5  

Vorbeugender Brandschutz  

Dauer 3 Wochen

5.1  

Rechtsvorschriften/allgemeine Grundlagen  

5.2  

Baukunde  

5.3  

Bauliche Maßnahmen  

5.4  

Anlagentechnischer Brandschutz  

5.5  

Organisatorische Maßnahmen  

6  

Lehrgangsorganisation und Prüfungen  

Dauer 2 Wochen

Anlage 4
(zu § 9 Abs. 6)

Lehrplan für die Brandoberinspektorenausbildung

1  

Rechtsgrundlagen

1.1  

 Einsatzrecht

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen die für die Gefahrenabwehr notwendigen Rechtsgrundlagen anwenden können. Die Anwendung der Rechtsgrundlagen soll anhand von Fallbeispielen diskutiert, geübt und praxisbezogen beurteilt werden – Lernzielstufe 4 (LZS 4).

Lehrinhalte:

  • GG

  • Gemeindeordnung

  • BGB

  • OBG

  • StGB

  • BbgBKG

  • Umweltrecht

  • BbgRettG

  • Datenschutzgesetz

 

1.2  

Allgemeines Verwaltungsrecht

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen die Grundlagen des Verwaltungsrechtes erklären und anwenden können. Die Anwendung der Rechtsgrundlagen soll anhand von Fallbeispielen diskutiert, geübt und praxisbezogen beurteilt werden (LZS 4).

Lehrinhalte:

  • Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt

  • Verwaltungsverfahren

  • Verfahrensgrundsätze und Verfahrensbeteiligte

  • Verwaltungsakt als Verwaltungsentscheidung

  • Ermessen, unbestimmte Rechtsbegriffe, Inhalt, Form, Begründung

  • Zustellung, fehlerhafte Verwaltungsakte

  • Verwaltungsvollstreckung

 

1.3  

Haushaltsrecht

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen das Haushaltswesen des öffentlichen Dienstes erklären können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • Haushaltswesen

  • Haushaltspläne und Haushaltsgrundsätze

 

1.4  

Dienst- und Disziplinarrecht

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen die Grundlagen des Dienst- und Disziplinarrechts nennen und anwenden können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • Allgemeine Grundlagen

  • Verantwortlichkeiten und Eingriffsmöglichkeiten

  • Fallbeispiele

 

1.5  

Verkehrsrecht

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen die Voraussetzungen und Bedingungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr nennen und anwenden können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • StVG

  • StVO, StVZO, FeV

  • StGB

 

1.6  

Städtebaurecht

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen die Grundlagen des Städtebaurechtes erklären und anwenden können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan)

  • Bauliche Nutzung (Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, Bebauungsweisen)

  • Anwendung von Planzeichen

 

2  

Fachliche Grundlagen

2.1  

Brand- und Löschlehre

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen die Bedingungen für das Brennen und für das Löschen beurteilen und bewerten können (LZS 4).

Lehrinhalte:

  • Wärmelehre

  • Zündprozesse

  • Brandentwicklung und Brandausbreitung

  • Eigenschaften und Wirkungen der Löschmittel

  • Löschintensitäten

  • chemische Prozesse beim Brennen

 

2.2  

Menschenführung

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen die Zusammenhänge zwischen Führungspersönlichkeit, Führungsverhalten und Führungsstilen erklären können (LZS 2) und Führungsaufgaben auch in besonderen Konflikt- und Belastungssituationen wahrnehmen können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • Wesen der Führung

  • Führungstechnik

  • Führungsverhalten

  • Führungsformen

  • Grundlagen des Führens in Extremsituationen

  • Körpersprache

  • Verhalten von Helfern unter großer physischer und psychischer Belastung

  • Suchtprävention und -bewältigung

  • Gesprächsführung

  • Mitarbeiterbeurteilung

 

2.3  

Ausbilden

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen Ursachen für Konfliktsituationen bei der Ausbildung und grundlegende Strategien zur Konfliktlösung erläutern können und in realen Konfliktszenarien situationsgerecht handeln können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • Lern- und Verhaltensstörungen in der Ausbildung

  • Konfliktsituationen zwischen Ausbildern und Ausbildungsteilnehmern sowie Ausbildungsteilnehmern untereinander

  • Lösungsstrategien für Konflikte

 

2.4  

Öffentlichkeitsarbeit

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen die Notwendigkeit und Grenzen der Öffentlichkeitsarbeit kennen und erklären können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • Ziele und Aufgaben

  • Zusammenarbeit mit Medien

 

2.5  

Brandursachenermittlung

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen die Aufgaben und Bedingungen der Brandursachenermittlung nennen und erklären können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • Aufgabenverteilung bei der Brandursachenermittlung

  • Brandverlauf und -erscheinungen

  • Maßnahmen des ersten Angriffes

  • Zusammenarbeit Polizei/Feuerwehr/Sachverständige

 

2.6  

Sport

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen die Grundlagen der Trainingslehre für die Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Feuerwehrangehörigen erklären können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • Theoretische Grundlagen

  • Durchführung des Feuerwehrsportes

  • Trainingslehre

  • Leistungsfähigkeit

 

3  

Fahrzeugkunde, Gerätekunde, Normung

3.1  

Normung, Zulassung und Prüfung von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen erklären können, wie sich Normungs-, Zulassungs- und Prüfungsvorgaben auf nationaler und europäischer Ebene auf die Konzeption der Fahrzeug- und Geräteausstattung der Feuerwehren auswirken können (LZS 2).

Lehrinhalte

  • Normung

  • Rechtsverbindlichkeit von Vorgaben

  • Fallbeispiele aus der Praxis

  • Technische Abnahmen

 

3.2  

Fahrzeug- und Gerätekunde

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen die technischen und taktischen Aspekte der Fahrzeug- und Gerätebeschaffung sowie -unterhaltung erklären können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • genormte Feuerwehrfahrzeuge und -geräte

  • Pumpen der Feuerwehr

  • Sonderfahrzeuge und -einsatzmittel

 

3.3  

Persönliche Schutzausrüstung

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen die Besonderheiten bei der Vorbereitung und Durchführung von ABC-Einsätzen in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung erklären und anwenden können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • Verantwortung im ABC-Einsatz

  • Atemschutz, Atemschutzparameter

  • Chemikalienschutz

  • Einsatzhygiene

 

4  

Einsatzlehre

4.1  

Führungsvorgang

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen die Bedingungen und Abläufe des Führungsvorganges bei der Vorbereitung und Durchführung von Einsätzen erklären, anwenden und beurteilen können (LZS 4).

Lehrinhalte:

  • Gefahren der Einsatzstelle

  • Führungsvorgang

  • Führungsorganisation

  • Einsatzgrundsätze

  • Planübungen

 

4.2  

Stabsarbeit

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen die Aufgaben und die Aufgabenverteilung in einem Stab kennen und anwenden können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • Aufgaben und Aufgabenverteilung in einem Stab

  • Arbeitsweise eines Stabes

  • Zusammenarbeit mit Fachberatern/Verbindungspersonen

  • Stabsrahmenübung

 

4.3  

ABC-Einsatz

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen taktische Einheiten bis zur Stärke eines erweiterten Zuges im ABC-Einsatz selbstständig und einsatztaktisch richtig führen können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • Gefahren durch gefährliche (radioaktive, biologische und chemische) Stoffe

  • Rechtsvorschriften für den Umgang und Transport gefährlicher Stoffe, Gefahrklasseneinteilung

  • Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

  • Informationssysteme für gefährliche Stoffe

  • Einsatzmaßnahmen bei Unfällen mit radioaktiven Stoffen

  • Einsatzmaßnahmen bei Unfällen mit biologischen Stoffen

  • Einsatzmaßnahmen bei Unfällen mit chemischen Stoffen

  • Löschwasserrückhaltung

  • Transport-Unfall-Informations-System (TUIS) der chemischen Industrie

  • Ausbreitung von Schadstoffwolken

  • Messtechnik und Messtaktik

  • Ölwehr Land, Ölwehr Wasser

  • ABC-Dekon

 

4.4  

Löschwasserförderung

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen die Grundsätze für eine stabile Wasserversorgung in der Praxis selbstständig anwenden können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • Grundlagen

  • rechnerische und grafische Methoden zur Ermittlung von Pumpenabständen

 

4.5  

Informations- und Kommunikationsmittel

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen Führungsmittel in der Einsatzleitung einsetzen können und fernmeldetaktische Strukturen beim Einsatz mehrerer Züge selbstständig anwenden können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • Führungsmittel in der Einsatzleitung

  • Fernmeldeorganisation

  • Fernmeldeskizzen

 

5  

Vorbeugender Brandschutz

5.1  

Rechtsvorschriften/allgemeine Grundlagen

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen die Zielsetzungen, Bedeutung und rechtlichen Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes erklären können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • Rechtsgrundlagen

  • Aufgabenverteilung und Zuständigkeiten

  • Maßnahmen (u.a. Vorgehensweise bei der Begutachtung von Baugesuchen, Brandverhütungsschau)

 

5.2  

Baukunde

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen auf der Grundlage erweiterter und vertiefter Vorkenntnisse über das Brandverhalten von Baustoffen, -teilen und -produkten, Brandverläufe und Gefahrenlagen sachgerecht beurteilen und erforderliche Einsatzmaßnahmen hieraus ableiten können (LZS 3).

Lehrinhalte:

  • Einflussgrößen auf den Feuerwiderstand

  • statische Systeme

 

5.3  

Bauliche Maßnahmen

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen bauliche Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes aus Sicht der Feuerwehr anhand ausgewählter Beispiele erklären können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • Lesen von Bauzeichnungen und Bauunterlagen

  • Einweisung in die Durchführung von Stellungnahmen

  • beispielhafte Erstellung von gutachterlichen Stellungnahmen

 

5.4  

Anlagentechnischer Brandschutz

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen die Bedeutung von brandschutztechnischen Anlagen und Einrichtungen erklären können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • Anlagen und Einrichtungen zur Brandbekämpfung

  • Feuermeldeeinrichtungen

  • Einrichtungen für den Rauch- und Wärmeabzug

  • weitere Sicherheitseinrichtungen

 

5.5  

Organisatorische Maßnahmen

Lernziel:

Die Lehrgangsteilnehmer müssen die grundsätzlichen Verfahrensweisen im Rahmen organisatorischer Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes aus Sicht der Feuerwehr anhand von ausgewählten Beispielen erklären können (LZS 2).

Lehrinhalte:

  • Brandverhütungsschau

  • Technische Abnahmen

  • Räumungsübungen

  • Brandschutzerziehung/-unterweisungen

Anlage 5
(zu § 15 Abs. 1)

Muster einer Beurteilung (zu § 15 Abs. 1)

Folgeseite des Musters einer Beurteilung (zu § 15 Abs. 1)

Anlage 6
(zu § 30)

Bewertung der Prüfungsleistungen

Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen hat wie folgt zu erfolgen:

Prüfungsnote

Punktzahl

Prüfungsleistung

sehr gut

14 und 15

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

gut

11 bis 13

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

befriedigend  

8 bis 10

eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht

ausreichend

5 bis 7

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft

2 bis 4

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können

ungenügend

0 bis 1

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können