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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst - APO mD-Feu)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst - APO mD-Feu)
vom 6. März 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 07], S.82)

geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. September 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 52])

Auf Grund des § 143 in Verbindung mit § 74 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl.I S. 446) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Geltungsbereich; Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einstellungsbehörden
§ 3 Bewerbungen
§ 4 Auswahlverfahren
§ 5 Einstellung
§ 6 Rechtsstellung
§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 8 Ziel der Ausbildung
§ 9 Ausbildungsbehörde
§ 10 Ausbildungsleiter, Ausbilder
§ 11 Ablauf der Ausbildung, Urlaub
§ 12 Theoretische Ausbildung
§ 13 Praktische Ausbildung

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 14 Zweck, Ziel
§ 15 Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss
§ 16 Zulassung zur Prüfung
§ 17 Durchführung der Prüfung
§ 18 Prüfungsvergünstigungen
§ 19 Noten und Bewertungsgrundsätze
§ 20 Schriftliche Prüfung
§ 21 Aufsicht bei Prüfungsarbeiten
§ 22 Bewertung und Rechtsfolgen
§ 23 Praktische Prüfung
§ 24 Mündliche Prüfung und Bewertung der Prüfungsergebnisse
§ 25 Gesamtergebnis
§ 26 Niederschrift
§ 27 Prüfungszeugnis
§ 28 Wiederholung der Laufbahnprüfung
§ 29 Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 30 In-Kraft-Treten

Anlage
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung als Brandmeisteranwärter

Abschnitt 1
Geltungsbereich; Allgemeine Regelungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg.

(2) Zum Vorbereitungsdienst für diese Laufbahn kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen des § 3 der Feuerwehrlaufbahnverordnung erfüllt.

§ 2
Einstellungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind:

  1. das Ministerium des Innern,
  2. die Landkreise und kreisfreien Städte oder
  3. die Ämter und amtsfreien Gemeinden.

(2) Ist eine Gemeinde nicht zugleich Ausbildungsbehörde (§ 9), so darf sie einen Bewerber nur einstellen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich vorher schriftlich bereiterklärt hat, dem Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen.

§ 3
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und
  3. eine Abschrift oder Kopie des Abschlusszeugnisses entsprechend § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung.

§ 4
Auswahlverfahren

(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus.

(2) Die Auswahl von Bewerbern trifft die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn aufgrund der Bewerbungsunterlagen sowie des Ergebnisses eines Eignungstestes. Der Eignungstest umfasst je einen schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil. Der praktische Teil hat Sportübungen zu enthalten. Die Bewerber haben einen Nachweis über die Schwimmtauglichkeit vorzulegen. Das Nähere wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.

(3) Eine Vorauswahl nach festgelegten Kriterien aufgrund der Bewerbungsunterlagen ist zulässig.

§ 5
Einstellung

Vor der Einstellung haben die Bewerber insbesondere folgende weitere Unterlagen beizubringen:

  1. Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde,
  2. ein amtsärztliches Gutachten,
  3. eine Erklärung über etwaige Bestrafungen oder anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren,
  4. ein Führungszeugnis, das bei der für sie zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei Behörden zu beantragen ist und
  5. ein Passbild aus neuester Zeit.

§ 6
Rechtsstellung

Die ausgewählten Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen. Sie führen die Dienstbezeichnung "Brandmeisteranwärterin" oder "Brandmeisteranwärter".

§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Prüfung. Er dauert ein Jahr und kann im Einzelfall verlängert werden.

(2) Wird die Ausbildung wegen Krankheit, durch Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den geltenden Bestimmungen über den Mutterschutz von Beamtinnen oder wegen der Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub in einem Maße unterbrochen, dass wesentliche Ausbildungsabschnitte nicht wahrgenommen oder nicht erfolgreich abgeschlossen werden können, entscheidet die Einstellungsbehörde, ob und in welchem Umfang im Einzelfall der Vorbereitungsdienst verlängert wird.

(3) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich in dem Maße, in dem sich die Ausbildung gemäß § 28 Abs. 1 oder durch Entscheidung gemäß Absatz 2 verlängert.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 8
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, den Beamten die Befähigung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zu vermitteln.

§ 9
Ausbildungsbehörde

(1) Ausbildungsbehörden sind:

  1. die "Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz" des Landes Brandenburg und
  2. die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr.

(2) Die Abordnung zu einer Ausbildungsbehörde obliegt der zuständigen Einstellungsbehörde.

§ 10
Ausbildungsleiter, Ausbilder

(1) Ausbildungsleiter ist ein vom Leiter der Ausbildungsbehörde bestellter Beamter, der mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzt, oder ein vergleichbarer Angestellter.

(2) Der Ausbildungsleiter hat die praktische Ausbildung und die theoretische Unterweisung zu ordnen und zu überwachen. Er beurteilt die Anwärter einen Monat vor dem ersten Prüfungstermin abschließend unter Berücksichtigung der Noten der schriftlichen Leistungsnachweise (§12) und der Leistungen in dem Ausbildungsabschnitt (§ 13). Die Einstellungsbehörde ist über die Beurteilung in Kenntnis zu setzen.

(3) Für die praktische Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsstellen sind Beamte oder vergleichbare Angestellte des feuerwehrtechnischen Dienstes als Ausbilder zu bestellen, die mindestens den Führungslehrgang für Gruppenführer abgelegt haben müssen.

(4) Der Ausbilder unterweist den Anwärter in der praktischen Ausbildung und leitet ihn an. Er informiert ihn über den Stand seiner Ausbildung und wirkt bei der Beurteilung mit.

§ 11
Ablauf der Ausbildung, Urlaub

(1) Die Ausbildung beinhaltet die sechsmonatige Feuerwehr-Grundausbildung und die sich anschließende berufspraktische Ausbildung. Sie schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Der Ausbildungsleiter erstellt auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans (Anlage) einen Ausbildungsplan, der bei Beginn der Ausbildung dem auszubildenden Beamten auszuhändigen ist.

(3) Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur während der praktischen Ausbildungszeit gewährt. Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde.

§ 12
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung der praktischen Ausbildung. Das Unterrichtsvolumen und die Unterrichtsinhalte ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage).

(2) Der auszubildende Beamte hat während der theoretischen Ausbildung aus mehreren Fächergruppen mindestens sechs schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen. Der Leiter der Ausbildungsbehörde bestimmt die Fächer für die Leistungsnachweise aus den im Ausbildungsrahmenplan Nr. 1 bis 4 genannten Fächergruppen. Aus jeder Fächergruppe ist mindestens ein Fach zu wählen. Für jeden Leistungsnachweis stehen 90 Minuten zur Verfügung. Sie sind von dem Beamten, der unterrichtet hat, mit Noten nach § 19 zu bewerten.

(3) Der Ausbildungsleiter ermittelt aus den sechs Einzelnoten die Durchschnittsnote und stellt das Gesamtergebnis fest. Dabei müssen mindestens vier Leistungsnachweise mit der Note "ausreichend" oder besser erbracht worden sein. Ein Anwärter, dessen Leistungsnachweise im Gesamtergebnis nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden, hat die theoretische Ausbildung nicht bestanden. Die Einstellungsbehörde (§ 2) entscheidet innerhalb eines Monats darüber, ob dem Anwärter die Möglichkeit einer Wiederholung eingeräumt wird oder ob der Anwärter zu entlassen ist. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich durch die Wiederholung nicht.

(4) Nach Beendigung der theoretischen Ausbildung ist ein Befähigungsbericht anzufertigen. Der Befähigungsbericht ist mit dem Beamten zu besprechen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 13
Praktische Ausbildung

(1) Die Ableistung der praktischen Ausbildung erfolgt, in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde, in der Ausbildungsbehörde und am Standort einer Berufsfeuerwehr. Zur praktischen Ausbildung am Standort einer Berufsfeuerwehr werden die Anwärter dorthin abgeordnet.

(2) Die praktische Ausbildung umfasst mehrere Teilabschnitte sowie die Teilnahme an Übungen und Einsätzen. Sport ist regelmäßiger Bestandteil der Ausbildung, das Nähere regelt die Ausbildungsbehörde.

(3) Die in jedem Teilabschnitt erbrachten Leistungen sind vom Ausbilder gemäß § 19 zu beurteilen. In den jeweils nächsten Teilabschnitt darf der auszubildende Beamte nur überwiesen werden, wenn die Leistungen in dem vorhergehenden Abschnitt mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden. Wurde der absolvierte Teilabschnitt mit einer schlechteren Note als "ausreichend" bewertet, ist der Anwärter aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.

(4) Der Ausbildungsleiter ermittelt aus den Noten der Teilabschnitte die Durchschnittsnote und stellt das Gesamtergebnis fest. Nach Beendigung der praktischen Ausbildung ist auf der Grundlage der Beurteilung der Teilabschnitte ein Befähigungsbericht anzufertigen. Der Befähigungsbericht ist mit dem Beamten zu besprechen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 14
Zweck, Ziel

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Anwärter für seine Laufbahn befähigt ist. Er soll nachweisen, dass er die erforderlichen Fachkenntnisse erworben hat und in der Lage ist, seine Kenntnisse in den Aufgaben seiner Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.

§ 15
Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss

(1) Prüfungsbehörde ist die Ausbildungsbehörde. Bei der Prüfungsbehörde wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. als Vorsitzender der Leiter der Ausbildungsbehörde oder sein Vertreter,
  2. als Beisitzer ein Beamter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes einer Berufsfeuerwehr und
  3. ein Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, der den Führungslehrgang für Gruppenführer bestanden hat.

(3) Einer der Beisitzer soll Bediensteter einer der in § 2 Nr. 2 oder 3 genannten Behörde sein. Für jeden Beisitzer sind ein oder mehrere Vertreter zu berufen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die Ausbildungsbehörde auf die Dauer von vier Jahren bestellt, eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Scheidet ein Mitglied oder ein Vertreter aus dem Prüfungsausschuss aus, so ist für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuss bestellt worden ist, ein Nachfolger zu bestellen.

§ 16
Zulassung zur Prüfung

Der Vorsitzende der Prüfungskommission lässt Anwärter zur Laufbahnprüfung zu, wenn die theoretische und praktische Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet wurde. Dies ist der Fall, wenn der Anwärter jeweils im Gesamtergebnis mindestens mit der Note "ausreichend" beurteilt ist.

§ 17
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung wird vor dem nach § 15 Abs. 1 eingerichteten Prüfungsausschuss abgelegt. Die Laufbahnprüfung setzt sich aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil zusammen. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen, diese der mündlichen Prüfung voraus.

(2) Vor der mündlichen Prüfung sind dem Anwärter die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfung und die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(3) Die Prüfung ist nichtöffentlich. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann dem Ausbildungsleiter oder anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, als Beobachter bei der mündlichen und praktischen Prüfung anwesend zu sein. Beauftragte des Ministeriums des Innern sind berechtigt an den Prüfungen als Beobachter teilzunehmen. Teilnehmerrechte der Personalvertretung bleiben unberührt.

(4) Ist ein Anwärter durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(5) Ein Anwärter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(6) Bricht ein Anwärter aus den in Absatz 4 und 5 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden.

(7) Schriftliche Prüfungen, zu denen ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit "ungenügend" bewertet.

(8) Erscheint ein Anwärter ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur praktischen oder mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(9) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen diese Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(10) Das Prüfungsergebnis wird durch den Prüfungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung festgelegt.

§ 18
Prüfungsvergünstigungen

(1) Einem Anwärter mit vorübergehender gesundheitlicher Beeinträchtigung kann auf Antrag unter Berücksichtigung seiner Beeinträchtigung in der schriftlichen Prüfung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zu einem Viertel gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender gesundheitlicher Beeinträchtigung kann dem Anwärter die Bearbeitungszeit um bis zur Hälfte verlängert werden. Neben oder anstelle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit können andere angemessene Erleichterungen gewährt werden.

(2) Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Der Nachweis der Auswirkung auf die Prüfung ist durch ein amts- oder polizeiärztliches Attest zu führen. Die Begutachtung durch einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

(3) Für die mündliche Prüfung können auf Antrag der beeinträchtigten Person angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 19
Noten und Bewertungsgrundsätze

(1) Einzelleistungen dürfen nur wie folgt bewertet werden:

1. sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht oder
2. gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht oder
3. befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht oder
4. ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht oder
5. mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten oder
6. ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der Aussagen, die praktische Anwendbarkeit des Ergebnisses, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation sowie die Gliederung und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

§ 20
Schriftliche Prüfung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Themen der drei Klausuraufgaben aus den vermittelten Stoffgebieten für die schriftliche Prüfung.

(2) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den jeweiligen Prüfungstagen in Gegenwart der Anwärter zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen Hinweis auf den Anwärter enthalten.

(3) Für die Bearbeitung jeder Klausuraufgabe sind zwei Zeitstunden anzusetzen.

§ 21
Aufsicht bei Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt, wer die Aufsicht führt.

(2) Der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die Prüfungsarbeiten und die Niederschrift hat er in einem Umschlag zu verschließen und dem Vorsitzenden oder dem von diesem bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zuzuleiten.

§ 22
Bewertung und Rechtsfolgen

(1) Die Arbeiten sind von einem Erst- und einem Zweitkorrektor, die in der Regel Mitglied des Prüfungsausschusses sind, gemäß § 19 zu bewerten. Erst nach der Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 20 Abs. 2 Satz 3) aufzuheben. Zur Feststellung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel aus den bewerteten Leistungen in den einzelnen Prüfungsarbeiten errechnet. Die schriftliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als eine Prüfungsaufgabe mit "mangelhaft" bewertet wurde. Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung gemäß § 19 Abs. 1 fest. Er kann eine einmal getroffene Entscheidung über eine Bewertung der Prüfungsleistungen nicht mehr ändern.

(2) Ein Anwärter, dessen Prüfungsarbeit mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet wird, ist zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und hat die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden. Er erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung mit Rechtsbehelfsbelehrung durch die Prüfungsbehörde (§ 15).

§ 23
Praktische Prüfung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Aufgaben für die praktische Prüfung.

(2) Der Anwärter hat jeweils eine Aufgabe aus der Tätigkeit als Feuerwehrmann

  1. im Einsatz und
  2. bei Übungen an Fahrzeugen und
  3. bei Übungen mit Feuerwehrgeräten

zu lösen. Die Leistungen werden durch den Prüfungsausschuss nach § 19 bewertet.

(3) Ein Anwärter, der in mehr als einem Teilgebiet mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet wurde, ist zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und hat die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden. Er erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung mit Rechtsbehelfsbelehrung durch die Prüfungsbehörde (§ 15).

§ 24
Mündliche Prüfung und Bewertung der Prüfungsergebnisse

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er hat darauf hinzuwirken, dass der Anwärter in geeigneter Weise befragt wird. Er ist berechtigt, jederzeit in die mündliche Prüfung einzugreifen.

(2) Die mündliche Prüfung soll unverzüglich nach Abschluss der praktischen Prüfung durchgeführt werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die drei Fächer für die mündliche Prüfung.

(3) Die mündliche Prüfung jedes einzelnen Anwärters soll in der Regel 30 Minuten dauern. Sie soll in Gruppenprüfungen mit höchstens vier Anwärtern durchgeführt werden.

(4) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Ein Anwärter, der in mehr als einem Fach die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat, hat die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 25
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis als Abschlussnote fest und gibt es dem Anwärter bekannt.

(2) Bei der Feststellung werden

  1. die Leistungsnachweise, die während der theoretischen Ausbildungzeit zu erbringen sind, mit 10 vom Hundert,
  2. die Leistungsnachweise, die während der praktischen Ausbildungszeit zu erbringen sind, mit 10 vom Hundert,
  3. die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 30 vom Hundert,
  4. die Leistungen in der praktischen Prüfung mit 20 vom Hundert und
  5. die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30 vom Hundert

berücksichtigt.

(3) Die erreichten Noten werden entsprechend dem in Absatz 2 angegebenen Anteilsverhältnis zu einer Gesamtnote zusammengefasst.

(4) Der Anwärter hat die Laufbahnprüfung bestanden, wenn er in zwei Prüfungsteilen (§ 17 Abs. 1 Satz 2) mindestens die Note "ausreichend" und mindestens die Gesamtnote "ausreichend" erreicht hat.

§ 26
Niederschrift

Über den Prüfungshergang ist für jeden Anwärter eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist in die Personalakte zu nehmen.

§ 27
Prüfungszeugnis

Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Anwärter ein Prüfungszeugnis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält dazu eine schriftliche Mitteilung mit Rechtsbehelfsbelehrung. Prüfungszeugnis und schriftliche Mitteilung erstellt die Prüfungsbehörde. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist in die Personalakte zu nehmen.

§ 28
Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung soll frühestens vier und spätestens zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung beginnen. Die Termine, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt die Prüfungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um diesen Zeitraum.

(2) Anwärter, die die Laufbahnprüfung erstmalig nicht bestanden haben, haben gegenüber der Einstellungsbehörde (§ 2) innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung gemäß § 27 schriftlich zu erklären, ob sie die Wiederholung der Laufbahnprüfung wünschen. Davon ist die Ausbildungsbehörde zu unterrichten.

(3) Bei der Wiederholungsprüfung werden keine Leistungen aus der vorhergehenden Laufbahnprüfung angerechnet. Wer die Prüfung gemäß § 24 Abs. 5 nicht bestanden hat, wiederholt nur den mündlichen Teil der Prüfung.

§ 29
Entlassung, Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf

(1) Beamte auf Widerruf sind zu entlassen, wenn sie die geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllen oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden, mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Wird die Laufbahnprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Zugang der schriftlichen Bekanntgabe über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung.

(3) Sofern der Anwärter von der Möglichkeit der Wiederholung der Laufbahnprüfung gemäß § 28 keinen Gebrauch macht, ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet am Tage des Zuganges der schriftlichen Erklärung des Anwärters, spätestens jedoch mit Ablauf der Erklärungsfrist (§ 28 Abs. 2).

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 30
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 6. März 2000

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

Anlage
(zu §§ 11, 129)

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung als Brandmeisteranwärter

Ausbildungsabschnitte: Die Ausbildung des Brandmeisteranwärters umfasst drei Ausbildungsabschnitte.

Ausbildungsabschnitt Ausbildungsinhalt Ausbildungsdauer in Monaten
1. Grundausbildung
- Tagesdienst
6
2. Einführung in den Feuerwehrdienst
- Schichtdienst
5
3. Einführung in den Feuerwehrdienst
einschließlich Laufbahnprüfung
1
Ausbildungsabschnitt 1 - Grundausbildung Unterricht/
Praxis
(U/P)
Gesamt-Std.
1. Staats- und Verwaltungskunde*)   39/5
       
  Staatsbürgerkunde 6/0  
  Brand- und Katastrophenschutzrecht 6/0  
  Sicherheits- und Ordnungsrecht 2/0  
  Verkehrsrecht 2/0  
  Organisation der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes 4/0  
  Unfallverhütungsvorschriften 2/0  
       
  Beamtenrecht 8/0  
  Haushaltswesen 2/0  
  Verwaltungsschriftverkehr 3/5  
  Grundzüge des Personalvertretungsrechts 4/0  
       
2. Fachbezogene Grundlagen*)   36/0
       
  Verbrennungsvorgang 6/0  
  Löschmittel- und Löschverfahren 6/0  
  Mechanik 4/0  
  Baukunde 6/0  
  Strahlenschutz 2/0  
  Gefährliche Stoffe 5/0  
  Physiologische Grundlagen des Atemschutzes 4/0  
  Verhalten im Einsatz mit Atemschutzgeräten 3/0  
       
3. Fahrzeug- und Gerätekunde*)   46/53
       
  Fahrzeugkunde 4/6  
  Schutzkleidung - Schutzgerät 4/4  
  Schläuche, Armaturen und Zubehör 10/9  
  Tragbare Leitern 2/0  
  Fangleinen, Arbeitsleinen 2/0  
  Geräte zur Rettung und zum Transport von Verletzten 1/2  
  Beleuchtungsgeräte, Signal- und Warngeräte 4/10  
  Handwerkszeug 1/1  
  Messgeräte 6/4  
  Ölwehrgeräte 3/5  
  Sprechfunkgeräte 5/10  
  Normung 2/0  
  Geräteprüfung 2/2  
       
4. Einsatzlehre*)   96/172
       
  Einsatzplanung und Vorbereitung 4/0  
  Hinweisschilder und Zeichen 2/0  
  Praktische Einsatzübungen (Brandeinsatz) 6/80  
  Löschwasserversorgung 8/0  
  Gefahren der Einsatzstelle 15/0  
  Erste Hilfe 15/8  
       
  Retten und Selbstretten 2/10  
  Atemschutzausbildung 2/20  
  Technische Hilfeleistung 8/40  
  Ortskunde 30/8  
  Kartenkunde 4/6  
       
5. Vorbeugender Brandschutz   11/6
       
  Brandsicherheitswachen 5/5  
  Ortsfeste Brandschutzeinrichtungen 4/0  
  Brandmeldeanlagen 2/1  
       
6. Körperertüchtigung   0/70
       
  Rettungsschwimmen 0/24  
  Konditionstraining 0/46  
       
7. Besichtigungen 0/30 0/30
       
8. Prüfungen 18/18 18/18
       
9. Sonstiges 0/40 0/40
       
  Wiederholungen und Reservestunden
(Ausfall durch Feiertage, Fahrzeiten, Hilfeleistungen
0/40 0/40
       
Gesamtstundenzahl:   246/394

Ausbildungsabschnitt 2: Einführung in den Feuerwehrdienst
  • Dieser Ausbildungsabschnitt dient dazu, den Anwärter in den praktischen Feuerwehrdienst einschließlich des Einsatzdienstes einzuführen.
Ausbildungsabschnitt 3: Einführung in den Feuerwehrdienst/Durchführung der Laufbahnprüfung
  • In diesem Ausbildungsabschnitt soll ein kurzer Wiederholungslehrgang zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung abgehalten werden. Außerdem ist in diesem Abschnitt die Laufbahnprüfung durchzuführen.

Bemerkung:

In den mit *) gekennzeichneten Fächergruppen hat der Anwärter schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen (§ 12 Abs. 2).