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Verordnung zur Durchführung des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes (Brandenburgische Ausbildungsförderungsverordnung - BbgAföV)

Verordnung zur Durchführung des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes (Brandenburgische Ausbildungsförderungsverordnung - BbgAföV)
vom 10. August 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 54])

Auf Grund des § 5 Absatz 2 und 3 Satz 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes vom 16. Juni 2010 (GVBl. I Nr. 24) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Minister für Bildung, Jugend und Sport, dem Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie sowie dem Minister der Finanzen:

§ 1 
Gegenstand

Durch diese Verordnung wird das Nähere zur Landesausbildungsförderung bestimmt und der Kostenausgleich für die Durchführung des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes durch die Landkreise und kreisfreien Städte gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg geregelt.

§ 2
Antragstellung und Antragsunterlagen

(1) Über den Anspruch auf Landesausbildungsförderung wird auf schriftlichen Antrag entschieden. Der Antrag ist an den nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit § 45 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes örtlich zuständigen Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt zu richten. Sofern kein Elternteil einen Wohnsitz im Land Brandenburg hat, ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Bezirk die Schülerin oder der Schüler ihren oder seinen ständigen Wohnsitz hat, örtlich zuständig.

(2) Die zur Feststellung des Anspruchs erforderlichen Tatsachen sind auf den Formblättern anzugeben, die die für Hochschulen zuständige oberste Landesbehörde durch allgemeine Verwaltungsvorschrift bestimmt und im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlicht. Diese können im Internet unter der Adresse https://secure.service.brandenburg.de/intelliform/forms/mwfk/bbgafoeg/index abgerufen werden.

(3) Die Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes sind nachzuweisen

  1. durch Vorlage einer Meldebestätigung über den Wohnsitz im Land Brandenburg,

  2. durch Vorlage einer Bescheinigung der Schule über den Besuch eines Bildungsgangs gemäß § 2 Absatz 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes sowie

  3. durch Vorlage der zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß dem Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetz erforderlichen Unterlagen. In den Fällen des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes ist der Bescheid vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass entsprechende Leistungen im ersten Monat, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, bezogen werden.

Die Unterlagen sind im Original oder in Kopie vorzulegen.

§ 3
Bewilligungszeitraum

Über den Anspruch auf Landesausbildungsförderung wird in der Regel für ein Schuljahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

§ 4
Zahlweise

Der Förderungsbetrag wird unbar monatlich im Voraus ausgezahlt.

§ 5
Wechsel in der örtlichen Zuständigkeit

Wird ein anderer Landkreis oder eine andere kreisfreie Stadt zuständig, so tritt dieser oder diese für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Landkreises oder der bisher zuständigen kreisfreien Stadt. § 2 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

§ 6
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten

(1) Die Pflicht der Antragstellerin/des Antragstellers oder der Leistungsempfängerin/des Leistungsempfängers zur Angabe von Tatsachen, insbesondere zur Mitteilung von Veränderungen in den leistungserheblichen Verhältnissen, richtet sich nach § 7 Absatz 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Pflicht der Schulen zur Auskunft und zur Unterrichtung über den Abbruch der Ausbildung richtet sich nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Absatz 2 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

(3) Die Pflicht der Eltern und des Ehegatten zur Angabe von Tatsachen, insbesondere zur Mitteilung von Veränderungen in den leistungserheblichen Verhältnissen, richtet sich nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Absatz 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch.

(4) Die Pflicht des jeweiligen Arbeitgebers oder der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlich-rechtlicher Zusatzversorgungseinrichtungen zur Auskunft richtet sich nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes in Verbindung mit § 47 Absatz 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.

§ 7
Kostenausgleich

(1) Den Landkreisen und kreisfreien Städten werden die für die Durchführung des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes erforderlichen Verwaltungskosten in Form einer Antragspauschale erstattet. Diese beträgt je Antrag 100 Euro. Abweichend von Satz 2 beträgt die Antragspauschale in den Fällen des § 2 Absatz 4 Satz 1 des Brandenburgischen Ausbildungsförderungsgesetzes je Antrag 60 Euro.

(2) Erstattungsberechtigt ist derjenige Landkreis oder diejenige kreisfreie Stadt, der oder die einen Antrag erstmalig bewilligt oder abgelehnt hat. Die Erstattung erfolgt als Gesamtbetrag zum jeweils 1. November eines Kalenderjahres.

(3) Zur Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes für Anfragen und Beratungsgespräche, die nicht zu einer Antragstellung führen oder auf Grund derer die Antragstellenden ihre Anträge zurücknehmen, erhöht sich der nach Absatz 1 ermittelte Erstattungsbetrag um einen pauschalen Zuschlag von 5 Prozent.

(4) Die Höhe der Antragspauschale nach Absatz 1 und des pauschalen Zuschlags nach Absatz 3 wird bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012 auf der Grundlage des tatsächlich anfallenden Verwaltungsaufwandes im Rahmen einer Evaluation überprüft. Dabei wird den Besonderheiten des Verwaltungsaufwandes für die Bearbeitung von Anträgen für das Schuljahr 2010/2011 Rechnung getragen. Auf der Grundlage des Ergebnisses der Evaluation erfolgen ein rückwirkender Ausgleich des festgestellten Differenzbetrages sowie eine Anpassung der Antragspauschale und des pauschalen Zuschlags mit Wirkung für die Zukunft.

§ 8
Übergangsvorschrift

Abweichend von § 4 kann die Landesausbildungsförderung für die Monate August, September, Oktober und November 2010 auch rückwirkend spätestens im Dezember 2010 ausgezahlt werden.

§ 9 
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.

Potsdam, den 10. August 2010

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

Dr. Martina Münch