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Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie (GebO MASGF)

Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie (GebO MASGF)
vom 2. Februar 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 05], S.94)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. März 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 15])

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:

§ 1
Gebührentarif

Für die in der Anlage genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Die Anlage ist Teil dieser Verordnung.

§ 2
Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

(1) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Gesundheitsämter nach den Tarifstellen 3.7.1, 3.8.3, 3.8.4, 3.8.5 und 3.9 der Anlage bleiben die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

(2) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Ärztekammer und der Zahnärztekammer nach den Tarifstellen 2.5.1.3.25 und 2.5.2.3.3 der Anlage bleiben die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

(3) Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen des Landesarztes nach den Tarifstellen 6.1 und 6.2 der Anlage bleiben die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, werden folgende Stundensätze zugrunde gelegt:

a. für Beamtinnen/Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare  Angestellte 60 Euro
b. für Beamtinnen/Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte 45 Euro
c. für Beamtinnen/Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 35 Euro
d. für Beamtinnen/Beamte des einfachen Dienstes und vergleichbare Angestellte 31 Euro.

Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich An- und Abreise, ist einzurechnen.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 1. September 1992 (GVBl. II S. 558), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2000 (GVBl. II S. 220), außer Kraft.

Potsdam, den 2. Februar 2005

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler

Anlage

Inhaltsübersicht zum Gebührentarif

1 Allgemeine Verwaltungsgebühren
2 Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Handwerksordnung sowie im Bereich der Berufsausbildung
2.1 Allgemeine Gebühren (sofern die Tarifstellen unter 2.2 bis 2.8 keine Anwendung finden)
2.2 Allgemeiner Arbeitsschutz
2.2.1 Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit
2.2.2 Amtshandlungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung
2.2.3 Amtshandlungen aufgrund der Druckluftverordnung
2.3 Produkt-, Geräte- und Betriebssicherheit
2.3.1 Amtshandlungen aufgrund des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
2.3.2 Amtshandlungen aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung
2.4 Gefährliche Stoffe
2.4.1 Amtshandlungen aufgrund der Gentechniksicherheitsverordnung
2.4.2 Amtshandlungen aufgrund der Gefahrstoffverordnung
2.4.3 Amtshandlungen aufgrund der Biostoffverordnung
2.5 Strahlenschutz
2.5.1 Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung
2.5.2 Amtshandlungen aufgrund der Röntgenverordnung
2.6 Sozialer Arbeitsschutz
2.6.1 Amtshandlungen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes
2.6.2 Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes
2.6.3 Amtshandlungen aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes
2.6.4 Amtshandlungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes
2.6.5 Amtshandlungen aufgrund des Heimarbeitsgesetzes
2.6.6 Amtshandlungen aufgrund des Bundeserziehungsgeldgesetzes
2.6.7 Amtshandlungen aufgrund des Fahrpersonalgesetzes
2.7 Amtshandlungen aufgrund der Handwerksordnung
2.8 Amtshandlungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes
3 Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens
3.1 Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte
3.2 Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
3.3 Apothekerinnen/Apotheker
3.4 Fachberufe des Gesundheitswesens
3.5 Apotheken
3.6 Arzneimittel
3.7 Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes
3.8 Amtshandlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes
3.9 Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes
3.10 Amtshandlungen aufgrund der Internationalen Gesundheitsvorschriften
3.11 Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens
3.12 Entscheidungen über Artbezeichnungen für Kurorte nach dem Brandenburgischen Kurortegesetz
3.13 Sonstiges
4 Gebühren für Amtshandlungen in Angelegenheiten des Heimrechts
4.1 Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes
4.2 Amtshandlungen aufgrund der Heimmindestbauverordnung
4.3 Amtshandlungen aufgrund der Heimmitwirkungsverordnung
4.4 Amtshandlungen aufgrund der Heimpersonalverordnung
5 Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der sozialen Berufe
6 Gebühren für Amtshandlungen des Landesarztes gemäß § 62 SGBIX
7 Gebühren für Amtshandlungen zur Ablegung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“

 

TarifstelleGegenstandGebühr
(EUR)
1 Allgemeine Verwaltungsgebühren  
1.1 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 2 bis 25
1.2 Beglaubigung von Abschriften oder Ablichtungen, je Seite 2 bis 3
1.3 Zeugnisse, sonstige Bescheinigungen (auch bei Wiederholungsausstellung) 1 bis 50
1.4 Anfertigung von Zweitschriften, Fotokopien oder Computerausdruck  
1.4.1 DIN A4, schwarz-weiß
 
 
  1. für die ersten 50 Seiten, je Seite
0,50
 
  1. jede weitere Seite
0,15
1.4.2 DIN A3, schwarz-weiß, je Seite 1
1.4.3 Farbkopien, je Seite 1 bis 5
1.5 Nutzung von Diensträumen inklusive Nutzung von Technik, pro angefangene Stunde 16
1.6 Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für Dritte gemäß den jeweils gültigen Kostensätzen des BLB
1.7 Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist  und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen 0 bis 260
1.8 Erteilung von Bescheiden über Widersprüche – wenn und soweit  sie zurückgewiesen werden –  
 
  1. Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert  fühlen
3 bis 520
 
  1. gegen Kostenentscheidungen
3 bis 110
2 Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Handwerksordnung sowie im Bereich der Berufsausbildung  
  Anmerkung zu den Tarifstellen 2.1 bis 2.6.7.1:
In die Gebühren sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter sowie Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.  
 
2.1 Allgemeine Gebühren (sofern die Tarifstellen unter 2.2 bis 2.8 keine Anwendung finden)  
2.1.1 Verlängerung von befristeten Bescheiden 75 v. H. der Gebühr für  den Erstbescheid
2.1.2 Schriftliche Anordnung von Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften infolge von Pflichtverletzungen sowie schriftliche Bestätigung einer mündlichen Anordnung von Maßnahmen infolge von Pflichtverletzungen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften auf Verlangen des Adressaten nach Zeitaufwand
2.2 Allgemeiner Arbeitsschutz  
2.2.1

Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

 
2.2.1.1 Zulassung nach § 7 Abs. 2 71
2.2.1.2 Ausnahmen nach § 18 100 bis 650
2.2.1.3 Staatliche Anerkennung von Lehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger 500 bis 2 400
2.2.1.4 Verlängerung der Anerkennung nach Tarifstelle 2.2.1.3 150 bis 350
2.2.2 Amtshandlungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung  
2.2.2.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 90 bis 5 150
2.2.2.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 nach Zeitaufwand
2.2.3 Amtshandlungen aufgrund der Druckluftverordnung  
2.2.3.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 oder § 17 Abs. 2 70 bis 5 180
2.2.3.2 Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 71
2.2.3.3 Entscheidung nach § 8 Abs. 1, dass Schleusen, Schachtrohre oder elektrische Anlagen den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 entsprechen 110 bis 240
2.2.3.4 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 61
2.2.3.5 Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten nach § 13 153
2.2.3.6 Entscheidung nach § 15 Abs. 1, dass ein Arbeitnehmer beschäftigt oder weiter beschäftigt werden darf 153
2.2.3.7 Zulassung nach § 17 Abs. 1 61
2.2.3.8 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Abs. 2 118
2.3 Produkt-, Geräte- und Betriebssicherheit  
2.3.1 Amtshandlungen aufgrund des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes  
2.3.1.1 Inverkehrbringen und Kennzeichnen von Produkten  
2.3.1.1.1 Maßnahmen nach § 8 Abs. 4 70 bis 1 240
2.3.1.2 Überwachungsbedürftige Anlagen  
2.3.1.2.1 Verlängerung der Fristen nach § 14 Abs. 4 118
2.3.1.2.2 Maßnahmen zur Durchführung von § 15 Abs. 1 70 bis 1 240
2.3.1.2.3 Stilllegung oder Beseitigung nach § 15 Abs. 2 70 bis 540
2.3.1.2.4 Untersagung des Betriebes nach § 15 Abs. 3 70 bis 540
2.3.1.2.5 Benennung einer zugelassenen Überwachungsstelle nach § 17 Abs. 5 1 000 bis 3 000
2.3.1.3 Übergangsbestimmungen  
2.3.1.3.1 Anerkennung von Sachverständigen nach § 21 Abs. 3 40 bis 240
2.3.1.3.2 Erweiterung oder Änderung der Anerkennung nach Tarifstelle 2.3.1.3.1 71
2.3.1.3.3 Ungültigkeitserklärung eines verlorenen Sachverständigenausweises 25
2.3.1.3.4 Ersatzanfertigung eines Sachverständigenausweises 26
2.3.2 Amtshandlungen aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung  
2.3.2.1. Verlangen der Bereitstellung von Aufzeichnungen nach § 11, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 50
2.3.2.2 Erlaubniserteilung nach § 13 Abs. 1  
  Anmerkungen zu den Tarifstellen 2.3.2.2.1 bis 2.3.2.2.3:
Die Gebühren für die gemäß § 67 Abs. 2 der Brandenburgischen Bauordnung durch die Erlaubnis eingeschlossene Baugenehmigung sind als Auslagen zu erheben. Etwaige Kosten einer Vorprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle sind als Auslagen zu erheben. Die Erlaubnisgebühr entfällt, soweit eine Erlaubnis durch eine Genehmigung gemäß § 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes eingeschlossen wird.
 
2.3.2.2.1 Dampfkesselanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 1
Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Errichtungskosten der einzelnen Dampfkessel zusammenzuzählen.
0,15 v. H. der Errichtungskosten, mindestens 50
2.3.2.2.2 Füllanlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 2  0,2 v. H. der Errichtungskosten,
mindestens 150
2.3.2.2.3 Anlagen nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 und 4  0,2 v. H. der Errichtungskosten,
mindestens 150
2.3.2.3 Untersagung nach § 13 Abs. 4 Satz 3 50 bis 650,
maximal 50 v. H. der Gebühr nach den Tarifstellen 2.3.2.2.1 bis 2.3.2.2.3
2.3.2.4 Personenprüfung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 – Explosionsschutz 110 bis 240
2.3.2.5 Amtshandlungen nach § 15 – Wiederkehrende Prüfungen  
2.3.2.5.1 Festlegung der Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 und 4 110 bis 240
2.3.2.5.2 Verlängerung oder Verkürzung der Prüffrist nach § 15 Abs. 17 70 bis 640
2.3.2.6 Amtshandlungen nach § 16 – Anordnung einer außerordentlichen Prüfung 70 bis 550
2.3.2.7 Amtshandlungen nach § 18 – Anordnung nach § 18 Abs. 2 Satz 1 70 bis 550
2.3.2.8 Verlangen des Vorzeigens einer Bescheinigung oder Aufzeichnung nach § 19 Abs. 2, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 50
2.3.2.9 Verlangen der Änderung der Anlage nach § 27 Abs. 3, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist 50 bis 240
2.4 Gefährliche Stoffe  
2.4.1 Amtshandlungen aufgrund der Gentechniksicherheitsverordnung  
2.4.1.1 Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten nach Anhang VI Abschnitt C 153
2.4.1.2 Entscheidung über die ärztliche Bescheinigung zur Eignung für gentechnische Arbeiten nach Anhang VI Abschnitt D 61
2.4.2 Amtshandlungen aufgrund der Gefahrstoffverordnung  
2.4.2.1 Anerkennung eines Verfahrens nach § 11 Abs. 5 470
2.4.2.2 Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten nach § 15 Abs. 3 61 für jeden in Anhang V aufgeführten Stoff oder jede Tätigkeit
2.4.2.3 Entscheidung über ein Untersuchungsergebnis nach § 16 Abs. 5 31
2.4.2.4 Erteilung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 40 bis 970
2.4.2.5 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 3 94
2.4.2.6 Anordnung nach § 20 Abs. 4 90 bis 290
2.4.2.7 Untersagung von Tätigkeiten nach § 20 Abs. 5 90 bis 470
2.4.2.8 Anerkennung von Sachkundelehrgängen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 140 bis 290
2.4.2.9 Zulassung eines Unternehmens nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4 282
2.4.2.10 Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Prüfung oder Ausbildung nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 2 141
2.4.2.11 Anerkennung der Eignung einer Prüfung oder Ausbildung nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 Satz 3 71
2.4.2.12 Zulassung der Verwendung anderer Begasungsmittel nach Anhang III Nr. 5.1 Satz 2 94
2.4.2.13 Erlaubnis für Begasungen nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 71
2.4.2.14 Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 1 47
2.4.2.15 Anerkennung eines Lehrganges nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 Satz 2 188
2.4.2.16 Abnahme der Prüfung nach Anhang III Nr. 2.4.2 und 5.3 Abs. 2 Satz 4 nach Zeitaufwand
2.4.2.17 Zulassung der Ausnahme nach Anhang III Nr. 5.3.2 Satz 2 47
2.4.2.18 Anerkennung eines Betriebes nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3 141
2.4.3 Amtshandlungen aufgrund der Biostoffverordnung  
2.4.3.1 Erteilung von Ausnahmen von den Vorschriften des § 10 nach § 14 Abs. 1 90 bis 1 470
2.4.3.2 Erteilung einer Ausnahme von der Pflicht zur Dokumentation nach § 14 Abs. 2 24
2.4.3.3 Ermächtigung von Ärztinnen/Ärzten nach § 15 Abs. 3 Satz 3 153
2.5 Strahlenschutz  
2.5.1 Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung  
2.5.1.1 Genehmigungen
Hinweis: Zur Freigrenze siehe Anlage III, Tabelle 1, Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung
 
2.5.1.1.1 Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 7

Hinweis: Je Radionuklid, jedoch maximal 5 000 EUR

 
 
  1. bis zum 105fachen der Freigrenze
150 bis 310
 
  1. über dem 105fachen der Freigrenze
300 bis 610
 
  1. ECD
120 bis 220
 
  1. ausschließliche Lagerung
90 bis 220
 
  1. zusätzlicher ortsveränderlicher Umgang 
214
2.5.1.1.2 Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 7

Hinweis: Je Strahlenquelle eines Radionuklids, für jede weitere Quelle dieses Radionuklids werden 10 v. H. des Grundwertes berechnet, jedoch maximal 5 000 EUR

 
 
  1. bis zum 106fachen der Freigrenze
150 bis 310
 
  1. über dem 106fachen der Freigrenze
300 bis 610
 
  1. IRM
120 bis 220
 
  1. ausschließliche Lagerung
90 bis 220
 
  1. zusätzlicher ortsveränderlicher Umgang
214
2.5.1.1.3 Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 1

Hinweis: Je Anlage


1 010 bis 2 510
2.5.1.1.4 Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs. 2

Hinweis: Je Anlage

 
 
  1. Neuerteilung
100 bis 2 550
 
  1. bei zuvor erteilter Errichtungs- oder Probebetriebsgenehmigung
510 bis 1 010
2.5.1.1.5 Probebetrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 14 Abs. 5

Hinweis: Je Anlage


100 bis 2 510
2.5.1.1.6 Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 60 bis 520
2.5.1.1.7 Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 16 60 bis 310
2.5.1.1.8 Bestimmung der Stelle zur Abgabe einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 27 Abs. 7 20 bis 100
2.5.1.1.9 Freigabe nach § 29  
 
  1. Uneingeschränkte Freigabe nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Anlage III 
    Spalte 5 bis 8r
100 bis 2 500
 
  1. Freigabe nach § 29 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. Anlage III Spalte 9 bis 10a
100 bis 2 500
 
  1. Freigabe auf andere Weise nach § 29 Abs. 2 Satz 3
60 bis 200
 
  1. Feststellung der Übereinstimmung nach § 29 Abs. 3 und 4 mit dem Bescheid nach § 29 Abs. 2 
50 bis 2 000
 
  1. Feststellung auf Antrag nach § 29 Abs. 6
60 bis 200
 
  1. Freigabe von Amts wegen nach § 29 Abs. 7 Satz 1
100 bis 2 500
2.5.1.1.10 Änderung oder Ergänzung einer Genehmigung nach den §§ 7, 11, 15 oder 16  
 
  1. Änderung des Genehmigungsumfanges 

90 bis 520
 
  1. Fristverlängerung oder Aufhebung einer Befristung

153
2.5.1.1.11 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der atomrechtlichen  Überwachung nach § 98 Abs. 1 100 bis 2 500
2.5.1.1.12 Genehmigung zum Zusetzen radioaktiver Stoffe zur Aktivierung von Konsumgütern nach § 106 Abs. 1 100 bis 2 500
2.5.1.2 Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug  
2.5.1.2.1 Untersagung des Betriebes einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Abs. 2 60 bis 520
2.5.1.2.2 Ausnahme von der Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- oder Absicherungspflicht  für Sperr- und Kontrollbereiche sowie Bestimmung bzw. zeitlich befristete Zulassung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche nach § 36 Abs. 2 und 3 120 bis 1 010
2.5.1.2.3 Erlaubnis des Zutritts zu einem Strahlenschutzbereich nach § 37 Abs. 1 60 bis 220
2.5.1.2.4 Ausnahme zur Ermittlung der Körperdosis bei einer Person, die sich im Kontrollbereich aufhält, nach § 40 Abs. 1 60 bis 220
2.5.1.2.5 Gestattung eines längeren Zeitraumes für die Einreichung von Personendosimetern nach § 41 Abs. 4
pro Dosimeter


60
2.5.1.2.6 Gestatten von Ausnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren nach § 45 Abs. 2 60 bis 220
2.5.1.2.7 Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 270 bis 520
2.5.1.2.8 Ausnahme vom Weiterbeschäftigungsverbot bei einer Überschreitung eines Dosisgrenzwertes nach § 57 100 bis 1 020
2.5.1.2.9 Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Abs. 5 60 bis 220
2.5.1.2.10 Gestattung behördlicher Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften nach § 114 120 bis 1 010
2.5.1.3 Sonstige Amtshandlungen  
2.5.1.3.1 Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 30 Abs. 1  Satz 3 30 bis 80
2.5.1.3.2 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse nach § 30 Abs. 4  Satz 2 20 bis 70
2.5.1.3.3 Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde im Einzelfall nach § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3 20 bis 60
2.5.1.3.4 Entzug der Fachkunde sowie Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung nach § 30 Abs. 2 Satz 4 20 bis 600
2.5.1.3.5 Überprüfung der Fachkunde nach § 30 Abs. 2 Satz 5 20 bis 600
2.5.1.3.6 Anerkennung eines Kurses im Strahlenschutz nach § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 120 bis 1 020
2.5.1.3.7 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 und § 95 Abs. 3  
 
  1. Erstregistrierung
61
 
  1. Verlängerung/Folgepass
31
 
  1. Ersatz
61
2.5.1.3.8 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 60 bis 160
2.5.1.3.9 Bestimmung von Messstellen nach § 41 Abs. 1 100 bis 1 010
2.5.1.3.10 Festlegung der zulässigen Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft  und Wasser nach § 47 Abs. 3 120 bis 1 010
2.5.1.3.11 Anordnung von Messungen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 250 bis 1 000
2.5.1.3.12 Bestimmung der Messstelle nach § 48 Abs. 2 Satz 2 100 bis 1 000
2.5.1.3.13 Anordnung zur Datenermittlung nach § 48 Abs. 3 20 bis 100
2.5.1.3.14 Zulassung einer Jahresdosis von 50 Millisievert nach § 55 Abs. 1

Hinweis: Je Person


60 bis 220
2.5.1.3.15 Festlegung eines Grenzwertes für einen Auszubildenden oder Studierenden  zwischen 16 und 18 Jahren nach § 55 Abs. 3 60 bis 130
2.5.1.3.16 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 56 und § 95 Abs. 5 120 bis 1 010
2.5.1.3.17 Zulassung einer besonderen Strahlenexposition nach § 58 Abs. 1 120 bis 1 010
2.5.1.3.18 Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 62 153
2.5.1.3.19 Anordnung zur weiteren Beschäftigung nach § 63 Abs. 2 und § 95 Abs. 6 60 bis 220
2.5.1.3.20 Ermächtigung von Ärzten nach § 64 Abs. 1 120 bis 1 010
2.5.1.3.21 Bestimmung von Sachverständigen und Festlegung von Anforderungen nach § 66 Abs. 1

Hinweis: Je Person


244
2.5.1.3.22 Fristverlängerung für die Überprüfung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Bestrahlungsvorrichtungen sowie für Geräte für die Gammaradiographie nach § 66 Abs. 3 153
2.5.1.3.23 Zustimmung zum Buchführungssystem nach § 73 Abs. 2 60 bis 200
2.5.1.3.24 Zulassung anderer radioaktiver Abfälle nach § 76 Abs. 3 und Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle nach § 76 Abs. 5 20 bis 200
2.5.1.3.25 Qualitätssicherungsmaßnahmen der ärztlichen Stelle nach § 83 Abs. 1 Satz 2  
 
  1. Überprüfung eines Messsystems zur nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie
500 bis 1 500
 
  1. Überprüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Bestrahlungsvorrichtungen einschließlich Bestrahlungsplanungssysteme
2 000 bis 3 500
2.5.1.3.26 Festlegung der Messmethode und -verfahren, Bestimmung der Messstelle für natürlich vorkommende radioaktive Stoffe am Arbeitsplatz nach § 95 Abs. 10 120 bis 490
2.5.1.3.27 Anordnung von Maßnahmen nach § 113, die keiner der Tarifstellen 2.5.1.1.1 bis 2.5.1.3.26 zuzuordnen sind 60 bis 370
2.5.2 Amtshandlungen aufgrund der Röntgenverordnung  
2.5.2.1 Genehmigungen  
2.5.2.1.1 Genehmigung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung nach § 3

Hinweis: Je Röntgeneinrichtung
 
 
  1. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen
90 bis 520
 
  1. Teleradiologie
210 bis 520
 
  1. Anwendung von Röntgenstrahlung in der Tierheilkunde
90 bis 220
 
  1. Anwendung von Röntgenstrahlung außerhalb der Heilkunde/Zahnheilkunde/ Tierheilkunde
90 bis 220
2.5.2.1.2 Genehmigung des Betriebes eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 90 bis 220
2.5.2.1.3 Änderung oder Ergänzung einer Genehmigung nach den §§ 3 und 5  
 
  1. Änderung des Genehmigungsumfanges
90 bis 520
 
  1. Fristverlängerung oder Aufhebung einer Befristung
153
2.5.2.2 Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug  
2.5.2.2.1 Untersagung des angezeigten Betriebes nach § 4 Abs. 6 60 bis 520
2.5.2.2.2 Untersagung von Tätigkeiten nach § 7 60 bis 520
2.5.2.2.3 Festlegung von Abweichungen von Fristen nach § 16 Abs. 3 und 4  und § 17 Abs. 2 und 3 60 bis 520
2.5.2.2.4 Einstellung des Betriebes nach Feststellung eines nicht ausreichenden Schutzes nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 90 bis 520
2.5.2.2.5 Gestattung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Abs. 3 Nr. 4 60 bis 220
2.5.2.2.6 Gestattung des Zutritts anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen nach § 22 Abs. 1 30 bis 220
2.5.2.2.7 Zulassung von Ausnahmen nach § 31c 60 bis 220
2.5.2.2.8 Gestattung von Abweichungen nach § 33 Abs. 6 60 bis 220
2.5.2.2.9 Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 1 60 bis 220
2.5.2.2.10 Gestattung/Anordnung von Zeitabständen nach § 35 Abs. 7

pro Dosimeter


60
2.5.2.3 Sonstige Amtshandlungen  
2.5.2.3.1 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4a Abs. 1

Hinweis: Je Person


244
2.5.2.3.2 Anordnung einer Prüfung eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 7 60 bis 220
2.5.2.3.3 Qualitätssicherungsmaßnahmen der ärztlichen/zahnärztlichen Stelle nach § 17a  
 
  1. bei Ärztinnen und Ärzten, je Röntgenstrahler
150 bis 600
 
  1. bei Zahnärztinnen und Zahnärzten, je Röntgenstrahler
50 bis 150
 
  1. Überprüfung der Einrichtung zur Röntgentherapie
500 bis 1 000
 
  1. Überprüfung der Einrichtung von Therapiesimulatoren
500 bis 1 000
2.5.2.3.4 Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Abs. 1 und 2 120 bis 1 020
2.5.2.3.5 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 18a Abs. 1 Satz 3 30 bis 80
2.5.2.3.6 Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse nach § 18a Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 20 bis 70
2.5.2.3.7 Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde im Einzelfall nach § 18a Abs. 2 Satz 2 und 3 20 bis 60
2.5.2.3.8 Entzug der Fachkunde sowie Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung nach § 18a Abs. 2 Satz 4 20 bis 600
2.5.2.3.9 Überprüfung der Fachkunde nach § 18a Abs. 2 Satz 5 20 bis 600
2.5.2.3.10 Anordnung einer Untersuchung nach § 28f 60 bis 220
2.5.2.3.11 Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 13b 120 bis 1 010
2.5.2.3.12 Anordnung von Prüfungen nach § 33 Abs. 1 60 bis 220
2.5.2.3.13 Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 33 Abs. 2 60 bis 220
2.5.2.3.14 Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Abs. 2  
 
  1. Erstregistrierung
61
 
  1. Verlängerung/Folgepass
31
 
  1. Ersatz
61
2.5.2.3.15 Bestimmung von Messstellen nach § 35 Abs. 4 100 bis 1 010
2.5.2.3.16 Anordnung von Ortsdosis- und Ortsdosisleistungsmessungen, Festlegung einer Ersatzdosis, Anordnung von Verfahren zur Messung der Personendosis nach § 35 Abs. 8 60 bis 160
2.5.2.3.17 Abkürzung der Frist nach § 37 Abs. 3 60 bis 130
2.5.2.3.18 Anordnung von Maßnahmen nach § 37 Abs. 4 60 bis 220
2.5.2.3.19 Anordnung von Untersuchungen nach § 37 Abs. 5 60 bis 220
2.5.2.3.20 Entscheidung über die vom Arzt getroffene Beurteilung nach § 39 Abs. 1 60 bis 220
2.5.2.3.21 Anordnung zur Fortsetzung/Einstellung der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 40 Abs. 2 60 bis 220
2.5.2.3.22 Entscheidung über die Ermächtigung von Ärzten nach § 41 Abs. 1 120 bis 1 010
2.5.2.3.23 Zustimmung zur elektronischen Form von Aufzeichnungspflichten, Bestimmung des Verfahrens und der Anordnungen nach § 43 60 bis 220
2.6 Sozialer Arbeitsschutz  
2.6.1 Amtshandlungen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes  
2.6.1.1 Bewilligung von Anträgen auf Ausnahmen nach § 7 Abs. 5 40 bis 280
2.6.1.2 Feststellung der Zulässigkeit des § 10 nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 40 bis 280
2.6.1.3 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2a 70 bis 1 300
2.6.1.4 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2b 70 bis 2 580
2.6.1.5 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 3 Nr. 2c 70 bis 1 300
2.6.1.6 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 4 250 bis 1 540
2.6.1.7 Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 5 250 bis 4 100
2.6.1.8 Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 Nr. 1a und 1b 70 bis 2 580
2.6.1.9 Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 70 bis 1 560
2.6.1.10 Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Abs. 2 250 bis 5 120
2.6.2 Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes  
2.6.2.1 Bewilligung von Ausnahmen nach § 9 40 bis 760
2.6.3 Amtshandlungen aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes  
2.6.3.1 Bewilligung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 6 und 7 und § 27 Abs. 3 nach Anzahl der Kinder oder Jugendlichen und dem Bewilligungszeitraum 40 bis 800
2.6.4 Amtshandlungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes  
2.6.4.1 Ausstellung der Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 40 bis 730
2.6.4.2 Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 8 Abs. 6 40 bis 280
2.6.5 Amtshandlungen aufgrund des Heimarbeitsgesetzes  
2.6.5.1 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 2 nach Anzahl der Betroffenen entsprechend § 1 Abs. 1 und 2 20 bis 190
2.6.5.2 Erstellung einer vom Auftraggeber beantragten Berechnungshilfe nach § 23 Abs. 2 nach Zeitaufwand
2.6.6 Amtshandlungen aufgrund des Bundeserziehungsgeldgesetzes  
2.6.6.1 Ausstellung der Zulässigkeitserklärung nach § 18 Abs. 1 40 bis 730
2.6.7 Amtshandlungen aufgrund des Fahrpersonalgesetzes  
2.6.7.1 Ausstellung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmerkarten 20 bis 50
2.7 Amtshandlungen aufgrund der Handwerksordnung  
2.7.1 Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Lehrlingsausbildung nach § 21 Abs. 7 62
2.7.2 Befristete Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Lehrlingsausbildung nach § 22 Abs. 3 48
2.8 Amtshandlungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes  
2.8.1 Ausstellen einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung bei beruflichen Bildungsmaßnahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft zur Vorlage beim Finanzamt  
 
  1. für eine Bildungsmaßnahme
34
 
  1. für zwei bis zehn Bildungsmaßnahmen
37
 
  1. für elf bis zwanzig Bildungsmaßnahmen
40
 
  1. für mehr als zwanzig Bildungsmaßnahmen
43
3 Gebühren für Amtshandlungen im Bereich des Gesundheitswesens  
3.1 Ärztinnen/Ärzte und Zahnärztinnen/Zahnärzte  
3.1.1 Erteilung bzw. Wiedererteilung der Approbation nach § 3 Abs. 1 bis 3 der Bundesärzteordnung (BÄO)/§ 2 Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) 240 bis 530
3.1.2 Erteilung der Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 bis 3 BÄO/§ 13 Abs. 1 bis 3 ZHG 170 bis 430
3.1.3 Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 bis 3 BÄO/§ 13 Abs. 1 bis 3 ZHG 80
3.1.4 Erlaubnis zur Beendigung der außerhalb der Europäischen Union/EWR begonnenen Ausbildung nach § 10 Abs. 5 BÄO/§ 13 Abs. 4 ZHG 100 bis 180
3.1.5 Erteilung einer Ersatzurkunde als Ärztin/Arzt bzw. Zahnärztin/Zahnarzt einschließlich Fertigung der Zweitschrift 50 bis 150
3.1.6

Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 9 BÄO/§ 7 ZHG

85
3.1.7 Durchführung der Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Ärztinnen und Ärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens 50 bis 110
3.1.8 Durchführung der Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Zahnärztinnen und Zahnärzten auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens 50 bis 110
3.1.9 Erteilung der Bescheinigung „Certificate of Good Standing“ 70
3.1.10 Erteilung der Bescheinigung „Certificate three out of five years  medical practice“ 70
3.1.11 Erteilung von Bescheinigungen oder Entscheidungen sonstiger Art 20 bis 130
3.2 Psychologische Psychotherapeutinnen/Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen/Kinder- und  Jugendlichenpsychotherapeuten  
3.2.1 Erteilung bzw. Wiedererteilung der Approbation nach § 2 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) 90 bis 460
3.2.2 Erteilung der Berufserlaubnis nach § 4 Abs. 1 und 2 PsychThG 170 bis 430
3.2.3 Verlängerung der Berufserlaubnis nach § 4 Abs. 1 und 2 PsychThG 80
3.2.4 Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation nach § 3 Abs. 4 PsychThG 85
3.2.5 Erteilung eines Zeugnisses über die staatliche Prüfung 75
3.2.6 Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Fertigung einer Zweitschrift 50 bis 150
3.2.7 Erteilung von Bescheinigungen oder Entscheidungen sonstiger Art 20 bis 130
3.3 Apothekerinnen/Apotheker  
3.3.1 Erteilung bzw. Wiedererteilung der Approbation gemäß § 4 Abs. 1  bis 3 der Bundes-Apothekerordnung (BApO) 240 bis 530
3.3.2 Erteilung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 BApO 170 bis 430
3.3.3 Verlängerung der Berufserlaubnis gemäß § 11 Abs. 1 bis 3 BApO 80
3.3.4 Erteilung einer Ersatzurkunde einschließlich Fertigung einer Zweitschrift 50 bis 150
3.3.5 Entgegennahme einer schriftlichen Erklärung über den Verzicht der Approbation 85
3.3.6 Durchführung der Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung von Apothekerinnen und Apothekern auf dem Gebiet des Öffentlichen Gesundheitswesens 50 bis 110
3.3.7 Erteilung der Bescheinigung „Certificate of Good Standing“ 70
3.3.8 Erteilung der Bescheinigung „Certificate three out of five years“ 70
3.3.9 Erteilung von Bescheinigungen bzw. Entscheidungen sonstiger Art 20 bis 130
3.4 Fachberufe des Gesundheitswesens  
3.4.1 Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung für Berufe in der Gesundheits- und Krankenpflege, Altenpflegerinnen/Altenpfleger, Hebammen/Entbindungspfleger, technische Assistentinnen/technische Assistenten in der Medizin, Diätassistentinnen/Diätassistenten, Ergotherapeutinnen/ Ergotherapeuten, Berufe in der Physiotherapie, Logopädinnen/Logopäden, Orthoptistinnen/Orthoptisten, Podologinnen/Podologen, Rettungsassistentinnen/Rettungsassistenten, pharmazeutisch-technische Assistentinnen/pharmazeutisch-technische Assistenten  und andere Fachberufe des Gesundheitswesens 40 bis 160
3.4.2 Erteilung einer Zweitschrift (Zeugnis oder Erlaubnis) 40 bis 140
3.4.3 Anrechnung von anderen Ausbildungen und/oder Tätigkeiten auf eine Ausbildung nach den betreffenden Berufsgesetzen  
 
  1. aufgrund von gesetzlichen Vorgaben
50
 
  1. übrige Fälle (nach Gleichwertigkeit)
50 bis 140
3.4.4 Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Angehörige der Gesundheitsfachberufe 50
3.4.5 Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage im Ausland 50
3.4.6 Erteilung der Genehmigung auf Wechsel des Prüfungsausschusses 75
3.5 Apotheken  
3.5.1 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb  
 
  1. einer Apotheke
800
 
  1. einer Apotheke/Filialapotheke nach Verlegung
800
3.5.2 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Hauptapotheke  
 
  1. mit einer Filialapotheke
1 145
 
  1. mit zwei Filialapotheken
1 490
 
  1. mit drei Filialapotheken
1 835
3.5.3 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 590
3.5.4 Erteilung der Genehmigung der Arzneimittelversorgung zwischen Einrichtungen gleicher Träger sowie von Verträgen über die Versorgung mit Arzneimitteln nach § 14 des Gesetzes über das Apothekenwesen  
 
  1. Verträge ohne Mängel
60
 
  1. Verträge mit Mängeln
200
3.5.5 Abnahmebesichtigung einer Apotheke bei Neueröffnung oder Umbau 245
3.5.6 Nachbesichtigung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG) 120
3.5.7 Befreiung von der ständigen Dienstbereitschaft 30
3.5.8 Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 265
3.5.9 Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke an einen Pächter 590
3.5.10 Zulassung einer befristeten Ausnahme für Apothekenräume und -einrichtungen nach der Verordnung über den Betrieb von Apotheken 175
3.5.11 Änderung der Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke oder Zweigapotheke sowie der Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 20
3.5.12 Ausfertigung der Zweitschrift einer Betriebserlaubnis für eine Apotheke oder Zweigapotheke sowie der Zweitschrift einer Genehmigung zur Verwaltung einer Apotheke 30
3.5.13 Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung der Dienstbereitschaft der Apotheke von der Privatwohnung nach § 23 Abs. 4 der Apothekenbetriebsordnung 60
3.5.14 Prüfung und Bearbeitung von Anzeigen nach § 4 Abs. 6 der Apothekenbetriebsordnung  
 
  1. ohne Besichtigung
100
 
  1. mit Besichtigung
245
3.5.15 Besichtigung einer Apotheke nach § 64 AMG 145
3.5.16 Genehmigung eines Vertrages zur Versorgung von Heimbewohnern  
 
  1. Verträge ohne Mängel
100
 
  1. Verträge mit Mängeln
150
3.5.17 Genehmigung zum Versandhandel mit Arzneimitteln  
 
  1. ohne Besichtigung
200
 
  1. mit Besichtigung
400
3.6 Arzneimittel  
3.6.1 Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung nach § 13 AMG 470 bis 9 350
3.6.2 Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 3.6.1 i. V. m. § 17 Abs. 2 AMG  
 
  1. Grundgebühr ohne Inspektion
170
 
  1. Gebühr für Inspektion
470 bis 9 350
3.6.3 Bescheid über das Verbot des Inverkehrbringens eines Arzneimittels nach dem AMG  
 
  1. Grundgebühr ohne Inspektion
100
 
  1. Gebühr für Inspektion
470 bis  9 350
3.6.4 Betrieb eines Großhandels nach § 52a AMG  
 
  1. Erteilung einer Großhandelserlaubnis
490 bis 740
 
  1. Änderung einer Großhandelserlaubnis
50
3.6.5 Erteilung von Bescheinigungen nach den §§ 72 und 73 AMG  
3.6.5.1 Erteilung einer Einfuhrerlaubnis nach § 72 AMG  
 
  1. Grundgebühr ohne Inspektion
170
 
  1. Gebühr für Inspektion
470 bis 9 350
3.6.5.2 Zertifikate  
 
  1. Erteilung eines Zertifikates entsprechend dem Zertifikationssystem der WHO für die Ausfuhr von Arzneimitteln nach § 73a Abs. 2 AMG
60
 
  1. Ausstellung eines Good Manufacturing Practice (GMP)-Zertifikates nach § 64 Abs. 3 AMG
100
3.6.5.3 Ausstellung einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung  nach § 73 Abs. 6 AMG

Gebühr pro Arzneimittel


30
3.6.5.4 Änderung der Erlaubnis nach Tarifstelle 3.6.5.1 i. V. m. § 17 Abs. 2 AMG  
 
  1. Grundgebühr ohne Inspektion
170
 
  1. Gebühr für Inspektion
470 bis  9 350
3.6.6 Untersuchungen pro einzelne Arzneispezialität oder sonstige Arzneimittel nach § 65 AMG, soweit diese Untersuchungen Maßnahmen nach § 69 AMG nach sich ziehen 1 100 bis 1 500
3.6.7 Erstellung eines Inspektionsberichtes lt. Anlage (PIC-Dokument PH 6/91) zur „Bekanntmachung einer Anleitung für die Erstellung von Informationen gemäß Artikel 2 der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC)“ vom 6. Januar 1992 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Dezember 1992, S. 468) unter Berücksichtigung des PIC-Dokumentes PH 8/92 620 bis 1 150
3.6.8 Betriebsbesichtigung der Herstellerfirma im Bereich außerhalb der EU und der Pharmazeutischen Inspektions-Convention (PIC) einschließlich Ausstellung des erforderlichen Zertifikates nach § 72a Nr. 2 AMG 1 870 bis 9 350
3.6.9 Ausstellung von Duplikaten für Erlaubnisse, Zertifikate und Bescheinigungen 30
3.6.10 Wiederholungsausstellungen bei Verlust von Erlaubnissen, Zertifikaten und Bescheinigungen 50
3.6.11 Änderungen auf Zertifikaten und Bescheinigungen 30
3.6.12 Nachbesichtigung einer Herstellerfirma 

Gebühr für Inspektion


470 bis 9 350
3.6.13 Erstellen einer Erlaubnis/Bescheinigung über die erfolgreiche Abnahmebesichtigung und Inspektion von Betriebsteilen nicht im Land Brandenburg ansässiger pharmazeutischer Unternehmerinnen/Unternehmer

Gebühr für Inspektion


470 bis 9 350
3.6.14 Nachbesichtigung im Rahmen der Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln bei Ärztinnen/Ärzten, Zahnärztinnen/Zahnärzten, Apotheken, in Krankenhäusern und Einrichtungen des Rettungsdienstes 175 bis 570
3.6.15 Besichtigung zu überwachender Betriebe oder Einrichtungen nach § 64 AMG  
 
  1. außer Besichtigung von Apotheken und Großhändlern mit Arzneimitteln
    Gebühr für Inspektion

470 bis 9 350
 
  1. Großhändler mit Arzneimitteln
450
3.6.16 Überwachung und Nachbesichtigung des Einzelhandels mit Arzneimitteln außerhalb von Apotheken durch die Landkreise und kreisfreien Städte 20 bis 110
3.6.17 Überwachung klinischer Prüfungen nach § 64 AMG i. V. m. den §§ 40 und 41 AMG bei Prüfärztinnen/Prüfärzten, Leiterinnen/Leitern der klinischen Prüfung, Auftragsforschungsinstituten und pharmazeutischen Unternehmerinnen/Unternehmern

Gebühr pro klinische Prüfung 


660
3.6.18 Bescheinigung der Sachkenntnis als Pharmaberaterin/ Pharmaberater gemäß § 75 Abs. 2 und 3 AMG 30
3.7 Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes (BbgGDG)  
3.7.1 Amtliche Bescheinigungen, Zeugnisse und Gutachten nach § 18 BbgGDG durch die Gesundheitsämter, einschließlich körperlicher Untersuchungen  
3.7.1.1 Befundschein, schriftliche Auskunft, Zeugnis nach § 18 BbgGDG, ohne nähere gutachterliche/ärztliche Ausführungen 10 bis 40
3.7.1.2 Gutachten, Zeugnisse über einen ärztlichen/zahnärztlichen Befund nach § 18 BbgGDG mit gutachterlichen/ärztlichen Ausführungen 20 bis 300
3.7.2 Hygieneüberwachung nach § 19 BbgGDG  
3.7.2.1 Besichtigung und Überprüfung von Einrichtungen und deren Leistungen auf die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene  nach § 19 BbgGDG, die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen.

In die Gebühr sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.

10 bis 450
3.8 Amtshandlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Anmerkung zu den Tarifstellen 3.8.1, 3.8.3, 3.8.4 und 3.8.6:
In die Gebühren sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter.

 
3.8.1 Anordnung von Maßnahmen nach § 16 IfSG 10 bis 180
3.8.2 Untersuchungen bei sexuell übertragbaren Krankheiten und Tuberkulose nach § 19 IfSG 20 bis 90
3.8.3 Untersuchungen, Maßnahmen der zuständigen Behörde nach den §§ 37 und 39 IfSG i. V. m. der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001)  
3.8.3.1 Maßnahmen im Falle der Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 TrinkwV 2001  
 
  1. Anordnung von Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Grenzwerten und Anforderungen nach § 9 Abs. 1
10 bis 90
 
  1. Anordnung einer anderweitigen Versorgung oder Weiterführung mit Auflagen nach § 9 Abs.  2
10 bis 140
 
  1. Anordnung der Unterbrechung der Wasserversorgung nach § 9 Abs. 3 
10 bis 140
 
  1. Anordnung von Abhilfemaßnahmen zur Wiederherstellung der Wasserqualität nach § 9 Abs. 4
10 bis 100
 
  1. Erste Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9   Abs. 6 für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder Absatz 9 Indikatorparameter nach Anlage 3
90 bis 140
 
  1. Zweite Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9 Abs. 7 für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder Absatz 9 Indikatorparameter nach Anlage 3
90 bis 140
 
  1. Dritte Zulassung von abweichenden Grenzwerten nach § 9   Abs. 8 für chemische Parameter nach Anlage 2 und/oder Absatz 9 Indikatorparameter nach Anlage 3
130 bis 210
3.8.3.2 Zulassung einer bestimmten Wasserqualität für Lebensmittelbetriebe einschließlich Anordnung einer Untersuchungspflicht nach § 10 Abs. 1 TrinkwV 2001 50 bis 120
3.8.3.3 Anordnung nach § 14 Abs. 6 TrinkwV 2001 (Abgabe an Dritte) 10 bis 90
3.8.3.4 Überprüfung von Untersuchungsstellen und/oder Aufnahme in die Landesliste nach § 15 Abs. 5 i. V. m. § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 110 bis 1 160
3.8.3.5 Überwachung nach den §§ 18 und 19 TrinkwV 2001  
 
  1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe a TrinkwV 2001 mit einer produzierten oder abgegebenen Wassermenge > 1 000 m3/Jahr
50 bis 560
 
  1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe b TrinkwV 2001 mit einer produzierten oder abgegebenen Wassermenge ≤ 1 000 m3/Jahr
30 bis 110
 
  1. Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchstabe c TrinkwV 2001 (Hausinstallationen)
30 bis 280
 
  1. Wasser-, Luft- und Landfahrzeuge
56
 
  1. Anlagen nach § 13 Abs. 3 TrinkwV 2001
30 bis 110
3.8.3.6 Bestellung einer Untersuchungsstelle nach § 19 Abs. 2 TrinkwV 2001 110 bis 250
3.8.3.7 Anordnungen nach § 20 TrinkwV 2001 10 bis 290
3.8.4 Überwachung der Qualität von Wasser in Schwimm- und Badebecken nach § 37 Abs. 2 und 3 IfSG sowie in künstlichen Badeteichen nach Stand der Technik 10 bis 280
3.8.5 Ärztliche Bescheinigungen und Belehrungen nach § 43 IfSG

Gebührenfrei ist die Ausstellung der Bescheinigung einschließlich  der Belehrung anlässlich eines Schülerpraktikums.

 
3.8.5.1 Bescheinigung einschließlich Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG für  die erstmalige Ausübung von in § 42 IfSG bezeichneten Arbeiten 28
3.8.5.2 Wiederholungsausstellung der Bescheinigung einschließlich der Belehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG 17
3.8.6 Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach den §§ 44 bis 53 IfSG  
3.8.6.1 Erteilung der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 110 bis 300
3.8.6.2 Untersagung der erlaubnisfreien Tätigkeit mit Krankheitserregern nach § 45 Abs. 4 IfSG 110 bis 300
3.8.6.3 Zustimmung zur Aufnahme von Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 49 Abs. 2 IfSG 170 bis 580
3.8.6.4 Untersagung der anzeigepflichtigen Tätigkeit nach § 49 Abs. 3 IfSG 170 bis 580
3.8.6.5 Überwachung/Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 51 IfSG 170 bis 580
3.9 Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes (BbgBestG)  
3.9.1 Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der klinischen Sektion nach § 11 BbgBestG 10 bis 70
3.9.2 Auskünfte nach § 17 Abs. 4 BbgBestG 8
3.9.3 Genehmigung zur Aufbewahrung der Leiche außerhalb einer Leichenhalle nach § 18 Abs. 1 BbgBestG 15
3.9.4 Unbedenklichkeitsgenehmigung zur Beförderung einer Leiche oder Genehmigung der Benutzung eines anderen Fahrzeuges als eines Leichenwagens zur Leichenbeförderung nach § 18 Abs. 2 BbgBestG 15
3.9.5 Ausstellen eines Leichenpasses nach § 18 Abs. 4 BbgBestG 15
3.9.6 Genehmigung zur Bestattung nach Ablauf der Bestattungsfrist nach § 19 Abs. 3 BbgBestG 8
3.9.7 Genehmigung zur Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden nach dem Tode nach § 22 Abs. 1 BbgBestG 8
3.9.8 Durchführung der Zweiten Leichenschau als Voraussetzung zur Feuerbestattung nach § 23 Abs. 1 BbgBestG 10 bis 40
3.9.9 Zustimmung zur Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche nach § 33 Abs. 2 BbgBestG 15
3.10 Amtshandlungen aufgrund der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV)  
3.10.1 Erteilung oder Verlängerung der Zulassung als Gelbfieberimpfstelle nach Artikel 66 Nr. 4 IGV 150 bis 270
3.11 Anerkennung von Einrichtungen des Gesundheitswesens  
3.11.1 Erteilung der staatlichen Anerkennung von Schulen für Krankenpflege, Schulen für Krankenpflegehilfe, Schulen für Altenpflege, Hebammenlehranstalten, Schulen für technische Assistentinnen und technische Assistenten in der Medizin, Diätassistentinnen und Diätassistenten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Berufe in der Physiotherapie, Logopädinnen und Logopäden, Orthoptistinnen und Orthoptisten, Podologinnen und Podologen, Rettungsassistentinnen und Rettungsassistenten, pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten und anderen Ausbildungsstätten für Fachberufe des Gesundheitswesens 1 200 bis 3 100
3.11.2 Erteilung der Ermächtigung zur Durchführung der praktischen Ausbildung bzw. von Teilen der praktischen Ausbildung für Fachberufe des Gesundheitswesens nach den betreffenden Berufsgesetzen 20 bis 300
3.11.3 Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Ausbildungseinrichtungen der Fachberufe des Gesundheitswesens 30 bis 550
3.11.4 Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für Gesundheitsfachberufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen 550 bis 800
3.11.5 Erteilung der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 6 PsychThG 2 700 bis 4 600
3.11.6 Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Ausbildungseinrichtungen nach dem PsychTG 40 bis 400
3.11.7 Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes 34
3.11.8 Konzessionierung von Privatkrankenanstalten gemäß § 30 der Gewerbeordnung 280 bis 3 000
3.12 Entscheidungen über Artbezeichnungen für Kurorte nach  dem Brandenburgischen Kurortegesetz (BbgKOG)  
3.12.1 Verleihung einer Artbezeichnung nach § 10 BbgKOG 1 040 bis 2 700
3.12.2 Gleichzeitige Verleihung mehrerer Artbezeichnungen (Zusatzartbezeichnungen) nach § 10 BbgKOG 1 270 bis 3 250
3.12.3 Nachträgliche Verleihung einer Zusatzartbezeichnung nach § 10 BbgKOG 750 bis 1 640
3.13 Sonstiges  
3.13.1 Erteilung der staatlichen Anerkennung von Heilquellen oder Verleihung der Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ nach Zeitaufwand
3.13.2 Überprüfung von Antragstellern zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 2 Abs. 1 Buchstabe i der Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz 360
3.13.3 Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes 50
4 Gebühren für Amtshandlungen in Angelegenheiten des Heimrechts  
4.1 Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes  
4.1.1 Prüfung der Anzeige der Inbetriebnahme einer unterstützenden Wohnform gemäß § 7 Absatz 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit § 12 Absatz 1 und 2)  
 
  1. Grundgebühr
90
 
  1. zuzüglich je Heimplatz
10
4.1.2 Mündliche und schriftliche Beratung derjenigen, die die Schaffung von unterstützenden Wohnformen im Sinne der §§ 4 und 5 anstreben, bei der Planung in Bezug auf ein konkretes Vorhaben, sofern sie den Rahmen der allgemeinen Beratung überschreitet 20 bis 350
4.1.3 Schriftliche Beratung derjenigen, die eine unterstützende Wohnform gemäß den §§ 4 und 5 betreiben, während des laufenden Betriebes, sofern sie den Rahmen einer allgemeinen Beratung überschreitet und kein Fall des § 17 Nummer 4 vorliegt 20 bis 350
4.1.4 Feststellungsbescheid über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf unterstützende Wohnformen gemäß § 1 (bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht)  
 
  1. Grundgebühr
180 bis 600
 
  1. zuzüglich je Heimplatz
10
4.1.5 Überwachung nach § 19 Absatz 1 bei nicht fristgerechter beziehungsweise nicht ausreichender Mitteilung über Mängelbeseitigung nach § 22 Absatz 1 und 2 20 bis 500
4.1.6 Erteilung von Anordnungen aufgrund festgestellter Mängel nach § 23 Absatz 1 40 bis 430
4.1.7 Anordnung eines Aufnahmeverbotes oder Belegungsverbotes nach § 23 Absatz 2 80 bis 430
4.1.8 Anordnung eines Beschäftigungsverbotes nach § 23 Absatz 3 80 bis 430
4.1.9 Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 23 Absatz 4  
 
  1. Grundgebühr
500 bis 1 000
 
  1. zuzüglich je Heimplatz
10
4.1.10 Betriebsuntersagung gemäß § 24 Absatz 1 oder 2 oder Untersagung der weiteren Vornahme der Pflege und Betreuung nach § 24 Absatz 3  
 
  1. Grundgebühr
630 bis 1 350
 
  1. zuzüglich je Heimplatz
10
4.1.11 Vorläufige Betriebsuntersagung nach § 24 Absatz 4 200 bis 980
4.1.12 Erteilung eines Bescheides über die Zustimmung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vom Verbot der Annahme zusätzlicher Leistungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 50 bis 440
4.1.13 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1, soweit der Ausnahmegrund nicht in den Tarifstellen 4.2 oder 4.4 erfasst wird 200 bis 980
4.2 Amtshandlungen aufgrund der Heimmindestbauverordnung (HeimMindBauV)  
4.2.1 Einräumung von Fristen nach § 30 Abs. 2 HeimMindBauV zur Angleichung von Anforderungen an Einrichtungen nach den §§ 2 bis 29 HeimMindBauV 70 bis 480
4.2.2 Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV  
4.2.2.1 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von der Anforderung an Flure nach § 3 Abs. 1 HeimMindBauV 70 bis 480
4.2.2.2 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von der Anforderung an Flure nach § 3 Abs. 2 HeimMindBauV 70 bis 480
4.2.2.3 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von der Anforderung an Aufzüge nach § 4 HeimMindBauV  
 
  1. Grundgebühr
70 bis 570
 
  1. zzgl. je Aufzug
600
4.2.2.4 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an Zugänge zu Räumen (Türen) nach § 9 Abs. 1 und 2 HeimMindBauV  
 
  1. Grundgebühr
70 bis 480
 
  1. zzgl. je Tür
40
4.2.2.5 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an Gebäudezugänge nach § 13 HeimMindBauV 270 bis 680
4.2.2.6 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an Wohn- und Pflegeplätze nach den §§ 14, 19 oder 23 HeimMindBauV  
 
  1. Grundgebühr
70 bis 570
 
  1. zzgl. je Zimmer
30
4.2.2.7 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an die Ausstattung von Funktions- und Zubehörräumen mit Kochgelegenheiten für die Bewohnerinnen und Bewohner nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 HeimMindBauV 70 bis 480
4.2.2.8 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von der Anforderung an einen Funktions- und Zubehörraum zur vorübergehenden Nutzung nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 oder § 24 Abs. 2 HeimMindBauV 70 bis 480
4.2.2.9 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an die Ausstattung sanitärer Anlagen nach § 18 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 1 HeimMindBauV  
 
  1. Grundgebühr 
70 bis 480
 
  1. zzgl. je Spülabort oder Waschbecken
15
4.2.2.10 Befreiung nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an die Ausstattung sanitärer Anlagen nach § 18 Abs. 2, § 22, § 27 Abs. 2 und 3 HeimMindBauV  
 
  1. Grundgebühr
70 bis 570
 
  1. zzgl. je Badewanne
65
4.2.2.11 sonstige Befreiungen nach § 31 Abs. 1 HeimMindBauV von Anforderungen an sanitäre Anlagen nach den §§ 2 bis 29 HeimMindBauV  
 
  1. Grundgebühr
70 bis 570
 
  1. zzgl. 5 % des ersparten Aufwandes, jedoch höchstens 2 000 EUR
 
4.3 Amtshandlungen aufgrund der Heimmitwirkungsverordnung (HeimMitwirkungsV)  
4.3.1 Bestellung eines Heimfürsprechers nach § 25 HeimMitwirkungsV i. V. m.  § 10 Abs. 4 HeimG außer bei Hospizen, teilstationären Einrichtungen, Kurzzeitpflege 40 bis 440
4.4 Amtshandlungen aufgrund der Heimpersonalverordnung (HeimPersV)  
4.4.1 Zustimmung nach § 5 Abs. 2 HeimPersV zu Abweichungen von den Anforderungen an Beschäftigte für betreuende Tätigkeiten nach § 5 Abs. 1 HeimPersV 70 bis 470
4.4.2 Befreiung von den Anforderungen an die Eignung der Heimleitung nach § 11 Abs. 1 HeimPersV 40 bis 380
4.4.3 Befreiung von den Anforderungen an die Eignung der Pflegedienstleitung nach § 11 Abs. 1 HeimPersV 40 bis 250
5 Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der sozialen Berufe  
5.1 Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung: „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter“, „Staatlich anerkannte Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialpädagoge“, „Staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin (FH)“ oder „Staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter (FH)“, „Staatlich anerkannte Diplom-Sozialarbeiterin/ Sozialpädagogin (FH)“ oder „Staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (FH)“, „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“, „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“ oder
Erteilung der Gleichwertigkeitsbescheinigung zu den vorab genannten Berufen
 
5.1.1 nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung 40 bis 160
5.1.2 Erteilung von Bescheinigungen über gleichwertige Fähigkeiten 50 bis 110
5.1.3 Erteilung einer Zweitschrift 40 bis 140
5.2 Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für soziale Berufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen 550 bis 800
6 Gebühren für Amtshandlungen des Landesarztes gemäß § 62 SGB IX  
6.1 Erstellung von Einzelgutachten 244 bis 488
6.2 Inanspruchnahme des Landarztes gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 SGB IX oder § 58 Abs. 2 SGB XII nach Zeitaufwand
7 Gebühren für Amtshandlungen zur Ablegung der Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsbeförderung in Werkstätten für behinderte Menschen"  
7.1 Zulassung und Erstabnahme der Prüfung einschließlich Zeugnisausstellung 210
7.2 Wiederholung der Prüfung 100