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Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEGZV)

Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEGZV)
vom 5. Januar 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 01], S.11)

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in Verbindung mit § 9 Abs. 2 und § 16 Abs. 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Zuständige Behörden für die Ausführung des Abschnitts 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und zuständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind die Landkreise, kreisfreien Städte und Großen kreisangehörigen Städte. Sie nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen Behörden führt das für Familie zuständige Ministerium. Für die Durchführung der Aufsicht gelten die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 der Landkreisordnung und des § 132 Abs. 2 der Gemeindeordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 5. Januar 2007

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler