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Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen

Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen
vom 28. Juni 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 13], S.150)

Auf Grund des § 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:

§ 1

Die Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und der Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden für das Land Brandenburg wie folgt festgesetzt:

  1. für den Haushaltsvorstand und für Alleinstehende (Eckregelsatz)

347 Euro,
  1. für Haushaltsangehörige
  1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
  2. ab Vollendung des 14. Lebensjahres
208 Euro,
278 Euro,
  1. für zusammen lebende Ehegatten oder Lebenspartner, jeweils
312 Euro.
 

§ 2

Die Ermächtigung der Landesregierung zur Festsetzung der Höhe der monatlichen Regelsätze durch Rechtsverordnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird auf das für Soziales zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Festsetzung der Regelsätze für den gesamten Bedarf des notwendigen Lebensunterhalts außerhalb von Einrichtungen vom 13. Dezember 2006 (GVBl. II S. 548) außer Kraft.

Potsdam, den 28. Juni 2007

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Die Ministerin für Arbeit, Soziales,
Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler