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Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger in der ambulanten Pflege (Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung - APWBV)

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger in der ambulanten Pflege (Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung - APWBV)
vom 21. April 1997
(GVBl.II/97, [Nr. 13], S.317)

Auf Grund des § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens vom 18. März 1994 (GVBl. I S. 62) sowie des § 9 Abs. 1 Nr. 8 des Brandenburgischen Sozialberufsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 1996 (GVBl. I S. 308) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen:

§ 1
Ziele der Weiterbildung

Die Weiterbildung nach dieser Verordnung soll insbesondere für folgende Aufgaben qualifizieren:

  1. Ganzheitliche, aktivierende und selbständigkeitsfördernde Pflege und Betreuung Kranker und hilfebedürftiger Personen aller Altersstufen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse und des sozialen Umfeldes einschließlich der lindernden Pflege und Sterbebegleitung,
  2. Planung, Überwachung und Bewertung der Pflege und der Pflegeergebnisse sowie Entwicklung, Umsetzung und Anpassung von Pflegekonzepten,
  3. Mitwirkung an qualitätssichernden Maßnahmen in der ambulanten Pflege, fachliche Unterstützung des Managements,
  4. Mitwirkung bei der Gesundheitsförderung und Gesundheitsvorsorge,
  5. Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen, mit allen an der Pflege Beteiligten, mit Selbsthilfegruppen und Institutionen,
  6. Beratung und Anleitung pflegender Angehöriger und anderer Pflegepersonen, Vorbereitung und Durchführung von Schulungskursen,
  7. selbständige Ausführung berufs- und arbeitsfeldbezogener Verwaltungsarbeiten,
  8. Umgang mit Konflikten und Krisen,
  9. Mitwirkung bei der Gestaltung und Entwicklung des regionalen Netzes ambulanter gesundheits- und sozialpflegerischer Dienste sowie Förderung der Zusammenarbeit ambulanter, teilstationärer und stationärer Versorgungseinrichtungen,
  10. fachliche Anleitung, Beratung und Unterweisung von Pflegekräften, Auszubildenden und Weiterzubildenden, Zusammenarbeit mit Ausbildungsstätten und Weiterbildungsstätten.

§ 2
Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung

(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird in berufsbegleitenden Lehrgängen oder in Lehrgängen mit Vollzeitunterricht durchgeführt. Die Gestaltung der Weiterbildung im Bausteinsystem ist möglich.

(2) Die berufsbegleitende Weiterbildung dauert mindestens zwei Jahre; sie darf vier Jahre nicht überschreiten. In Vollzeitlehrgängen beträgt die Dauer der Weiterbildung mindestens zwölf Monate.

(3) Die Weiterbildung umfaßt berufsbegleitend und in Vollzeitform

  1. 800 Stunden theoretischen Unterricht von je 45 Minuten Dauer gemäß Anlage 1 Teil A,
  2. 920 Stunden praktische Weiterbildung von je 60 Minuten Dauer gemäß Anlage 1 Teil B,
  3. die Prüfung.

(4) Der theoretische Unterricht soll mit der praktischen Weiterbildung inhaltlich und zeitlich abgestimmt sein. In den in der Anlage 1 Teil A Nr. 1 bis 5 aufgeführten Bereichen der Weiterbildung sind Leistungsüberprüfungen durchzuführen. Die Weiterbildungsstätte hat über die Teilnahme am Unterricht und über die Ergebnisse der Leistungsüberprüfungen Nachweise zu führen.

(5) Die praktische Weiterbildung in den in der Anlage 1 Teil B genannten Einsatzbereichen muß unter fachkundiger Anleitung erfolgen. Sie wird durch Lehrkräfte der Weiterbildungsstätte begleitet. Die Leistungen in jedem praktischen Einsatzbereich sind von den für die Anleitung zuständigen Fachkräften schriftlich zu bewerten.

(6) Auf die Dauer der Weiterbildung werden Unterbrechungen gemäß § 6 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens angerechnet.

(7) Die Leitung der Weiterbildungsstätte kann auf Antrag Abschnitte anderer Weiterbildungen auf die Dauer der Weiterbildung anrechnen, wenn sie den in Anlage 1 vorgeschriebenen Inhalten und Stundenzahlen im wesentlichen entsprechen und das Erreichen des Weiterbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.

(8) Die Anrechnung anderer Weiterbildungen ist mindestens sechs Wochen vor Beginn des Lehrgangs bei der Leitung der Weiterbildungsstätte zu beantragen. Diese entscheidet nach Prüfung der Unterlagen über die anrechnungsfähigen Weiterbildungsabschnitte.

§ 3
Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung nach dieser Verordnung wird an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die für das Weiterbildungsgebiet Ambulante Pflege staatlich anerkannt sind.

(2) Eine Weiterbildungsstätte wird für die Weiterbildung in der Ambulanten Pflege staatlich anerkannt, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt:

  1. Die Weiterbildung muß von einer Diplom-Medizinpädagogin oder einem Diplom-Medizinpädagogen mit einem einschlägigen Grundberuf oder einer Diplom-Pflegepädagogin oder einem Diplom-Pflegepädagogen hauptamtlich geleitet werden. Die Leiterin oder der Leiter muß über Erfahrungen in der ambulanten Pflege verfügen. Die Leitung kann auch aus zwei geeigneten Personen bestehen, die gemeinsam die in den Sätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllen.
  2. Die Weiterbildungsstätte muß über fachlich und pädagogisch geeignete Lehrkräfte für die in der Anlage 1 Teil A genannten Weiterbildungsbereiche verfügen.
  3. Für die praktische Weiterbildung gemäß Anlage 1 Teil B muß eine ausreichende Anzahl Weiterbildungsplätze mit geeigneten Fachkräften für die Praxisanleitung nachgewiesen werden.
  4. Die Organisation der Weiterbildung obliegt der Leitung der Weiterbildungsstätte. Auf der Grundlage der Teile A und B der Anlage 1 sind für den theoretischen Unterricht und für die praktische Weiterbildung inhaltlich und zeitlich differenzierte Lehrpläne und Praktikumsprogramme vorzulegen.
  5. Die Weiterbildungsstätte muß über geeignete Räume für die Weiterbildung verfügen. Dazu gehören ein Unterrichtsraum mit einer Grundfläche von mindestens zwei Quadratmetern für jeden Teilnehmer zuzüglich zehn Quadratmetern Bewegungsraum im Tafelbereich, ein Raum für den Gruppenunterricht, ein Pausenraum sowie ausreichende sanitäre Einrichtungen. Die erforderlichen Lehr- und Lernmittel müssen vorhanden sein.
  6. Die Teilnehmerzahl für einen Lehrgang darf 25 Personen nicht überschreiten.

§ 4
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Zulassung zur Weiterbildung nach dieser Verordnung sind

  1. eine abgeschlossene Berufsausbildung in der Krankenpflege oder Kinderkrankenpflege oder eine dreijährige Ausbildung in der Altenpflege und
  2. eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Krankenschwester oder Krankenpfleger, als Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger oder als Altenpflegerin oder Altenpfleger, davon mindestens ein Jahr in der ambulanten Pflege.

Bei Unterbrechungen zwischen der erforderlichen Berufsausübung nach Absatz 1 Nr. 2 und der Weiterbildung gelten die Regelungen gemäß § 6 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens.

(2) In begründeten Einzelfällen kann die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens Ausnahmen von dem geforderten Nachweis einer mindestens zweijährigen Tätigkeit in dem erlernten Beruf zulassen. Eine praktische Tätigkeit in der ambulanten Pflege ist grundsätzlich nachzuweisen.

(3) Über die Zulassung zur Weiterbildung entscheidet die Leitung der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte auf Antrag. Dem Antrag sind die Nachweise der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 beizufügen.

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte richtet einen Prüfungsausschuß ein, der aus folgenden Mitgliedern besteht:

  1. der Leiterin oder dem Leiter der Weiterbildungsstätte als Vorsitzende oder als Vorsitzender,
  2. einer von der zuständigen Behörde beauftragten Person als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender,
  3. einer Lehrkraft mit fachlicher Qualifikation in der ambulanten Pflege,
  4. zwei weiteren Lehrkräften, die in Hauptgebieten des Weiterbildungsganges unterrichtet haben.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses mit Ausnahme der oder des unter Nr. 1 genannten Vorsitzenden ist eine Vertretung zu bestellen.

(2) Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses ist der zuständigen Behörde spätestens zwölf Wochen vor Beginn der Prüfung anzuzeigen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungstermine und Prüfungsorte. Sie oder er ist zuständig für die Zulassung zur Prüfung sowie für die Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Prüferinnen oder Prüfer. Sie oder er leitet die Prüfung, sorgt für ihren ordnungsgemäßen Ablauf und verkündet die Prüfungsergebnisse.

(4) Der Prüfungsausschuß legt das Gesamtergebnis der Prüfung nach den Noten der einzelnen Prüfungsteile fest.

§ 6
Zulassung zur Prüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist acht Wochen vor Ende der Weiterbildung bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

  1. die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger oder die staatliche Anerkennung als Altenpflegerin oder als Altenpfleger in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung,
  2. Bescheinigungen über die Teilnahme am theoretischen Unterricht und an der praktischen Weiterbildung nach dem Muster der Anlagen 2 und 3, gegebenenfalls der Nachweis über die Anrechnung nach § 2 Abs. 7.

(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Prüfungstermine und die Zulassung sind dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung ist zu begründen.

§ 7
Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Prüfungsteile können miteinander verbunden werden. Zwischen den einzelnen Prüfungsteilen muß mindestens ein prüfungsfreier Tag liegen. Die Prüfung darf frühestens vier Wochen vor Abschluß der Weiterbildung beginnen.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

§ 8
Schriftliche Prüfung

(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu den in der Anlage 1 Teil A genannten Bereichen. Nummer 5 der Anlage ist nicht Bestandteil der Prüfung.

(2) In der Aufsichtsarbeit hat der Prüfling einzelne Fragen im Antwort-Auswahl-Verfahren oder frei formuliert zu beantworten oder eines aus drei zur Auswahl gestellten Themen abzuhandeln. Kombinationen sind möglich. Die Aufsichtsarbeit dauert 180 Minuten.

(3) Anstelle der Aufsichtsarbeit kann eine Hausarbeit zu einem praxisbezogenen Thema verlangt werden, die innerhalb von zwei Monaten zu fertigen ist. Der Umfang der Hausarbeit ist themenabhängig zu begrenzen. Der Prüfling hat die benutzten Hilfsmittel anzugeben und schriftlich zu versichern, daß er die Arbeit eigenständig angefertigt hat.

(4) Die Aufgaben des schriftlichen Teils der Prüfung werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Prüferinnen oder Prüfer festgelegt.

(5) Die schriftlichen Arbeiten sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. Aus den Noten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Note für den schriftlichen Teil der Prüfung.

§ 9
Praktische Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung hat der Prüfling in Anwesenheit von zwei Prüferinnen oder Prüfern eine komplexe praktische Aufgabe auszuführen und sein Handeln zu begründen. Dabei ist die Prüfung so zu gestalten, daß eine hinreichende Bewertung der in der Weiterbildung erworbenen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse möglich ist.

(2) Der praktische Prüfungsteil soll je Prüfling in der Regel zwei Stunden betragen und darf vier Stunden nicht überschreiten. Beide Prüferinnen oder Prüfer bewerten die Prüfung getrennt; aus den Noten bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Prüferinnen oder Prüfern die Note für den praktischen Teil der Prüfung.

§ 10
Mündliche Prüfung

(1) Der mündliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf die in den Nummern 1 bis 3 und 5 der Anlage 1 Teil A genannten Bereiche. Die Prüfungsinhalte sollen sich auf konkrete praktische Aufgaben beziehen; eine Verknüpfung der mündlichen Prüfung mit der praktischen Prüfung ist möglich.

(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen geprüft. Die Prüfungszeit soll für den einzelnen Prüfling insgesamt 30 Minuten nicht überschreiten.

(3) Der Prüfungsausschuß hat während der gesamten Dauer der Prüfung anwesend zu sein; wird die mündliche Prüfung mit der praktischen Prüfung verbunden, gelten die Festlegungen in § 9 Abs. 2.

(4) Aus den Noten der Prüferinnen oder Prüfer und im Einvernehmen mit ihnen bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für den mündlichen Teil der Prüfung.

§ 11
Benotung

Die Leistungen während der Weiterbildung, jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:

"sehr gut" (1) , wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
"gut" (2) , wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
"befriedigend" (3) , wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
"ausreichend" (4) , wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
"mangelhaft" (5) , wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
"ungenügend" (6) , wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Die Gesamtnote wird zu gleichen Anteilen aus dem schriftlichen, dem praktischen und dem mündlichen Prüfungsergebnis gebildet.

§ 12
Bestehen und Wiederholen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfungsteil mindestens mit "ausreichend" bewertet wird.

(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses erteilt über die bestandene Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 und bescheinigt die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung.

(3) Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid, in dem die Prüfungsnoten anzugeben sind.

(4) Jeder Teil der Prüfung kann auf Antrag einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat.

(5) Hat der Prüfling die praktische Prüfung oder die kombinierte praktisch-mündliche Prüfung nicht bestanden, so darf er zur Wiederholungsprüfung nur zugelassen werden, wenn er an einer weiteren praktischen Weiterbildung teilgenommen hat, deren Dauer und Inhalt von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens zwölf Monate. Ein Nachweis über die Erfüllung der Auflagen ist dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung beizufügen.

§ 13
Rücktritt von der Prüfung, Prüfungsversäumnis

(1) Nach Zulassung zur Prüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin versäumt oder die Aufsichtsarbeit oder die Hausarbeit nicht oder nicht fristgerecht abgibt oder die Prüfung unterbricht.

(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts zum nächsten Prüfungstermin geladen.

§ 14
Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße

Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuß die Prüfung für nicht bestanden erklären. Die Rücknahme einer Prüfungsentscheidung wegen Täuschung ist nur innerhalb von drei Jahren nach Abschluß der Prüfung zulässig.

§ 15
Prüfungsniederschrift, Prüfungsunterlagen

(1) Über die Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Sie muß den Namen des Prüflings, die Prüfungsgebiete, die Prüfungstage und Prüfzeiten, besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.

(2) Auf Antrag ist dem Prüfling nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren.

(3) Schriftliche Prüfungsarbeiten sind drei Jahre, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 16
Weiterbildungsbezeichnung

(1) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung

"Fachkrankenschwester für ambulante Pflege",
"Fachkrankenpfleger für ambulante Pflege",
"Fachkinderkrankenschwester für ambulante Pflege",
"Fachkinderkrankenpfleger für ambulante Pflege",
"Fachaltenpflegerin für ambulante Pflege" oder
"Fachaltenpfleger für ambulante Pflege"

erhält, wer die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung abgeschlossen und die Prüfung bestanden hat.

(2) Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der staatlichen Anerkennung geführt werden.

(3) Die Berechtigung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung wird im Zeugnis über den erfolgreichen Abschluß der Weiterbildung durch die staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte nach Maßgabe von § 7 Abs. 4 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens bescheinigt.

§ 17
Übergangsbestimmungen

(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 dürfen für eine Übergangszeit von höchstens zwei Jahren die bei Inkrafttreten dieser Verordnung betriebenen Weiterbildungsstätten ohne staatliche Anerkennung Weiterbildung für ambulante Pflege oder für Haus- und Gemeindekrankenpflege vermitteln. Für diese Übergangszeit kann von den Erfordernissen nach § 3 Abs. 2 abgesehen werden.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung kann nach dem "Muster für eine landesrechtliche Ordnung der Weiterbildung und Prüfung von Krankenschwestern, Krankenpflegern und Kinderkrankenschwestern für Gemeindekrankenpflege" der Deutschen Krankenhausgesellschaft vom 8. Dezember 1977 fortgeführt werden. Sie muß bis zum 31. Dezember 1999 abgeschlossen sein.

(3) Berechtigungen zum Führen von Weiterbildungsbezeichnungen, die im Land Brandenburg nach dem 3. Oktober 1990 und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft für die Weiterbildung und Prüfung von Krankenschwestern, Krankenpflegern und Kinderkrankenschwestern für Gemeindekrankenpflege erworben worden sind, gelten weiter.

(4) Weiterbildungsbezeichnungen, die in anderen Bundesländern aufgrund gesetzlicher oder allgemein anerkannter Regelungen der Weiterbildung in der ambulanten Pflege oder in der Haus- und Gemeindekrankenpflege erworben worden sind, dürfen im Land Brandenburg gemäß § 4 Abs. 3 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Fachberufen des Gesundheitswesens geführt werden.

§ 18
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 21. April 1997

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen
Dr. Regine Hildebrandt

Anlage 1
(zu § 2)

Teil A:
Theoretischer Unterricht (800 Stunden)

1. Grundlagen ambulanter Pflege und Betreuung (360 Stunden)

1.1 Pflegewissenschaftliche Grundlagen

  • Pflegetheorien, Pflegemodelle
  • Pflegekonzepte, Pflegeplanung, Pflegedokumentation
  • Pflegeprozeß
  • Qualitätssicherung in der Pflege, Pflegestandards
  • Innovative Veränderungen der Pflegepraxis (wissenschaftliche Ergebnisse, internationale Entwicklungen)

1.2 Grundlagen der Pflegepraxis

  • Gesundheitsförderung, Prävention, Rehabilitation
  • Pflegediagnose, Bestimmung des individuell erforderlichen Pflegebedarfs
  • Aktivierende und rehabilitierende Pflege, Prophylaxen
  • Spezielle Pflegetechniken (z. B. Kinästhetik, Basale Stimulation, Validation, Bobath)
  • Technische Hilfsmittel in der Pflege
  • Besondere Pflege- und Betreuungsaufgaben, z. B.:
    • ambulante Kinderkrankenpflege
    • Pflegesituation im Alter
    • Pflegesituation bei Behinderungen
    • Pflege chronisch Kranker
    • psychiatrische Pflege (insbesondere: gerontopsychiatrische Pflege, kinder- und jugendpsychiatrische Pflege)
    • Pflege Tumorkranker
    • ambulante Intensivpflege
    • perioperative Pflege
    • Pflege HIV-Infizierter
    • Umgang mit dem Phänomen Schmerz, Schmerztherapie
    • lindernde Pflege, Begleitung Sterbender und Trauernder
  • Hilfe in Notfallsituationen
  • Intervention bei Risiko- und Mißbrauchsverhalten

1.3 Psychosoziale Grundlagen

  • Menschenbild (Selbstbild, Fremdbild), ethische Grundorientierungen in der Pflege
  • transkulturelle Pflege
  • Beziehungsgestaltung in der Pflege
  • Situation pflegender Angehöriger
  • Umgang mit ethischen Problemen im Berufsfeld (infauste Prognosen, Sterben und Tod, Gewalt in der Pflege, Verwahrlosung und Vernachlässigung etc.)
  • Entwicklung und Anwendung von Problemlösungsstrategien (bezogen auf die eigene Person, auf Betreuungsbedürftige und Angehörige, auf das Betreuungsteam)

1.4 Betriebliche Organisation ambulanter Pflege und Betreuung

  • Organisationsstrukturen
  • Betriebsabläufe, Informationssysteme
  • Leistungserfassung, EDV-Einsatz
  • organisatorische Hilfsmittel

2. Strukturen ambulanter Versorgung, Kooperation und Vernetzung (80 Stunden)

  • Ambulante und teilstationäre Einrichtungen, Lebens-, Arbeits- und Wohnformen für Betroffenengruppen
  • Versorgungsstandards
  • Ergänzende Dienste und weiterführende Hilfen (Institutionen, Angehörigen- und Selbsthilfegruppen)
  • Überleitungspflege, Case Management, mobile Betreuungsteams
  • Kooperation und Vernetzung von Versorgungsstrukturen:
    Kooperation mit stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen, mit regionalen und überregionalen Institutionen;
    Kooperation mit Ärzten und anderen Berufsgruppen;
    Kooperation mit Angehörigen
  • Zusammenarbeit mit kommunalen Einrichtungen, mit Verbänden, Gruppen und Gremien
  • Organisation fachübergreifender Pflege- und Betreuungskonzepte
  • Öffentlichkeitsarbeit

3. Kommunikation und Interaktion (100 Stunden)

  • Kommunikationstheoretische Grundlagen
  • Methoden der Gesprächsführung und Beziehungsgestaltung, Übungen in Rhetorik und Präsentation
  • Konflikt- und Krisenbewältigung
  • Beratung, Begleitung, Unterstützung (Zielgruppen, Beratungskompetenz, Beratungstechniken)
  • Dienstbesprechung, Fallbesprechung, Gesprächsleitung

4. Grundlagen des Lernens und Lehrens (100 Stunden)

  • Sozialisation und Entwicklung
  • Lerntheorien, Lerntechniken, Lerntypen
  • Das Lernen Erwachsener
  • Organisation und Durchführung von Pflegekursen:
    Unterrichtsplanung, Ziele und Inhalte, Unterrichtsmethoden, Rahmenbedingungen, Medieneinsatz, Lernevaluation;
    Übungen zur Unterrichtsgestaltung
  • Praxisanleitung:
    Anleitung von Mitarbeitern, Schülern, Praktikanten, pflegenden Angehörigen und anderen Pflegepersonen;
    Anleitungsmodelle, Anleitungskonzepte;
    Beurteilung und Bewertung;
    Rollen- und Selbstverständnis in der Praxisanleitung

5. Rechtliche Grundlagen (80 Stunden)

  • Das System der sozialen Sicherung
  • Datenschutz
  • Schweigepflicht
  • relevante rechtliche Regelungen bei Hilfs- und Pflegebedarf:
    • SGB V
    • SGB XI und UGPflegeVG
    • BSHG
    • Schwerbehindertengesetz
    • Betreuungsgesetz
  • relevante Rechtsfragen im Berufsfeld, z. B.
    • haftungsrechtliche Regelungen
    • Dienstaufsicht, Fachaufsicht, Weisungsbefugnis
    • rechtliche Regelungen zur Aus- und Weiterbildung
  • ausgewählte Fragen des Arbeitsrechts

6. Personale und berufliche Identität (40 Stunden)

  • Entwicklung und gesellschaftliche Bedeutung der Pflege
  • Arbeitsfelder der ambulanten Pflege, Abgrenzung zu anderen Berufsgruppen
  • persönliche Werte und Wertorientierungen, berufliches Rollen- und Selbstverständnis, Motivation
  • Pflegeleitbild
  • Reflexion von Einstellung und Verhalten, Selbsterfahrung, Supervision
  • Selbstpflege, Burnout, Streßbewältigung

7. Verfügungsstunden (40 Stunden)

8. Prüfungen

Teil B:
Angeleitete praktische Weiterbildung (920 Stunden)

720 Stunden (18 Wochen) angeleitetes Praktikum in einer ambulanten Pflegeeinrichtung, bei berufsbegleitender Weiterbildung in der beschäftigenden Einrichtung, davon 400 Stunden (10 Wochen) im ersten Weiterbildungsjahr und 320 Stunden (8 Wochen) im zweiten Weiterbildungsjahr.
80 Stunden (2 Wochen) angeleitetes Praktikum in einer psychiatrischen Einrichtung.
80 Stunden (2 Wochen) Wahlpraktikum in einer Einrichtung für Langzeitkranke oder in einer Einrichtung der Altenhilfe oder in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder in einer Rehabilitationseinrichtung oder in einer teilstationären Einrichtung.
40 Stunden (1 Woche) Exkursionen oder Hospitationen in einem Gesundheitsamt, einem Jugend- oder Sozialamt, einer Beratungsstelle oder einer anderen für die Weiterbildung geeigneten öffentlichen Einrichtung.

Anlage 2
(zu § 6 Abs. 1 Nr. 2)

B e s c h e i n i g u n g
über die Teilnahme am theoretischen Unterricht

Frau/Herr ....................
geboren am ..................
in ................................................

hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . am theoretischen Unterricht in der Weiterbildung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger in der ambulanten Pflege mit Erfolg teilgenommen.

Die Weiterbildung wurde vom . . . . . . . . . . . . . bis  . . . . . . . . . . . . . . durch Fehlzeiten um . . . . . . Stunden unterbrochen.

Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Leitung der Weiterbildung
(Unterschrift, Anschrift und Stempel der Weiterbildungsstätte)


Anlage 3
(zu § 6 Abs. 1 Nr. 2)

B e s c h e i n i g u n g
über die praktische Weiterbildung

Frau/Herr .................................
geboren am ...........................
in ........................................................

hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . .. . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . in der Einrichtung (genaue Bezeichnung, Anschrift) . . . . . . . .

ein angeleitetes Praktikum/eine Hospitation(1) von insgesamt . . . . . . . . Stunden abgeleistet.

Die praktische Weiterbildung wurde vom . . . . . . . . . .  . . . bis . . . . .. . . . . . . . durch Fehlzeiten um . . . . . . Stunden unterbrochen.

Ort, Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

Praxisanleiterin/Praxisanleiter
(Unterschrift)

_________________________________
(1) Nichtzutreffendes bitte streichen


Anlage 4
(zu § 12 Abs. 2)

WEITERBILDUNGSSTÄTTE FÜR AMBULANTE PFLEGE . . . . . . . . . . . . . . .
DIE VORSITZENDE/DER VORSITZENDE DES PRÜFUNGSAUSSCHUSSES

Z e u g n i s

Frau/Herr .................................
geboren am ...................................
in .................................................................

hat in der Zeit vom . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . an einem Weiterbildungslehrgang Ambulante Pflege nach den Vorschriften der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen des Landes Brandenburg vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . (GVBl. . . . . . . . . . . . .) an der staatlich anerkannten Weiterbildungsstätte (Bezeichnung, Anschrift)

teilgenommen.

Sie/Er hat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung vor dem Prüfungsausschuß der Weiterbildungsstätte mit der Gesamtnote

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

bestanden und folgende Einzelergebnisse erreicht:

Schriftliche Prüfung: ....................................................
Praktische Prüfung: ..........................................................
Mündliche Prüfung:.............................................................

Frau/Herr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ist gemäß § 16 Abs. 1 und 2 der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger, Altenpflegerinnen und Altenpfleger in der ambulanten Pflege (Ambulante Pflege-Weiterbildungsverordnung - APWBV) vom . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (GVBl. . . . . . . . . . . . . .) berechtigt, mit Wirkung vom heutigen Tage die Weiterbildungsbezeichnung

". . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ." zu führen.

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung oder der staatlichen Anerkennung geführt werden.

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Ort, Datum

...........................................................
Die Vorsitzende/Der Vorsitzende
....................................................................................
Leitung des Prüfungsausschusses
der Weiterbildung

Anlage zum Weiterbildungszeugnis
für Frau/Herrn ............................

Der Weiterbildungslehrgang umfaßte

1. Theoretischen Unterricht (800 Stunden) in den Bereichen

  • Grundlagen ambulanter Pflege und Betreuung
    360 Stunden
  • Strukturen ambulanter Versorgung, Kooperation und Vernetzung
    80 Stunden
  • Kommunikation und Interaktion
    100 Stunden
  • Grundlagen des Lernens und Lehrens
    100 Stunden
  • Rechtliche Grundlagen
    80 Stunden
  • Personale und berufliche Identität
    40 Stunden
  • Verfügungsstunden
    40 Stunden

2. Angeleitete praktische Weiterbildung (920 Stunden) in den Einsatzbereichen

  • Ambulante Pflegeeinrichtungen
    720 Stunden
  • Psychiatrische Einrichtungen
    80 Stunden
  • Wahlpraktikum:
    80 Stunden
  • Hospitationen:
    40 Stunden