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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Westhavelland“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Westhavelland“
vom 29. April 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 15], S.394)

zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. August 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 25], S.673)

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 140), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen in den Städten Friesack, Premnitz, Rathenow und Rhinow und den Gemeinden Bamme, Barnewitz, Berge, Bergerdamm, Böhne, Brädikow, Buckow, Buschow, Bützer, Damme, Döberitz, Ferchesar, Garlitz, Görne, Göttlin, Gräningen, Groß Behnitz, Großderschau, Grußwudicke, Grütz, Gülpe, Haage, Hohennauen, Jerchel, Klein Behnitz, Kleßen, Kotzen, Kriele, Landin, Lipe, Milow, Mögelin, Möthlitz, Möthlow, Mützlitz, Nennhausen, Neuwerder, Nitzahn, Parey, Paulinenaue, Pessin, Retzow, Ribbeck, Schönholz, Selbelang, Semlin, Senzke, Spaatz, Stechow, Steckelsdorf, Stölln, Strodehne, Vieritz, Vietznitz, Wachow, Wagenitz, Warsow, Wassersuppe, Witzke, Wolsier und Zachow im Landkreis Havelland; in der Stadt Neustadt und den Gemeinden Betzin, Breddin (nur Ortsteile), Brunne, Dechtow, Deutschhof, Dreetz, Hohenofen, Karwesee, Königshorst, Lentzke, Lohm, Roddahn, Sieversdorf, Stüdenitz und Zernitz im Landkreis Ostprignitz-Ruppin; in der Stadt Pritzerbe und den Gemeinden Brielow, Butzow, Fohrde, Gortz, Hohenferchesar, Ketzür, Lünow, Marzahne, Päwesin, Radewege, Roskow und Weseram im Landkreis Potsdam-Mittelmark und der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Westhavelland".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 136 078 Hektar und umfaßt die Untere Havelniederung, das Rhinower Ländchen, das Friesacker Ländchen, das Nennhausener Ländchen, den Zootzen, das Untere Rhinluch, das Havelländische Luch, die westliche Nauener Platte und die Beetzseekette.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die genauen Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind in topographischen Karten im Maßstab 1:100.000 und 1:25.000 eingetragen. Als Grenze gilt der äußere Rand der durchgehenden Linie.

(3) Im Bereich der Ortslagen ist der Grenzverlauf auf Flurkarten mit einer durchgehenden Linie dargestellt; als Grenze gilt der äußere Rand dieser Linie.

(4) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Havelland, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark und der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist

  1. die Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
    1. durch den Erhalt von Niedermooren,
    2. in den periodisch überfluteten Niederungslandschaften,
    3. in den grundwassernahen Bereichen von Elb- und Havelauen,
    4. durch die Vernetzung von Biotopen durch Erhalt bzw. Neupflanzung von Strukturelementen in der Offenlandschaft, wie Feldgehölzen und Solitären,
    5. wegen der Bedeutung überwiegender Teile des Gebietes als Klimaausgleichs- und Frischluftentstehungsgebiet,
    6. durch den Schutz der Böden vor Überbauung, Degradierung, Abbau und Erosion;
  2. die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes einer eiszeitlich und nacheiszeitlich geprägten, brandenburgtypischen Kulturlandschaft, insbesondere
    1. der Vielfalt von Strukturen aus glazial geformten Grund-, End- und Stauchmoränen sowie postglazial sedimentierten Talsand- und Elbauenlehmflächen, Dünen äolischer Herkunft und überwiegend in historischer Zeit gewachsener Niedermoore,
    2. der abwechslungsreichen Kulturlandschaft mit Gewässern, Grünland, Äckern und geschlossenen Waldungen,
    3. der unzersiedelt gebliebenen ländlichen Räume,
    4. der Still- und Fließgewässer,
    5. der in § 2 Abs. 1 genannten, überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzten Ländchen;
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturverträgliche und naturorientierte Erholung unter anderem im Einzugsbereich von Berlin und Brandenburg.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

    1. nicht oder gering entwässerte intakte Niedermoore (Norm-Niedermoore) landwirtschaftlich zu nutzen, soweit nicht Vorgaben der unteren Naturschutzbehörde vorliegen,
    2. die als Grünland zu nutzenden Niedermoore (nicht Mulm-Niedermoore) in Ackerzwischennutzung zu nehmen oder turnusmäßig in Zeiträumen unter 6 Jahren umzubrechen;
  1. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feldgehölze, Ufergehölze, Röhrichte und Findlinge zu beschädigen oder zu beseitigen;

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  4. Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen; dies gilt nicht für die festgeschriebene Regattastrecke auf dem Beetzsee, für eine Regatta im Jahr über maximal zwei Tage in der Zeit vom 1. August bis 30. September jeden Jahres;
  5. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie Hausgärten zu lagern, zu zelten oder Wohnwagen aufzustellen;
  6. Bodenbestandteile abzubauen.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 5
Zulässige Handlungen

Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gelten;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen;
  3. für den Bereich der Jagd;
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und für diese nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden.
    Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. nach Inkrafttreten dieser Verordnung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde wasserrechtlich zugelassene Gewässernutzungen;
  7. die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen, einschließlich der dem öffentlich Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  8. die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
  9. Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung bzw. Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
  10. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
  11. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  12. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  13. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  14. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  15. die Nutzung des Truppenübungsplatzes Klietz und des Standortübungsplatzes Brandenburg gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

  1. die Fließgewässer möglichst naturnah zu gestalten;
  2. die Oberflächen- und Grundwasserqualität zu verbessern, indem die Einträge schädigender oder eutrophierender Stoffe minimiert werden;
  3. in allen Bauleitplanungen, die den ländlichen Raum betreffen, die typischen dörflichen Strukturen zur Planungsbasis und Zielorientierung anzusetzen;
  4. das Grünland möglichst offenzuhalten;
  5. Trockenrasen durch periodische Gehölzauflichtungen und Entbuschungen zu erhalten;
  6. den naturverträglichen und naturorientierten Tourismus durch geeignete Lenkungsmaßnahmen und Einrichtungen zu sichern und zu entwickeln;
  7. das Landschaftsbild störende Einflüsse durch Bauwerke in der freien Landschaft durch Verlagerung, Eingrünung oder andere Maßnahmen möglichst zu minimieren oder abzustellen;
  8. auf den Anbau fremdländischer Baumarten nach Möglichkeit zu verzichten;
  9. die ausgeräumten Landschaftsteile durch Neuanpflanzung von naturraumheimischen und landschaftstypischen Feldgehölzen und Solitären reicher zu strukturieren.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Verboten des § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zuwiderhandelt;
  2. Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 6 dieser Verordnung erforderliche Genehmigung vornimmt;
  3. den Maßgaben des § 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzweckes und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (nach den §§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (nach den §§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes und den §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

§ 11
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

Anm.: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.