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Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin

Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin
vom 2. März 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 08], S.186)

Auf Grund von Artikel 8 Abs. 6 des Landesplanungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Landesplanungsvertrag vom 20. Juli 1995 (GVBl. I S. 210) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Gemeinsamer Landesentwicklungsplan für den engeren
Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin

Der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV), der als Anlage veröffentlicht wird, ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Niederlegung

Der LEP eV wird in Brandenburg bei der gemeinsamen Landesplanungsabteilung, bei den Landkreisen, den kreisfreien Städten, amtsfreien Gemeinden und Ämtern, auf deren Bereich sich die Planung erstreckt, zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

§ 3
Inkafttreten

Diese Verordnung tritt am 21. März 1998 in Kraft.

Potsdam, den 2. März 1998

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
In Vertretung
Alwin Ziel

Der Minister für Umwelt,
Naturschutz und Raumordnung
Matthias Platzeck

 

Anlage zur Verordnung über den gemeinsamen Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEP eV)

Inhaltsverzeichnis

I Grundlagen

1     Ausgangslage, Handlungsbedarf
2     Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich
3     Übergeordnete Verkehrseinrichtungen und deren Auswirkungen auf den LEP eV
3.1  Flughafen Berlin Brandenburg
3.2  Magnetschwebebahn Transrapid Berlin-Hamburg
4     Rechtswirkung der Festlegungen des LEP eV
5     Bevölkerungsentwicklung

II Festlegungen

1     Siedlungsraum
1.1  Siedlungsbereiche
1.2  Potentielle Siedlungsbereiche
2     Freiraum
2.1  Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz
2.2  Freiraum mit besonderem Schutzanspruch
2.3  Entwicklungsraum Regionalpark
3     Gliederung des Siedlungsraumes durch Freiraumelemente
3.1  Übergeordnete Grünverbindungen
3.2  Grünzäsuren
4     Polyzentrische Siedlungsstruktur
4.1  Brandenburger Zentren im engeren Verflechtungsraum
4.2  Städtische Zentren in Berlin
5     Handlungsschwerpunkte
6     Verkehr
6.1  Öffentlicher Personennahverkehr  
6.2   Eisenbahn
6.3   Straßen
6.4   Binnenschiffahrt
6.5   Luftfahrt
6.6   Weitere Verkehrsinfrastrukturanlagen

III Erläuterungsbericht

III.A Begründung und Erläuterung zu den Festlegungen (Teil II)
III.B Verhältnis des LEP eV zu anderen Planungsebenen in der gemeinsamen Landesplanung und zur kommunalen Bauleitplanung

IV Tabellen

Abkürzungsverzeichnis

I Grundlagen

1 Ausgangslage, Handlungsbedarf

Die Wende in Deutschland und Osteuropa bedeutet Umbruch und Aufbruch zugleich: Die neuen Länder stecken nach dem Wegfall der festen Lieferbeziehungen und der Privatisierung der früheren volkseigenen Betriebe gerade im Industriesektor in einer tiefen Strukturkrise. Ähnlich tiefgreifend sind die Veränderungen in der Landwirtschaft: Abbau von Produktionskapazitäten verbunden mit massivem Arbeitsplatzverlust kennzeichnen den Übergang und führen in den ländlichen Gebieten zu hoher Arbeitslosigkeit. Andererseits setzt der materielle Nachholbedarf in den ehemals sozialistischen Ländern große marktwirtschaftliche Kräfte frei, die den Aufbau und Umbau zu wettbewerbsfähigen Unternehmen beschleunigen. Der zunehmende grenzüberschreitende Warenverkehr im Osten verdeutlicht die Freizügigkeit im Großen.

Im Berlin-Brandenburger Wirtschafts- und Lebensraum kann an alte Traditionen angeknüpft werden: Die Brandenburger und Berliner haben wieder Zugang zu allen Teilen Berlins, die Berliner strömen zu den lange entbehrten Erholungsräumen in die Umgebung. Die wirtschaftliche Aktivität führt zu immer stärkerer Verflechtung zwischen den ehemals voneinander isolierten Teilen.

Bis zum Jahr 2000 wird Berlin mit dem Umzug von Parlament und Regierung zum politischen Entscheidungszentrum des Bundes.

Die Modernisierung der gesamten Verkehrsinfrastruktur ist in vollem Gange. Die Verkehrsprojekte Deutsche Einheit verbessern die Erreichbarkeit des Großraums Berlin/Brandenburg wie keiner anderen Stadtregion der neuen Länder auf Wasser, Schiene und Straße. Verträge bzw. Absichtserklärungen zum Ausbau der Straßen- und Schienenverbindungen nach Warschau und Prag liegen vor. Die alte Lagegunst im Schnittpunkt der europäischen Achsen Paris-Warschau-Moskau, Kopenhagen-Prag-Wien-Budapest und Stockholm-München-Mailand entsteht Schritt für Schritt von neuem. Hier wird die Rolle eines Mittlers zwischen West- und Osteuropa gebraucht, hier können alte Kontakte ehemaliger Vertragspartner und Know-how zum Aufbau neuer Beziehungen eingesetzt werden und diesen Raum zur Drehscheibe für Waren und Dienstleistungen machen. Vor diesem Hintergrund, dem Bedeutungsgewinn im zusammenwachsenden Europa, vollzieht sich der Strukturwandel im engeren Verflechtungsraum:

  • das Standortgefüge der innerstädtischen Nutzungen Berlins, besonders von Gewerbe- und Industriebetrieben, Bürodienstleistern, Kleingärten kommt durch die Bodenwertsteigerungen in Bewegung und wird auch zur Verdrängung von Wohnnutzungen führen
  • verlassene Industrie- und Militärflächen müssen einer neuen Nutzung zugeführt werden
  • Lagevorteile im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes (Nähe zu Berlin, Nähe zum Berliner Ring, Nähe zum "Grünen") werden zum Motiv für industriell-gewerbliche und wohnungsorientierte Randwanderung
  • ein großer Bedarf an Wohnungen, insbesondere an Wohneigentum muß befriedigt werden. Er resultiert aus dem Nachholbedarf in der Wohnflächenausstattung, dem im Vergleich zu anderen Verdichtungsräumen weit unterdurchschnittlichen Anteil von selbstgenutztem Wohneigentum am Gesamtwohnungsbestand, dem drohenden Wohnungsverlust durch Rückübertragung an Alteigentümer (Restitution), dem Wohnungsmangel durch den Zuzug neuer Einwohner sowie der Zweckentfremdung, dem Abriß und der Zusammenlegung von Wohnungen.
  • das Freizeitwohnen der ehemaligen West-Berliner wird aus den grenznahen Erholungslandschaften der alten Bundesländer: Lüneburger Heide, Harz, Franken-Jura, Fichtelgebirge in berlinnahe Gebiete verlagert. Ein Blick auf Schlüsselindikatoren (Tabelle 1 und 2) zeigt das Entwicklungsgefälle des Brandenburger Teils des engeren Verflechtungsraumes gegenüber Berlin, zwischen beiden Teilen Berlins sowie den Nachholbedarf Berlins und Brandenburgs gegenüber den alten Ländern und verdeutlicht den großen Handlungsbedarf, der insgesamt für Berlin und Brandenburg besteht.

Zeitgleich verlaufen Reurbanisierung und Suburbanisierung. In dieser zweiten Gründerzeit wollen Berlin und Brandenburg jeweils für sich und auch gemeinsam verhindern, daß der Wachstumsschub sich seine eigenen Bahnen bricht.

Beide Länder setzen auf eine zukunftsweisende Raumordnung, den Ausgleich von Ökologie und Ökonomie. Dazu gehören:

Gleichwertige Lebensverhältnisse

  • Mittelpunktfunktion der Städte stärken
  • gleichmäßige zentrale Versorgungsbereiche bilden
  • Zentren im engeren Verflechtungsraum entwickeln (Polyzentralität)
  • ländliche Gebiete sichern und entwickeln Kurze Wege, Verkehrsvermeidung
  • möglichst kleinräumige Zuordnung von Arbeitsstätten, Wohnbauflächen, Freizeitnutzungen
  • verdichtete, kompakte Siedlungsbereiche
  • Konzentration der Siedlungsentwicklung Schiene vor Straße, Verkehrsverlagerung
  • Orte mit häufig bedientem Schienenanschluß (radiale Hauptstrecken) bei Siedlungsentwicklung bevorzugen
  • wirtschaftliche Betriebsführung des schienengebundenen ÖPNV durch Einwohnerzuwachs sichern Innen- vor Außenentwicklung
  • Nachverdichtungspotentiale aktivieren
  • Infrastruktur effizient nutzen Hochwertiges Freiraumsystem, Ressourcenschutz
  • Beachtung der naturräumlichen Empfindlichkeiten bei der baulichen Entwicklung
  • Erhalt der Kulturlandschaft durch standortgerechte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie durch Erhalt von nicht wirtschaftlich genutzten Flächen für Ressourcenschutz, Naturschutz und Erholung Bauleitplanungen der Gemeinden, Standortwünsche von Investoren und Bauherren, in denen sich diese Ziele widerspiegeln, werden von beiden Ländern befürwortet und unterstützt.

In Anbetracht der besonderen Lagegunst des engeren Verflechtungsraumes für Investitionen und der Gefahren, die sich aus einem ungeordneten Flächenverbrauch für die wirtschaftliche Attraktivität und den Freizeitwert dieses Lebensraumes von 4,3 Mio. Einwohnern ergeben, soll dieser Landesentwicklungsplan grundsätzliche Klarheit über die verfügbaren, räumlich relevanten Potentiale für die Entwicklung der Siedlungs- und der regionalen Wirtschaftsstruktur schaffen. Er soll den Gemeinden, Investoren und Bauherren Planungssicherheit und Orientierung bieten. Der hier vorgelegte Planungsrahmen bietet eine ausreichende Grundlage für eine erhebliche Steigerung von wertschaffenden Einrichtungen und Gemeinbedarfseinrichtungen mit Arbeitsplätzen sowie von Wohnungen. Der LEP eV unterstützt dadurch die Politik zum Abbau der Arbeitslosigkeit.

2 Räumlicher und zeitlicher Geltungsbereich

Räumlich: Zum engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin gehören 276 Gemeinden mit 827 000 Einwohnern auf Brandenburger Seite abgegrenzt nach Ämtern - siehe Tabelle 3 - und Berlin als eine Gemeinde (Stadtstaat) mit 3,46 Mio. Einwohnern - siehe Tabelle 4.

Wichtige Kriterien bei der Feststellung "enger Verflechtungen" sind:

  • die wirtschaftlichen Aktivitäten in diesem Raum: der gemeinsame Arbeitsmarkt und der Markt für den Austausch von Gütern und Dienstleistungen
  • die täglichen Pendelbeziehungen von Beschäftigten und Unternehmen: die Bereitschaft der Bewohner des Raumes, auch längere Fahrtwege zwischen den Orten ihrer Aktivitäten in Kauf zu nehmen
  • die Belange der Naherholung sowie der Kulturlandschaft (einschließlich des UNESCO-Weltkulturerbes "Potsdamer Kulturlandschaft")
  • und der wieder wachsenden Zusammengehörigkeit der Menschen (Identität) Viele der Arbeitsplatzschwerpunkte finden sich traditionell in den Groß- und Mittelstädten. Einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung des Verkehrsaufkommens im engeren Verflechtungsraum leistet der Schienennahverkehr, besonders die S-Bahn und die Regionalbahn.

Die Zentren und das Schienennahverkehrsangebot bildeten daher die entscheidenden Orientierungspunkte bei der Abgrenzung. Unabdingbar mußten auch die neu gebildeten Ämter bei der Grenzziehung berücksichtigt werden. Sie zu durchschneiden hieße, die angestrebten "kleinräumigen Verflechtungen" zu ignorieren.

Zeitlich: Der LEP eV gilt bis zu seiner Änderung oder Aufhebung. Die Planungsaussagen beziehen sich auf den Zeithorizont 2010. Die umfassende Überprüfung der Ziele erfolgt spätestens 10 Jahre nach der Aufstellung des LEP eV.

3 Übergeordnete Verkehrseinrichtungen und deren Auswirkungen auf den LEP eV

3.1 Flughafen Berlin Brandenburg

Ausgangspunkt der Flughafenplanung im LEP eV ist das vorhandene System der Verkehrsflughäfen im engeren Verflechtungsraum. Die Gesellschafter der Berlin Brandenburg Flughafen Holding GmbH haben in der Gesellschafterversammlung am 20.06.1996 beschlossen, den vorhandenen Verkehrsflughafen Schönefeld als "Single-Standort" für den künftigen Flughafen "Berlin-Brandenburg" auszubauen. Aus dieser Standortwahl der Flughafenbetreibergesellschaft ergibt sich in erhöhtem Maße die Notwendigkeit der planerischen Berücksichtigung der Belange des Flughafens (Standortfläche, Verkehrserschließung) als auch seiner Auswirkungen auf die vorhandene Raumstruktur (Siedlungen, Freiraum, Schutzbereiche).

Diese Belange konnten bei der Erarbeitung des LEP eV nur ansatzweise berücksichtigt werden, weil die Standortentscheidung noch nicht gefallen war. Soweit in dieser Hinsicht vorausschauende Bedenken und Anregungen im Beteiligungsverfahren vorgetragen wurden, fanden diese ergänzend Berücksichtigung.

Darüber hinaus ist gemäß Abschnitt II 6.5 bereits klargestellt, daß eine Fortschreibung der Landesentwicklungsplanung in diesem räumlichen Teilbereich (Flughafen und sein Umfeld) sich unmittelbar anschließt, die auch zur Modifizierung der textlichen und räumlichen Festlegungen des LEP eV führen wird. Zu diesen Änderungen wird im Rahmen der Aufstellung ergänzender landesplanerischer Ziele erneut jeweils eine Beteiligung der betroffenen Gemeinden und der von der Planung berührten sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

3.2 Magnetschwebebahn Transrapid Berlin-Hamburg

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften und politischer Entscheidungen ist der Einsatz neuer Technologien für hohe Fahrgeschwindigkeiten zu berücksichtigen (vgl. II 6.2). Ein konkreter planerischer Ausdruck etwa durch die Darstellung von Suchräumen für Trassen ist aufgrund der Vielzahl der Alternativen bei der möglichen Einführung in das Stadtgebiet von Berlin nicht sachdienlich, da Planungsbefangenheit erzeugt wird, die in der Mehrzahl der Fälle keinen Bestand haben wird. Soweit der Planungsstand des Transrapid es erlaubt oder erfordert, wird dies in der Fortschreibung des LEP eV raumkonkret zu berücksichtigen sein.

4 Rechtswirkung der Festlegungen des LEP eV

Die Festlegungen gliedern sich in abwägungspflichtige Grundsätze, die bei Planungsentscheidungen nachgeordneter Planungsträger sowie der berührten Fachplanungsträger in die Abwägung einzustellen sind und damit nachweislich Berücksichtigung finden, sowie in beachtungspflichtige Ziele, die als sach- oder raumkonkrete Letztentscheidungen der Landesplanung durch diese abgewogen wurden und folglich von nachgeordneten Planungsträgern sowie den berührten Fachplanungsträgern zu beachten, d. h. konkret umzusetzen sind.

Die im LEP eV Teil II enthaltenen Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung gelten gemäß Artikel 9 Landesplanungsvertrag für die Behörden des Bundes und der Länder Brandenburg und Berlin, für die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen öffentlichen Planungsträger und die juristischen Personen des Privatrechts, deren Kapital sich ganz oder überwiegend in öffentlicher Hand befindet, bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen einschließlich des Einsatzes raumbedeutsamer Investitionen, d. h. diese Planungen sind den Zielen des LEP eV anzupassen bzw. seine Grundsätze zu berücksichtigen. Das gilt insbesondere für Regionalpläne, Bauleitpläne sowie Vorhaben- und Erschließungspläne der Gemeinden und Planungsverbände. Planungen, die nicht an die Ziele des LEP eV angepaßt sind, werden nicht genehmigt.

Gemäß Artikel 22 Absätze 4 und 5 des Landesplanungsvertrages vom 4. April 1995 (GVBl. I für das Land Brandenburg S. 210/GVBl. für Berlin S. 407) gelten im Sinne einer Überleitungsregelung folgende kommunale Bauleitpläne als an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepaßt:

  • die Darstellungen des Berliner Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 1. Juli 1994 (FNP ‘94)
  • bis zum 4. April 1995 genehmigte Bebauungspläne, Vorhaben- und Erschließungspläne und Entwicklungssatzungen
  • bis 30. September 1994 genehmigte Flächennutzungspläne
  • Entwürfe zu Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen und Entwicklungssatzungen, deren öffentliche Auslegung bis zum 30. September 1994 bekannt gemacht wurde

Mit Inkrafttreten des Landesplanungsvertrages und der gemeinsamen landesplanerischen Ziele des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms (LEPro) und des LEP eV ist der Berliner Flächennutzungsplan kommunaler Bauleitplan. Er ist an die verbindlichen Ziele des LEP eV anzupassen.

5 Bevölkerungsentwicklung

Seit 1990 sind Wirtschaft und Verwaltung zunächst von sehr unterschiedlichen Erwartungen über die zukünftige Bevölkerungsentwicklung für Berlin/Brandenburg ausgegangen. Die Bandbreite beim geschätzten Einwohnerzuwachs im engeren Verflechtungsraum bis zum Jahr 2010 bewegte sich von über 1 Mio. Einwohner bis 400 000 Einwohner.

Angesichts dieser unsicheren Bedarfssituation kann hinsichtlich der Bevölkerungsentwicklung lediglich von schlüssigen Annahmen ausgegangen werden. Um eine angemessene Vorsorge zu treffen, wird landesplanerisch der Rahmen für einen Einwohnerzuwachs von jeweils 300 000 in Berlin und im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes geschaffen. Dieser Rahmen ist erforderlich, um an den landesplanerisch vorgegebenen Standorten die gewünschte Entwicklung zu erreichen, da sich in vielen Fällen die mögliche Flächenentwicklung nicht konkret vollziehen wird.

Eine verbindliche Vorgabe in Form eines Einwohnerrichtwertes für jede Gemeinde wird aufgrund der unsicheren Prognoselage nicht vorgenommen. Es ist Aufgabe der Regionalplanung und der integrierten Landesentwicklungsplanung, hierzu Festlegungen zu treffen.

II Festlegungen

Den Festlegungen zu einzelnen Sachpunkten ist in der Regel eine Erläuterung der zeichnerischen Darstellung vorangestellt. Hauptkarte und Teilkarten sind Teil der Festlegungen. Die textlichen Festlegungen gliedern sich in Z=beachtenspflichtiges Ziel; G=abwägungspflichtiger Grundsatz

1 Siedlungsraum

Vorbemerkung: Der Siedlungsraum umfaßt alle Siedlungsfunktionen einschließlich der innerörtlichen Verkehrs- und Freiflächen sowie der sozialen und technischen Infrastruktur. Durch die Darstellung von Siedlungsbereichen wird eine grundsätzliche Unterscheidung vom Freiraum getroffen.

Z 1.0.1 In Siedlungsbereichen sind für Siedlungstätigkeit vorrangig die vorhandenen innerörtlichen Potentiale durch Maßnahmen der Innenentwicklung zu aktivieren. Erneuerung und Verdichtung haben Vorrang vor der Ausweisung neuer Siedlungsflächen. Brachliegende bzw. brachgefallene Bauflächen sollen schnellstmöglich beplant und einer neuen Nutzung zugeführt werden.

G In den Trinkwasserschutzzonen in Siedlungsbereichen (1.1) und potentiellen Siedlungsbereichen (1.2) ist auf eine flächensparende, versiegelungsarme Siedlungstätigkeit hinzuwirken.

G 1.0.2 Gemeinden mit geringer Siedlungsdichte und mit einem Schienenhaltepunkt sollen in dessen fußläufigem Einzugsbereich nachverdichtet werden.

G 1.0.3 Die siedlungsstrukturell geeigneten Verknüpfungspunkte des schienengebundenen Verkehrs (1.1.3), insbesondere bei Regionalbahn und Regionalexpress, sollen als Kristallisationspunkte nachfragefördernder Raum- und Flächennutzungsstrukturen entwickelt werden.

Z 1.0.4 Neue Siedlungsflächen sind nach Lage, Größe, Struktur und Ausstattung der Gemeindegröße anzupassen und am vorhandenen Siedlungsbereich anzuschließen. Die Verfestigung, Erweiterung und Entstehung von Splittersiedlungen ist zu vermeiden. Eine bandartige bauliche Entwicklung entlang von Verkehrswegen außerhalb der Siedlungsbereiche ist zu verhindern.

G Bei der Ausweisung von neuen Siedlungsflächen wird empfohlen, von der Möglichkeit der Stufung in vorrangige und nachrangige Inanspruchnahme der Flächen Gebrauch zu machen.

Z 1.0.5 Nicht mehr benötigte, bisher militärisch genutzte bauliche Anlagen und Militärflächen im räumlichen Zusammenhang zur Ortslage sind für Siedlungszwecke bereitzustellen, sonstige Konversionsflächen im Außenbereich sind vornehmlich einer Freiraumnutzung nach Abschnitt 2 vorzubehalten. Städtebaulich relevante Teile von ehemals militärisch genutzten Flächen im Außenbereich dürfen für Siedlungszwecke nur zugelassen werden, wenn eine tragfähige Entwicklungskonzeption vorliegt und die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Lage zum Siedlungsgebiet der Belegenheitsgemeinde ist durch räumlichen Anschluß oder enge Nachbarschaft gekennzeichnet und
  • verkehrliche (insbesondere ÖV) und sonstige Erschließung (Ver- und Entsorgung) ist vorhanden und
  • Größe, Zustand, Erhaltungswert und Eignung der baulichen Anlagen rechtfertigen den Aufwand im Verhältnis zur Erforderlichkeit der Nachnutzung

Den Standorterfordernissen öffentlicher Bedarfsträger der technischen und sozialen Infrastruktur sowie den Belangen des Bundes aufgrund der Hauptstadtfunktion ist besonders Rechnung zu tragen. Dabei sollen die vorgenannten Bedingungen erfüllt werden.

G 1.0.6 Zur Vermeidung von Verkehr sind die Funktionen des Wohnens und Arbeitens, der Versorgung und Erholung einander räumlich zuzuordnen und quantitativ ausgewogen zu entwickeln. Der Entmischung der Funktionen in Orten und Stadtteilen mit hohem Durchmischungsgrad ist entgegenzuwirken.

G 1.0.7 Die verbrauchernahe Versorgung aller Bevölkerungsteile innerhalb des engeren Verflechtungsraums mit Gütern des täglichen Bedarfs und mit entsprechenden Dienstleistungen ist sicherzustellen.

Z 1.0.8 Die Ansiedlung weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe außerhalb der Kernbereiche der Brandenburger Zentren im engeren Verflechtungsraum und der städtischen Zentren in Berlin ist nur zulässig, wenn Art und Umfang des geplanten Angebotes zentrenverträglich sind und der räumliche Zusammenhang zum vorhandenen Siedlungsbereich gewahrt wird.

1.1 Siedlungsbereiche

Vorbemerkung: Der Siedlungsbereich umfaßt den Siedlungsraum sowie genehmigte Bebauungspläne, Vorhaben- und Erschließungspläne und Entwicklungssatzungen.

Als Siedlungsbereich dargestellt werden der zusammenhängend bebaute Siedlungsbestand sowie bestehende und in Planung befindliche Großanlagen der technischen Infrastruktur und Logistik > 5 ha auch außerhalb zusammenhängender Siedlungen. Gemeinden mit Siedlungsbereichen < 5 ha werden ebenfalls dargestellt. Für Berlin sind als Siedlungsbereich die Bauflächen sowie die Flächen für die technische und soziale Infrastruktur einschließlich innerörtlicher Grünflächen gemäß dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan (FNP in der Fassung vom 1. Juli 1994) mit Ausnahme der Nachrangstufen in den potentiellen Siedlungsbereichen Berlin-Buchholz und Berlin-Karow/Buch generalisiert dargestellt. Nicht dargestellt sind Splittersiedlungen und kleinere Ortsteile einzelner Gemeinden im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraums < 5 ha (vgl. 2.1.0). Für sie gilt Bestandsschutz.

Die Weiterentwicklung der Siedlungsbereiche (Innen- und Außenentwicklung) hat nach den folgenden Grundsätzen und Zielen zu erfolgen:

Z 1.1.1 Der Zuwachs von Einwohnern und Arbeitsplätzen im engeren Verflechtungsraum ist auf

  • Berlin
  • die Gemeinden mit "potentiellem Siedlungsbereich" gemäß 1.2 (Typ 1)
  • sowie weitere Siedlungsschwerpunkte gemäß 1.1.3 (Typ 2) zu konzentrieren.

Z 1.1.2 In den übrigen, nicht unter 1.1.1 genannten Gemeinden (Typ 3), ist Siedlungsentwicklung im Innenbereich und auf städtebaulich relevanten Teilen von Konversionsflächen im Siedlungszusammenhang nach 1.0.5 zulässig. Der für Typ 3 vorgesehene Orientierungswert (vgl. 1.1.4 Ziffer 3) für Zuwachs von in der Regel bis 10 %, gemessen an der Einwohnerzahl 1990, kann auch durch Erweiterung des Siedlungsbereiches in den "Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz" realisiert werden.

G 1.1.3 Als weitere Siedlungsschwerpunkte (Typ 2) können Gemeinden auf der Ebene der Regionalplanung festgelegt werden. Die Gemeinden sollen

  • einen Verknüpfungspunkt gemäß 1.0.3 darstellen oder über einen Schienenanschluß verfügen und
  • überörtliche Versorgungs- oder Selbstversorgungsfunktionen wahrnehmen und
  • über eine gesicherte zentrale Ver- und Entsorgung verfügen und
  • einer ausgewogenen Verteilung der Entwicklungschancen und -potentiale zwischen engerem Verflechtungsraum und äußerem Entwicklungsraum nicht entgegenstehen.

In Gemeinden des Typs 2 ist die Inanspruchnahme des Freiraums zur Siedlungserweiterung mit den Schutzzielen für den Freiraum unter Anwendung des Kriterienkataloges gemäß 2.1.2 abzuwägen. Die Erschließung mit öffentlichen Verkehrsangeboten ist entsprechend sicherzustellen.

G 1.1.4 Für die planerische Vorsorge ist von einem Zuwachs an Einwohnern von jeweils 300 000 im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraums und in Berlin bis zum Jahr 2010 auszugehen. Die Angebote zur Aufnahme des Zuwachses sollen zu einer ausgewogenen Entwicklung in allen Teilen des engeren Verflechtungsraumes führen und nach den festgelegten Siedlungstypen 1-3 differenziert werden (Orientierungswerte). Der Wert für den Einwohnerzuwachs bis zum Jahr 2010 soll, gemessen an der Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde (Stand 1990):

  1. in Gemeinden mit potentiellem Siedlungsbereich nach Ziel 1.2 (Typ 1) in der Regel 50 %,
  2. in den weiteren Siedlungsschwerpunkten nach Ziel 1.1.3 (Typ 2) in der Regel 25 %,
  3. in den sonstigen Gemeinden nach Ziel 1.1.2 (Typ 3) in der Regel 10 %

nicht überschreiten.

1.2 Potentielle Siedlungsbereiche

Vorbemerkung: Die potentiellen Siedlungsbereiche kennzeichnen durch eine generalisierende schwarze Linie den aus landesplanerischer Sicht vorrangig für Siedlungserweiterungen vorgesehenen Raum, soweit nicht Freiraum mit besonderem Schutzanspruch vorliegt.

Z 1.2.1 Siedlungserweiterungen sind in Gemeinden mit potentiellem Siedlungsbereich zu konzentrieren. Die potentiellen Siedlungsbereiche werden gemäß der sie prägenden Orte wie folgt benannt:

Bezeichnung der Räume der Potentiellen Siedlungsbereiche (Typ 1) Kreis
Beelitz/Beelitz-Heilstätten Potsdam-Mittelmark
Berlin-Buchholz Berlin-Karow/-Buch
Bernau Barnim
Dahlewitz/Rangsdorf Teltow-Fläming
Erkner Oder-Spree
Falkensee/Dallgow-Döberitz Havelland
Fürstenwalde (Spree) Oder-Spree
Hennigsdorf/Velten Oberhavel
Königs Wusterhausen/Wildau Dahme-Spreewald
Ludwigsfelde Teltow-Fläming
Michendorf Potsdam-Mittelmark
Nauen Havelland
Neuenhagen/Dahlwitz-Hoppegarten Märkisch-Oderland
Oranienburg Oberhavel
Potsdam kreisfrei
Rüdersdorf b. Bln. Märkisch-Oderland
Schönefeld Dahme-Spreewald
Strausberg Märkisch-Oderland
Teltow/Stahnsdorf Potsdam-Mittelmark
Werder (Havel) Potsdam-Mittelmark
Werneuchen Barnim
Wünsdorf/Waldstadt Teltow-Fläming
Wustermark/Elstal Havelland
Zossen Teltow-Fläming

Z 1.2.2 Innerhalb des potentiellen Siedlungsbereiches hat die Siedlungsentwicklung Vorrang vor Freiraumnutzungen. Die Festlegungen 1.0.1 bis 1.0.8 sowie 1.2.3 und sonstige öffentlich rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Z1.2.3 Soweit sich im Einzelfall ein "Freiraum mit besonderem Schutzanspruch" (grüne Fläche) im potentiellen Siedlungsbereich befindet, ist auch hier eine Siedlungsentwicklung unzulässig.

2 Freiraum

Vorbemerkung: Der Freiraum ist nach zwei planungsrechtlichen Kategorien gemäß 2.1 und 2.2 gegliedert. Das schließt jeweils zugehörige Anteile des Waldes mit ein. Um die besondere Bedeutung des Waldes aufzunehmen, wird dieser als Bestandteil der topographischen Kartengrundlage hervorgehoben.

G 2.0.1 Zur Erhaltung der wirtschaftlichen und ökologischen Funktionsfähigkeit des Freiraumes soll eine standortgerechte, ökologisch verträgliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Flächen erfolgen.

G 2.0.2 Im Rahmen der standortgerechten Land- und Forstwirtschaft sollen in der Land- und Forstwirtschaft die Entwicklung von extensiven Bewirtschaftungsformen unterstützt werden und in der Forstwirtschaft eine Bewirtschaftung entsprechend der Waldfunktionen durchgeführt werden.

G 2.0.3 Ausgeräumte Ackerflächen sollen durch eine ökologisch orientierte Flurentwicklung zusätzlichen Lebensraum für Pflanzen und Tiere bieten und landschaftlich aufgewertet werden.

G 2.0.4 Die Waldbestände sind zu erhalten und der Waldanteil ist an dafür geeigneten Standorten zu erhöhen. Bei der Waldbewirtschaftung sind biologisch gesunde, leistungsfähige und stabile, naturnahe, d. h. nach Baumarten und Alter gemischte Waldbestände zu schaffen und zu bewahren. Dazu dient auch der langfristige Umbau nicht standortgerechter Wälder.

G 2.0.5 Der Freiraum, insbesondere der Wald, ist für Erholungsfunktionen landschafts- und naturverträglich zu entwickeln. Hierzu sind beim Ausbau von Erholungsgebieten Rad-, Reit- und Wanderwege abseits der Straßen anzulegen und zu vernetzen. Sie sollen mit den Radwegenetzen in den Siedlungsbereichen, insbesondere im Bereich der Siedlungsschwerpunkte, verknüpft werden.

Z 2.0.6 Besucherintensive, öffentlich genutzte und städtebaulich nicht integrierbare Freizeiteinrichtungen sind an Schienenhaltepunkten (Regionalverkehrs- und S-Bahnhöfe) anzulegen.

G 2.0.7 Kleingärten und Campingplätze sind so in den Freiraum einzuordnen, daß sie den Landschaftszusammenhang nicht nachhaltig stören.

Z 2.0.8 Bei der Inanspruchnahme der Landschaft durch Verkehrs- und Leitungstrassen sind vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen.

Z 2.0.9 Der Zugang zu See- und Flußufern ist, sofern nicht Naturschutzbelange oder andere öffentliche Interessen entgegenstehen, für die Allgemeinheit freizuhalten und gegebenenfalls zu eröffnen.

G 2.0.10 Grundlage des aufzubauenden ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems bilden innerhalb des engeren Verflechtungsraums der "Freiraum mit besonderem Schutzanspruch", "übergeordnete Grünverbindungen" sowie "Grünzäsuren". Sie sollen durch Verbindungsflächen ergänzt werden. Die weitere Konkretisierung des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems erfolgt im Rahmen der Landschafts- und Regionalplanung. Die in den Regionalplänen darzustellenden verbindenden Elemente sollen bisher vorhandene linienhafte Strukturen wie Bachränder, Wallhecken, Alleen, Straßen- und Feldrandvegetation aufnehmen sowie diese erweitern oder ergänzen.

G 2.0.11 Das UNESCO-Weltkulturerbe "Potsdamer Kulturlandschaft" ist zu erhalten und zu pflegen.

2.1 Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz

Vorbemerkung: Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz sind sämtliche Flächen, die nicht "Siedlungsbereich" oder "Freiraum mit besonderem Schutzanspruch" sind.

Innerhalb der Darstellungen des Freiraumes mit großflächigem Ressourcenschutz sind auch bestehende Raumnutzungen enthalten, die aus Gründen des Planungsmaßstabes keine gesonderte Darstellung erfahren:

  • Siedlungsflächen (Wohnen, Gewerbe)/Splittersiedlungen < 5 ha
  • baulich genutzte Betriebsflächen der Land- und Forstwirtschaft im Außenbereich
  • Kleingarten-/Wochenendhausgebiete ("Datschengebiete"), sofern keine Überplanung als Dauerwohngebiet oder Baugebiet vorliegt
  • in Berlin erfolgt eine Darstellung von Kleingärten im Rahmen der Generalisierung innerhalb des Siedlungsbereiches nur dann, wenn diese Freiflächen von übergeordneter Bedeutung sind oder die Kleingärten ein Teil des den Siedlungskörper strukturierenden Freiraumverbundsystems bilden
  • Ferienhausgebiete
  • Sondergebiete mit der Zweckbestimmung Golfplatz, für die nachstehende Regelungen nicht gelten

Für die Entwicklung des Freiraumes mit großflächigem Ressourcenschutz sind die folgenden Grundsätze und Ziele maßgeblich:

G 2.1.1 Der "Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz" hat erhebliche Bedeutung für den ökologischen Ressourcenschutz, den Klimaschutz oder den Luftaustausch, die Erholung, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Als Teil der hochwertigen Kulturlandschaft im engeren Verflechtungsraum ist er in seiner regionalen Vielfalt und Eigenart und als ästhetisch wertvoller Erlebnisraum zu sichern und zu entwickeln.

Z 2.1.2 Im "Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz" kann Siedlungserweiterung ausnahmsweise zugelassen werden, soweit sonstige öffentlich rechtliche Vorschriften nicht berührt sind und sie mit folgenden Kriterien im Einklang steht:

  • Erforderlichkeit der Siedlungsmaßnahme mit Nachweis der geordneten Eigenentwicklung bei Orientierung auf den voraussehbaren Bedarf und Nachweis, daß Ansiedlung auf vorhandener Fläche im Siedlungsbereich unmöglich ist und
  • Sicherung der Erschließung mit geeigneten öffentlichen Verkehrsträgern, vorzugsweise mit schienengebundenem Personenverkehr sowie der sonstigen technischen (u. a. zentrale Abwasserentsorgung) und sozialen Infrastruktur

G Darüber hinaus sollen

  • die Kosten der Aufwendungen der Gemeinden finanziell gedeckt sein,
  • die Maßstäblichkeit der Planung und ihre Einbindung in die Kulturlandschaft gegeben und
  • die Möglichkeiten interkommunaler Zusammenarbeit ausgeschöpft sein.

Z 2.1.3 Der an Siedlungsbereiche angrenzende Freiraum ist im Interesse der Wahrnehmbarkeit gewachsener Siedlungskanten zu wahren.

2.2 Freiraum mit besonderem Schutzanspruch

Vorbemerkung: Zum Freiraum mit besonderem Schutzanspruch gehören:

  • Naturschutzgebiete (NSG) (festgesetzt und im Verfahren)
  • Teile von Landschaftsschutzgebieten (LSG) (festgesetzt oder im Verfahren) mit besonders hochwertiger Naturausstattung (ohne Vorbelastungen), als Erholungsgebiet oder als Kernbereich innerhalb des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems
  • Biotope, die gemäß § 30 a NatSchG Bln bzw. § 32 BbgNatSchG geschützt sind und aufgrund ihrer Größe darstellbar sind oder wegen räumlicher Nähe mehrerer Biotope zusammenfassend dargestellt werden können
  • Trappenschongebiete
  • städtisches Großgrün
  • stadtnahe und innerstädtische Erholungsgebiete, im Rahmen der Generalisierung der Darstellung auch Kleingärten in Berlin, soweit sie Teil des den Siedlungskörper strukturierenden Freiraumverbundsystems sind
  • Elemente der "Potsdamer Kulturlandschaft" (UNESCO-Weltkulturerbe)
  • Flächen des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems (Flächen, die aufgrund ihrer naturräumlichen Ausstattung (z. B. Niederungsbereiche) oder Lagebeziehung (Lückenschließung zwischen isoliert gelegenen Einzelbiotopen) wichtige ökologische Verbundfunktionen haben)

Innerhalb der Darstellungen des Freiraumes mit besonderem Schutzanspruch sind auch andere Raumnutzungen enthalten, die aus Gründen des Planungsmaßstabes keine gesonderte Darstellung erfahren:

  • Siedlungsflächen (Wohnen, Gewerbe)/Splittersiedlungen < 5 ha
  • baulich genutzte Betriebsflächen der Land- und Forstwirtschaft im Außenbereich, für die nachstehende Regelungen nicht gelten

Für die Entwicklung des Freiraumes mit besonderem Schutzanspruch sind die folgenden Grundsätze und Ziele maßgeblich:

Z 2.2.1 Die Belange von Natur und Landschaft und die Sicherung und Entwicklung der Freiraumfunktionen einschließlich Land- und Forstwirtschaft haben Vorrang. Andere raumbedeutsame Nutzungen sind nur dann zulässig, wenn sie mit den Schutzzielen vereinbar sind. Eine standortgerechte, ökologisch verträgliche land- und forstwirtschaftliche Flächennutzung steht dazu nicht im Widerspruch.

Z 2.2.2 Siedlungserweiterungen zu Lasten des Freiraums mit besonderem Schutzanspruch sind unzulässig.

2.3 Entwicklungsraum Regionalpark

Vorbemerkung: Die Ausweisung stellt die Suchräume für handlungsorientierte länderübergreifende Konzepte und Maßnahmen des Landschaftsaufbaus und der angepaßten Ortsentwicklung zur langfristigen Erhaltung eines Grüngürtels dar.

Die Entwicklung der Siedlungsstruktur im Entwicklungsraum Regionalpark erfolgt aufgrund der Grundsätze und Ziele des Kapitels 1 (Siedlungsraum) sowie der Festlegungen zu den Freiräumen (vgl. 2.1. und 2.2). Darüber hinaus sind die folgenden Grundsätze zu beachten:

G 2.3.1 Im engeren Verflechtungsraum soll in enger Nachbarschaft zum Siedlungsgebiet Berlins die Landschaft durch eine Kette von Regionalparks entwickelt werden, die sowohl die sozialen und wirtschaftlichen Bedürfnisse der ansässigen Bevölkerung im Rahmen ihrer eigenen Siedlungsentwicklung sichert, als auch den Ansprüchen als ökologischer Ausgleichsraum und den Erholungsansprüchen einer verdichtet lebenden Bevölkerung gerecht wird. In den einzelnen Regionalparks ist in Abhängigkeit von ihren landschaftlichen Qualitäten eine verträgliche Struktur von kleinteiliger Siedlungsentwicklung, zu schützenden Landschaftsbestandteilen, Erholungsformen und ökologisch verträglicher Land- und Forstnutzung anzustreben. Bei der konzeptionellen Entwicklung und der Realisierung von Regionalparks ist dem Vorteilsausgleich besonderes Gewicht beizumessen. Berliner Freiräume sind bei der Entwicklung und Abgrenzung der Regionalparks einzubeziehen.

G Raumwirksame Planungen und Maßnahmen im Entwicklungsraum Regionalpark sollen der Zweckbestimmung der Regionalparks nicht entgegenstehen.

G 2.3.2 Kompensationsmaßnahmen, auch aus angrenzenden Gebieten, sind als wichtiges Potential für Landschaftserhalt und -aufbau im Entwicklungsraum Regionalpark zu nutzen. Sie sollen insbesondere den Entwicklungszielen der Regionalparks dienen.

G 2.3.3 Ausgehend von vorhandenen Flächenpotentialen sollen die Regionalparks die stadtnahe Kulturlandschaft in der Charakteristik der einzelnen Teilräume bewahren, weiterentwickeln und durch unterschiedliche Ausstattung, Gestaltung und Namensgebung ihre Identität stärken.

G 2.3.4 Erste Realisierungskonzepte zu Regionalparks sollen auf den Hochflächen des Barnim und des Teltow sowie der Nauener Platte ("Döberitzer Heide") gemeinsam mit Berlin und unter Einbeziehung der jeweiligen Gemeinden in Abstimmung mit den Fachplanungen erarbeitet und schrittweise umgesetzt werden.

G 2.3.5 Die Entwicklungs- und Schutzaufgaben der Regionalparks werden unter Berücksichtigung der Landschaftsrahmenpläne und der agrarstrukturellen Vorplanungen sowie der forstlichen Rahmenplanung auf den nachfolgenden Planungsstufen konkretisiert.

G 2.3.6 Beim Aufbau der Regionalparks ist die Entwicklung ökologisch wirksamer Freiraumverbundsysteme besonders zu berücksichtigen.

3 Gliederung des Siedlungsraumes durch Freiraumelemente

3.1 Übergeordnete Grünverbindungen

Vorbemerkung: Die Darstellung der übergeordneten Grünverbindungen im Siedlungsbereich erfolgt symbolisch und nicht parzellenscharf. Die genaue Festlegung einzelner Grünräume und Grünverbindungen obliegt den nachgeordneten Planungsebenen.

Z 3.1.1 Die übergeordneten Grünverbindungen im Siedlungsbereich sind zur Verknüpfung der Freiräume und zum Aufbau eines ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems in ihrer Erholungs-, Verbindungs- und ökologischen Ausgleichsfunktion zu erhalten und weiterzuentwickeln.

3.2 Grünzäsuren

Vorbemerkung: Als Grünzäsuren werden Landschaftsräume markiert, die als Freiraum zwischen Siedlungsbereichen zu erhalten sind.

Z 3.2.1 Im Verlauf von Grünzäsuren ist das Zusammenwachsen bislang voneinander getrennter Siedlungsbereiche und Splittersiedlungen zu verhindern.

G Weitere Grünzäsuren sollen auf nachfolgenden Planungsebenen festgelegt werden.

Z 3.2.2 Bezogen auf die bestehenden Bebauungsgrenzen ist eine weitere Siedlungstätigkeit unzulässig.

4 Polyzentrische Siedlungsstruktur

Vorbemerkung: Die Hauptkarte enthält in generalisierender Darstellung das Leitbild einer polyzentrischen Gliederung des Raumes. Die polyzentrische Siedlungsstruktur des engeren Verflechtungsraumes wird im einzelnen in einer Teilkarte (Zentralörtliche Gliederung im engeren Verflechtungsraum und sonstige landesplanerisch bedeutsame Zentren) dargestellt.

4.1 Brandenburger Zentren im engeren Verflechtungsraum

G 4.1.1 Unter Berücksichtigung ihrer Verflechtungsbeziehungen zu Berlin und den Regionalen Entwicklungszentren außerhalb des engeren Verflechtungsraumes sowie ihrer eigenen Einzugsbereiche sollen die Brandenburger "Zentren im engeren Verflechtungsraum" qualitativ entwickelt und zur Auslastung der vorhandenen Infrastruktur verdichtet, arrondiert und städtebaulich geordnet werden.

G 4.1.2 Ihre Entwicklung soll die Flächennachfrage im engeren Verflechtungsraum an raumverträglichen Standorten konzentrieren.

G 4.1.3 Sie sollen unter Berücksichtigung ihrer zentralörtlichen Versorgungsfunktion für ihren Einzugsbereich weiterentwickelt werden.

Z 4.1.4 Zentren im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes sind: Nauen, Oranienburg, Bernau, Strausberg, Fürstenwalde, Königs Wusterhausen/Wildau, Ludwigsfelde und Potsdam. Sie entsprechen den "Zentralen Orten" des LEP I und den "Zentren der dezentralen Konzentration" des gemeinsamen Landesentwicklungsprogramms innerhalb des engeren Verflechtungsraums. Sie sind zugleich Handlungsschwerpunkte für die Erhaltung und Stärkung der polyzentrischen Siedlungsstruktur.

4.2 Städtische Zentren in Berlin

G 4.2.1 Die Metropole Berlin ist Oberzentrum und hat zentralörtliche Bedeutung im europäischen Maßstab. Die im Sinne des Leitbildes relevanten städtischen Zentren sollen als Grundgerüst der polyzentrischen Siedlungs- und Versorgungsstruktur für die Stadt Berlin in ihrer Funktion erhalten und entwickelt werden.

G 4.2.2 Berlins Innenstadt (das Gebiet im inneren S-Bahnring) ist entsprechend ihren überregionalen und regionalen Aufgaben mehrkernig auszubauen. Gleichzeitig sind alle Berliner städtischen Zentren entsprechend ihrer Bedeutung ausgewogen zu entwickeln.

G 4.2.3 Die Ost-Berliner Zentren sind als integrierte Zentrenstandorte zu stärken.

Z 4.2.4 Landesplanerisch bedeutsam im Sinne einer polyzentrischen Siedlungsstruktur sind der Innenstadtentlastungsbereich und als städtische Zentren die Zentrumsbereiche Zoo und Mitte, die A-Zentren Müllerstraße (Wedding), Frankfurter Allee (Friedrichshain), Altstadt Spandau, Schloßstraße (Steglitz), Karl-Marx-Straße (Neukölln), Altstadt Köpenick/Bahnhofsstraße, Berliner Straße (Pankow) sowie die B-Zentren Turmstraße (Tiergarten), Zehlendorf Mitte, Tempelhofer Damm (Tempelhof), Berliner Allee (Weißensee), Schönhauser Allee (Prenzlauer Berg), Tegel/Gorkistraße (Reinickendorf), Marzahner Promenade (Marzahn), Prerower Platz (Hohenschönhausen), Zentrum Hellersdorf.

5 Handlungsschwerpunkte

Vorbemerkung: Handlungsschwerpunkte markieren durch Symbol

  • in Brandenburg den Ort
  • in Berlin den städtischen Bereich

Gemäß textlicher Festlegung. Der Innenstadtentlastungsbereich in Berlin wird in der Teilkarte dargestellt.

G 5.1 In Handlungsschwerpunkten sollen die raumordnerischen und städtebaulichen Aufgaben von übergeordneter oder gesamtstädtischer Bedeutung vorrangig durch problemorientierte, ressortübergreifende Konzepte und Aktivitäten auch zum Abbau der Arbeitslosigkeit gelöst werden. Es ist die Aufgabe der Regionalplanung in Brandenburg und der Stadtentwicklungsplanung in Berlin, die in 5.2 und 5.3 genannten allgemeinen Handlungsgründe und -ziele für die jeweiligen Handlungsschwerpunkte zu konkretisieren oder weitere Handlungsschwerpunkte zu bestimmen.

Z 5.2 Handlungsschwerpunkte in Berlin sind:

Zentrum Mitte und Regierungssitz*, Zentrum Zoo, Adlershof/Johannisthal*, Altglienicke/Bohnsdorf, Biesdorf-Süd*, Buch/Buchholz, Eldenaer Straße*, Flughafen Gatow, Flughafen Tempelhof, Hellersdorf, Karow/Heinersdorf/Blankenfelde/Weißensee, Landsberger Allee/Rhinstraße,

Marzahn/Hohenschönhausen, Nordkreuz/Gesundbrunnen, Oberschöneweide/Niederschöneweide, Ostkreuz und Rummelsburger Bucht*, Südkreuz Schöneberg, Tegel, Wasserstadt Oberhavel*, Westkreuz/Halensee und der Innenstadtentlastungsbereich.

  • förmlich festgelegte städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen

G Insbesondere folgende Handlungsgründe und Handlungsziele sind maßgeblich:

  • Hauptstadtfunktion
  • städtebauliche Neuordnung
  • Wohnungsbau
  • Gewerbeflächensicherung und -entwicklung
  • Entwicklung übergeordneter Entsorgungsstandorte und integrierter Umwelt- und Recyclingzentren
  • Stadterneuerung
  • Stärkung der Versorgungsstruktur/Abbau funktionaler Defizite

Z 5.3 Handlungsschwerpunkte in Brandenburg sind über die unter 4.1.4 genannten Zentren hinaus: Beelitz/Beelitz-Heilstätten, Dahlewitz, Dahlwitz-Hoppegarten, Dallgow-Döberitz, Elstal, Erkner, Falkensee, Hennigsdorf, Michendorf, Neuenhagen, Rangsdorf, Rüdersdorf, Schönefeld, Stahnsdorf, Teltow, Velten, Werder, Werneuchen, Wünsdorf/Waldstadt, Zossen.

Die Handlungsschwerpunkte im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes schließen die Orte mit besonderem Handlungsbedarf gemäß dem im gemeinsamen

LEPro festgelegten Leitbild der dezentralen Konzentration ein.

G Insbesondere folgende Handlungsgründe und Handlungsziele sind maßgeblich:

  • Stärkung der zentralörtlichen Funktion
  • Ausgleich funktionaler Defizite
  • Konzentration der Siedlungsentwicklung
  • Konversion
  • gewerbliche Umstrukturierung/Revitalisierung

6 Verkehr

G 6.0.1 Die Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur soll den engeren Verflechtungsraum funktions- und umweltgerecht erschließen sowie im nationalen und internationalen Maßstab großräumige (international/gesamtstaatlich bedeutsam), überregionale (landesweit bedeutsam) und regionale Verbindungsfunktionen unter besonderer Beachtung der Regionalen Entwicklungszentren gewährleisten. In der integrierten Planung bilden die Zielstellungen

  • Verkehrsvermeidung insbesondere durch integrierte Siedlungsentwicklung und Ausbau der Telekommunikation,
  • Verkehrsverlagerung insbesondere aus der Luft und von der Straße auf Schiene und Wasserstraße, vom motorisierten zum nicht motorisierten Individualverkehr,
  • Verkehrsbündelung sowie
  • rationelle umwelt- und sozialverträgliche Verkehrsabwicklung

den grundlegenden Handlungsrahmen. Die Eisenbahn ist als grundlegende Raumerschließungskomponente, sowohl im Personen- als auch im Güterverkehr, im Fern- und Regionalbereich mit verkehrspolitischem Vorrang zu entwickeln.

G 6.0.2 Zur Gewährleistung des notwendigen räumlichen Leistungsaustausches, zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Brandenburg-Berlin und zur Förderung seiner Wirtschaftskraft ist das vorhandene Verkehrs- und Kommunikationsnetz funktionsgerecht zu entwickeln.

G 6.0.3 Verkehrsanlagen sind so zu planen, daß Naturhaushalt, Landschaftsbild, Siedlungsbereiche sowie Wald- und Agrarflächen möglichst wenig beeinträchtigt werden. Bei unvermeidbarer Auflassung von Trassen soll die Einordnung der Flächen in das ökologisch wirksame Freiraumverbundsystem vorrangig geprüft werden.

6.1 Öffentlicher Personennahverkehr

G 6.1.1 Der ÖPNV hat bei der Schaffung sozial- und umweltverträglicher Verkehrsstrukturen hohe Priorität. Der ÖPNV soll mit einer angebotsorientierten Verkehrsbedienung, die auch die Bedürfnisse der Menschen mit eingeschränkter Mobilität berücksichtigt, bei Beachtung der Wirtschaftlichkeit

  • den engeren Verflechtungsraum erschließen und
  • die Gemeinden des engeren Verflechtungsraumes mit dem zentralörtlichen Versorgungssystem verbinden.

G 6.1.2 Durch ein ÖPNV-Netz sind alle Siedlungsbereiche zu erschließen und mit den Siedlungsschwerpunkten und zentralen Orten zu verbinden. Das ÖPNV-Netz ist mit den Fern-und Regionalverkehrslinien der Eisenbahn günstig zu verknüpfen. Das Grundnetz des ÖPNV bilden die schienengebundenen Verkehrsmittel (Regionalverkehr, S-, U-Bahn und Straßenbahn) einschließlich der zu schließenden Lücken auf vorhandenen S-Bahn-Trassen. Das Verkehrsinfrastruktur- und Bedienungssystem des schienengebundenen Verkehrs ist bedarfsgerecht zu entwickeln.

G 6.1.3 Die Kombination von motorisiertem Individualverkehr und Fahrradverkehr mit dem ÖPNV soll durch eine ausreichende Flächenvorsorge zur Einrichtung dezentraler Übergangsmöglichkeiten (Park and Ride/Bike and Ride-Anlagen) an Zugangsstellen besonders des schienengebundenen ÖPNV gewährleistet werden.

G 6.1.4 Die Erreichbarkeit von Erholungsgebieten sowie von Sport- und Freizeitanlagen ist durch den ÖPNV zu sichern und zu verbessern.

G 6.1.5 Der ÖPNV ist zu einer verkehrlichen und tariflichen Einheit zu entwickeln (Verkehrsverbund).

6.2 Eisenbahn

Vorbemerkung: In der Hauptkarte sind dargestellt:

  • großräumige und überregional bedeutsame Trassen des Eisenbahn-Personen- und -Güterverkehrs
  • raumbedeutsame Trassen mit Erschließungsfunktion für potentielle Siedlungsbereiche
  • Verknüpfungspunkte des schienengebundenen Verkehrs, soweit deren Planungsstände bekannt sind

Die Darstellung enthält auch Trassen für Regionalbahn, Regionalexpress und S-Bahn. Ebenfalls dargestellt sind die bestehenden S-Bahn-Trassen und Trassenabschnitte, für die eine Wiederinbetriebnahme vorgesehen und raumplanerisch zu sichern ist. Als Planung sind die neuen Trassen des Personenfern- und

  • regionalverkehrs in der Berliner Innenstadt sowie die S-Bahnverlängerung von Berlin-Lichterfelde-Süd nach Teltow-Stadt aufgezeigt.

G 6.2.1 Die Bahninfrastruktur mit großräumigen und überregionalen Verbindungsfunktionen soll unter Berücksichtigung neuer Technologien für hohe Fahrgeschwindigkeiten leistungsfähig ausgebaut werden. Die Eisenbahnstrecken mit regionalen Verbindungsfunktionen sind funktionsgerecht zu qualifizieren. Hierzu soll insbesondere das zu entwickelnde Regionalverkehrssystem (u.a. Regionalexpress) dienen. Für Über- und Mittelzentren ist eine Bedienung im Schienenverkehr bereitzustellen.

G 6.2.2 Die primär dem Güterverkehr dienenden Schienenstrecken einschließlich Anschlußbahnsysteme sind weitestgehend zu erhalten und in ihrer Funktion zu stärken. Zur Verlagerung von Güterverkehrspotentialen auf die Schiene ist ein System von Güterverkehrszentren und weiteren Anlagen des kombinierten Güterverkehrs - sowohl im Umland Berlins als auch in inneren Stadtlagen - zu schaffen. Produzierendes und transportintensives Gewerbe ist vorzugsweise an Flächen mit geeigneten Gleisanschlüssen vorzusehen.

6.3 Straßen

Vorbemerkung: In der Hauptkarte sind überörtlich raumbedeutsame Trassen des Straßenverkehrs im engeren Verflechtungsraum nach ihrer unterschiedlichen Verbindungsfunktion dargestellt. Großräumige Straßenverkehrstrassen sind Trassen, die Oberzentren bzw. Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums untereinander verbinden. Überregionale Straßenverkehrstrassen sind Trassen, die Mittelzentren und Oberzentren bzw. Mittelzentren mit Teilfunktionen eines Oberzentrums miteinander verbinden.

In dieser Kategorie sind sowohl bestehende, auszubauende und geplante Trassen enthalten. Soweit geplante Trassen durch die erforderlichen förmlichen Verfahren noch nicht festgelegt sind, sind diese als Korridor dargestellt. Straßenverbindungen, bei denen eine Ortsumfahrung vorgesehen ist und deren genaue Führung in den entsprechenden förmlichen Verfahren noch festzulegen ist, werden mit einem Symbol gekennzeichnet.

G 6.3.1 Die Straßenverkehrsinfrastruktur soll mit einem funktionell gestuften Netz sowohl

  • großräumige, überregionale und regionale Verbindungsfunktionen als auch
  • kleinräumige Flächenerschließungsfunktionen

Gewährleisten. Dazu ist das vorhandene Straßennetz entsprechend zu entwickeln. Die Ober- und Mittelzentren sollen in das maßgebende Verbindungsnetz eingebunden und ihre funktionsgerechte Erreichbarkeit gewährleistet sein.

G 6.3.2 Beim Ausbau der vorhandenen Straßenverkehrsinfrastruktur sind durch flexible Anwendung der Straßenbaustandards sowohl die Erhaltung der Stadt- und Dorfgestalt als auch die Belange des Denkmalschutzes als auch die Erfordernisse von Natur und Landschaft angemessen zu berücksichtigen.

Z Alleen sind zu erhalten.

G 6.3.3 Bei der räumlichen Entwicklung sind die Bedürfnisse der Fußgänger und Fahrradfahrer durch den Ausbau weitgehend umwegfreier und verkehrssicherer Fuß- und Radwegenetze zu berücksichtigen. Bestehende Benachteiligungen dieser Verkehrsteilnehmer gegenüber dem motorisierten Inidividualverkehr sind abzubauen.

G 6.3.4 Zur Förderung des Fahrradverkehrs soll ein System überregionaler Radwege und -routen weitgehend unabhängig vom Hauptstraßennetz entwickelt werden.

6.4 Binnenschiffahrt

Vorbemerkung: Es sind die für die gewerbliche Binnenschiffahrt bedeutsamen Wasserstraßen dargestellt.

G 6.4.1 Die Binnenschiffahrt soll künftig einen wesentlich höheren Anteil als bisher am Güterverkehrsaufkommen übernehmen.

G 6.4.2 Auf den vorhandenen Bundeswasserstraßen in der West-Ost-Richtung sind die Engpässe zu beseitigen, um Verlagerungspotentiale vom Straßengüterverkehr auf den Binnenschiffahrtsverkehr ausschöpfen zu können. Die übrigen Bundes- und Landeswasserstraßen sind unter Wahrung des landeskulturellen Charakters für die Binnenschiffahrt funktionsfähig zu erhalten.

G 6.4.3 Die Zugangsstellen zum Binnenwasserstraßennetz sind an geeigneten Standorten räumlich zu bündeln und nachfragegerecht qualitativ sowie quantitativ auszubauen und als Schnittstellen für den kombinierten Güterverkehr zu entwickeln.

6.5 Luftfahrt

Vorbemerkung: In der Hauptkarte sind die bestehenden Verkehrsflughäfen im engeren Verflechtungsraum Schönefeld und Tempelhof (nur Symbol, Flächendarstellung gemäß rechtswirksamem FNP Berlin) sowie Tegel dargestellt. Weiterhin sind Verkehrslandeplätze mit regionaler Bedeutung aufgezeigt. Für den Bereich Nauen ("Mikrostandort offen") ist die Auswahl des

Genauen Standortes noch nicht abgeschlossen.

Z 6.5.1 Zur Deckung des Luftverkehrsbedarfs in Brandenburg und Berlin sind die Planung und der Ausbau des Internationalen Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld vordringlich zu betreiben. Damit soll gleichzeitig das vorhandene Flughafensystem Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof und Berlin-Schönefeld abgelöst werden. Aufgrund der zu erwartenden Verkehrsnachfrage sind ausreichende Flächen für Erhalt und Ausbau des bestehenden Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld freizuhalten. Die landesplanerische Absicherung der ggf. über den Bestand des Flughafengeländes hinaus erforderlichen Flächen bleibt einer Fortschreibung des LEP eV auf der Grundlage eines ergänzend aufzustellenden Landesentwicklungsplans in enger Anbindung an die luftverkehrsrechtliche Fachplanung vorbehalten.

G Der Anteil des Kurzstreckenluftverkehrs ist zugunsten des Eisenbahnfernverkehrs erheblich zu verringern.

G 6.5.2 Durch ausgewählte regionale Luftfahrtstandorte im engeren Verflechtungsraum soll eine qualifizierte Verkehrsnachfrage im Geschäfts- und Freizeitbereich befriedigt werden. Dabei sollen vorrangig bestehende Flugplatzanlagen genutzt und bedarfsgerecht ausgebaut werden. Bei allen Aktivitäten zur Entwicklung des Luftverkehrs im engeren Verflechtungsraum ist die Umweltverträglichkeit zu beachten.

6.6 Weitere Verkehrsinfrastrukturanlagen

In der Hauptkarte sind überörtlich raumbedeutsame Standorte der Großinfrastruktur des Verkehrs dargestellt, z. B. Häfen, Güterverkehrszentren, bedeutende Anlagen des Schienengüterverkehrs (Rangierbahnhöfe, Terminals für den kombinierten Ladungsverkehr (KLV-Terminals) usw.).

III Erläuterungsbericht

III.A Begründung und Erläuterung zu den Festlegungen (Teil II)

1 Siedlungsraum

1.0.1 Viele Gemeinden verfügen über noch nicht ausgeschöpfte Entwicklungspotentiale im Innenbereich, die eine bauliche Entwicklung ohne zusätzliche Inanspruchnahme des Freiraums erlauben. Innenentwicklung bedeutet ein Bebauen durch Verdichtung, Lückenschließung und Wieder-/Umnutzen von Brachflächen im bestehenden Siedlungsbereich. Hierbei sind die Belange der ansässigen Bevölkerung sowie ein ausreichender Schutz innerörtlicher Freiräume zu berücksichtigen.

Angesichts der knappen Mittel ist es erforderlich, die Entwicklung im Bestand vorrangig voranzutreiben. Die Situation dort ist durch wirtschaftlichen Strukturbruch und -wandel, die Aufgabe zahlreicher bislang militärisch genutzter Flächen sowie den Bedarf an Erneuerung und Instandsetzung von Wohngebäuden und Infrastruktur gekennzeichnet.

Am Beispiel von Gemeinden mit Schienenanschluß wird in Tabelle 5 verdeutlicht, welche erheblichen Einwohnerzuwächse allein durch Verdichtung im Bestand möglich sind.

1.0.2 Entlang der radial auf Berlin zulaufenden Bahntrassen entstanden schon in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts ausgedehnte Siedlungsbereiche. Oft waren und sind die Gebiete nur unvollständig erschlossen. Durch Krieg und Mauerbau wurde die jetzt wieder begonnene Stadtrandwanderung unterbrochen, so daß viele Grundstücke unbebaut bzw. untergenutzt blieben oder als Wochenendparzellen genutzt wurden: Dies hat die auch heute noch vergleichsweise niedrigen Einwohner- und Siedlungsdichten (Einwohner je km2 Siedlungsfläche ohne Verkehrsfläche) zur Folge.

Aufgrund der Lagegunst sollen hier insbesondere die fußläufigen Einzugsbereiche der Bahnhöfe nachverdichtet werden. Einerseits kann durch die Ansiedlung von Geschäften, Dienstleistungen und Wohnungen in verkehrsgünstiger Lage der Ortskern stärker herausgebildet werden. Das unterstützt den Wandel der teilweise reinen Wohnvororte im Nahbereich Berlins zu eigenständig funktionsfähigen Orten. Mit den verbesserten Versorgungsmöglichkeiten am Ort kann der Verkehr nach Berlin reduziert werden.

Andererseits bietet man der wachsenden Bevölkerung im Bahnhofs-Einzugsbereich eine bequem erreichbare, umweltfreundliche und staufreie Alternative für die Versorgung mittels periodischer Fahrten nach Berlin, die sich aufgrund seiner besonderen Anziehungskraft auch bei guter Versorgungslage am Ort nicht vermeiden lassen.

Unter dem fußläufigen Einzugsbereich des Schienenhaltepunktes wird das Gebiet im Umkreis von 1 000 m-Luftlinie um den Haltepunkt angesehen. Diese Entfernung kann zu Fuß etwa in 16 Minuten, mit dem Fahrrad in 6 Minuten zurückgelegt werden.

1.0.3 Die im Siedlungsbereich vorhandenen Verknüpfungspunkte des Schienennetzes stellen aufgrund ihrer guten Erreichbarkeit und einer potentiell hohen Fahrgastfrequenz bevorzugte Standorte für die Anbieter zentraler Güter und Dienstleistungen dar. Die Ansiedlung von Einzelhandels- und Dienstleistungsfunktionen sowie anderer hochfrequentierter Nutzungen im unmittelbaren Einzugsbereich der Zugangspunkte des Schienenverkehrs sollen damit sowohl die Verkehrsnachfrage auf der Schiene fördern als auch zur Versorgung beitragen.

1.0.4 Neusiedlungsflächen sind in der Regel von einem bereits vorhandenen Ortskern abhängig, der die wichtigsten Versorgungsfunktionen für den neuen Siedlungsbereich mit übernimmt und die Bewohner in das Gemeindeleben einbindet. Von dem richtigen Verhältnis zwischen altem und neuem Siedlungsgebiet hängt es ab, daß der Wachstumsprozeß problemlos verläuft. Damit die Tragfähigkeitsgrenzen der gesamten Infrastruktur nicht überschritten, das Verkehrsaufkommen nicht unzumutbar erhöht und die soziale Integration der Bürger nicht erschwert wird, sollte das Siedlungsvorhaben nach Größe, Bauform und Lage so an den Ort angepaßt werden, daß ein Identitätsverlust durch Überformung des historisch Gewachsenen (z.B. schützenswerter Ortsbilder) vermieden wird.

Um die Verfestigung bzw. Entstehung von Splittersiedlungen zu vermeiden und die Kosten für Erschließung und Ver- und Entsorgung nicht unnötig zu erhöhen, ist, ungeachtet des Ziels 2.1.3, bei Siedlungserweiterungen ein Anschluß an den bestehenden Siedlungsbereich sicherzustellen.

Grundsätzlich ist bei jeder Siedlungstätigkeit darauf zu achten, daß die einzelnen Ortslagen oder voneinander getrennte Siedlungsbereiche innerhalb von Gemeinden nicht zu einem flächenhaften Siedlungsteppich oder zu Siedlungsbändern entlang der Ortsverbindungsstraßen zusammenwachsen. Damit soll eine geordnete städtebauliche Entwicklung auf die Ortsmitte hin gefördert werden.

1.0.5 Für bislang militärisch genutzte Flächen sind Konzepte für die zivile Nachnutzung erforderlich. Kennzeichnend für viele Standorte ist die ursprünglich bewußte Plazierung im Außenbereich und die Abschottung von benachbarten Siedlungsbereichen, um die Militärübungen ungestört und ohne Gefährdung und Belästigung von Unbeteiligten durchführen zu können. Diese Militärflächen, die nicht mit vorhandenen Siedlungsbereichen ziviler Nutzung zusammenhängen, sind grundsätzlich zugunsten einer Freiraumnutzung zu entwickeln und vorhandene Anlagen sind zurückzubauen. Im Innenbereich und an verkehrsgünstig gelegenen Standorten sollen diese Flächen den Gemeinden für Siedlungszwecke zur Verfügung stehen. Mit dieser Differenzierung nach Lage- und Qualitätsmerkmalen soll gewährleistet werden, daß die Nachnutzung dieses Flächenpotentials landesplanerisch und städtebaulich geordnet verläuft, und keine "Zersiedelung durch Konversion" betrieben wird.

Bei ehemaligen Kasernen, Soldaten- und Offizierswohnheimen im Außenbereich, für die vom Bauzustand, vom architektonischen Wert und der Eignung (erhaltenswerte Bausubstanz) oder von einem vorhandenen Schienenanschluß her eine zivile Nachnutzung zu Wohn- und Gewerbezwecken geboten ist, kann im Einzelfall über Ausnahmen entschieden werden. Dabei ist nur der im Zusammenhang bebaute Bereich (städtebaulich relevante Teilfläche) einzubeziehen. Garagen und Baracken sowie das freiraumbezogene Truppenübungsgelände sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

Ausnahmen von der Regel "Renaturierung der Außenbereichskonversionsflächen" bilden solche Anlagen der technischen Infrastruktur (wie z.B. Kläranlagen, Deponien, Umspannwerke) und der sozialen Infrastruktur (wie z. B. Justizvollzugsanstalten), die aus Gründen des Immissionsschutzes oder der öffentlichen Sicherheit sachnotwendig im Außenbereich zu errichten sind.

1.0.6 Die Verkehrsvermeidung zählt zu den obersten Zielen der Raumentwicklung. Dem Aufbau einer verkehrsvermeidenden Siedlungstruktur kommt dabei, neben Maßnahmen zur Verbesserung des vorhandenen Verkehrssystems erhebliche Bedeutung zu. Das Prinzip der kleinräumigen Nutzungsmischung, d.h. die räumliche Nähe von Arbeitsstätten, Versorgungseinrichtungen und Naherholungsmöglichkeiten zu den Wohnstätten, führt weg von der "erzwungenen" Mobilität durch Funktionstrennung und den damit verbundenen vielfältigen Fahrten.

Auch wenn dieses Prinzip kein Garant dafür ist, in der Nähe der Wohnung einen Arbeitsplatz zu finden (oder umgekehrt), um damit tägliche Pendeldistanzen zu vermeiden, verbessert die Funktionsmischung die individuellen Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten für den eigenen Lebensmittelpunkt.

Hingegen führt Monofunktionalität im Siedlungsbereich zu einer geringen Ausnutzung des Raumes, ist verkehrsaufwendig, stellt zeitlich und räumlich einseitige Anforderungen an die Infrastruktur und begrenzt die Vielfalt von lebendigen Quartierstrukturen.

1.0.7 Die Nahversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs wurde in vielen Orten durch kleine Dorfläden erfüllt. Sie wird durch großflächige, neu entstehende Einzelhandelseinrichtungen im Außenbereich gefährdet. Insbesondere Verbraucher ohne private Kfz sind aber auf wohnungsnahe Einkaufsmöglichkeiten angewiesen. Hierzu bedarf es gerade in dünn besiedelten Gebieten und Randlagen zu den Zentren spezifischer Konzepte.

1.0.8 Der Bau weiterer Einkaufszentren, großflächiger Einzelhandelsbetriebe und sonstiger großflächiger Handelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten (im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO) außerhalb der Zentren im engeren Verflechtungsraum schwächt die Zentrumsfunktion der Städte durch Kaufkraftentzug. Die Vorhaben entziehen dem Markt für Existenzgründer und Filialisten von Ladengeschäften innerhalb von Ortslagen die ökonomischen Grundlagen und führen zudem zu einem unerwünscht hohen Verkehrsaufkommen. Die bisher genehmigten Vorhaben haben einen Beitrag zum Abbau des Versorgungsdefizites geleistet, aber zugleich eine große Zahl von problematischen Folgewirkungen mit sich gebracht. Eine weitere Zulassung solcher Vorhaben würde zu erheblichen Belastungen für den Raum und zu einer einseitigen Einzelhandelsstruktur mit allen nachteiligen Auswirkungen für die Nahversorgung führen.

1.1 Siedlungsbereiche

1.1.1 Mit der Ausweisung von Siedlungsbereichen im engeren Verflechtungsraum gibt die gemeinsame Landesplanung ein Entwicklungsmodell für die Region vor, das sowohl den Ansprüchen des Wachstums als auch der Notwendigkeit der Ordnung Rechnung trägt. Im Mittelpunkt steht dabei für das Gebiet Brandenburgs die Bildung von Gemeindegruppen des Typs 1, 2 und 3, denen die einzelnen Gemeinden je nach Lage, Ausstattungsmerkmalen und zentralörtlicher oder sonstiger Funktion zugeordnet wurden. Ziel der Landesplanung ist es, durch Schwerpunktbildung in besonderer Verkehrslagegunst die Polyzentralität der Siedlungsstruktur zu stärken, um somit die städtebaulichen Impulse konzentrierter zur Geltung zu bringen.

Die dem Typ 1 angehörenden Gemeinden bilden in der jeweiligen räumlichen Zugehörigkeit die einzelnen potentiellen Siedlungsbereiche, die nach diesen Gemeinden benannt werden. Die potentiellen Siedlungsbereiche haben Priorität in der räumlichen Entwicklung. Sie sind aus Sicht der Landesplanung Angebotsräume für die Schaffung von Arbeitsplätzen, Wohnungen und zugehöriger sozialer und technischer Infrastruktur. In diesen Entwicklungsschwerpunkten wird ein Vorranggebiet für die potentielle Siedlungserweiterung ausgewiesen (vgl. 1.2.2), das von der Regionalplanung weiter konkretisiert werden soll.

Weitere Siedlungsschwerpunkte (Typ 2) können auf der Ebene der Regionalplanung festgelegt werden, sofern diese bestimmte Kriterien erfüllen (vgl. 1.1.3).

1.1.2 Bei ausschließlichen Siedlungsmaßnahmen durch Nachverdichtung im Siedlungsbereich wird von einer individuellen Zuwachsgrenze abgesehen. Damit soll eine Entwicklung im Innenbereich in allen Gemeinden (Typ 1, 2 und 3) vorangetrieben werden. Für die Gemeinden des Typs 3 gilt darüber hinaus folgendes: Der im Ziel angegebene Wert von in der Regel 10 % Zuwachs wird nur dann zur landesplanerischen Beurteilung von Vorhaben herangezogen, wenn zusätzliche Siedlungsflächen in Anspruch genommen werden sollen. Maßnahmen im Außenbereich, zu dem hier auch arrondierte Flächen zählen, werden nur befürwortet, soweit die Möglichkeit zur Eigenentwicklung im Innenbereich nachvollziehbar nicht gegeben ist (vgl. Ziel 1.0.1).

1.1.3 Die Festlegung dieser weiteren Siedlungsschwerpunkte (Typ 2), die nach den "Gemeinden mit potentiellem Siedlungsbereich" auch einen Zuwachs von mehr als 10 % erfahren sollen (Orientierungswert für Typ 2-Gemeinden: 25 %), erfolgt auf der Ebene der Regionalplanung gemäß den genannten Kriterien. Für weitere Siedlungsschwerpunkte (Typ 2) sind die besondere Erschließungsgunst und die Versorgungsfunktion entscheidende Auswahlkriterien.

Auf Grundlage der bisher durch die Regionalen Planungsgemeinschaften formulierten Planungsvorstellungen hinsichtlich der Einordnung von Gemeinden als weitere Siedlungsschwerpunkte (Typ 2-Gemeinden) werden im folgenden die grundsätzlich als landesplanerisch verträglich bewerteten, zusammen mit den von der Landesplanung empfohlenen aufgelistet und gleichzeitig in einer Erläuterungskarte (unterlagert mit den Haltepunkten des Schienenverkehrs) dargestellt:

Region/Stand des Regionalplanes Landesplanerisch grundsätzlich verträgliche oder befürwortete Typ 2 - Gemeinden
Havelland-Fläming:
Regionalplan Havelland-Fläming (Beschluß vom 11. Juni 1997 - zur Genehmigung eingereicht)
Bergholz-Rehbrücke
Brieselang
Groß Kreutz
Kleinmachnow
Trebbin
Prignitz-Oberhavel:
Regionalplan I (ReP I) Prignitz-Oberhavel, Zentrale Orte/ Gemeindefunktionen (Beschluß vom 20.3.1997 - zur Genehmigung eingereicht)
Birkenwerder
Hohen Neuendorf
Kremmen
Uckermark-Barnim:
Sachlicher Teilplan Zentralörtliche Gliederung, Siedlungsschwerpunkte und Ländliche Versorgungsorte der Region Uckermark-Barnim (Inkrafttreten: 20.8.1997)
Ahrensfelde
Basdorf
Blumberg
Klosterfelde
Wandlitz
Zepernick
Oderland-Spree:
Regionalplan Oderland-Spree, Kapitel "Überörtlich bedeutsame Gemeindefunktionen und Siedlungsschwerpunkte im e.V" (Vorentwurf vom 3. Juni 1996 zum frühzeitigen Beteiligungsverfahren)
Fredersdorf-Vogelsdorf
Petershagen/Eggersdorf
Woltersdorf
Schöneiche
Lausitz-Spreewald:
Teilplan "Zentralörtliche Gliederung" der Region Lausitz-Spreewald (Inkrafttreten: 3.6.97) sowie Zielvorstellungen für den Regionalplan der Region Lausitz-Spreewald "Regionales Leitbild" (Entwurf vom 16. November 1995 - zum frühzeitigen Beteiligungsverfahren)
In beiden Planentwürfen bisher keine
Ausweisung von Typ 2-Gemeinden. Landesplanerisch befürwortet werden:
Bestensee
Zeesen
Zeuthen

Im Unterschied zu den Gemeinden mit potentiellem Siedlungsbereich (Typ 1) verfügen diese Gemeinden nicht über ein Vorranggebiet für die Siedlungsentwicklung. Hier muß bei jeder geplanten Freirauminanspruchnahme für Siedlungszwecke mit einem höherrangigen Schutzziel für den Freiraum gerechnet werden. Der Einwohnerzuwachs soll vor allem durch Nachverdichtung erfolgen. Die Regelungen II 1.0.1 bis 1.0.8 gelten auch hier.

1.2 Potentielle Siedlungsbereiche

1.2.1 Trotz der mit Vorrang zu betreibenden Aktivierung von Nachverdichtungspotentialen in den vorhandenen Siedlungsbereichen muß kurzfristig bedarfsgerecht Bauland für den Wohnungs- und Gewerbebau bereitgestellt werden. Die dafür notwendigen Arrondierungen und Siedlungserweiterungen sind auf die potentiellen Siedlungsbereiche zu konzentrieren. Sie

stellen ein Angebot der Landesplanung dar, welches Gemeinden, Städten und Investoren zur Orientierung dienen und die Flächennachfrage im engeren Verflechtungsraum auf raumverträgliche Standorte lenken soll. Die ausgewiesenen Standorte sind Arbeitsplatzschwerpunkte, erfüllen in der Regel Zentrenfunktion und verfügen über eine gute Einbindung ins übergeordnete Straßen- und Schienennetz.

Für diese Siedlungsbereiche soll auch in Zukunft die Erschließung mit einem Bahnanschluß gewährleistet werden. Damit wird die umweltverträgliche Mobilität in diesem engverflochtenen Wirtschafts- und Lebensraum gefördert und zugleich die Voraussetzung für eine wirtschaftliche Tragfähigkeit des ÖPNV durch ausreichendes Fahrgastaufkommen geschaffen. Im Hinblick auf die Regionalisierung der Bahn sind die wirtschaftlichen Erfordernisse des Bahnverkehrs bereits jetzt bei der Siedlungsentwicklung bzw. der Flächennutzungsplanung zu berücksichtigen.

Für den potentiellen Siedlungsbereich ist es aus Sicht der Landesplanung sinnvoll, eine verbindliche Gesamtplanung durch einen gemeinsamen Flächennutzungsplan (§ 204 BauGB) oder Planungsverband (§ 205 BauGB) oder kommunalen Zusammenschluß herbeizuführen.

1.2.2 Sonstige fachliche Belange (Wasser-, Landschafts- und Immissionsschutz) können auf Einzelflächen dem Vorrang der Schwerpunktentwicklung entgegenstehen. Das kann zu Nutzungseinschränkungen (z.B. in Lärm- und Bauschutzbereichen) führen oder erzwingt besondere Maßnahmen (wie z.B. Grundwasserschutz durch versiegelungsarme Bebauung bzw. Entsiegelungen sowie durch Schutzauflagen). Wertvolle Landschaftsteile (Freiraum mit besonderem Schutzanspruch) schränken den Siedlungsvorrang dagegen flächenhaft ein. Um einer flächendeckenden Aufsiedlung innerhalb der "schwarzen Linie" vorzubeugen, soll die Inanspruchnahme für Siedlungsflächen nicht vom Rand nach innen, sondern stufenweise von innen nach außen erfolgen. Davon unberührt bleibt die Pflicht der Gemeinde als Träger der Bauleitplanung, aus Gründen der städtebaulichen Ordnung eine Erhaltung und Nutzung des Freiraumes im Rahmen der Abwägung vorzunehmen.

1.2.3 Die Festlegungen des Landesentwicklungsplans zum Freiraum mit besonderem Schutzanspruch bleiben von der Festlegung der potentiellen Siedlungsbereiche unberührt. Das ergibt sich aus der Doppelfunktion der "schwarzen Linie": Sie soll sowohl Angebote für Siedlungserweiterungen darstellen als auch zugleich leitbildhaft den Siedlungsschwerpunkt unter Einschluß der bestehenden Siedlungsbereiche hervorheben. Eine Isolierung aller Freiräume mit besonderem Schutzanspruch mit zeichnerischen Mitteln aus dem potentiellen Siedlungsbereich hätte die leitbildhafte Hervorhebung in der Plankarte stark beeinträchtigt. Daher wird durch das textliche Ziel festgelegt, daß der Freiraum mit besonderem Schutzanspruch seinen Vorrang auch innerhalb der potentiellen Siedlungsbereiche behält. Insofern ist der Vorrang …ür Siedlungsentwicklung innerhalb der potentiellen Siedlungsbereiche eingeschränkt.

2 Freiraum

2.0.1 Eine standortgerechte, ökologisch verträgliche landwirtschaftliche Flächennutzung im engeren Verflechtungsraum leistet aus raumordnungspolitischer Sicht einen wichtigen Beitrag

  • zur Aufrechterhaltung einer tragfähigen Siedlungs- und Beschäftigungsstruktur in ländlichen Gebieten
  • zur Gestaltung des Freiraumes im Verdichtungsraum
  • zum Erhalt und zur weiteren Entwicklung der Kultur- und Erholungslandschaft mit vielfältigen Formen einer umweltverträglichen Bodennutzung und damit Sicherung der Biotop- und Artenvielfalt
  • zum Aufbau einer regionalen Marktversorgung für eine große Zahl von Verbrauchern und damit für diesen Bereich zur Verringerung des überregionalen Verkehrsaufkommens.

2.0.2 Eine extensive Landwirtschaft und eine forstliche Bewirtschaftung entsprechend den Waldfunktionen stellen vor allem im engeren Verflechtungsraum mit ungünstigen natürlichen

Standortbedingungen eine sinnvolle und wirtschaftliche Flächennutzung der Kulturlandschaft dar. Der erheblich reduzierte Einsatz von Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln verringert den Eintrag von Nähr- und Schadstoffen in das Grund- und Oberflächenwasser. Die Gefahr von Bodenverdichtung und Bodenerosion wird vermindert, Artenvielfalt und spezifische Flora und Fauna erfahren eine Förderung. Die natürliche Widerstandskraft agrarischer und forstlicher Ökosysteme gegenüber Schadeinflüssen wird dadurch gestärkt.

2.0.3 Die standortgerechte, ökologisch verträgliche landwirtschaftliche Nutzung der Flächen schließt die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederanlage von Grünsäumen, Flurgehölzen, Feldwegen und Kleinbiotopen in der Feldflur im Sinne einer ökologisch orientierten Flurentwicklung ein.

2.0.4 Im Raum Brandenburg-Berlin nimmt der Wald einen Anteil von rund 40 % der bewirtschafteten Flächen ein. Waldflächen sind durch den steigenden Entwicklungsdruck bedroht, vor allem durch geplante Infrastrukturmaßnahmen und deren Folgebauten (Tankstellen, Parkplätze, Versorgungsgebäude, Gewerbehöfe) aber auch durch Wohnbebauung. Der Wald übernimmt vielfältige und bedeutsame Funktionen, die zu fördern, zu schützen und zu erhalten sind. Dazu zählen die Erholungsfunktion, die Bedeutung für andauernde Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, der Wasserhaushalt, sein wesentlicher Beitrag zum Bodenschutz, die Luftreinhaltung, das Landschaftsbild sowie der Arten- und Biotopschutz und nicht zuletzt der wirtschaftliche Nutzen durch den Holzertrag. Insofern ist es allgemeine Zielsetzung, den Waldanteil grundsätzlich zu erhalten und wo möglich zu erhöhen. Daher wird der Wald in seinem Bestand in der topographischen Kartengrundlage hervorgehoben.

Bei der Waldflächenerweiterung sind insbesondere der in den Gebieten vorhandene Waldanteil, der Einklang mit der historisch gewachsenen Kulturlandschaft und die Erfordernisse der Landwirtschaft zu beachten. Soweit es im Einzelfall sinnvoll und zweckmäßig ist, soll Erstaufforstung um im Wege der Sukzession entstandene Bewaldung ergänzt werden.

Die zurückliegende Entwicklung zu einer überwiegend einseitig ertragsorientierten Waldbewirtschaftung führte zu z.T. nicht standortgerechten Kiefernwäldern mit allen Nachteilen einer Monokultur. Langfristig sind Kiefernmonokulturen zu standortgerechten naturnahen Kiefern-Laubholzmischbestockungen bzw. zu Laubholzbeständen umzubauen. Dadurch soll die Stabilität der Wälder sowie eine geringere Anfälligkeit gegenüber großflächigem Insektenbefall erreicht werden.

2.0.5 Um die Erholungsgebiete von den Belastungen durch den motorisierten Invididualverkehr freizuhalten, ist ein attraktives Angebot für umweltgerechte Fortbewegung vor allem für Wanderer und Radfahrer sicherzustellen. Dazu bedarf es eines entsprechenden vom Kfz-Verkehr geschützten Wegenetzes. Der Wegebelag sollte ganzjährig gute Fahreigenschaften für Radfahrer aufweisen und dabei von der Materialauswahl her möglichst landschaftlich angepaßt angelegt sein.

2.0.6 Große Freizeiteinrichtungen ziehen eine Vielzahl von Besuchern an. Zur Vermeidung eines erhöhten Aufkommens an privatem Kfz-Verkehr sind die Standorte so zu wählen, daß die ÖV-Erreichbarkeit gewährleistet und eine für Verkehrsspitzen ausreichende Transport-Kapazität (Schienenhaltepunkt) verfügbar ist.

2.0.7 Soweit Kleingärten und Campingplätze nicht innerhalb oder unmittelbar im Anschluß an die bebaute Ortslage errichtet werden, ist eine landschaftsverträgliche Einbindung vorzunehmen. Exponierte Lagen wie z. B. Hänge, Kuppen, offene Fluren sind daher nicht für diese Nutzung vorzusehen. Durch Sichtschutzpflanzungen können störende Einflüsse auf das Landschaftsbild vermindert werden. Dies gilt auch für ortsnahe Anlagen.

2.0.8 Verkehrs- und oberirdische Leitungstrassen, insbesondere Hochspannungsleitungen, stören je nach Lage das Landschaftsbild. Im Zuge der Raumordnungs- und Linienbestimmungsverfahren ist daher die Bauweise (unterirdisch statt oberirdisch) und der Trassenverlauf (Meidung offener Landschaftsräume) auf eine möglichst geringe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hin zu prüfen. Dabei bietet sich an, notwendige oberirdische Leitungstrassen straßen- (Autobahn) oder schienenbegleitend in durch Verkehrstrassen bereits vorbelasteten Räumen anzulegen (Prinzip der Bündelung zur Vermeidung weiterer Zerschneidungen).

2.0.9 Flüsse und Seen gehören zu den großen Anziehungspunkten in der Natur, die von der Allgemeinheit für die Erholungs- und Freizeitnutzung aufgesucht werden. Um den unterschiedlichen Bedürfnissen gerecht zu werden, soll nicht nur eine Zugangsmöglichkeit in Form einer Bade- oder Anlegestelle vorhanden, sondern die Uferbereiche durchgehend für jedermann begehbar sein und von Bebauung freigehalten werden, soweit das im Einklang mit den Interessen des Naturschutzes und der Wasserwirtschaft steht. Nur so können dem Erholungssuchenden attraktive Wege angeboten werden. Besonders Gewässerränder in Erholungsschwerpunkten, die zur Zeit nicht öffentlich zugänglich sind, sollen im Interesse der Allgemeinheit für sie eröffnet werden. Deshalb sind in der Regel im Außenbereich mindestens 50 m in der Breite von der Uferlinie aus freizuhalten.

2.0.10 Das ökologisch wirksame Freiraumverbundsystem ist ein über Gemeinde-, Kreis- und Landesgrenzen hinwegreichendes auch in städtischen Gebieten zu erhaltendes, funktionell zusammenhängendes Netz ökologisch bedeutsamer Freiräume.

Für die Leistungsfähigkeit und die natürliche Regeneration des Naturhaushaltes ist es nicht allein ausreichend, einzelne wertvolle natürliche Lebensräume der Pflanzen und Tiere zu sichern. Die wertvollen Biotope müssen auch miteinander in Verbindung stehen. Aufgrund der fortschreitenden flächenhaften und bandartigen Besiedelung und vor allem durch Verkehrs- und Leitungstrassen, besonders aber durch die starke Zunahme des Autoverkehrs sind teilweise unüberwindbare Hindernisse im Freiraum entstanden, die zu klein- bis großräumigen Verinselungen des natürlichen Lebensraumes und zur Isolation der darin lebenden Arten führen. Um den Zusammenhang zwischen den wichtigen Freiräumen zu erhalten oder wiederherzustellen, sollen zusätzlich zu den bereits ausgewiesenen Schutzgebieten jene Flächen als Freiraum mit besonderem Schutzanspruch landesplanerisch gesichert werden, die einen "Lückenschluß" im Biotop-Verbund gewährleisten, auch wenn sie selbst nicht als wertvoll eingestuft werden können.

Als Kernbereiche zum Aufbau des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems bieten sich die bereits naturschutzrechtlich gesicherten Gebiete an. Die in der Plankarte als "Freiraum mit besonderem Schutzanspruch" dargestellten Flächen entsprechen in weiten Bereichen den Anforderungen an ein ökologisch wirksames Freiraumverbundsystem.

In ausgeräumten, auf die Bedürfnisse der hochintensiven Landwirtschaft ausgerichteten Gebieten des engeren Verflechtungsraumes ist es unverzichtbar, Grünsäume, Restwälder, Gewässer- und Niederungsbereiche, die sich für den Aufbau großräumiger Verbundstrukturen eignen, zu sichern und wiederherzustellen und in diesen Verbund mit einzubeziehen. Darüber hinaus werden teilweise noch Ergänzungsflächen als Pufferzonen und als Verbindung vereinzelter Biotopbereiche benötigt. Bei diesen land- und forstwirtschaftlichen Flächen geht es darum, sie als unbebaute Freifläche zu erhalten. Der Aufbau naturnaher Waldbestände bzw. die Entwicklung einer standortgerechten umweltverträglichen Landwirtschaft bis hin zu ökologischem Landbau sollte jedoch das Ziel sein.

Die Verbindungselemente müssen mindestens so breit sein, daß ihre ökologische Funktion, d. h., eine ungehinderte und weitgehend ungestörte Wanderung von Tieren und Ausbreitung von Pflanzen gewährleistet ist.

2.0.11 Die Anlagen Sanssouci, Neuer Garten, Babelsberg, Sacrow (Gutspark mit Heilandskirche), Pfaueninsel, Nikolskoe, Klein-Glienicke und Böttcherberg sind seit 1991 in die "Liste des Kultur- und Naturerbes der Welt" (World Heritage List) der UNESCO eingetragen. Die vielschichtige und über Jahrhunderte gewachsene "Potsdamer Kulturlandschaft" mit ihren naturräumlichen Potentialen und historisch-kulturellen Werten bildet ein besonders wertvolles, gliederndes Freiraumelement zwischen den einzelnen Siedlungsbereichen. Das historisch-kulturelle Landschaftspotential der "Potsdamer Kulturlandschaft" ist zu erhalten und zu pflegen. Bei allen Planungen und Maßnahmen muß daher in besonderem Maße auf das durch Oberflächengestaltung, Landnutzung und charakteristische Landschaftselemente geprägte Landschaftsbild sowie deren historische Architektur einschließlich der Sichtbeziehungen Rücksicht genommen werden.

2.1 Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz

2.1.1 Der besonderen Bedeutung, die der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und dem Schutz der natürlichen Ressourcen im engeren Verflechtungsraum zukommt, wird durch die Ausweisung dieser Freiraumkategorie Rechnung getragen. Der Freiraum im engeren Verflechtungsraum weist, was die Belastung der einzelnen Ressource und des Klimas angeht, eine hohe Empfindlichkeit auf. Dieses gilt für den gesamten Freiraum und nicht nur für jene Gebiete, die als Freiraum mit besonderem Schutzanspruch ausgewiesen sind.

2.1.2 Jede Siedlungstätigkeit im Freiraum ist ein Eingriff mit Folgen und steht deswegen unter einem besonderen Begründungszwang. Innerhalb der potentiellen Siedlungsbereiche stellt der Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz ein Vorranggebiet für die Siedlungsentwicklung dar, soweit keine sonstigen Schutzvorbehalte wie Wasser-, Landschafts- und Immissionsschutz berührt sind. Außerhalb der potentiellen Siedlungsbereiche ist der Freiraum mit großflächigem Ressourcenschutz grundsätzlich zu erhalten. Eine Inanspruchnahme ist nur unter den in II 2.1.2 genannten Kriterien möglich. In den Siedlungsbereichen im Freiraum (Typ 3) soll sich die Entwicklung auf den Eigenbedarf und auf den Innenbereich beschränken. In der Regel kann aufgrund der vorhandenen Baustruktur ein Einwohnerzuwachs von 10 % ohne die Inanspruchnahme von zusätzlichem Freiraum auf vorhandenen Siedlungsflächen und durch grundstücksweise, kleinteilige Arrondierung erfolgen. Jede andere Siedlungsmaßnahme im Freiraum ist einer genauen Prüfung zu unterziehen.

2.1.3 Im Anschluß an die Siedlungsbereiche Berlins und der brandenburgischen Gemeinden sollen prägnante Übergänge zum angrenzenden Freiraum erhalten bleiben, damit historisch gewachsene Orts- und Landschaftsbilder bewahrt werden, die zur Charakteristik dieses Raumes entscheidend beitragen. Im übrigen gilt grundsätzlich das Ziel 1.0.4, wonach Siedlungserweiterungen an den vorhandenen Siedlungsbereich anzuschließen sind.

2.2 Freiraum mit besonderem Schutzanspruch

Im Freiraum mit besonderem Schutzanspruch leistet die Land- und Forstwirtschaft durch eine standortgerechte und ökologisch verträgliche Bewirtschaftung ("ordnungsgemäße Land- und

Forstwirtschaft") ihren Beitrag zu den Schutzzielen. Bodenfruchtbarkeit, typische Landschaftselemente, artenreiche standortgemäße Bestände an Pflanzen und Tieren, Wald- und Feldränder sind zu erhalten und zu schaffen, Bodenerosion zu verhindern und so der Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu verbessern.

Eine Siedlungserweiterung innerhalb des Freiraums mit besonderem Schutzanspruch steht nicht mit den Schutzzielen im Einklang und kann daher auch nicht Gegenstand der bauleitplanerischen Abwägung sein.

2.3 Entwicklungsraum Regionalpark

Vorbemerkung: Mit einer Erläuterungskarte wird der Entwicklungsraum Regionalpark, differenziert nach einzelnen Teilräumen, dargestellt, die zur Förderung der Identität in den jeweiligen Landschaftsräumen mit Namen belegt sind. Die Karte verdeutlicht, daß die Maßnahmen gemäß II 2.3 insbesondere in den Achsenzwischenräumen zu konzentrieren sind, weil hier die höchste Dringlichkeit wegen der Gefahr einer suburbanen Zersiedelung gegeben ist.

Der Entwicklungsraum Regionalpark besteht aus einer Kette von Regionalparks um das Siedlungsgebiet Berlins, die vorzugsweise die Freiräume in Stadtrandlage Berlins bzw. die Räume zwischen den Siedlungsachsen umfaßt. Regionalparks sind, soweit sie in Europa angewendet werden, mit der besonderen Situation zwischen Ballungsraum und seinem Umland verknüpft. Die Grundidee ist stets dieselbe: Es soll verhindert werden, daß das der Großstadt nahe Gebiet aufgrund ökonomischer Einzelinteressen ungebremst in ein ungeordnetes, suburban zersiedeltes Gebiet verwandelt wird. Die alleinige Orientierung auf die Durchsetzung kurzfristig angelegter ökonomischer Interessen würde auf diese Weise die langfristigen Interessen des Gesamtraumes nach Erhalt der Standortvorteile erheblich beeinträchtigen. Deshalb sollen im engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin die für Brandenburg typischen - auch auf Berliner Gebiet z. T. noch vorhandenen - großen unzerschnittenen Natur- und Kulturlandschaftsräume des bestehenden Feld-, Wald- und Wiesengürtels erhalten bleiben, unterstützt durch eine nachhaltige kommunale Siedlungs- und Wirtschaftsentwicklung, in der sich das urbane Gebiet und das stadtnahe ländliche Gebiet nachbarschaftlich ergänzen und einen Interessenausgleich anstreben.

Mit einer veränderten Wirtschaftsweise soll einerseits dem Wachstumsdruck und der Arbeitslosigkeit begegnet werden und andererseits der großen Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft als Träger qualitativer Landschaftsgestaltung Rechnung getragen werden. Als langfristiges Ziel soll die Flächenbewirtschaftung im Entwicklungsraum Regionalpark den Anforderungen an ökologische Verträglichkeit und Landschaftspflege nachkommen (integriertes Flächenmanagement); von besonderer Bedeutung ist hierbei die Sicherung der Freiräume durch eine ökologisch verträgliche Landwirtschaft. Mit Hilfe von überzeugenden Modellprojekten soll für den Strukturwandel geworben werden. Durch angepaßte Dorfentwicklung sollen sowohl ortsnahe gewerbliche Arbeitsplätze ermöglicht werden als auch und vor allem Arbeitsplätze im Infrastruktur- und Dienstleistungssektor, wie er sich durch die Naherholung entwickeln könnte. Die Kleinteiligkeit ergibt sich aus der vorhandenen Siedlungsstruktur der Orte im Freiraum um Berlin; diese gilt es, behutsam zu fördern. Das Verbot der weiteren Zersiedlung durch Splittersiedlungen und bandartige Besiedlung entlang den Verbindungsstraßen (1.0.4) bleibt davon unberührt.

Die einzelnen Regionalparks sind vielfältige Gefüge aus kulturgeprägten und naturnahen Landschaftsräumen, in denen sich die dörfliche Struktur noch erhalten hat. Aus den spezifischen örtlichen und historischen Bedingungen soll für jeden Regionalpark eine eigene Identität entwickelt werden. Das Mosaik aus den verschiedenen Landnutzungen soll durch ein Netz von Fuß-, Wander-, Reit- und Radwegen zusammengehalten und zugleich erschlossen werden. Regionalparks sollen als Investition für die Zukunft verstanden werden und als Lösungsansatz für die Probleme, die sich aus der gemeinsamen Verantwortung im Umgang mit dem Raum, der Natur und den Ressourcen ergeben.

Dargestellt sind im LEP eV Suchräume, deren vorläufige äußere Abgrenzung sich an vorhandenen Siedlungskanten, Verkehrswegen oder auch an Amts- bzw. Gemeindegrenzen orientiert und vorläufig nicht weiter als 15 km von der Grenze der zusammenhängenden Berliner Bebauung in den Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraums reicht. Diese vorläufige Abgrenzung läßt genügend Spielraum, im Rahmen der Regionalplanung eine genaue Abgrenzung, etwa nach wirtschafts-, natur- oder landschaftsräumlichen Kriterien oder nach dem konkreten Bedarf der Naherholung und ihrer Infrastruktur vorzunehmen, wobei Räume unterschiedlicher Prägung, darunter auch solche mit besonderer Bedeutung für den landschaftsräumlichen Zusammenhang, die nicht zerschnitten werden sollen, sowie auch die vorhandenen Siedlungskanten definiert oder konkretisiert werden können.

Zur Realisierung der Regionalparks ist sowohl die kommunalpolitische Verankerung und die Mitarbeit zahlreicher öffentlicher und privater Institutionen notwendig als auch die Unterstützung durch die Öffentlichkeit. Über die Herstellung von Transparenz und die Mitwirkung am Planungsprozeß hinaus soll ein Interessenausgleich erreicht werden. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit schafft Vertrauen und Transparenz und erhöht die Bereitschaft, sich das Regionalparkkonzept zu eigen zu machen und für jeden Teilraum einen jeweils eigenständigen Begriff von der Aufgabe innerhalb des Gesamtraumes zu entwickeln. Die Öffentlichkeitsarbeit sollte auf regionaler, kommunaler und lokaler Ebene erfolgen. Um eine optimale Wirkung zu erzielen, wird ein einheitliches Erscheinungsbild mit hohem Wiedererkennungswert angestrebt.

3 Gliederung des Siedlungsraumes durch Freiraumelemente

3.1 Übergeordnete Grünverbindungen

Die Grünverbindungen dienen einer Vernetzung der Grünräume innerhalb der Siedlungsbereiche und mit der freien Landschaft und ergänzen das ökologisch wirksame Freiraumverbundsystem oder sind Teil davon. Sie stellen gleichzeitig Wegebeziehungen in den Siedlungsbereichen her, die in ihrer Erholungsqualität ebenso wie in ihrer ökologischen Qualität zu schützen und weiterzuentwickeln sind. Sie sind Grundbestandteil eines auch in der freien Landschaft fortzuführenden Netzes regionaler Grünverbindungen, welches als Hauptnetz der Erschließung des Freiraums für Erholungssuchende angesehen werden kann.

3.2 Grünzäsuren

Insbesondere an den Vorortstrecken der S-Bahnlinien hat sich eine flächenhafte Siedlungsstruktur ausgebildet. Einzelne Orte drohen ferner zu einem Siedlungsband zusammenzuwachsen oder sind bereits zusammengewachsen; eine Gliederung durch Freiräume und Grünverbindungen besteht teilweise nicht mehr. Das Ausufern der Siedlungsbereiche steht im Widerspruch zum Planungsziel der Konzentration der Siedlungstätigkeit an Bahnhofsstandorten und der Entwicklung von innen nach außen. Darüber hinaus wird das Landschaftsbild gestört, das durch erkennbare Ortskanten geprägt sein soll und die Erreichbarkeit von Naherholungsflächen verschlechtert.

Grünzäsuren markieren Landschaftsräume, die als Freiraum zwischen Siedlungsbereichen zu erhalten sind. Sie sind zudem ein wichtiger Bestandteil für den Aufbau des ökologisch wirksamen Freiraumverbundsystems.

4 Polyzentrische Siedlungsstruktur

4.1 Brandenburger Zentren im engeren Verflechtungsraum

4.1.1 Aufgrund ihrer Nähe zu Berlin sollen die Brandenburger "Zentren im engeren Verflechtungsraum" gemäß § 10 Abs. 4 LEPro in eine räumliche Arbeitsteilung mit der Hauptstadt treten: Ein Teil der Funktionen soll dort gebündelt werden und die Großstadt partiell entlasten.

Die guten Wachstumschancen dieser Städte um Berlin machen sie gleichzeitig zu wichtigen Trägern der Entwicklung für das gesamte Land Brandenburg. Zusammen mit den Regionalen Entwicklungszentren, einem Kranz von Städten im äußeren Entwicklungsraum Brandenburgs, entsteht ein Netz von Zentren; ein leistungsfähiges Bahnangebot schafft die Verbindungsqualitäten für den Austausch zwischen den Wirtschaftsstandorten Brandenburgs und Berlins und hilft, die gemeinsame Wirtschaftsregion im Inneren zu strukturieren.

4.1.2 Zentren sind Kristallisationspunkte zur Steuerung eines sich vollziehenden Suburbanisations- und Neuansiedlungsprozesses. Entsprechend sind die Zentren im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes vorrangig als Standorte für Investitionen und somit als Handlungsschwerpunkte vorzusehen.

4.1.3 Im Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes sind Städte als Zentren ausgewiesen. Diese Städte haben eine zentralörtliche Funktion, die im brandenburgischen LEP I mit ihren Einzugsbereichen und Ausstattungsmerkmalen geregelt ist. Die Zentralität dieser Städte wird jedoch durch die Nähe zu Berlin und dem von dort aus in den engeren Verflechtungsraum hineinwirkenden Bedeutungsüberschuß überlagert. Die zentralen Orte der Nahbereichsstufe (Grund- und Kleinzentren) werden durch die Regionalplanung festgelegt.

4.2 Städtische Zentren in Berlin

4.2.1 Städtische Zentren sichern insbesondere die polyzentrische Versorgung innerhalb Berlins.

4.2.2 Aufgrund der Neubestimmung der Rolle Berlins, die durch die Aufhebung der Teilung und die Übernahme der Hauptstadtfunktion für Deutschland gekennzeichnet ist, erwachsen insbesondere den Citybereichen eine Reihe von zusätzlichen regionalen und überregionalen Aufgaben. Die Verknüpfung zwischen Ost und West muß wiederhergestellt werden. Es gilt, weite Bereiche der historischen Stadtmitte und angrenzender Stadtteile neu zu gestalten und mit neuen Funktionen zu belegen. Dabei ist eine einseitige Ausrichtung der Entwicklung auf die Berliner Stadtmitte innerhalb des S-Bahn-Innenrings zu vermeiden. Sie würde das Ziel der polyzentrischen Siedlungsentwicklung konterkarieren, zur räumlichen Entmischung von Funktionen führen und ein damit erheblich wachsendes Verkehrsaufkommen hervorrufen.

4.2.3 Die Zentren im Ostteil Berlins weisen gegenüber den Zentren im Westteil der Stadt einen Nachholbedarf auf. Die Ausstattung mit Verkaufsflächen liegt in Ost-Berlin noch deutlich unter der des Westteils der Stadt. Dabei sind die Zentren nicht allein die Konzentrationen von Verkaufsflächen. Als integrierte Zentrenstandorte sollen sie sich städtebaulich einfügen und verschiedene Funktionen privater und öffentlicher Dienstleistungen ebenso wie einen angemessenen Anteil an Wohnungen aufweisen.

5 Handlungsschwerpunkte

In den Handlungsschwerpunkten sollen aus landesplanerischer Sicht vordringlich Maßnahmen aufgrund jeweils spezifischer Problemstellungen eingeleitet werden. Danach kann das Handlungsziel die Ausweisung neuer Siedlungsflächen, die Umnutzung und Neuprofilierung altindustrieller Standorte und Konversionsflächen, die Stärkung bislang unterentwickelter Siedlungskerne, die Sicherung von Gewerbeflächen, die Stadterneuerung, die Festlegung von Wohnungsbauschwerpunkten, der Nachweis von Flächen für Hauptstadtfunktionen und die Schaffung von Entlastungsstandorten für Büroflächen sein.

In den innerstädtischen Wohn- und Arbeitsgebieten Berlins ist die städtebauliche Entwicklung durch die Stadterneuerung nach dem besonderen Städtebaurecht in den förmlich festgelegten Sanierungsgebieten kontinuierlich zu steuern.

6 Verkehr

6.0.1 Es ist abzusehen, daß auch in den kommenden Jahren das Verkehrsaufkommen steigen wird. Wesentliche Impulse werden hierbei zum einen vom Nachholbedarf der Wirtschaft und der Bevölkerung und zum anderen von der Vollendung des EU-Binnenmarktes sowie der Einbeziehung der mittel- und osteuropäischen Staaten (MOE-Staaten) ausgehen. Der gegenwärtig in Brandenburg und im Ostteil Berlins noch weitgehend ungenügende Bauzustand und nicht funktionsgerechte Ausbaugrad der Verkehrs- und Kommunikationsinfrastruktur ist ein wesentliches Hemmnis für die zielorientierte Raumordnung und Landesentwicklung und für die Standortentwicklung der Wirtschaft.

Der engere Verflechtungsraum liegt in Ost-West-Richtung auf der Verbindungsachse bedeutender europäischer Wirtschaftsregionen, die von London/Paris/Amsterdam im Westen über Berlin und Warschau bis Minsk/Moskau/Wilna und St. Petersburg im Osten bzw. Nordosten reicht, in Nord-Süd-Richtung entlang der Verbindungsachse Kopenhagen-Berlin-Prag-Wien-Budapest. Die starke Verkehrsentwicklung wird sich auch in Zukunft fortsetzen, zumal mit weiterem Wirtschaftswachstum, von einer Ausweitung des europäischen Marktes und einer fortschreitenden politischen Öffnung nach Osten auszugehen ist. Im engeren Verflechtungsraum, einem Knotenpunkt des europäischen Verkehrs, sind die Verkehrswege zunehmend überlastet. Daher muß eine volkswirtschaftlich effiziente und umweltschonende Aufgabenteilung zur langfristigen Sicherung der notwendigen Mobilität angestrebt werden.

Mittels einer besseren Verknüpfung von Hauptquellen und -zielen wird auf eine Verminderung der Verkehrserzeugung und -leistung Einfluß genommen. Ziel bei der Verkehrsverlagerung auf umweltfreundliche Verkehrsmittel ist die Verringerung des Personen- und Güterverkehrs auf der Straße sowie des Kurzstreckenluftverkehrs.

Die Verkehrsbündelung soll bei Wahrung der Erschließungsfunktionen eine Entlastung besonders sensibler Gebietsstrukturen von überörtlichen Verkehrsströmen bewirken.

Ein optimales Zusammenwirken der Verkehrsträger ist eine wichtige Voraussetzung, um Kapazitätsreserven zu aktivieren, Ausbaubedarf zu beschränken und die Verkehrsabwicklung zu verbessern.

Eine Flächenerschließung mit der Eisenbahn in den dünn besiedelten Gebieten ist weder ökonomisch realisierbar noch ökologisch sinnvoll. Unter Nutzung ihrer Systemvorteile soll die Eisenbahn als Grundgerüst zur Raumerschließung mit Vorrang entwickelt werden.

6.0.2 Unter Beachtung technisch unverzichtbarer Ausbaustandards ist bei der Planung von Verkehrsanlagen sowohl allgemeinen Umweltansprüchen als auch landschaftsästhetischen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

6.1 Öffentlicher Personennahverkehr

6.1.1 Der ÖPNV wird durch die kommunalen Gebietskörperschaften getragen. Das bezieht sich sowohl auf das Verkehrsangebot als auch auf die Finanzierung. Beide Länder unterstützen die kommunalen Gebietskörperschaften und Nahverkehrsbetriebe durch Subventionen, Investionsbeihilfen und infrastrukturelle Vorleistungen, besonders durch den ÖPNV-gerechten Ausbau ausgewählter Bundes- und Landesstraßen. Nur mit einer durchgreifenden Stärkung des ÖPNV ist die Schaffung sozial- und umweltverträglicher Verkehrsstrukturen im engeren Verflechtungsraum zu erreichen.

6.1.2 Besonders im engeren Verflechtungsraum kommt den schienengebundenen ÖPNV-Komponenten besondere Bedeutung zu, da diese unbeeinflußt vom motorisierten Individualverkehr (MIV) attraktive Angebote leisten können. Bei der Flächenerschließung sowie der Realisierung tangentialer Verbindungen kommt dem Busverkehr auch in seiner Zubringerfunktion zum Schienenpersonennahverkehr große Bedeutung zu. Notwendig ist die örtliche Verknüpfung und fahrplanmäßige Optimierung der Umsteigemöglichkeiten und Anschlußverbindungen.

6.1.3 Nicht alle Verkehrsbeziehungen lassen sich auch bei einer gezielten Vorrangpolitik durch den ÖPNV absichern. Für diese Fälle sind Kombinationsmöglichkeiten zwischen ÖPNV und Individualverkehr (IV) sowie bedarfsorientierte Sonderformen des Linienverkehrs wie z. B. Bedarfsbusse, Sammeltaxis, Bürgerbusse zu schaffen.

6.1.4 Besonders sensible Erholungsgebiete benötigen für ihre Verkehrserschließung attraktive ÖPNV-Angebote.

6.1.5 Mit einer über die Unternehmensgrenzen reichenden verkehrlichen und tariflichen Einheit (Verkehrsverbund) ist es möglich, den Fahrgästen ein attraktives und komplexes ÖPNV-Angebot zu machen und dessen Nutzung zu fördern. Dem Fahrgast müssen vollständige Linien- und Fahrplaninformationen über das Angebot der Bus- und Bahngesellschaften in der gesamten Region leicht zugänglich gemacht werden.

6.2 Eisenbahn

6.2.1 In den nächsten Jahren wird ein Regionalexpreßbahnnetz aufgebaut, das integrativ vertaktete und schnelle Verbindungen zu den Regionalen Entwicklungszentren anbietet. Ergänzend zur S-Bahn übernimmt der Regionalverkehr Erschließungsfunktionen für Teilgebiete des engeren Verflechtungsraumes. Die künftige Bedeutung und der Bestand des Regionalverkehrsnetzes wird entscheidend davon abhängen, inwieweit es gelingt, eine wesentlich höhere Nachfrage nach diesem Leistungsangebot gegenüber dem gegenwärtigen Niveau zu erzeugen.

Zu einem hochwertigen Bedienungssystem zählt ein attraktives und leistungsfähiges Regionalverkehrssystem genauso wie Transportangebote der Bahn für Fahrräder, bequeme Übergangsmöglichkeiten an den Verknüpfungspunkten und multifunktionale, nachfrageaktive Servicezentren an den Zugangsstellen.

Folgende Bahnhöfe sind als Verknüpfungspunkte benannt, soweit deren Planungsstand dies zuläßt:

Verknüpfungspunkt
im Regionalverkehrsnetz
BestandPlanungOption
Brandenburg      
Bergholz X    
Bernau X    
Birkenwerder X    
Erkner X    
Falkensee/Finkenkrug X    
Fürstenwalde X    
Hennigsdorf X    
Königswusterhausen X    
Ludwigsfelde X    
Ludwigsfelde
Genshagener Kreuz
    X
Mahlow (Glasower Damm)     X
Nauen X    
Oranienburg X    
Potsdam/Stadt X    
Potsdam/Pirschheide X    
Schönefeld
(Flughafen Berlin-Schönefeld)
X    
Velten X    
Werder/Havel X    
Wünsdorf X    
Wustermark X    
Zossen X    
Verknüpfungspunkt
zwischen Regionalverkehr und S-Bahn
BestandPlanungOption
Brandenburg      
Bernau X    
Birkenwerder X    
Blankenfelde X    
Erkner X    
Falkensee   X  
Hennigsdorf   X  
Königswusterhausen X    
Mahlow (Glasower Damm)     X
Oranienburg X    
Potsdam/Stadt X    
Potsdam (Griebnitzsee) X    
Rangsdorf     X
Schönefeld
(Flughafen Berlin-Schönefeld)
X    
Strausberg X    
Velten     X
Berlin      
Ahrensfelde X    
Alexanderplatz   X  
Charlottenburg X    
Friedrichsstraße   X  
Gesundbrunnen   X  
Hauptbahnhof/
Wriezener Bahnhof
X    
Hohenschönhausen X    
Jungfernheide   X  
Karower Kreuz     X
Karlshorst* X    
Köpenick*   X  
Lehrter Bahnhof   X  
Lichtenberg X    
Verknüpfungspunkt
zwischen Regionalverkehr und S-Bahn
BestandPlanungOption
Lichterfelde Ost   X  
Ostkreuz   X  
Papestraße   X  
Potsdamer Platz   X  
Schöneberg     X
Schöneweide X    
Spandau   X  
Spindlersfeld   X  
Steglitz     X
Wannsee X    
Witzleben     X
Zoologischer Garten X    

* Köpenick ersetzt den derzeitigen Verknüpfungspunkt Karlshorst

6.2.2 Die Eisenbahn ist für viele Güter über große Entfernungen das umweltverträglichste Verkehrsmittel. Verlagerungen von der Straße auf die Schiene werden deshalb durch den Bau

von Güterverkehrs- und -verteilzentren, von leistungsfähigen Umschlagstellen und durch den Anschluß von Gewerbe- und Industriegebieten an das Schienennetz unterstützt. Von besonderer Bedeutung ist der Erhalt und die nachfragegerechte Weiterentwicklung von Zugangsstellen in Verdichtungsräumen. Durch verbesserte logistische Angebote und durch Kooperation mit anderen Verkehrsträgern kann die Bahn zusätzliche Transportaufgaben übernehmen.

6.3 Straßen

6.3.1 Auf dem vorhandenen Straßennetz des engeren Verflechtungsraumes wird auch in Zukunft ein nicht ersetzbarer Anteil der Personen- und Güterverkehrsnachfrage realisiert. In Brandenburg und auch im Ostteil Berlins bereiten der mangelhafte Bauzustand und Ausbaugrad sowohl der freien Strecken als auch der Knotenpunkte außerordentliche Probleme, so daß besonders die maßgebenden Verbindungsfunktionen nur mit eingeschränkter Qualität realisiert werden können.

Die Erreichbarkeit der Zentren in Brandenburg ist insgesamt verbesserungsbedürftig. Weiterhin ist eine qualitativ hochwertige Verbindung noch nicht zwischen allen Zentren gewährleistet. Die Leistungsfähigkeit des Autobahnnetzes soll erhöht werden. Ein ausgewähltes Bundesstraßennetz in Brandenburg soll mit Ortsumfahrungsstrecken und nach Möglichkeit niveaufreien Knotenpunkten ausgebaut werden. Es dient ebenfalls z. T. dem großräumigen Fernverkehr, der regionalen Erschließung der Entwicklungszentren, aber auch dem Teil des Schwerlast- und Gefahrgüterverkehrs, der nicht auf die Schiene oder die Wasserstraße verlagert werden kann.

6.3.2 Der Ausbau des Straßennetzes soll so erfolgen, daß der notwendige Straßenverkehrsbedarf (primär ÖPNV, Wirtschaftsverkehr) gedeckt und gleichzeitig die Verkehrssicherheit erhöht, die Lebensqualität der Anwohner insgesamt verbessert und die natürliche Umwelt geschützt wird. Die vorhandenen Alleen sind als ein besonderer landeskultureller Wert Brandenburgs zu schützen.

6.3.3, 6.3.4 Der nicht motorisierte Verkehr soll als die umweltfreundlichste aller Verkehrsarten gefördert werden. Insbesondere ist es erforderlich, die vorhandenen Radwege und Radwegenetze weiter auszubauen und miteinander zu verknüpfen. Dabei muß eine zügige, weitgehend umwegfreie, verkehrssichere und gefahrlose Wegeführung Beachtung finden. Dieses gilt außer für Radwege an Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen auch für die Radwanderwege außerhalb des öffentlichen Straßennetzes. Die Radwege müssen mit den Haltestellen des Schienenverkehrs und des öffentlichen Personennahverkehrs verknüpft werden.

6.4 Binnenschiffahrt

6.4.1 Der engere Verflechtungsraum verfügt über ein dichtes und leistungsfähiges Wasserstraßennetz, das gute Voraussetzungen für die stärkere Nutzung des Binnenschiffstransportes bietet. Hierbei müssen die übrigen Funktionen der Binnengewässer und der Umweltschutz stets gewährleistet sein.

6.4.2 Durch den Ausbau der entsprechenden Bundeswasserstraßen in der West-Ost-Richtung (Bsp. Schleusen) werden die entscheidenden infrastrukturellen Voraussetzungen für einen konkurrenzfähigen Binnenschiffsverkehr geschaffen.

6.4.3 Die verstärkte Nutzung der Binnenwasserstraßen für den Transport von Massengütern und künftig zunehmend von Stückgütern erfordert auch den Ausbau der Binnenhäfen. Für räumliche Strukturschwerpunkte mit hohem Massengutpotential im Einzugsbereich von leistungsfähigen Wasserstraßen werden Umschlagterminals entwickelt, die einen rationellen Übergang der Güter auf die Schiene und die Straße sowie umgekehrt ermöglichen.

6.5 Luftfahrt

6.5.1 Ausgehend von der prognostizierten Luftfahrtentwicklung in Berlin und Brandenburg ist der Ausbau des internationalen Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld erforderlich. Nach Schließung von Tempelhof (nach Vorliegen eines rechtskräftigen Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau von Schönefeld) und Tegel (spätestens mit Inbetriebnahme der neuen Start- und Landebahn in Schönefeld) soll er als Single-Standort die Funktion einer multimodalen Verkehrsdrehscheibe erfüllen. Dazu bedarf es auch leistungsfähiger Bodenverkehrsanbindungen. Durch einen weiteren Landesentwicklungsplan als sachlicher und räumlicher Teilplan soll die Standorterweiterungsfläche gesichert sowie die Auswirkungen des Flughafens auf Freiraum, Siedlungs- und Verkehrsstruktur geregelt werden.

III.B Verhältnis des LEP eV zu anderen Planungsebenen in der gemeinsamen Landesplanung und zur kommunalen Bauleitplanung

1 Gemeinsames Landesentwicklungsprogramm (LEPro)

Das gemeinsame Landesentwicklungsprogramm Berlin/Brandenburg (LEPro) enthält die Grundsätze und Ziele für die Entwicklung des Gesamtraumes, das Leitbild der dezentralen Konzentration sowie Grundsätze und Ziele für die Fachplanungen, um die leitbildgerechte Entwicklung durch alle Ressorts zu sichern. Seine Festlegungen sind Grundlage für die Landesentwicklungspläne und in diesen sowie in Regionalplänen sachlich und räumlich zu konkretisieren. Im gemeinsamen Landesentwicklungsprogramm sind auch Entwicklungsziele für den engeren Verflechtungsraum dargestellt sowie den Teilräumen Berlin und dem Brandenburger Teil des engeren Verflechtungsraumes jeweils spezifische Aufgaben zugewiesen. Diese, wie auch die grundlegende Aufgabe des Interessenausgleichs zwischen den Teilräumen - des engeren Verflechtungsraumes und des äußeren Entwicklungsraumes - werden, soweit dies durch planerische Instrumente erfolgen kann, im LEP eV konkretisiert.

2 Der LEP eV und seine Stellung zu anderen Plänen

Landesentwicklungsplan I

Zentralörtliche Gliederung (LEP I) des Landes Brandenburg vom 4. Juli 1995

In diesem sachlichen Teilplan wird die zentralörtliche Gliederung für das Land Brandenburg (Ober- und Mittelzentren) festgelegt. Im LEP I ausgewiesene zentrale Orte im engeren Verflechtungsraum sind die Stadt Potsdam als Oberzentrum, die Mittelzentren Bernau, Fürstenwalde, Ludwigsfelde, Nauen, Oranienburg, Strausberg sowie das Mittelzentrum in Funktionsergänzung Königs Wusterhausen/Wildau. Im LEP I wird das Oberzentrum Berlin als Metropole benannt. Die Festlegung der zentralen Orte der unteren Stufe (Grund- und Kleinzentren) erfolgt nach den im LEP I festgelegten Kriterien in den Regionalplänen.

Ausgehend vom raumordnerischen Leitbild der dezentralen Konzentration, von den Ober- und Mittelzentren sowie einer Auswahl von radial schienenerschlossenen Gemeinden, die als Siedlungsschwerpunkt geeignet sind, werden im LEP eV die potentiellen Siedlungsbereiche festgelegt.

Integrierter Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Brandenburg-Berlin (LEP Gesamtraum)

Dieser in Erarbeitung befindliche integrierte Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Brandenburg-Berlin wird fachliche und überfachliche Ziele enthalten. Auf der Grundlage des LEPro werden weitere Grundsätze und Ziele für das Gesamtgebiet beider Länder in Text und Karte dargestellt, wobei die Siedlungsstruktur, die Erschließung des Gesamtraumes und die Entwicklung des Freiraumes in den Grundzügen konkretisiert und dargestellt werden. Er behandelt u. a. die räumlichen Voraussetzungen für die wirtschaftlichen Impulse zur Landesentwicklung, die Bereiche Natur und Landschaft, Land- und Forstwirtschaft, Rohstoffe und Ressourcenschutz und die Belange der Ver- und Entsorgung.

Der LEP eV füllt schon jetzt die Grundsätze des LEP Gesamtraum für die Festlegung des Siedlungsraums und des zu erhaltenden Freiraums aus.

Regionalpläne

Gemäß Artikel 8 Abs. 3 des Landesplanungsvertrags konzentriert sich der mit Vorrang zu erstellende LEP eV (als sachlicher und räumlicher Teilplan) auf die Festlegung des Siedlungsraumes und des zu erhaltenden Freiraumes sowie auf Festlegungen zur Verkehrsplanung, um einheitliche Maßstäbe für den Kernraum des Gesamtgebietes zu setzen und für einen Ausgleich zwischen den verschiedenen Gebieten zu sorgen. Diese planerischen Festlegungen (Grundsätze und Ziele) sind durch die Regionalpläne in ihrem jeweiligen Überdeckungsbereich zu vertiefen und zu konkretisieren (§ 2 RegBkPlG). Darüber hinaus haben die Regionalen Planungsgemeinschaften die Aufgabe, integrierte Gesamtplanung in ihrer jeweiligen Region zu betreiben, die insbesondere im Überdeckungsbereich mit dem

LEP eV folgende wesentliche Aufgaben umfassen: Festlegung der Siedlungsbereiche nach Nutzungsarten, Differenzierung der Schutzkategorien für den Freiraum, Festlegung der Grund- und Kleinzentren, Differenzierung der Verkehrsinfrastruktur und der Ver- und Entsorgung.

Flächennutzungsplan Berlin

Die Ziele der Raumordnung und Landesplanung für Berlin werden durch den Flächennutzungsplan (FNP) gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG (Stadtstaatenregelung) festgelegt. Die Darstellungen des wirksamen Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 1. Juli 1994 gelten als an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung angepaßt (Artikel 22 Abs. 4 Landesplanungsvertrag (LPV)). Nach Inkrafttreten der gemeinsamen landesplanerischen Ziele des LEPro und des LEP eV verliert der FNP seine Funktion als Landesplan. Er ist dann kommunaler Bauleitplan.

Landesplanerisch bedeutsame Inhalte des FNP in der Fassung vom 1.7.1994, die nicht im LEP eV enthalten sind, gelten solange weiter, bis sie in einen gemeinsamen Landesentwicklungsplan übernommen oder fortgeschrieben werden. Änderungen des FNP sind an die Ziele der gemeinsamen Landesplanung anzupassen. Bei der Aufstellung und regionalplanerisch bedeutsamen Änderung sowie der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes von Berlin ist die regionale Planungskonferenz frühzeitig unter Angabe der Planungsabsichten zu unterrichten. Gemäß § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 ROG haben Berlin und die Regionen in Brandenburg ihre Pläne aufeinander und untereinander abzustimmen.

3 Landesplanung und kommunale Bauleitplanung

Die Aufstellung kommunaler Bauleitpläne ist eine der durch Artikel 28 GG geschützten Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in jeder Gemeinde. Kommunale Bauleitpläne sind dabei jedoch in das Zielsystem landesplanerischer Vorgaben eingebunden; während seitens der Landes- und Regionalplanung überörtliche Rahmensetzungen getroffen werden, obliegt der Bauleitplanung die Ausgestaltung der örtlichen Gegebenheiten durch die vorbereitende und verbindliche Bauleitplanung. Die Verknüpfung zwischen Landesplanung und Bauleitplanung ist durch Artikel 9 LPV (Beachtenspflicht) sowie § 1 Abs. 4 BauGB und die Artikel 12 und 13 LPV (Anpassungspflicht) vorgegeben.

Anm.: IV Tabellen wurde nicht aufgenommen.

Abkürzungsverzeichnis

BauGB Baugesetzbuch
BauNVO Baunutzungsverordnung
BbgNatSchG Brandenburgisches Naturschutzgesetz
B-Plan Bebauungsplan, verbindlicher Bauleitplan nach § 1 Abs. 2 und §§ 8, 9 BauGB
eV engerer Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin
FNP Flächennutzungsplan, vorbereitender Bauleitplan nach § 1 Abs. 2 und § 5 Baugesetzbuch, in Berlin bis zum Inkrafttreten des Landesplanungsvertrages zwischen Brandenburg und Berlin gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 ROG (Stadtstaatenregelung) und von LEPro und LEP eV zugleich Landesentwicklungsplan
IV Individualverkehr
LDS Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung Brandenburg
LE eV Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin
LEP I Landesentwicklungsplan Brandenburg (LEP I) - Zentralörtliche Gliederung
LEP (GR) Integrierter Landesentwicklungsplan für den Gesamtraum Brandenburg-Berlin (LEP Gesamtraum),
LEPro Landesentwicklungsprogramm
LSG Landschaftsschutzgebiet
LUA Landesumweltamt Brandenburg
MIV motorisierter Individualverkehr
NatSchG Bln Berliner Naturschutzgesetz
NSG Naturschutzgebiet
ÖPNV Öffentlicher Personennahverkehr
ÖV Öffentlicher Verkehr
RegBkPlG Gesetz zur Einführung der Regionalplanung und der Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg
ROG Raumordnungsgesetz
VE-Plan Vorhaben- und Erschließungsplan nach § 12 BauGB

Anm.: die Karten sind nicht darstellbar