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Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt im Land Brandenburg (Luftfahrtzuständigkeitsverordnung - LufaZV)

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Luftfahrt im Land Brandenburg (Luftfahrtzuständigkeitsverordnung - LufaZV)
vom 2. Juli 1994
(GVBl.II/94, [Nr. 45], S.610)

geändert durch Verordnung vom 26. Februar 1999
(GVBl.II/99, [Nr. 08], S.168)

Auf Grund

  1. des § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61),
  2. des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes in Verbindung mit § 31 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), § 81 Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 308) und § 55 Satz 3 und 5 der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März 1970 (BGBl. I S. 262) sowie
  3. des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602)

verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Oberste Luftfahrtbehörde des Landes Brandenburg ist das für Luftfahrt zuständige Ministerium.

(2) Obere Luftfahrtbehörde (nachgeordnete Luftfahrtbehörde) des Landes Brandenburg ist das Brandenburgische Landesamt für Verkehr und Straßenbau.

§ 2

Die oberste Luftfahrtbehörde des Landes Brandenburg führt alle Aufgaben nach § 31 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes aus, soweit diese nicht durch § 3 an die nachgeordnete Luftfahrtbehörde übertragen worden sind.

§ 3

(1) Der nach § 1 Abs. 2 bestimmten Behörde wird die Wahrnehmung folgender Aufgaben übertragen:

  1. die Erteilung der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, nichtberufsmäßige Führer von Drehflüglern, Motorseglerführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät ohne Luftsportgerät sowie der Berechtigungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal an diese Personen; ausgenommen hiervon bleiben die Erlaubnisse, die zugleich mit der Instrumentenflugberechtigung erteilt oder die nachträglich um die Instrumentenflugberechtigung erweitert werden (§ 4 des Luftverkehrsgesetzes);
  2. die Anerkennung fliegerärztlicher Untersuchungsstellen und die Bestellung ärztlicher Sachverständiger für die fliegerärztlichen Untersuchungen der in Nummer 1 genannten Luftfahrer (§ 4 des Luftverkehrsgesetzes);
  3. die Erteilung der Erlaubnis für die Ausbildung des in Nummer 1 genannten Luftfahrtpersonals (§ 5 des Luftverkehrsgesetzes);
  4. die Genehmigung von Flugplätzen, mit Ausnahme der Genehmigung der Flughäfen des allgemeinen Verkehrs, für die der Bund einen Bedarf nach § 27 d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkennt sowie die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnung dieser Flugplätze;
  5. die im Zusammenhang mit der Regelung der Bodenabfertigungsdienste auf den in Nummer 4 genannten Flugplätzen nach § 19 c Abs. 1 und 2 des Luftverkehrsgesetzes erforderlichen Maßnahmen und Verwaltungsentscheidungen;
  6. die Erteilung der Erlaubnis für Vorbereitungsarbeiten zur Anlegung von den in Nummer 4 genannten Flugplätzen (§ 7 des Luftverkehrsgesetzes);
  7. die Bestimmung von beschränkten Bauschutzbereichen bei Landeplätzen und Segelfluggeländen (§ 17 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes);
  8. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten, bei Bäumen sowie bei der Herstellung von Bodenvertiefungen in Bauschutzbereichen bei den in Nummer 4 genannten Flugplätzen (§§ 12 Abs. 2, 15, 17 des Luftverkehrsgesetzes);
  9. die Festlegung von Bauhöhen, bis zu denen in Bauschutzbereichen an den in Nummer 4 genannten Flugplätzen ohne Zustimmung der Luftfahrtbehörden Baugenehmigungen oder sonstige nach allgemeinen Vorschriften erforderliche Genehmigungen erteilt werden können (§§ 13, 15, 17 des Luftverkehrsgesetzes);
  10. die Zustimmung zur Baugenehmigung oder einer sonstigen nach allgemeinen Vorschriften erforderlichen Genehmigung oder die luftrechtliche Genehmigung bei der Errichtung von Bauwerken, Anlagen und Geräten sowie bei Bäumen außerhalb der Bauschutzbereiche (§§ 14, 15 des Luftverkehrsgesetzes);
  11. das Verlangen, die Abtragung von Bauwerken und anderen Luftfahrthindernissen, welche die zulässigen Höhen überragen, und die Beseitigung von Vertiefungen oder die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu dulden, soweit nicht die Bauschutzbereiche von Flughäfen betroffen sind (§§ 16, 17 des Luftverkehrsgesetzes);
  12. die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 sowie die Genehmigungen nach § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 5 des Luftverkehrsgesetzes für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden. Auf Antrag der nach § 1 Abs. 1 bestimmten Behörde kann der Bund diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung ausführen. In diesem Fall werden die Aufgaben vom Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen;
  13. die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen außerhalb von Flughäfen des allgemeinen Verkehrs, für die der Bund einen Bedarf nach § 27 d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkennt und die nicht über das Gebiet des Landes Brandenburg hinausgehen; die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen mit Vorführungen strahlgetriebener Flugzeuge mit Ausnahme des Normalflugbetriebes von Flugzeugen, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen, ist im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 1 bestimmten Behörde zu erteilen (§ 24 des Luftverkehrsgesetzes);
  14. die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen außerhalb von Flughäfen des allgemeinen Verkehrs, für die der Bund einen Bedarf nach § 27 d Abs.1 des Luftverkehrsgesetzes anerkennt, ausgenommen die Erteilung der Erlaubnis zum Starten und Landen für nicht motorgetriebene Luftsportgeräte (§ 25 des Luftverkehrsgesetzes);
  15. die Zustimmung zur Einrichtung und zum Betrieb von Bodenfunkstellen im Sprechfunkdienst, die nicht von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle betrieben werden sowie die laufende Überwachung des Betriebes solcher Anlagen (§ 81 Abs. 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung);
  16. die Erteilung der Erlaubnis zu besonderer Benutzung des Luftraums für
    1. Kunstflüge,
    2. Schleppflüge,
    3. Reklameflüge,
    4. Abwerfen von Gegenständen aus Luftfahrzeugen,
    5. Aufstieg von Frei- und Fesselballonen,
    6. Steigenlassen von Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb,
    7. Abweichung von Sicherheitsmindestflughöhen, Sicherheitsmindestabständen und Mindesthöhen

    mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle erteilt werden (§ 32 des Luftverkehrsgesetzes);

  17. die Aufsicht innerhalb der in den Nummern 1 bis 16 übertragenen Verwaltungszuständigkeiten;
  18. die Ausübung der Luftaufsicht, soweit diese nicht der Bundesminister für Verkehr aufgrund gesetzlicher Regelung selbst, das Luftfahrt-Bundesamt oder die für die Flugplankoordinierung, die Flugsicherung und die Luftsportgeräte zuständigen Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben ausüben (§ 29 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes);
  19. den Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 29 c des Luftverkehrsgesetzes). Auf Antrag der nach § 1 Abs. 1 bestimmten Behörde kann der Bund diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung ausführen. In diesem Fall werden die Aufgaben von der vom Bundesministerium des Innern bestimmten Bundesgrenzschutzbehörde wahrgenommen; § 29 c Abs. 1 Satz 3 des Luftverkehrsgesetzes bleibt unberührt;
  20. die Berufung des Vorsitzenden des Prüfungsrates und der weiteren Prüfungsratsmitglieder (§ 128 Abs. 3 der Verordnung über Luftfahrtpersonal);
  21. die Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von der Verpflichtung des gewerblichen Luftverkehrs zur Nutzung von Flugplätzen mit Instrumentenflugbetrieb (§ 22 a Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung);
  22. die Zustimmung zur Errichtung und die Aufsicht über den Betrieb von Bodenfunkstellen (§§ 81, 82 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung).

(2) Die Entscheidungen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4, 7 bis 11 und 13 werden aufgrund einer gutachtlichen Stellungnahme der für die Flugsicherung zuständigen Stelle getroffen, ausgenommen die Genehmigung der Flugplatzentgelte und der Flugplatzbenutzungsordnungen (§ 31 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes).

(3) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach Absatz 1 Nr. 12 wird auf Grund einer Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes des Unternehmens durch das Luftfahrt-Bundesamt erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde dies im besonders gelagerten Einzelfall für erforderlich hält.

§ 4

(1) Planfeststellungsbehörde im Sinne des § 10 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes ist

  1. für Flughäfen des allgemeinen Verkehrs, für die der Bund einen Bedarf nach § 27 d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkannt hat, die nach § 1 Abs. 1 bestimmte Behörde,
  2. für alle anderen Flugplätze die nach § 1 Abs. 2 bestimmte Behörde.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 10 Abs. 2, 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes ist die nach § 1 Abs. 2 bestimmte Behörde.

§ 5

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 des Luftverkehrsgesetzes wird für die in § 3 genannten Aufgabenbereiche der nach § 1 Abs. 2 bestimmten Behörde übertragen.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 2. Juli 1994

   Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister für Stadtentwicklung,
Wohnen und Verkehr
Hartmut Meyer