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Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 2000 bis 2005

Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Haushaltsjahre 2000 bis 2005
vom 30. Mai 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 13], S.190)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2004
(GVBl.II/04, [Nr. 35], S.891)

§ 1
Verteilungsschlüssel für den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

(1) Der auf die Gemeinden im Land Brandenburg entfallende Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird für die Haushaltsjahre 2000 bis 2005 nach dem in der Anlage 1 festgesetzten Schlüssel aufgeteilt.

(2) In Fällen von Gemeindezusammenschlüssen sind die Schlüsselzahlen nach Absatz 1 der zusammengeschlossenen Gemeinden zu addieren.

§ 2
Berichtigung von Fehlern

(1) Ausgleichsbeträge nach § 5e Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach den Anteilen der einzelnen Gemeinden an dem nach § 5b Abs. 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes auf die Gemeinden entfallenden Steueraufkommen errechnet, um die die in der Anlage 1 zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt sind.

(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 ist mit der jeweiligen Schlussabrechnung vorzunehmen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vor der Aufteilung zu entnehmen. Ein Ausgleich unterbleibt, wenn der auszugleichende Betrag 500 Euro nicht übersteigt.

§ 3
Berechnung, Anweisung und Auszahlung

(1) Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer nach § 1 ist vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik des Landes Brandenburg zu berechnen.

(2) Der Minister des Innern stellt im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die anzuweisenden Beträge fest und regelt die Auszahlung an die Gemeinden.

(3) Auf den Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer sind an die Gemeinden für die jeweiligen Haushaltsjahre vierteljährliche Abschlagszahlungen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen anzuweisen. Den Abschlagszahlungen ist jeweils das vierteljährliche Aufkommen des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Die Abschlagszahlung für das jeweils vierte Quartal ist in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal zu leisten.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2000 in Kraft.

Potsdam, den 30. Mai 2000

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

 

Anm.: Anlage 1 wurde nicht aufgenommen.

Anlage 2
(zu § 3 Abs. 3)

Der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer ist an die Gemeinden in den Haushaltsjahren 2000 bis 2005 zu folgenden Terminen anzuweisen:

Haushaltsjahr 2000
Abschlagszahlung für das

1. Quartal am 18. April 2000
2. Quartal am 18. Juli 2000
3. Quartal am 16. Oktober 2000
4. Quartal am 20. November 2000
Schlussabrechnung am 5. Februar 2001

Haushaltsjahr 2001
Abschlagszahlung für das

1. Quartal am 17. April 2001
2. Quartal am 16. Juli 2001
3. Quartal am 15. Oktober 2001
4. Quartal am 19. November 2001
Schlussabrechnung am 4. Februar 2002

Haushaltsjahr 2002
Abschlagszahlung für das

1. Quartal am 16. April 2002
2. Quartal am 16. Juli 2002
3. Quartal am 15. Oktober 2002
4. Quartal am 18. November 2002
Schlussabrechnung am 4. Februar 2003

Haushaltsjahr 2003
Abschlagszahlung für das

1. Quartal am 16. April 2003
2. Quartal am 16. Juli 2003
3. Quartal am 15. Oktober 2003
4. Quartal am 18. November 2003
Schlussabrechnung am 4. Februar 2004

Haushaltsjahre 2004 und 2005
Abschlagszahlung für das

1. Quartal bis zum 16. April 2004/2005
2. Quartal bis zum 16. Juli 2004/2005
3. Quartal bis zum 16. Oktober 2004/2005
4. Quartal bis zum 16. November 2004/2005
Schlussabrechnung bis zum 4. Februar 2005/2006