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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Wald- und Seengebiet“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Brandenburger Wald- und Seengebiet“
vom 25. Februar 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 11], S.230)

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 und § 78 Abs. 1 Satz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 124), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel und in den Landkreisen Potsdam-Mittelmark und Havelland wird als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Brandenburger Wald- und Seengebiet“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 9 985 Hektar. Es liegt in den Landschaftsräumen „Mittelbrandenburgische Platten und Niederungen“ sowie „Elbtalniederung“ und umfasst Flächen der Gemarkungen Brandenburg, Bensdorf, Briest, Fohrde, Göttin, Mahlenzien, Möthlitz, Nitzahn, Reckhan, Pritzerbe, Viesen, Wenzlow, Wollin und Wusterwitz.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in topografischen Karten im Maßstab 1 : 50 000 und 1 : 10 000 mit einer ununterbrochenen Linie dargestellt. Der genaue Grenzverlauf ist in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel und den Landkreisen Potsdam-Mittelmark und Havelland, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist

  1. die Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, insbesondere
    1. der Funktionsfähigkeit des Wasserhaushaltes und der Wasserqualität der Still- und Fließgewässer einschließlich ihrer Uferzonen, der Verlandungs- und Überflutungsbereiche sowie der Regenerationsfähigkeit der Gewässer,
    2. der Funktionsfähigkeit der mineralischen und organischen Böden, wie nährstoffarmen Mineralböden, Gleiböden sowie Anmoor- und Niedermoorböden,
    3. der Stabilisierung des Regionalklimas und als Frischluftentstehungsgebiet,
    4. der Lebensraumfunktion der Niedermoore, Quellbereiche, Kleingewässer, Bachläufe, Alt- und Totarme, Schwimmblatt- und Röhrichtzonen, Bruchwälder sowie Trockenrasen,
    5. der Puffer- und Vernetzungsfunktion zu den vom Gebiet umschlossenen und unmittelbar angrenzenden Naturschutzgebieten und zum angrenzenden Landschaftsschutzgebiet „Westhavelland“;
  2. die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes eines für die Mittelbrandenburgischen Platten und Niederungen sowie für die Untere Havelniederung repräsentativen und charakteristischen Ausschnittes eines eiszeitlich geprägten Wald- und Seengebietes, insbesondere
    1. der landschaftsprägenden geomorphologischen Strukturen wie Grund- und Endmoränen, Kuppen und Hangkanten, Talsand- und Sanderflächen sowie vereinzelten Binnendünen und vermoorten Schmelzwasserrinnen,
    2. der weiträumigen, abwechslungsreichen Landschaftsstruktur mit vielfältigen Landschaftselementen wie naturnahen Waldgesellschaften, Fließ- und Stillgewässern, Niederungsbereichen mit Bruchwäldern, Röhrichten, Feuchtwiesen und Hochstaudenfluren, Feldgehölzen, Hecken, Solitärbäumen, Äckern, Weiden, Brachen und Trockenrasen,
    3. der historischen Kulturlandschaftselemente wie Alleen, Parkanlagen, Kopfweiden, Pflasterstraßen und Mauern aus Feldsteinen sowie Obstpflanzungen,
    4. der dörflichen Siedlungsstrukturen durch Erhalt der gewachsenen, landschaftsästhetisch wertvollen Übergänge von der Ortslage in die freie Landschaft sowie durch Vermeidung weiterer Landschaftszersiedlung und -zerschneidung;
  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes wegen seiner besonderen Bedeutung für die naturnahe Erholung im Einzugsbereich des Ballungsraumes Berlin-Potsdam, insbesondere durch eine der Landschaft und Naturraumausstattung angepasste Förderung der Erlebbarkeit des Landschaftsraumes, vor allem der Gewässer und Waldgebiete;
  4. die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige, naturverträgliche Landnutzung.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen:

  1. Bodenbestandteile abzubauen;
  2. Niedermoorstandorte umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen; ausgenommen ist eine den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) angepasste Bewirtschaftung, wobei eine weitere Degradierung des Moorkörpers so weit wie möglich auszuschließen ist;
  3. Quellbereiche sowie Kleingewässer, Bachläufe, Alt- oder Totarme nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
  4. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften zu beschädigen oder zu beseitigen;
  5. wasserseitig in Röhrichte einzudringen; darüber hinaus ist es außerhalb der Bundeswasserstraßen verboten, sich Röhrichten wasserseitig dichter als 5 Meter zu nähern;
  6. Trockenrasen nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate und Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen; ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  4. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder solche Anlagen wesentlich zu verändern;
  5. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen; ausgenommen zur Ernte und saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  6. Veranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
  7. Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
  8. die Bodenbedeckung auf Acker- und Grünland abzubrennen;
  9. außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
  10. außerhalb von öffentlich-rechtlich zugelassenen und gekennzeichneten Plätzen sowie Hausgärten, Kleingärten und Ferien- und Wochenendhausgrundstücken offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Entgegen § 4 bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1 Nr. 2 und 4 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 7 bis 9 gilt;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass Höhlenbäume erhalten bleiben;
  3. die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 5 für die Angelfischerei gilt, wobei für Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte das Betreten zum Zwecke des Einsetzens, der Kontrolle und des Entfernens von Fanggeräten und zur ökologisch verträglichen Nutzung abgestorbener Teile von Schilf und Rohrbeständen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Brandenburgischen Fischereigesetzes gestattet bleibt,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, dass
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, dass ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Zuständige Behörde für die Herstellung des Einvernehmens bei der Unterhaltung der im Schutzgebiet gelegenen Bundeswasserstraßen in Bezug auf die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft nach § 4 des Bundeswasserstraßengesetzes ist der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt als zuständige untere Naturschutz- und Wasserbehörde;
  6. die Anlage und Änderung von Straßen und Wegen im Rahmen von Bodenordnungs- oder Flurneuordnungsverfahren im Einvernehmen mit der gemäß § 17 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes zuständigen Naturschutzbehörde sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
  7. Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung beziehungsweise Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde erforderlich;
  8. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 9 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
  9. die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  10. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  11. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maß- nahmen der Munitionsräumung im Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;
  12. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
  13. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 5 für das Befahren des Landschaftsschutzgebiets enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Maßnahmen als Zielvorgabe für die Pflege und Entwicklung des Gebietes benannt:  

  1. das Regenerationsvermögen der Gewässer soll durch die Förderung einer standortgemäßen Ufervegetation verbessert werden;
  2. Feuchtwiesen und ihre Auflassungsstadien sollen durch angepasste, regelmäßige Pflege, insbesondere entsprechende Mahd oder Weideführung und Entbuschung entwickelt werden; auf die Anwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln ist nach Möglichkeit zu verzichten;
  3. Sand- und kontinentale Trockenrasen sollen durch periodische Pflegemaßnahmen erhalten werden;
  4. von der natürlichen Waldgesellschaft in ihrer Baumartenzusammensetzung erheblich abweichende Bestockungen sollen allmählich umgebaut werden. Waldränder ohne gestuften Übergang sollen durch den Aufbau von Waldrandstrukturen verbessert werden;
  5. für die Sicherung der naturverträglichen Erholung sollen Rad-, Wander- und Reitwege unter Vermeidung zusätzlicher Versiegelung derart entwickelt werden, dass seltene oder gefährdete Arten und ihre Lebensräume möglichst unbeeinträchtigt bleiben;
  6. Freileitungen sollen für den Vogelschutz gesichert beziehungsweise auch aus landschaftsästhetischen Gründen nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden;
  7. an ausgewählten Uferbereichen der Seen wird in Absprache mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigten eine Reduzierung und Konzentrierung der Steganlagen und Bootsschuppen in Übereinstimmung mit dem Schutzzweck, insbesondere zum Schutz störungsempfindlicher Arten, angestrebt;
  8. Alleen, Streuobstwiesen, Hecken und Kopfweidenbestände sollen durch Pflege, Nachpflanzung und Neuanlage erhalten und gefördert werden.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 51 129,19 Euro (in Worten: einundfünfzigtausendeinhundertneunundzwanzig Euro, neunzehn Cent) geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlass von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weiter gehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26b des Bundesnaturschutzgesetzes und §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Eine Verletzung von Vorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes oder anderer Rechtsvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer  Verkündung geltend gemacht werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes).

§ 11
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. der Beschluss Nr. 149-14/66 vom 20. Juli 1966 des Rates des Bezirkes Potsdam über die Erklärung des Landschaftsteiles „Brandenburger Wald- und Seengebiet“ als Landschaftsschutzgebiet, soweit dieses Landschaftsschutzgebiet nicht bereits durch § 11 Abs. 2 der Verordnung zum Landschaftsschutzgebiet „Westhavelland“ vom 29. April 1998 (GVBl. II S. 394) außer Kraft gesetzt wurde;
  2. der Beschluss des Rates des Bezirkes Potsdam vom 5. Januar 1955 über die Erklärung des Landschaftsteiles „Heideberg und Ufer des kleinen Wendsees“ als Landschaftsschutzgebiet.

Potsdam, den 25. Februar 2002

Der Minister für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung
Wolfgang Birthler



Kartenskizze zur Lage des Landschaftsschutzgebietes "Brandenburger Wald- und Seengebiet"