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Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung - AIGGebO)

Verwaltungsgebührenordnung für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes (Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung - AIGGebO)
vom 2. April 2001
(GVBl.II/01, [Nr. 06], S.85)

geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 32], S.706)

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46) verordnet die Landesregierung im Benehmen mit dem Ausschuss für Inneres des Landtages:

§ 1
Gebührentarif

Für Amtshandlungen beim Vollzug des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes werden Gebühren nach anliegendem Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung ist, erhoben.

§ 2
Gebührenbemessung

Bei der Festsetzung der Gebühr sind im Einzelfall zu berücksichtigen

  1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und
  2. auf Antrag die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers.

§ 3
Auslagen

(1) Auslagen, die im Zusammenhang mit der gebührenpflichtigen Amtshandlung notwendig werden, gelten als bereits in die Gebühr einbezogen.

(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern das Akteneinsichtsrecht auf andere Weise als durch Einsicht in die Originaldokumente erfüllt wird (§ 7 Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz); hierfür notwendige Auslagen hat der Antragsteller zu ersetzen. Die Höhe der Auslagen bestimmt sich nach Tarifstelle 3. der Anlage. Die Auslagen sind auch dann zu erstatten, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen wird.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Potsdam, den 2. April 2001

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Manfred Stolpe

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

Anlage

Tarifstelle Gegenstand Gebühr EUR
1 Übermittlung von Informationen  
1.1 Erteilung einer Auskunft 0 bis 102
1.2 Ermöglichung der Einsichtnahme in Akten und sonstige Informationsträger  
1.2.1 in einfachen Fällen 0 bis 102
1.2.2 bei umfangreichem Verwaltungsaufwand 102 bis 511
1.2.3 bei außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand, insbesondere wenn in zahlreichen Fällen Daten ausgesondert werden müssen zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen (§§ 4 und 5 AIG) 511 bis 1 022
2 Widerspruchsbescheide  
2.1 Erteilung von Bescheiden über Widersprüche – wenn und soweit sie zurückgewiesen werden  10 bis 51
2.2 Bescheide über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen – wenn und soweit sie zurückgewiesen werden 10
3 Auslagen  
3.1 Anfertigung von Zweitschriften, Kopien oder Computerausdrucken
  • für die ersten 50 Seiten je Seite
  • für jede weitere Seite


0,50
0,15
3.2 Auslagen für die Übermittlung von Informationen nach § 7 Satz 3 Nr. 2 bis 5 AIG in tatsächlich  entstandener Höhe