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Verordnung über Inhalt und Form des Sozialkonzeptes und die Anerkennung von Schulungsangeboten zur Früherkennung beim gewerblichen Spiel in Spielhallen (Spielhallensozialkonzeptverordnung - SpielhSozV)

Verordnung über Inhalt und Form des Sozialkonzeptes und die Anerkennung von Schulungsangeboten zur Früherkennung beim gewerblichen Spiel in Spielhallen (Spielhallensozialkonzeptverordnung - SpielhSozV)
vom 22. Oktober 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 79])

geändert durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom 25. Januar 2016
(GVBl.I/16, [Nr. 5])

Am 26. Februar 2022 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 14. Januar 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 11])

Auf Grund des § 2 Absatz 5 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes vom 4. April 2013 (GVBl. I Nr. 10) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz mit Zustimmung der Minister des Innern und für Wirtschaft und Europaangelegenheiten:

§ 1 
Sozialkonzept

(1) Das Sozialkonzept gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 4 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes hat Folgendes zu beinhalten:

  1. Benennung der konkreten Maßnahmen, mit denen der Zugang von Jugendlichen und Kindern verhindert wird,

  2. Darstellung des Umgangs mit Informationsmaterialien über die Gefahren des Glücksspiels und der Sucht-prävention, insbesondere die Art und Weise ihrer Vermittlung gegenüber den Spielerinnen und Spielern,

  3. Maßnahmen zur Früherkennung der von problematischem oder pathologischem Spielverhalten (Spielsucht) Betroffenen,

  4. Erläuterung, wie die Sensibilisierung des Aufsichtspersonals auf die Ziele des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages sowie das Problem der Spielsucht konkret erfolgt,

  5. Erläuterung, wie konkrete Ansprachen an von problematischem Spielverhalten oder von Spielsucht betroffene Spielerinnen und Spieler erfolgen,

  6. Ausschluss von bekannten pathologischen Spielerinnen und Spielern vom Spieleangebot im Rahmen des Hausrechts,

  7. Darstellung, wo und welche Informations-, Beratungs- und Hilfsangebote für erkannt suchtgefährdete oder spielsüchtige Spielerinnen und Spieler zur Verfügung stehen und wie die Vermittlung an Suchtberatungsstellen vorgesehen ist.

(2) Das Sozialkonzept ist in schriftlicher Form bezogen auf die jeweilige Spielhalle zu erstellen.

(3) Änderungen des Sozialkonzeptes sind der Erlaubnisbehörde im Rahmen des § 2 Absatz 4 Nummer 8 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes anzuzeigen.

§ 2 
Inhalt und Umfang der Schulungen

(1) Die Schulung gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 des Brandenburgischen Spielhallengesetzes muss insbesondere folgende Grundlagen und Handlungskompetenzen vermitteln:

  1. gesetzliche Vorschriften zu Maßnahmen des Jugend- und Spielerschutzes in Spielhallen,

  2. Basiswissen über Sucht und Abhängigkeit,

  3. Gefährdungspotenzial und Risikomerkmale von Geldspielgeräten,

  4. Erkennungsmerkmale sowie Ursachen, Verlauf und Folgen von problematischem und pathologischem Spielverhalten,

  5. Informations-, Beratungs- und Therapieangebote für Betroffene und deren Angehörige,

  6. Früherkennung von problematischem und pathologischem Spielverhalten,

  7. proaktive Ansprache und Gesprächsführung mit Personen mit auffälligem Spielverhalten,

  8. Verhalten in kritischen Situationen,

  9. Ausschluss von bekannten pathologischen Spielerinnen und Spielern vom Spieleangebot im Rahmen des Hausrechts.

(2) Die Schulungsdauer muss mindestens acht Zeitstunden betragen. Die Teilnehmendenzahl einer Schulung soll 15 Personen nicht überschreiten.

(3) Die Teilnahme gilt als erfolgreich, wenn der Schulungsanbietende bescheinigt, dass die Teilnehmenden ohne Fehlzeiten teilgenommen haben und er sich in geeigneter Weise davon überzeugt hat, dass die Teilnehmenden mit den Inhalten nach Absatz 1 vertraut sind.

(4) Für die jährliche Wiederholungsschulung gelten die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass die Schulungsdauer mindestens vier Zeitstunden beträgt.

§ 3 
Anerkennungsvoraussetzungen für Schulungsangebote

Schulungsangebote zur Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens sind im Verfahren nach § 4 anzuerkennen, wenn

  1. die Voraussetzungen zu Inhalt und Umfang gemäß § 2 vorliegen und

  2. ein Schulungsanbietender auf Grund entsprechender Erklärungen und Nachweise die Gewähr dafür bietet,
    dass er

    1. Erfahrungen mit der Durchführung von Schulungen im Rahmen von Aus- und Fortbildungen besitzt,

    2. die Schulung durch fachlich qualifizierte Dozentinnen und Dozenten durchführen lässt, welche auf Grund mindestens zweijähriger praktischer Erfahrungen und Aktivitäten in der Suchtprävention oder Suchtberatung in der Lage sind, die nach § 2 erforderlichen Inhalte erfolgreich an die zu schulenden Personen zu vermitteln,

    3. keine wirtschaftliche Unterstützung durch Spielhallenbetreiber oder Automatenaufsteller erhält und nicht in finanzieller Abhängigkeit zu ihnen steht.

§ 4 
Anerkennungsverfahren für Schulungsangebote

(1) Schulungsangebote werden auf schriftlichen Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg anerkannt. Dem Antrag sind entsprechende Nachweise beziehungsweise Erklärungen beizufügen.

(2) Anerkannte Schulungsangebote werden in eine Liste aufgenommen, die auf der Webseite des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit des Landes Brandenburg veröffentlicht wird.

(3) Wird bekannt, dass die in § 3 beschriebenen Anforderungen nicht mehr vorliegen, ist die Anerkennung zu widerrufen.

§ 5 
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 22. Oktober 2014

Die Ministerin für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz

Anita Tack