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Verordnung über die Errichtung von Zweigstellen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (ZwStV)

Verordnung über die Errichtung von Zweigstellen in der ordentlichen Gerichtsbarkeit (ZwStV)
vom 3. November 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 77], S.693)

zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2022
(GVBl.I/22, [Nr. 16], S.2)

Auf Grund des § 3 des Kreisgerichtsbezirksgesetzes vom 8. Dezember 1992 (GVBl. I S. 486) verordnet der Minister der Justiz:

§ 1

(1) In Guben besteht eine Zweigstelle des Amtsgerichts Cottbus.

(2) Die Zweigstelle nimmt für den Teil des Amtsgerichtsbezirks, der aus den Gemeinden Guben, Jänschwalde und Schenkendöbern besteht, die Geschäfte der streitigen Zivilgerichtsbarkeit, die Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wahr. Ausgenommen davon sind die Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Zwangsvollstreckungssachen sowie die Geschäfte, die dem Amtsgericht Cottbus für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte übertragen sind. Die Zweigstelle erledigt außerdem die Betreuungssachen aus den Gemeinden Drachhausen, Drehnow, Heinersbrück, Peitz, Tauer, Teichland, Turnow-Preilack sowie die Verfahren, die nach § 19 des Brandenburgischen Gerichtsorganisationsgesetzes auf das Amtsgericht Cottbus übergegangen sind.

(3) Das Präsidium des Amtsgerichts Cottbus kann einen gemeinsamen Bereitschaftsdienstplan für den gesamten Bezirk aufstellen.

§ 2

(1) In Eisenhüttenstadt besteht eine Zweigstelle des Amtsgerichts Frankfurt (Oder).

(2) Die Zweigstelle nimmt für den Teil des Amtsgerichtsbezirks, der aus den Gemeinden Brieskow-Finkenheerd, Eisenhüttenstadt, Groß Lindow, Grunow-Dammendorf, Lawitz, Mixdorf, Müllrose, Neißemünde, Neuzelle, Ragow-Merz, Schlaubetal, Siehdichum, Vogelsang, Wiesenau und Ziltendorf besteht, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie die Zwangsvollstreckungssachen wahr. Ausgenommen davon sind die Geschäfte, die dem Amtsgericht Frankfurt (Oder) für den Bezirk mehrerer Amtsgerichte übertragen sind.

§ 3
(aufgehoben)

§ 4
(aufgehoben)

§ 5
(aufgehoben)

§ 6
(aufgehoben)

§7
(aufgehoben)

§ 8
(aufgehoben)

§ 9

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1993 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Errichtung von Zweigstellen und Abhaltung von Gerichtstagen der Kreisgerichte im Land Brandenburg vom 15. Dezember 1992 (GVBl. II S. 780) außer Kraft.