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Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug - BbgAZVPFJ)

Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des Polizeivollzugsdienstes, des feuerwehrtechnischen Dienstes und des Justizvollzugsdienstes des Landes Brandenburg (Brandenburgische Arbeitszeitverordnung Polizei, Feuerwehr, Justizvollzug - BbgAZVPFJ)
vom 16. September 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 33], S.686)

geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 45])

Auf Grund des § 76 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26) verordnen der Minister des Innern und die Ministerin der Justiz:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1    Geltungsbereich
§ 2    Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Allgemeine Regelungen zur Arbeitszeit

§ 3    Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
§ 4    Arbeitstage
§ 5    Arbeitszeitregelungen bei Teilzeitbeschäftigung
§ 6    Anordnung von Mehrarbeit
§ 7    Ruhepausen
§ 8    Ruhezeiten
§ 9    Regeldienst
§ 10  Dienst zu unregelmäßigen Zeiten
§ 11  Dienstreisen, dienstliche Fortbildungen, Gerichtstermine
§ 12  Wechselschicht-, Schicht-, Nachtdienst
§ 13  Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft
§ 14  Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen

Abschnitt 3
Flexible Arbeitszeitgestaltung

§ 15  Zeiterfassung und Datenschutz
§ 16  Arbeitsortflexibilisierung

Abschnitt 4
Besondere Arbeitszeitregelungen

Unterabschnitt 1
Beamte des Polizeivollzugsdienstes

§ 17  Abweichende Arbeitszeitregelungen
§ 18  Gleitende Arbeitszeit
§ 19  Arbeitszeitkonten
§ 20  Zuständigkeiten

Unterabschnitt 2
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 21  Regelmäßige Arbeitszeit mit Bereitschaftszeit
§ 22  Arbeitszeit in den Leitstellen
§ 23  Schichtdienst
§ 24  Arbeitszeitgestaltung
§ 25  Beamte des kommunalen Bereichs

Unterabschnitt 3
Beamte im Justizvollzugsdienst

§ 26  Pausen
§ 27  Flexibilisierung der Arbeitszeit

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 28  Experimentierklausel, Ausnahmeregelung
§ 29  Übergangsvorschriften
§ 30  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die in den §§ 109, 117 und 118 des Landesbeamtengesetzes genannten Beamten.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 2
Begriffsbestimmungen 

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. die Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende des Dienstes ohne die Ruhepausen,

  2. der Arbeitstag ein Wochentag von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage,

  3. ein Wochenende die Wochentage Sonnabend und Sonntag,

  4. die regelmäßige tägliche Arbeitszeit die Zeitspanne von acht Stunden und kann bei Vorliegen einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung anders verteilt werden,

  5. die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Zeitspanne von 40 Stunden und ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung,

  6. die Jahresarbeitszeit die Summe der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit aller Arbeitstage im Kalenderjahr,

  7. die Mehrarbeit jeder im Einzelfall aus zwingenden dienstlichen Gründen angeordnete oder genehmigte Dienst der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wird,

  8. die Ruhepause der Zeitraum innerhalb der Arbeitszeit, in dem Beamte keinen Dienst leisten und sich auch nicht dafür bereithalten müssen,

  9. die Ruhezeit jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit.

  10. der Regeldienst der Dienst in Form der festen Arbeitszeit, bei dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festgelegt sind,

  11. der Dienst zu unregelmäßigen Zeiten jeder Dienst, der nicht Regeldienst, Gleitzeit, Wechselschicht- oder Schichtdienst ist,

  12. der Wechselschichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei dem Beamte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden und bei dem ununterbrochen an allen Tagen des Jahres gearbeitet wird,

  13. der Schichtdienst der Dienst nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht,

  14. der Nachtdienst ein Dienst, der mehr als zwei Stunden in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr umfasst,

  15. der Schichtplan ein Plan, der allgemein für die Organisationseinheit einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit vorsieht und vorgibt, welche Art von Schichten es in der Dienststelle gibt; dabei muss der Schichtplan nicht für den Einzelnen bindend sein, solange er für einen Teil der Beamten den regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorsieht,

  16. der Bereitschaftsdienst die Pflicht, sich an einer bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen, wenn dabei Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen,

  17. die Rufbereitschaft die Pflicht, sich außerhalb der Dienststelle bereitzuhalten, um im Bedarfsfall unverzüglich den Dienst aufzunehmen,

  18. die gleitende Arbeitszeit oder Gleitzeit die Arbeitszeit, bei der Beamte Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Beachtung dienstlicher Belange selbst bestimmen können,

  19. die Kernarbeitszeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem grundsätzlich alle Beamten in der Dienststelle anwesend sein müssen,

  20. die Servicezeit der Teil der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit, in dem der Dienstbetrieb sichergestellt wird.

Abschnitt 2
Allgemeine Regelungen zur Arbeitszeit

§ 3
Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Ruhepausen 40 Stunden. In einem Bezugszeitraum von vier Monaten darf die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden einschließlich der Überstunden im Siebentageszeitraum nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der im Durchschnitt geleisteten Arbeitszeit bleiben Zeiten des Erholungsurlaubes und der Dienstunfähigkeit unberücksichtigt.

(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich um die dienstfreien Zeiten gemäß § 4 und für jeden auf einen Arbeitstag fallenden gesetzlichen Feiertag, um die Arbeitszeit, die an diesem Tag zu leisten wäre.

(3) Wenn die dienstlichen Belange es zwingend erfordern, kann der Leiter der Dienststelle die tägliche Arbeitszeit verlängern oder verkürzen. Dabei sollen zwölf Stunden am Tag nicht überschritten werden. Eine abweichende Einteilung der Arbeitszeit ist innerhalb von vier Monaten auszugleichen. Abweichend von Satz 1 kann auch der Leiter der Dienststelle oder der von ihm Beauftragte für einzelne oder eine beschränkte Anzahl von Vollzugsbeamten eine andere Anordnung treffen, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder aus persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.

(4) Zur Arbeitszeit zählt auch der Dienst aus besonderem Anlass, insbesondere die Teilnahme an Einsätzen und Übungen, an dienstlich veranlassten Ausbildungsveranstaltungen, Dienstversammlungen und an sonstigen dienstlichen Verrichtungen einschließlich der Wahrnehmung von amtlichen oder gerichtlichen Terminen im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes. Werden Beamte außerhalb der vorgesehenen Arbeitszeit zur Erfüllung dringender amtlicher Aufgaben tätig, so ist diese Zeit als Arbeitszeit anzurechnen.

(5) Den im Wechselschicht- und Schichtdienst eingesetzten Beamten ist die für die Übernahme der Dienstgeschäfte notwendige Arbeitszeit monatlich nachträglich anzurechnen.

(6) Zur Berechnung der Anwesenheitszeit bei Krankheit, Urlaub oder ganztägiger Befreiung von der Pflicht zur Dienstleistung wird an Arbeitstagen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit zugrunde gelegt. Wird die tägliche Arbeitszeit wegen Krankheit unterbrochen, so gilt die Zeit der Unterbrechung als Anwesenheitszeit.

§ 4
Arbeitstage

(1) Als Arbeitstage gelten die Wochentage Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Soweit dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann Beamten gestattet werden, auch am Sonnabend Dienst zu leisten. Die Beamten im Wechselschicht- und Schichtdienst sowie im Dienst zu unregelmäßigen Zeiten versehen ihren Dienst auch am Sonnabend, Sonntag und an den gesetzlichen Feiertagen.

(2) Soweit es dienstlich zwingend erforderlich ist, kann der Leiter der Dienststelle oder der von ihm Beauftragte Dienst an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen oder zu anderen dienstfreien Zeiten anordnen. Die an diesen Tagen geleisteten Zeiten sind durch Zeitausgleich an anderen Tagen auszugleichen, der zusammenhängend gewährt werden soll.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass aus besonderem Anlass der Dienst an einzelnen Arbeitstagen ganz oder teilweise entfällt. Bei örtlich bedingten besonderen Anlässen kann das Entfallen der Dienstleistungspflicht vom Leiter der Dienststelle oder den von ihm Beauftragten angeordnet werden.

(4) Am 24. und 31. Dezember entfällt der Dienst, sofern die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Kann der Dienst aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht entfallen, ist an einem anderen Tag Freizeitausgleich im Umfang der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu gewähren.

(5) Beamte haben innerhalb von fünf Wochen Anspruch auf zwei dienstfreie Wochenenden.

§ 5
Arbeitszeitregelungen bei Teilzeitbeschäftigung

Die Verteilung der bei Teilzeitbeschäftigung zu erbringenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist unter Wahrung der Interessen der Beamten und unter Berücksichtigung dienstlicher Belange festzulegen.

§ 6
Anordnung von Mehrarbeit

Unter den Voraussetzungen des § 76 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes kann der Leiter der Dienststelle oder der von ihm Beauftragte für einzelne Beamte Mehrarbeit anordnen.

§ 7
Ruhepausen

(1) Ruhepausen werden grundsätzlich nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Die in Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 vorgesehenen Zeiten werden auf die Arbeitszeit angerechnet.

(2) Die Arbeit ist spätestens nach sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer im Voraus festgelegten Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten.

(3) Die im Wechselschichtdienst, im Dienst zu unregelmäßigen Zeiten sowie bei der Teilnahme an Einsätzen aus besonderem Anlass und an Übungen eingesetzten Beamten haben keine Ruhepausen. Satz 1 gilt für schichtdienstleistende Beamte entsprechend, wenn die Einsatzlage oder die organisatorische Gestaltung des Dienstbetriebes keine Ruhepausen zulässt. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Beamten ist während des Dienstes Gelegenheit zu geben, sich zu stärken beziehungsweise zu erfrischen.

(4) Werden Beamte an Bildschirmarbeitsplätzen eingesetzt, richtet sich die Unterbrechung der Bildschirmarbeit nach den allgemeinen Schutzvorschriften.

(5) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für Bewerber, die an einer Aufstiegsausbildung teilnehmen, werden die Pausen während der fachtheoretischen Ausbildung von der zuständigen Bildungseinrichtung vorgegeben.

§ 8
Ruhezeiten

(1) Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden beträgt die ununterbrochene Ruhezeit mindestens elf Stunden. Bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen der Beamte einen anderweitigen angemessenen Schutz erhält, kann hiervon abgewichen werden. Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde.

(2) Den Beamten soll innerhalb eines Zeitraumes von sieben Tagen eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

§ 9
Regeldienst

Regeldienst wird durch feste Arbeitszeit innerhalb der Zeitspanne von frühestens 6 Uhr bis spätestens 20 Uhr geleistet. Die tägliche Arbeitszeit darf dabei im Durchschnitt nicht mehr als acht Stunden betragen.

§ 10
Dienst zu unregelmäßigen Zeiten

Der Dienst zu unregelmäßigen Zeiten wird nach den dienstlichen Erfordernissen auf Weisung des Leiters der Dienststelle oder des von ihm Beauftragten ausgeübt. Er gewährleistet die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

§ 11
Dienstreisen, dienstliche Fortbildungen, Gerichtstermine

(1) Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit, es sei denn, dass die Reisezeit das Dienstgeschäft beinhaltet.

(2) Für jeden Tag der Dienstreise einschließlich der Reisetage wird jedoch die tatsächliche Dauer des Dienstgeschäftes sowie der Reise- und Wartezeiten bis zum Erreichen der auf ihn entfallenden regelmäßigen, dienstplanmäßigen oder durchschnittlichen Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) als Arbeitszeit berücksichtigt.

(3) Überschreiten die Reisezeit oder die Reisezeit und die Dauer des Dienstgeschäftes die Sollarbeitszeit, werden höchstens bis zu zehn Stunden als Arbeitszeit angerechnet. Überschreitet das Dienstgeschäft die Dauer von zehn Stunden, dürfen unter Berücksichtigung von § 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 nicht mehr als zwölf Stunden als Arbeitszeit angerechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Dienstreisen an regelmäßig oder dienstplanmäßig dienstfreien Tagen.

(4) Bei Teilzeitbeschäftigung wird als Sollarbeitszeit die Sollarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigung zugrunde gelegt, falls dies für den Beamten günstiger ist, als die Berücksichtigung der individuellen regelmäßigen täglichen Arbeitszeit.

(5) Die Regelungen der Absätze 1 bis 4 gelten für die Teilnahme an außerhalb der Beschäftigungsdienststätte stattfindenden dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen entsprechend.

(6) Für die Wahrnehmung von amtlichen oder gerichtlichen Terminen aus der Freizeit heraus im Zusammenhang mit der Ausübung des Dienstes ist eine Arbeitszeit von drei Stunden anzurechnen. Soweit eine tatsächlich längere Beanspruchung durch den einzelnen Termin einschließlich der An- und Abfahrtszeiten besteht, ist diese Zeit anzurechnen. Haben Beamte in dienstlicher Eigenschaft einen amtlichen oder gerichtlichen Termin wahrzunehmen, ist sicherzustellen, dass eine vorangehende Ruhezeit von mindestens elf Stunden vor dem Termin (einschließlich der Anfahrt) gewährleistet wird. Gegebenenfalls ist eine Befreiung im notwendigen Umfang vom vorangehenden Nachtdienst zu gewähren. In diesem Fall wird die Dauer des Nachtdienstes als Arbeitszeit angerechnet.

§ 12
Wechselschicht-, Schicht-, Nachtdienst

(1) Sind für eine Dienststelle oder deren Teile auf Grund der dienstlichen Aufgaben oder örtlichen Verhältnisse Dienststunden zu leisten, die auf Dauer die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beamten überschreiten würden, so ist der Dienst durch Schichtwechsel zu organisieren.

(2) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft durch Nachtdienst ist bei der Gestaltung der Arbeitszeit Rechnung zu tragen. Bei Beamten, die Nachtdienst leisten, darf diese in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums grundsätzlich nicht überschreiten. Fällt die zusammenhängende Ruhezeit gemäß § 8 Absatz 2 in den Bezugszeitraum, bleibt sie bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.

(3) Grundsätzlich soll die tägliche Arbeitszeit auf eine Dienstschicht beschränkt bleiben. Zwischen Dienstende und Dienstbeginn soll eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden liegen. Hiervon kann aus zwingenden dienstlichen Gründen abgewichen werden, ein Zeitraum von acht Stunden soll jedoch nicht unterschritten werden.

§ 13
Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft

(1) Durch Bereitschaftsdienst nach § 76 Absatz 3 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten die durchschnittliche Arbeitszeit 48 Stunden im Siebentageszeitraum nicht überschritten werden.

(2) Müssen die Beamten auf Anordnung außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit mehr als zehn Stunden Rufbereitschaft im Kalendermonat leisten, so ist die gesamte Zeit der Rufbereitschaft zu einem Achtel durch Freizeitgewährung auszugleichen. Werden die Beamten während der Rufbereitschaft dienstlich tätig, so ist die Zeit der dienstlichen Tätigkeit in vollem Umfang auf die Arbeitszeit anzurechnen.

§ 14
Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen

Abweichungen von den Regelungen dieser Verordnung sind in Katastrophen- und besonders schweren Unglücksfällen sowie in Einsatzsituationen, die die Beamten in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, zulässig, soweit dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist. Die größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Beamten sind zu gewährleisten. Die Dienststellen haben in diesen Fällen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.

Abschnitt 3
Flexible Arbeitszeitgestaltung

§ 15
Zeiterfassung und Datenschutz

(1) Die tatsächlich von den Beamten geleistete tägliche Arbeitszeit ist in geeigneter Form zu erfassen.

(2) Bei gleitender Arbeitszeit ist diese grundsätzlich durch Zeiterfassungsgeräte zu erfassen. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn die Eigenart des Dienstes der Verwendung von Zeiterfassungsgeräten entgegensteht oder die Anschaffung der Zeiterfassungsgeräte unwirtschaftlich erscheint.

(3) Die für die Zeiterfassung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur ausgewertet werden, um Ansprüche der Beamten und des Dienstherrn zu überprüfen. Diese personenbezogenen Daten sind durch organisatorische und technische Maßnahmen gegen unzulässige Verarbeitung und Nutzung sowie gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte zu sichern. Sie sind nach drei Jahren gemäß § 195 in Verbindung mit § 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu löschen oder zu vernichten.

§ 16
Arbeitsortflexibilisierung

Soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen, kann durch den Leiter der Dienststelle oder den von ihm Beauftragten den Beamten gestattet werden, ihre Dienstleistung teilweise auch außerhalb ihrer Dienststelle zu erbringen.

Abschnitt 4
Besondere Arbeitszeitregelungen

Unterabschnitt 1
Beamte des Polizeivollzugsdienstes

§ 17
Abweichende Arbeitszeitregelungen

(1) Für in der obersten Dienstbehörde tätige Beamte des Polizeivollzugsdienstes werden im Falle des § 3 Absatz 3 entsprechende Regelungen durch das fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung oder den von ihm Beauftragten getroffen.

(2) Abweichend von § 3 Absatz 6 wird bei Vorliegen einer genehmigten Dienstplanung bei ganztägiger Krankheit, Erkrankung während der Arbeitszeit beziehungsweise deren krankheitsbedingter Unterbrechung in einem Zeitraum von 14 Kalendertagen die für den jeweiligen Tag vorgeplante Dienstzeit angerechnet. In allen anderen Fällen gilt ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als erbracht.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann von den Vorschriften des § 4 Absatz 3 und 4, des § 10 sowie des § 12 abweichende Regelungen treffen, soweit sie dienstlich erforderlich sind.

§ 18
Gleitende Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit kann in der Weise geregelt werden, dass die Beamten innerhalb der Zeitspanne von frühestens 6 Uhr bis spätestens 21 Uhr jeweils Dienstbeginn und Dienstende selbst bestimmen können (gleitende Arbeitszeit). Dabei dürfen grundsätzlich täglich nicht mehr als zehn Stunden auf die regelmäßige Arbeitszeit angerechnet werden.

(2) Unter Berücksichtigung dienstlicher Belange können innerhalb der täglichen Arbeitszeit Kernarbeitszeiten oder Servicezeiten bis 20 Uhr festgelegt werden. Die Kernarbeitszeit soll täglich sechs Stunden nicht überschreiten. Wenn Kernarbeits- und Servicezeiten sowie weitere dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann die Arbeitszeit auf Wunsch der Beamten beliebig oft und beliebig lang unterbrochen werden.

(3) Aus dienstlichen Gründen können Beamte dauernd oder vorübergehend von den Regelungen nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen werden. Dienstbeginn und Dienstende bestimmt im Einzelfall der Leiter der Dienststelle. Die oberste Dienstbehörde kann insgesamt abweichende Regelungen treffen, soweit die dienstlichen Bedürfnisse es erfordern.

(4) Im Rahmen gleitender Arbeitszeit ist ein Gleitzeitkonto zu führen. Ein Zeitguthaben darf 120 Stunden und ein Zeitdefizit 40 Stunden nicht überschreiten. Auf Antrag kann in begründeten Ausnahmefällen die Höchstgrenze des Zeitguthabens oder des Zeitdefizits überschritten werden.

(5) Soweit keine dienstlichen Belange entgegenstehen, können Beamten unter Berücksichtigung von Absatz 4 Satz 2 und 3 und unter Anrechnung auf das Gleitzeitkonto nach Absatz 4 freie Tage oder Stunden auch während der Kernarbeitszeit gewährt werden.

(6) Soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen, finden bei Teilzeitbeschäftigung die Regelungen zur gleitenden Arbeitszeit sinngemäß Anwendung.

§ 19
Arbeitszeitkonten

(1) Die Einrichtung von Jahresarbeitszeitkonten ist zulässig. Die hierfür festzulegende Jahresarbeitszeit wird durch die oberste Dienstbehörde auf Basis der kalendarischen Bedingungen bestimmt.

(2) Grundsätzlich ist das Jahresarbeitszeitkonto innerhalb eines Kalenderjahres auszugleichen. Zeitguthaben werden im Umfang von 120 Stunden und Zeitdefizite in vollem Umfang in das Folgejahr übertragen. § 18 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Einrichtung eines langfristigen Arbeitszeitkontos ist zulässig. Die oberste Dienstbehörde erlässt die hierfür notwendigen Ausführungsvorschriften im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

(4) Die Jahresarbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung und kann, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe dagegen sprechen, im gegenseitigen Einvernehmen innerhalb des Kalenderjahres verteilt werden.

§ 20
Zuständigkeiten

(1) Die Polizeibehörde und die Polizeieinrichtungen bestimmen nach Maßgabe dieser Verordnung für ihren Zuständigkeitsbereich unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse (Rahmenregelung), wann und in welcher Form die Arbeitszeit zu leisten ist. Das fachlich zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt nach Maßgabe dieser Verordnung für seinen Zuständigkeitsbereich, wann und in welcher Form die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit abzuleisten ist.

(2) Für hauptamtlich lehrende Beamte des Polizeivollzugsdienstes werden von dieser Verordnung abweichende Regelungen durch die Fachhochschule der Polizei in einer Lehrverpflichtungsregelung getroffen.

Unterabschnitt 2
Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes

§ 21
Regelmäßige Arbeitszeit mit Bereitschaftszeit

(1) Abweichend von § 2 Nummer 2 und § 4 Absatz 1 sind alle Wochentage Arbeitstage.

(2) Die regelmäßige Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, beträgt unter Berücksichtigung der Bereitschaftszeit wöchentlich einschließlich Mehrarbeitsstunden im Durchschnitt von sechs Monaten nicht mehr als 48 Stunden. Dabei beträgt der Anteil der Bereitschaftszeit 19 Stunden.

(3) Bei Beamten, die nicht in Schichten Dienst leisten, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, soweit sie ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im Durchschnitt von sechs Monaten dürfen wöchentlich 48 Stunden nicht überschritten werden. Der Anteil der Bereitschaftszeit beträgt für diesen Fall mindestens 16 Stunden.

(4) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann auf Antrag der Beamten über den Rahmen der Absätze 2 und 3 hinaus Dienst bis zu 56 Stunden als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit bewilligt werden. Beamten, die von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, darf hieraus kein Nachteil entstehen. Die Bewilligung nach Satz 1 kann vom Dienstvorgesetzten aus dienstlichen Gründen und der Antrag des Beamten kann jeweils zum Ablauf eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten widerrufen beziehungsweise zurückgezogen werden. Die Beamten sind auf diese Widerrufsmöglichkeiten schriftlich hinzuweisen.

(5) Der Dienstvorgesetzte hat in den Fällen des Absatzes 4 aktuelle Listen über diese Beamten zu führen und die Listen den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anlassbezogen unterbinden oder einschränken können, zur Verfügung zu stellen sowie auf Ersuchen, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden über diese Beamten zu unterrichten.

§ 22
Arbeitszeit in den Leitstellen

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden bei höchstens zehn Stunden pro Dienstschicht. Sie kann auf mehr als 40 Stunden und die Dauer einer Dienstschicht auf über zehn Stunden verlängert werden, wenn ein Teil des Dienstes unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 in Bereitschaft geleistet wird. Der Anteil der Bereitschaft muss das Doppelte der Differenz zwischen der regelmäßigen Arbeitszeit und der festgelegten Arbeitszeit betragen.

(2) Der Dienst in Bereitschaft ist außerhalb des Bereiches der Leitstellenarbeitsplätze zu leisten. Die unmittelbare Dienstaufnahme ist sicherzustellen.

§ 23
Form und Umfang des Dienstes

(1) Die Form und den Umfang des Dienstes regelt der Dienstvorgesetzte im Sinne des § 2 des Landesbeamtengesetzes in eigener Zuständigkeit. § 4 Absatz 5 findet keine Anwendung.

(2) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 24
Arbeitszeitgestaltung

(1) Während der Arbeitszeit haben Beamte, solange kein Einsatz stattfindet, Ausbildungs- oder Bereitschaftsdienst zu leisten beziehungsweise wirtschaftliche Tätigkeiten zu verrichten. An Sonntagen kann nach Maßgabe örtlicher Regelungen Ausbildungsdienst geleistet beziehungsweise wirtschaftliche Tätigkeit durchgeführt werden. Im Übrigen ist Bereitschaftsdienst zu leisten.

(2) Bei einer nach § 21 Absatz 2 genehmigten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 56 Stunden sollen in der Regel der Anteil der Ausbildungszeit beziehungsweise wirtschaftlichen Tätigkeit 24 Stunden und der Anteil der Bereitschaftszeit mindestens 32 Stunden betragen. Dieses Verhältnis gilt für davon abweichend vereinbarte Wochenarbeitsstunden.

(3) Nähere Einzelheiten der Arbeitszeitverteilung, der Dienstplangestaltung und der Gewährung des Feiertagsausgleiches regelt der Dienstvorgesetzte. Der Anspruch auf Wochenfeiertagsausgleich nach § 76 Absatz 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes ist mit höchstens vier freien Dienstschichten abzugelten.

(4) Abweichend von § 3 Absatz 6 Satz 1 gilt bei Krankheit, Urlaub oder ganztägiger Befreiung von der Pflicht zur Dienstleistung die für den jeweiligen Tag vorgeplante Dienstzeit als erbracht.

§ 25
Beamte des kommunalen Bereichs

Soweit in den Abschnitten 1 bis 3 und im Unterabschnitt 2 des Abschnittes 4 dieser Verordnung Zuständigkeiten des Leiters der Dienststelle, der Behörde oder der Einrichtung beziehungsweise der Dienstvorgesetzte oder der Vorgesetzte bestimmt werden, tritt an deren Stelle im Bereich einer Kommunalverwaltung der Hauptverwaltungsbeamte.

Unterabschnitt 3
Beamte im Justizvollzugsdienst

§ 26
Pausen

Beamte im Justizvollzugsdienst können die Ruhepausen im Sinne von § 7 Absatz 2 in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufteilen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 27
Flexibilisierung der Arbeitszeit

§ 17 Absatz 3 und die §§ 18 bis 20 gelten für Beamte im Justizvollzugsdienst entsprechend.

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 28
Experimentierklausel, Ausnahmeregelung

(1) Zur Erprobung neuer Arbeitszeitmodelle kann die oberste Dienstbehörde von den Bestimmungen dieser Verordnung Ausnahmen zulassen. Dies gilt auch, wenn dieselbe oder eine ähnliche Regelung von einer anderen Dienststelle bereits erprobt wird.

(2) Für die Dozenten an den zuständigen Bildungseinrichtungen kann die zuständige oberste Dienstbehörde von den §§ 3, 4 und 18 abweichen.

§ 29
Übergangsvorschriften

(1) Dienststellen, in denen von dieser Verordnung abweichende Dienstvereinbarungen zur Arbeitszeit bestehen, haben diese Regelungen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen. Regelungen nach § 28 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) Der während der Gesamtdauer der Altersteilzeit nach § 133 des Landesbeamtengesetzes zu leistende Dienst kann so verteilt werden, dass er

  1. durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell) oder

  2. zunächst geleistet und der Beamte anschließend von der Dienstleistung freigestellt wird (Blockmodell).

Im Fall der Nummer 2 dürfen dienstliche Belange nicht entgegenstehen. § 5 gilt entsprechend.

§ 30
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Arbeitszeitverordnung Polizei vom 4. Februar 1999 (GVBl. II S. 110), die durch Verordnung vom 27. Oktober 2003 (GVBl. II S. 646) geändert worden ist, und die Arbeitszeitverordnung Feuerwehr vom 3. August 2007 (GVBl. II S. 274) außer Kraft.

Potsdam, den 16. September 2009

Der Minister des Innern

Jörg Schönbohm 

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger