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Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung - GewRZV)

Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (Gewerberechtszuständigkeitsverordnung - GewRZV)
vom 17. August 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 26], S.527)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 47])

Am 26. August 2020 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 22. Juli 2020
(GVBl.II/20, [Nr. 70])

Auf Grund des § 155 Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und § 16 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) und auf Grund des § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) verordnet die Landesregierung:

§ 1

(1) Für die Durchführung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort genannten Stellen zuständig.

(2) Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder sonstigen Berechtigung, für eine Festsetzung oder öffentliche Bestellung zuständige Stelle entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Entziehung, Änderung, Aufhebung oder Ablehnung. Sie entscheidet auch über die Ausübung eines Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter.

(3) Ändern sich Zuständigkeiten, so führen die bisher zuständigen Stellen das Verfahren bis zur letzten Verwaltungsentscheidung zu Ende.

(4) Das Land erstattet den zuständigen Behörden die mit der Anwendung dieser Verordnung verbundenen angemessenen und notwendigen Kosten einschließlich der Personal- und Sachkosten, soweit dieser finanzielle Aufwand nicht durch Gebühren ausgeglichen werden kann. Der eine Gebührenerhebung übersteigende, nachgewiesene finanzielle Aufwand wird den zuständigen Behörden nach Ablauf eines Haushaltsjahres von dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung auf Antrag erstattet.

§ 2

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 17. Juli 2009 in Kraft. § 1 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Potsdam, den 17. August 2009

Die Landesregierung
des Landes Brandenburg

Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister für Wirtschaft
Ulrich Junghanns


Anlage
(zu § 1 Absatz 1)

I. Erläuterungen zum nachfolgenden Verzeichnis

Im Verzeichnis werden folgende Kurzzeichen verwendet:

OrdB örtliche Ordnungsbehörde
KrOrdB Kreisordnungsbehörde
MWE Ministerium für Wirtschaft und Energie
MASGF Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit Frauen und Familie
LKA Landeskriminalamt
IHK Industrie- und Handelskammer

II. Verzeichnis

Lfd. Nr. Rechtsgrundlage Maßnahme Stelle
1 Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
1.1 § 14 Entgegennahme der Gewerbeanzeigen OrdB
1.2 § 15 Absatz 1 Ausstellung von Empfangsbescheinigungen OrdB
1.3 § 15 Absatz 2 Verhinderung der Fortsetzung nicht zugelassener Gewerbebetriebe oder des Gewerbebetriebes ausländischer juristischer Personen, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird OrdB, soweit diese Zuständigkeit nicht nach anderen Vorschriften einer anderen Behörde zugewiesen ist
1.4 § 29 Entgegennahme von Auskünften, Beauftragung von Personen OrdB, KrOrdB, MWE, MASGF, LKA, IHK
1.5 § 30 Absatz 1 Konzession für Privatkranken- und Privatentbindungsanstalten sowie Privatnervenkliniken MASGF
1.6 § 33a Absatz 1 Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen OrdB
1.7 § 33c Absatz 1 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten OrdB
1.8 § 33c Absatz 3 Satz 1 Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes für Spielgeräte OrdB
1.9 § 33c Absatz 3 Satz 3 Erlass von Anordnungen im Zusammenhang mit dem Aufstellen von Spielgeräten OrdB
1.10 § 33d Absatz 1 Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele OrdB
1.11 § 33i Absatz 1 Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen OrdB
1.12 § 49 Absatz 3 Fristverlängerung für Konzessionen und Erlaubnisse  
1.12.1   nach § 30 MASGF
1.12.2   nach den §§ 33a und 33i OrdB
1.13 § 34 Absatz 1
(vgl. auch lfd. Nr. 2.2)
Erlaubnis zum Betrieb des Pfandleiher- oder Pfandvermittlergeschäfts OrdB
1.14 § 34a Absatz 1
(vgl. auch lfd. Nr. 2.3)
Erlaubnis zum Betrieb des Bewachungsgewerbes, Überprüfung der Zuverlässigkeit und Speicherung der Daten OrdB
1.14a § 34a Absatz 1a Einholung von Auskünften und Abfragen OrdB
1.14b § 34a Absatz 1b Entgegennahme der Information OrdB
1.14.c § 34a Absatz 3 Übermittlung des Ergebnisses an den Gewerbetreibenden OrdB
1.15 § 34b Absatz 1
(vgl. auch lfd. Nr. 2.4)
Erlaubnis zum Betrieb des Versteigerergewerbes OrdB
1.16 § 34b Absatz 5
(vgl. auch lfd. Nr. 2.4)
öffentliche Bestellung und Vereidigung von besonders sachkundigen Versteigerern MWE
1.17 § 34c Absatz 1
(vgl. auch lfd. Nr. 2.5)
Erlaubnis zum Betrieb eines Maklergewerbes oder sonstigen dort aufgezählten Gewerbes OrdB
1.18 § 34d Absatz 1 Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsvermittlergewerbes IHK
1.19 § 34d Absatz 2 Erlaubnis zum Betrieb eines Versicherungsberatergewerbes IHK
1.19a § 34f Absatz 1 Erlaubnis zum Betrieb eines Finanzanlagenvermittlergewerbes OrdB
1.19b § 34f Absatz 4 Satz 2 Untersagung der Beschäftigung einer direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Person OrdB
1.19c § 34h Absatz 1 Satz 1 Erlaubnis zum Betrieb eines Honorar-Finanzanlagenberatergewerbes OrdB
1.19d § 34i Absatz 1 Satz 1 Erlaubnis zum Betrieb eines Immobiliardarlehensvermittlergewerbes OrdB
1.19e § 34i Absatz 6 Satz 2 Untersagung der Beschäftigung einer bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Person OrdB
1.19f § 34i Absatz 9 Satz 1 öffentliche Bekanntmachung OrdB
1.20 § 35 Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit, Gestattung der Fortführung des Gewerbebetriebes durch einen Stellvertreter, Verhinderung der Gewerbeausübung durch Schließung der Betriebs- oder Geschäftsräume usw., Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbes, Verlangen auf Auskunft im Gewerbeuntersagungsverfahren OrdB
1.21 § 46 Absatz 3 Gestattung zum Betreiben eines Gewerbes in den Fällen des § 46 Absatz 1 und 2 OrdB nach §§ 34d und 34e IHK
1.22 § 51 Untersagung der Benutzung einer gewerblichen Anlage OrdB
1.23 § 55 Absatz 2 Erteilung der Erlaubnisse zur Ausübung des Reisegewerbes (Erteilung von Reisegewerbekarten) OrdB
1.24 § 55a Absatz 1 Nummer 1 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren im Reisegewerbe gelegentlich der Veranstaltung von Messen usw. OrdB
1.25 § 55a Absatz 2 Zulassung von Ausnahmen von dem Erfordernis einer Reisegewerbekarte bei besonderen Veranstaltungen OrdB
1.26 § 55b Absatz 2 Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten OrdB
1.27 § 55c Entgegennahme der Anzeigen über reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten und Ausstellung der Empfangsbescheinigungen OrdB
1.28 § 55e Absatz 2 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot, das Reisegewerbe an Sonn- und Feiertagen auszuüben OrdB
1.29 § 56 Absatz 2 Satz 3 Zulassung von Ausnahmen im Einzelfall von den in § 56 Absatz 1 aufgeführten Beschränkungen OrdB
1.30 § 56a Absatz 1 und 2 Entgegennahme der Anzeige und Untersagung eines Wanderlagers OrdB
1.31 § 59 Untersagung der Ausübung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten OrdB
1.32 § 60 Untersagung der Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe OrdB
1.33 § 60a Absatz 2 Satz 2 Erlaubnis zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele im Reisegewerbe OrdB
1.34 § 60a Absatz 3 Erlaubnis zum Betrieb von Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen im Reisegewerbe OrdB
1.35 § 60c Absatz 1 Verlangen auf Vorzeigen der Reisegewerbekarte, auf Einstellung der Tätigkeit sowie auf Vorlage geführter Waren OrdB
1.36 § 60c Absatz 2 Ausstellung der Zweitschriften von Reisegewerbekarten OrdB
1.37 § 60d Verhinderung der Ausübung des Reisegewerbes OrdB
1.38 § 69 Absatz 1 Festsetzung nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz bei Nummer 1.41 Buchstabe a bis g  
1.39 § 69a Absatz 2 Erteilung von Auflagen bei Nummer 1.41 Buchstabe a bis g
1.40 § 69b Absatz 1 vorübergehende Änderung von Zeit, Öffnungszeiten und Platz in dringenden Fällen bei Nummer 1.41 Buchstabe a bis g  
1.41 § 69b Absatz 3 Änderung und Aufhebung der Festsetzung auf Antrag des Veranstalters von  
    a. Messen (§ 64 GewO) KrOrdB
    b. Ausstellungen (§ 65 GewO) KrOrdB
  c. Volksfesten (§ 60b GewO) OrdB
    d. Großmärkten (§ 66 GewO) KrOrdB
    e. Wochenmärkten (§ 67 GewO) OrdB
    f. Spezialmärkten (§ 68 Absatz 1 GewO) OrdB
    g. Jahrmärkten (§ 68 Absatz 2 GewO) OrdB
1.42 § 69 Absatz 3 Entgegennahme der Anzeigen über die Nichtdurchführung von  
    a. Messen KrOrdB
    b. Ausstellungen KrOrdB
    c. Volksfesten OrdB
    d. Großmärkten KrOrdB
1.43 § 70a i. V. m. § 60b Absatz 2 Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an einer bestimmten Veranstaltung oder einer oder mehrerer Arten von Veranstaltungen wegen Unzuverlässigkeit OrdB
1.43a § 71b Absatz 2 Satz 2 Zulassung von Ausnahmen für die Versteigerung leicht verderblicher Waren auf Veranstaltungen nach den §§ 64 bis 67 GewO
    a. Messen KrOrdB
    b. Ausstellungen KROrdB
    c. Volksfesten OrdB
    d. Großmärkten KrOrdB
    e. Wochenmärkten OrdB
    f. Spezialmärkten OrdB
    g. Jahrmärkten OrdB
1.44 §§ 144 bis 146, 147a, 147b und 147c Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten OrdB
  außer    
1.44.1 § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 30 Absatz 1) MASGF
1.44.2 § 146 Absatz 2 Nummer 6 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 69 Absatz 3)  
    bezüglich Messen KrOrdB
    bezüglich Ausstellungen und Großmärkten KrOrdB
1.44.3 § 146 Absatz 2 Nummer 7 Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 69a Absatz 2 auch i. V. m. § 60b Absatz 2 Halbsatz 1)  
    bezüglich Messen KrOrdB
    bezüglich Ausstellungen und Großmärkten KrOrdB
1.45 § 150 Absatz 2 Entgegennahme des Antrages auf Auskunftserteilung OrdB
2 Auf die Gewerbeordnung gestützte Verordnungen
2.1 Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280) in der jeweils geltenden Fassung
2.1.1 § 5a Satz 2 Feststellung, ob es sich um ein erlaubnisfreies Spiel handelt LKA
2.1.2 § 6 Absatz 1 Satz 2 Verlangen auf Vorlage OrdB
2.1.3 § 6 Absatz 2 Satz 2 Verlangen auf Einsichtnahme OrdB
2.2 Pfandleiherverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1334), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
2.2.1 § 2 Entgegennahme der Anzeige über die für den Geschäftsbetrieb benutzten Räume OrdB
2.2.2 § 9 Absatz 2 Verlängerung der Pfandverwertungsfrist OrdB
2.2.3 § 11 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 Entgegennahme der Überschüsse aus Pfandverwertung OrdB
2.2.4 § 11 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 Verlängerung der Abführungsfrist für die Überschüsse OrdB
2.3 Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
2.3.1 § 5a Absatz 1 Entgegennahme der Nachweise über Kenntnisse OrdB
2.3.2 § 5c Absatz 4 Anwesenheit als Aufsichtsbehörde OrdB
2.3.2a § 5f Überprüfung der Qualifikation bei einer vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung und Unterrichtung über das Wahlrecht OrdB
2.3.3 § 6 Absatz 3 Entgegennahme der Anzeige nach § 117 Absatz 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag OrdB
2.3.4 § 9 Absatz 2 Satz 1 Überprüfung der Zuverlässigkeit OrdB
2.3.5 § 9 Absatz 2 Satz 2 Entgegennahme der Meldung über ausgeschiedene Wachpersonen OrdB
2.3.6 § 13 Absatz 2 Entgegennahme der Anzeige über den Waffengebrauch OrdB
2.3.7 § 13a Entgegennahme der Anzeige über die Personen OrdB
2.3.8 § 15 Entgegennahme von Informationen zum Zweck der Überwachung OrdB
2.4 Versteigererverordnung vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
2.4.1 § 2 Absatz 2 Zulassung von Ausnahmen bei freiwilligen Hausrat- und Nachlassversteigerungen OrdB
2.4.2 § 3 Absatz 1 Entgegennahme der Anzeigen über Versteigerungen und Abkürzung der Anzeigefrist OrdB
2.4.2a § 3 Absatz 2a Entgegennahme der Anzeige nach Erstattung der Anzeige nach Absatz 1 OrdB
2.4.3 § 3 Absatz 3 Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Frist von fünf Tagen zur vorhergehenden Versteigerung und der Dauer von sechs Tagen für die Versteigerung OrdB
2.4.4 § 3 Absatz 4 Anforderung weiterer Unterlagen, einer Vorbesichtigung und von Nachweisen zu gebrauchten Waren sowie Aufforderung zur Hilfeleistung und Stellungnahme durch die Industrie- und Handelskammer OrdB
2.4.5 § 4 Zulassung von Ausnahmen hinsichtlich der Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes OrdB
2.4.6 § 6 Absatz 1 und 2 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Versteigerung von Handelswaren, von dem Verbot der Versteigerung in einem räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstaltung und von dem Verbot, das Versteigerungsgut in eine andere Gemeinde zu verbringen OrdB
2.4.7 § 9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung von Versteigerungen OrdB
2.5 Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
2.5.1 § 9 Entgegennahme der Anzeige über die jeweils mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen sowie über die Berufung anderer Vertretungsberechtigter bei juristischen Personen nach Erteilung der Erlaubnis OrdB
2.5.2 § 14 Absatz 2 Satz 2 Verlangen auf kostenlose Vorlage der erforderlichen Anzahl lesbarer Reproduktionen und Bereithaltung der erforderlichen Lesegeräte OrdB
2.5.3 § 15a Absatz 2 Entgegennahme von Erklärungen des Versicherungsunternehmens und Mitteilung des Eingangsdatums an das Versicherungsunternehmen OrdB
2.5.4 § 16 Absatz 1 und 2 Entgegennahme des Prüfungsberichts und Anordnung einer besonderen Überprüfung der Gewerbetreibenden auf deren Kosten sowie Betrauung von Prüfern nach Maßgabe des Absatzes 3 OrdB
2.6 Schaustellerhaftpflichtverordnung vom 17. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1598), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
2.6.1 § 2 Absatz 1 Verlangen auf Vorzeigen der Haftpflichtversicherungsunterlagen OrdB