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Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung - LSchiffV)

Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung - LSchiffV) 1
vom 25. April 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 10], S.166)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 22])

Auf Grund des § 46 Abs. 1 Satz 2 und 5 sowie des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 2004 (GVBl. 2005 I S. 50) verordnet der Minister für Infrastruktur und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Geltungsbereich, Zuständigkeiten

§ 1      Geltungsbereich
§ 2      Zuständigkeiten 

Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen

§ 3      Begriffsbestimmungen
§ 4      Schiffsführer
§ 5      Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 6      Verhalten unter besonderen Umständen
§ 7      Besetzung des Ruders

Abschnitt 3
Zulassungsvorschriften für das Führen von Fahrzeugen

§ 8      Fahrerlaubnispflicht
§ 9      Anerkennung anderer Befähigungszeugnisse
§ 10    Allgemeine Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis
§ 11    Fahrzeiterfordernis für den Erwerb der Fahrerlaubnis
§ 12    Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis
§ 13    Abnahme der Prüfung
§ 14    Beantragung und Erteilung der Fahrerlaubnis
§ 15    Entziehen und Ruhen der Fahrerlaubnis
§ 16    Gebühren

Abschnitt 4
Bau, Ausrüstung und Besatzung von Fahrzeugen

§ 17    Grundregeln für Bau und Ausrüstung
§ 18    Schiffseichung
§ 19    Stabilität, Freibord, Einsenkungsmarken und zulässige größte Belastung
§ 20    Höchstzahl der Fahrgäste
§ 21    Manövrierfähigkeit
§ 22    Höchstzulässiges Betriebsgeräusch
§ 23    Steuerstand
§ 24    Einrichtungen zum Schutz der Gewässer
§ 25    Motoren mit Gemischschmierung
§ 26    Höchstzulässige Abgasemissionen
§ 27    Abgasleitungen
§ 28    Kraftstoffbehälter
§ 29    Flüssiggas- oder Druckluftanlagen
§ 30    Akkumulatoren
§ 31    Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen
§ 32    Nichtzulässige Brennstoffe
§ 33    Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
§ 34    Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§ 35    Lichter, Feuerlöscher und Verbandskästen
§ 36    Rettungsmittel
§ 37    Schallgeräte
§ 38    Lenzgeräte
§ 39    Besatzung

Abschnitt 5
Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen

§ 40    Zulassung zum Verkehr
§ 41    Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen
§ 42    Widerruf und Beschränkung der Zulassung

Abschnitt 6
Allgemeine Verkehrsvorschriften

§ 43    Grundregeln für das Verhalten im Verkehr
§ 44    Fahrregeln
§ 45    Fahrgeschwindigkeit
§ 46    Stillliegen
§ 47    Einschränkungen der Schifffahrt
§ 48    Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
§ 49    Schutz der Schifffahrtszeichen
§ 50    Beschädigung von Ufern und Anlagen
§ 51    Rettung und Hilfeleistung
§ 52    Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 53    Freimachen des Fahrwassers
§ 54    Besondere Anweisungen
§ 55    Überwachung
§ 56    Anordnungen vorübergehender Art
§ 57    Laden, Löschen und Leichtern
§ 58    Verantwortlichkeit
§ 59    Bezeichnung
§ 60    Transport gefährlicher Güter
§ 61    Urkunden
§ 62    Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und andere Sichtzeichen
§ 63    Beschilderung und Betonnung
§ 64    Schallzeichen
§ 65    Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in Gewässer
§ 66    Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen
§ 67    Verhalten bei Unfällen
§ 68    Fahren mit Wasserski
§ 69    Benutzung von sonstigen Sportgeräten

Abschnitt 7
Fahrgastschifffahrt

§ 70    Nutzung von Anlegestellen
§ 71    Verhalten an Anlegestellen
§ 72    Ein- und Aussteigen der Fahrgäste
§ 73    Zurückweisung von Fahrgästen
§ 74    Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen und an den Anlegestellen

Abschnitt 8
Sperrgebiete, Veranstaltungen

§ 75    Befristete Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen
§ 76    Erlaubnispflichtige Veranstaltungen

Abschnitt 9
Sonderregelungen für die Gewässer im Bereich des Biosphärenreservates Spreewald

§ 77    Besondere Fahrregeln
§ 78    Fahrt durch selbst zu bedienende Schleusen
§ 79    Zulässige Geschwindigkeit
§ 80    Einsatz von Antriebsmaschinen
§ 81    Kennzeichnung von Spreewaldkähnen
§ 82    Bau - und Ausrüstungsvorschriften für Spreewaldkähne
§ 83    Sonderausrüstung
§ 84    Nachtfahrten
§ 85    Brandschutz auf Personenkähnen

Abschnitt 10
Schlussvorschriften

§ 86    Ausnahmen
§ 87    Fahrzeuge des Öffentlichen Dienstes
§ 88    Übergangsbestimmungen
§ 89    Ordnungswidrigkeiten
§ 90    In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


1 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

 

Abschnitt 1
Geltungsbereich, Zuständigkeiten

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Schifffahrt auf allen schiffbaren Landesgewässern nach Anlage 1 dieser Verordnung.

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2
Zuständigkeiten

(1) Sachlich zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist, wenn nachfolgend nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, der Landkreis oder die kreisfreie Stadt. Sie nehmen die Aufgaben nach dieser Verordnung als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Örtlich zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Verwaltungsbereich sich der Wohnort des Fahrzeugeigentümers oder das Gewerbe eines Fahrzeugverleihers befindet. Für Fahrzeugeigentümer, die keinen Wohnsitz im Land Brandenburg haben, ist die örtlich zuständige Behörde der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in dessen oder deren Verwaltungsbereich das Wasserfahrzeug seinen Liegeplatz hat.

(3) Oberste Verkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das für Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung. Es führt die Sonderaufsicht über die Landkreise und kreisfreien Städte. Das besondere Weisungsrecht der Sonderaufsichtsbehörde ist nicht auf den Bereich der Gefahrenabwehr beschränkt.

(4) Oberste Naturschutzbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das für Naturschutz zuständige Mitglied der Landesregierung.

(5) Obere Verkehrsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist das Landesamt für Bauen und Verkehr.

(6) Zuständige Wasserbehörden im Sinne dieser Verordnung sind die Landkreise und kreisfreien Städte, soweit nicht nach § 126 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes die obere Wasserbehörde zuständig ist.

(7) Unterhaltungspflichtiger im Sinne dieser Verordnung ist bei Gewässern I. Ordnung das Landesamt für Umwelt, bei Gewässern II. Ordnung der jeweils örtlich zuständige Gewässerunterhaltungsverband.

Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen

§ 3
Begriffsbestimmungen

Nach dieser Verordnung gelten als

  1. Fahrzeug: ein Binnenschiff, einschließlich eines Kleinfahrzeugs, einer Fähre und eines schwimmenden Gerätes;
  2. Fahrzeug mit Maschinenantrieb: ein Fahrzeug mit eigener in Tätigkeit gesetzter Antriebsmaschine, ausgenommen solche Fahrzeuge, deren Motor nur zu kleinen Ortsveränderungen oder zur Erhöhung der Steuerfähigkeit des Fahrzeugs im Schlepp- oder Schubverband verwendet wird;
  3. Schleppverband: eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt werden;
  4. Schubverband: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „schiebendes Fahrzeug“ bezeichnet wird;
  5. Schubleichter: ein zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder hierfür eingerichtetes Fahrzeug;
  6. Gelenkverband: eine Zusammenstellung von Fahrzeugen hintereinander, die mindestens an einer Stelle durch Gelenkkupplungen verbunden sind, unabhängig davon, welches Fahrzeug die Hauptantriebskraft stellt;
  7. gekuppelte Fahrzeuge: eine Zusammenstellung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;
  8. Fahrgastschiff: ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das zur Beförderung von Fahrgästen gebaut, eingerichtet und zugelassen ist und der gewerbsmäßigen oder gelegentlichen
    Beförderung von Personen gegen Entgelt dient;
  9. Kleinfahrzeug: ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper ohne Ruder und Bugspriet eine Höchstlänge von weniger als 20 Meter aufweist, einschließlich eines Spreewaldkahns, Segelsurfbrettes, Wassermotorrades, Luftkissenfahrzeugs und Tragflügelbootes, ausgenommen
    • Fahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
    • ein Fahrgastschiff, das zur Beförderung von mehr als zwölf Personen zugelassen ist,
    • eine Fähre und
    • ein schwimmendes Gerät,
    • ein Schubleichter;
  10. Fahrzeug unter Segel: ein Fahrzeug, das nur unter Segel fährt; ein Fahrzeug, das unter Segel fährt und gleichzeitig eine Antriebsmaschine benutzt, gilt als Fahrzeug mit
    Maschinenantrieb;
  11. Sportboot: ein Fahrzeug, das für Sport- und Erholungszwecke verwendet wird, mit einer nach der einschlägig harmonisierten Norm gemessenen Rumpflänge von 2,50 bis 24,00 Meter;
  12. Fähre: ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;
  13. Spreewaldkahn: ein flaches Fahrzeug mit einer maximalen Länge von 9,50 Meter und einer maximalen Breite von 1,90 Meter, das durch Muskelkraft oder durch eine Antriebsmaschine fortbewegt wird;
  14. Personenkahn: ein Spreewaldkahn, der der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen gegen Entgelt dient;
  15. schwimmendes Gerät: eine schwimmende Konstruktion mit Einrichtungen, die dazu bestimmt ist, auf Wasserstraßen oder in Häfen zur Arbeit eingesetzt zu werden, wie zum Beispiel Bagger, Elevatoren, Hebeböcke, Rammen, Krane;
  16. Länge oder Breite eines Fahrzeugs: die Länge oder Breite gemessen über alles ohne bewegliche Teile;
  17. schwimmende Anlage: eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie zum Beispiel Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;
  18. Schwimmkörper: Flöße und andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit sie nicht Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen sind;
  19. stillliegend: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
  20. fahrend, in Fahrt befindlich oder während der Fahrt: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen, am Ufer festgemacht oder festgefahren sind;
  21. Funkellicht: ein Licht eines Fahrzeugs mit einer Taktkennung von 40 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;
  22. kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
  23. langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
  24. Folge sehr kurzer Töne: eine Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinander folgenden Tönen ebenfalls etwa eine Viertelsekunde beträgt;
  25. Fahrwasser: der Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach vom durchgehenden Schiffsverkehr benutzt wird;
  26. Fahrrinne: der Teil des Fahrwassers, in dem für den durchgehenden Schiffsverkehr bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angestrebt wird;
  27. rechte oder linke Seite: die „rechte Seite“ oder „linke Seite“ des Fahrwassers oder der Fahrrinne bezogen auf die Richtung „Talfahrt“;
  28. zu Berg oder Bergfahrt: auf Flüssen die Richtung zur Quelle und die Fahrt von der Hafeneinfahrt in den Hafen;
  29. „weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“, „blaues Licht“, „starkes Licht“, „helles Licht, „gewöhnliches Licht“: ein Licht, dass der Bordlichter V-Bin entspricht;
  30. Nacht: der Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
  31. Tag: der Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
  32. unsichtiges Wetter: ein Zustand, bei dem die Sicht durch Nebel, Schneefall, heftige Regengüsse oder andere ähnliche Ursachen eingeschränkt ist;
  33. Fahrzeit: die Zeit an Bord eines auf Reisen befindlichen Fahrzeugs;
  34. historisches Wasserfahrzeug: ein Originalfahrzeug oder ein vom Hersteller entsprechend gekennzeichneter einzelner Nachbau von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
  35. isolierte Gewässer: die schiffbaren Landesgewässer Lausitzer Seen, das Biosphärenreservat Spreewald, der Unteruckersee und der Untersee;
  36. verbundene Gewässer: alle nicht isolierten und somit mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbundene schiffbare Landesgewässer.

§ 4
Schiffsführer

(1) Jedes Fahrzeug sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hierfür geeigneten Person stehen. Diese wird im folgenden als „Schiffsführer“ bezeichnet. Seine Eignung gilt als vorhanden, wenn er eine Fahrerlaubnis für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke besitzt.

(2) Jeder Verband und alle gekuppelten Fahrzeuge müssen unter der Führung eines hierfür geeigneten Schiffsführers stehen. Bei gekuppelten Fahrzeugen muss nur dieser Schiffsführer das Schifferpatent besitzen. Stellt ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb die Hauptantriebskraft, ist dessen Schiffsführer zugleich der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge. Stellen mehrere Fahrzeuge die Hauptantriebskraft, ist der Führer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge rechtzeitig zu bestimmen.

(3) In einem Schubverband benötigen die geschobenen Fahrzeuge, in einem Gelenkverband das Fahrzeug, das nicht die Hauptantriebskraft stellt, keinen eigenen Schiffsführer. Sie unterstehen der Führung des schiebenden Fahrzeugs beziehungsweise in einem Gelenkverband der Führung des Fahrzeugs, das die Hauptantriebskraft stellt. Befindet sich unter gekuppelten Fahrzeugen ein Schubleichter, kann der Führer der gekuppelten Fahrzeuge zugleich die Aufgaben des Schiffsführers des Schubleichters wahrnehmen.

(4) Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten ferner auch während des Betriebes.

(5) Der Schiffsführer hat alle Vorsichtsmaßregeln zu beachten, die die allgemeine Sorgfaltspflicht, die Übung der Schifffahrt oder besondere Umstände der Situation erfordern.

(6) Der Schiffsführer oder die nach § 5 Abs. 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortlichen Personen haben die Anordnungen zu befolgen sowie auf die Empfehlungen und Hinweise zu achten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Schifffahrtszeichen erteilt werden.

(7) Der Schiffsführer ist, unbeschadet der Verantwortung anderer Personen, für die Befolgung dieser Verordnung und der im Rahmen der §§ 54 und 56 erlassenen Anweisungen und Anordnungen verantwortlich. Der Führer eines Verbandes oder gekuppelter Fahrzeuge ist für die Befolgung der für diese geltenden Bestimmungen verantwortlich. In einem Schleppverband hat jeder Führer eines geschleppten Fahrzeugs die Anweisungen des Führers des Verbandes zu befolgen; er hat jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung seines Fahrzeugs durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für jeden Schiffsführer gekuppelter Fahrzeuge, der nicht zugleich Führer der Zusammenstellung ist.

(8) Ist für stillliegende Fahrzeuge oder Schwimmkörper eine Person als Wache oder als Aufsicht bestellt, tritt diese Person an die Stelle des Schiffsführers.

(9) Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen.

(10) Der Schiffsführer hat sich vor Antritt jeder Fahrt über die Bedingungen und Verhältnisse der Gewässer, die er befahren möchte, zu informieren.

§ 5
Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord

(1) Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortlichkeit erteilt. Sie hat zur Einhaltung dieser Verordnung ihrerseits beizutragen.

(2) Alle übrigen an Bord befindlichen Personen haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.

(3) Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung dieser Verordnung und der im Rahmen der §§ 54 und 56 erlassenen Anweisungen und Anordnungen verantwortlich.

(4) Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung nach der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Bei einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, ist es den in Satz 1 genannten Personen verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen.

§ 6
Verhalten unter besonderen Umständen

Bei unmittelbar drohender Gefahr muss der Schiffsführer alle durch die Umstände gebotenen Maßnahmen treffen, auch wenn er dadurch gezwungen ist, von dieser Verordnung abzuweichen.

§ 7
Besetzung des Ruders

(1) Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer Person besetzt sein, die hierfür fachlich, geistig und körperlich geeignet ist. Bei einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss diese Person mindestens 16 Jahre alt sein. Ausnahmen für den organisierten Wassersportbetrieb sind auf Antrag möglich.

(2) Die Altersgrenze nach Absatz 1 gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb.

(3) Zur sicheren Steuerung des Fahrzeugs muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerstand ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er nach allen Seiten genügend freie unmittelbare oder mittelbare Sicht haben und die Schallzeichen wahrnehmen können. Ist dies nicht möglich, muss zu seiner Unterrichtung ein Ausguck oder Posten aufgestellt werden.

Abschnitt 3
Zulassungsvorschriften für das Führen von Fahrzeugen

§ 8
Fahrerlaubnispflicht

(1) Wer im Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 ein Fahrzeug führen will, das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist oder die Länge von 15 Metern und mehr überschreitet, bedarf einer gültigen Fahrerlaubnis. Bei gewerblicher Nutzung eines Fahrzeugs mit Maschinenantrieb ist unabhängig von der Nutzleistung der Antriebsmaschine eine Fahrerlaubnis erforderlich. Für die gewerbliche Nutzung von Fahrzeugen, die unter Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen,
wird im Geltungsbereich des § 1 Absatz 1 eine Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung benötigt. Ausgenommen vom Erfordernis einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung sind alle Fahrzeugnutzungen auf den isolierten Gewässern. Eine nach dieser Verordnung bis zum 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis bleibt unabhängig vom Erfordernis einer Fahrerlaubnis nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung bis zu ihrem Ablaufdatum, in der Klasse A längstens bis zum 17. Januar 2042 und in den Klassen B und C längstens bis zum 17. Januar 2032, gültig. Zum Führen von Personenkähnen mit und ohne Maschinenantrieb ist eine Fahrerlaubnis der Kategorie E erforderlich. Bei Ausnahmen gemäß § 80 Absatz 2 wird stets eine Fahrerlaubnis zum Führen von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb benötigt. Bei historischen Wasserfahrzeugen entscheidet die obere Verkehrsbehörde über die Fahrerlaubnispflicht oder -kategorie.

(2) Zur Nutzung der Fahrerlaubnis auf schiffbaren Landesgewässern, die nicht mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbunden sind (isolierte Gewässer), wird die Fahrerlaubnis für folgende Kategorien erteilt:

Kategorie A: Fähren,

Kategorie B: Fahrgastschiffe,

Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb,

Kategorie E: Personenkähne,

Kategorie F: Fahrzeuge, die nicht den Kategorien A bis E entsprechen und keine Sportboote sind.

Zur Nutzung der Fahrerlaubnis auf einem schiffbaren Landesgewässer, das mit einem anderen EU-Mitgliedsstaat verbunden ist (verbundenes Gewässer), wird die Fahrerlaubnis mit folgenden Beschränkungen erteilt:

Kategorie A: seilgebundene Fähren,

Kategorie B: Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von maximal 12 Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind,

Kategorie C: Güterschiffe bis 20 m Länge und schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb, die zur Gewässerunterhaltung verwendet werden.

(3) Die Beförderung von bis zu acht Personen mit einem Spreewaldkahn durch einen Schiffsführer gilt nicht als gewerblich, wenn dafür kein Entgelt erhoben wird. Eine Beförderung von mehr als acht Personen mit einem Spreewaldkahn gilt grundsätzlich als gewerblicher Transport im Sinne dieser Verordnung und bedarf der Fahrerlaubnis der Kategorie E.

(4) Eine Fahrerlaubnis der Kategorie B oder C berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie A und ersetzt im Geltungsbereich dieser Verordnung den Sportbootführerschein mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen mit Antriebsmaschine. Eine Fahrerlaubnis der Kategorie E mit Antriebsmaschine gilt im Bereich des Spreewaldes auch zum Führen von Spreewaldkähnen mit Maschinenantrieb, die keine Personenkähne sind.

(5) Für Kleinfahrzeuge und Sportboote mit einer Länge von weniger als 15 Metern gilt die Sportbootführerscheinverordnung.

(6) Als Fahrerlaubnis für Sportboote mit einer Länge ab 15 Meter gilt das Sportschifferzeugnis gemäß der Binnenschiffspersonalverordnung.

(7) Die Fahrerlaubnis wird unter Beachtung der Regelungen in Absatz 1 Satz 3 und 4 nachgewiesen durch:

  1. einen Schiffsführerschein nach Muster der Anlage 2 für Fahrzeuge der Kategorien A bis F gemäß Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2,
  2. einen Sportbootführerschein für Fahrzeuge nach Absatz 6,
  3. ein Patent, ein Befähigungszeugnis oder einen amtlichen Berechtigungsschein nach § 3 Absatz 2 bis 4 der Sportbootführerscheinverordnung,
  4. ein Befähigungszeugnis nach der Binnenschiffspersonalverordnung.

(8) Die Berechtigungsscheine und Befähigungszeugnisse, die nach Absatz 7 Nummer 3 als Nachweis gelten, müssen durch Veröffentlichung im Amtsblatt des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sein.

(9) Der Eigentümer eines Fahrzeugs darf nicht zulassen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis dieses Fahrzeug führt, wenn dafür eine Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist.

§ 9
Anerkennung anderer Befähigungszeugnisse

(1) Als Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung gilt bis zum 18. Januar 2032 auch ein vergleichbares europäisches Befähigungszeugnis nach der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 373 S. 29) und nach der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 235 S. 31), geändert durch Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 30. April 1997 (ABl. EG Nr. L 242 S. 70). Als Fahrerlaubnis nach dieser Verordnung gilt auch ein vergleichbares Befähigungszeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 oder ein Befähigungszeugnis eines Drittstaates, der nicht zugleich Mitglied der Europäischen Union ist, soweit für die Zeugnisart das Anerkenntnisverfahren bei der Kommission der Europäischen Union nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 durchgeführt wurde. Als Fahrerlaubnis gilt auch ein Befähigungszeugnis eines Drittstaates, das unter Beachtung der Übergangsbestimmungen der genannten Richtlinie bereits in ein Unionsbefähigungszeugnis umgetauscht wurde. Die Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit anderer ausländischer Befähigungszeugnisse wird im Einzelfall, wenn nicht schon durch ein Gesetz bestimmt, von der oberen Verkehrsbehörde festgestellt.

(2) Für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes gilt für Sportboote die Gastregelung des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 3 und 3 der Sportbootführerscheinverordnung.

§ 10
Allgemeine Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis

(1) Der Antragsteller muss für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der jeweiligen Kategorie

  1. das folgende Alter erreicht haben:
    1. Kategorie A      21 Jahre;
    2. Kategorie B      21 Jahre;
    3. Kategorie C      21 Jahre;
    4. Kategorie E      18 Jahre;
    5. Kategorie F      18 Jahre;
  2. als Schiffsführer:
    1. körperlich und geistig zum Führen eines Fahrzeugs tauglich sein;
    2. zuverlässig sein;
    3. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nachgewiesen haben sowie
    4. einen Nachweis über einen absolvierten Lehrgang für lebensrettende Sofortmaßnahmen erbringen.

(2) Die Tauglichkeit ist durch einen Eignungsnachweis des Arbeitsmedizinischen Dienstes nachzuweisen. Untauglich zum Führen eines Fahrzeugs ist insbesondere, wer nicht über ein ausreichendes Seh- oder Hörvermögen verfügt.

(3) Unzuverlässig ist insbesondere, wer nicht erwarten lässt, dass er als Schiffsführer die geltenden Vorschriften beachten wird, sowie wer gegen verkehrsstrafrechtliche Vorschriften erheblich verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist.

(4) Bewerbern mit eingeschränkter Tauglichkeit kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen erteilt werden. Tritt eine Einschränkung der Tauglichkeit nach Erteilung der Fahrerlaubnis ein, kann die obere Verkehrsbehörde nachträglich Auflagen erteilen, die von dieser in den Führerschein eingetragen werden.

§ 11
Fahrzeiterfordernis für den Erwerb der Fahrerlaubnis

(1) Der Bewerber um die Fahrerlaubnis der Kategorien B und C muss Fahrzeiten von mindestens zwei Jahren, der Kategorie A von mindestens drei Monaten und der Kategorie E und F von mindestens 100 Stunden als Mitglied einer Decksmannschaft auf den Gewässern nachweisen, auf denen er künftig ein Fahrzeug gewerblich nutzen will.

(2) Die Fahrzeiten müssen auf einem Fahrzeug der Kategorie absolviert sein, zu dessen Führung die Fahrerlaubnis berechtigen soll.

(3) Der Bewerber muss die Fahrzeiten durch einen Nachweis erbringen, der von einem Schiffsführer mit der entsprechenden Fahrerlaubnis unterschrieben ist.

(4) In begründeten Fällen kann der Prüfungsausschuss im Einzelfall Abweichungen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.

§ 12
Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis

(1) Die Prüfung zum Erwerb der Fahrerlaubnis ist unterteilt in einen theoretischen und einen praktischen Teil und erfolgt vor einem Prüfungsausschuss.

(2) Der Prüfungsausschuss wird bei der oberen Verkehrsbehörde gebildet und besteht mindestens aus:

  1. einem Vertreter der oberen Verkehrsbehörde als Vorsitzenden und
  2. einer mit der Schifffahrt vertrauten Person, die gleichzeitig Inhaber eines entsprechenden Schiffsführerscheines oder Schifferpatentes sein muss.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch die oberste Verkehrsbehörde berufen.

(4) Der Prüfungsausschuss kann weitere Sachverständige zur Durchführung der Prüfung beiladen.

(5) Die Prüfung für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Kategorien A, B, C, E und F erstreckt sich, entsprechend der jeweiligen Notwendigkeit, die sich durch unterschiedliche Fahrzeuge, Wasserstraßen, Verkehrsaufkommen und örtliche Besonderheiten ergibt, auf folgende Bereiche:

  1. schifffahrtsrechtliche, schifffahrtspolizeiliche und wasserrechtliche Vorschriften für schiffbare Landesgewässer,
  2. das Verhalten unter besonderen Umständen,
  3. Kenntnisse und Fähigkeiten der Führung des Fahrzeugs,
  4. Kenntnisse des Fahrwassers,
  5. Fahrgast-, Personal- und Schiffssicherheit.

(6) Der Bewerber wird durch den Prüfungsausschuss erst dann zur Prüfung zugelassen, wenn die Voraussetzungen der §§ 10 und 11 erfüllt sind.

§ 13
Abnahme der Prüfung

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungstermin und leitet die Prüfung. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift anzufertigen. Dem Prüfungsteilnehmer wird ein Zeugnis über das Ergebnis der Prüfung erteilt.

(2) Für die Abnahme der praktischen Prüfung kann der Bewerber ein Fahrzeug der Kategorie, für die er seine Befähigung nachweisen will, bereitstellen.

(3) Das Nähere zur Durchführung der Prüfung und der Bewertung der Prüfungsleistungen regelt die obere Verkehrsbehörde in einer Prüfungsordnung.

(4) Besteht der Bewerber den theoretischen oder praktischen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach Ablauf eines Monats wiederholen.

§ 14
Beantragung und Erteilung der Fahrerlaubnis

(1) Der Antrag auf Erwerb einer Fahrerlaubnis ist bei der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde zu stellen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. ein amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt,
  2. ein Lichtbild aus neuerer Zeit ohne Kopfbedeckung im Halbprofil,
  3. ein Eignungsnachweis, nicht älter als drei Monate, über die körperliche und geistige Tauglichkeit zum Führen eines Fahrzeugs, insbesondere über ein ausreichendes Seh- und Hörvermögen, erteilt durch den Arbeitsmedizinischen Dienst,
  4. ein Führungszeugnis, nicht älter als sechs Monate, oder eine Erklärung, dass die Erteilung eines Führungszeugnisses nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes beantragt worden ist,
  5. der Nachweis der Fahrzeit nach § 11,
  6. die beantragte Fahrerlaubniskategorie,
  7. der Nachweis des Lehrganges für lebensrettende Sofortmaßnahmen,
  8. der Nachweis der bestandenen Prüfung.

(3) Der Führerschein wird von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde ausgestellt.

(4) Der Inhaber einer Fahrerlaubnis der Kategorien A, B, C, E und F, der diese gewerblich nutzen will, hat:

  1. mit Vollendung des 50. Lebensjahres und bis zum 65. Lebensjahr alle fünf Jahre,
  2. mit Vollendung des 65. Lebensjahres zweijährlich.

den Eignungsnachweis nach Absatz 2 Nr. 3 zu erneuern. Die Eintragung der Erneuerung dieses Eignungsnachweises auf dem Schiffsführerschein hat der Inhaber der Fahrerlaubnis bei der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde zu veranlassen.

(5) Die Fahrerlaubnis kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Sie kann insbesondere innerhalb einer Kategorie auf bestimmte Fahrzeugarten und Gewässerabschnitte beschränkt werden.

(6) Ist ein Führerschein unbrauchbar geworden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen, so gibt die nach Absatz 3 ausstellende Behörde auf Antrag eine zweite Ausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist. Der Verlust ist glaubhaft zu machen.

§ 15
Entziehen und Ruhen der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis nach § 8 Abs. 2 kann von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde befristet einbehalten oder auf Dauer entzogen werden, wenn ein Schiffsführer die Voraussetzungen nach § 10 nicht mehr erfüllt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis vorsätzlich oder grob fahrlässig

  1. unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,40 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,80 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder anderer berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen hat oder
  2. gegen die ihm als Schiffsführer obliegenden Pflichten nach dieser Verordnung verstoßen hat.

§ 16
Gebühren

Für die Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden von den zuständigen Behörden Gebühren gemäß der von der obersten Verkehrsbehörde nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg erlassenen Gebührenordnung erhoben.

Abschnitt 4
Bau, Ausrüstung und Besatzung von Fahrzeugen

§ 17
Grundregeln für Bau und Ausrüstung

(1) Für die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und Besatzung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern zum Verkehr auf schiffbaren Landesgewässern sowie für das Verfahren für deren technische Zulassung zum Verkehr ist die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit sich deren Bestimmungen auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung beziehen und soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Diese Bestimmungen gelten nicht für Spreewaldkähne. Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission kann im Einzelfall im Rahmen der technischen Überprüfung Abweichungen von diesen Forderungen zulassen.

(2) Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.

(3) Der Eigentümer oder Ausrüster eines Fahrzeugs ist unbeschadet der Verantwortlichkeit des Schiffsführers nach § 4 Abs. 5 dafür verantwortlich, dass sich das Fahrzeug in vorschriftsmäßigem Zustand befindet und dass es vorschriftsmäßig ausgerüstet ist.

(4) Im Anschluss an eine technische Untersuchung werden keine Gemeinschaftszeugnisse gemäß § 5 Absatz 3 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und Fährzeugnisse gemäß § 6 Absatz 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung ausgegeben, sondern ein „Zulassungszeugnis für Binnenschiffe“ gemäß Anlage 4, das von der nach § 2 Absatz 1 und 2 zuständigen Behörde ausgestellt wird. Eine Ausrüstung der Fahrzeuge mit Sprechfunkanlagen ist nicht vorgesehen. Es entfällt die Ausrüstungspflicht gemäß § 10.02 Nummer 1a Anhang II der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

(5) Die Fristen für die Umsetzung der Bau- und Ausrüstungsvorschriften belaufen sich für folgende Bestimmungen auf den 1. Januar 2015:

  • für die Ausrüstung mit Beibooten für schwimmende Geräte und Fahrgastschiffe gemäß Anhang II § 10.04 Nummer 1 Buchstabe c und d der Binnenschiffsuntersuchungsordnung,
  • für das Vorhandensein von Einzelrettungsmitteln für die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nach EN 395 oder EN 396 (Rettungswesten) gemäß Anhang II § 15.09 Nummer 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, wenn Einzelrettungsmittel mit gleicher Auftriebsleistung an Bord sind.

Dies gilt nicht für Neu-, Ersatz- und Umbau.

§ 18
Schiffseichung

Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, muss geeicht sein. Bei der Eichung findet die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen entsprechende Anwendung.

§ 19
Stabilität, Freibord, Einsenkungsmarken und zulässige größte Belastung

(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen müssen in jedem Belastungszustand entsprechend ihrem Verwendungszweck eine ausreichende Schwimmfähigkeit, Festigkeit, genügende Stabilität und einen angemessenen Freibord aufweisen. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen sind Einsenkungsmarken nach Absatz 5 anzubringen.

(2) Die Ladung darf die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährden. Die Ladung muss so angeordnet und gesichert werden, dass sie die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen sowie die Sicht vom Steuerstand aus nicht beeinträchtigt.

(3) Personenkähne müssen folgenden Mindestfreibord aufweisen:

  1. zehn Zentimeter auf Gewässern, auf denen der Verkehr von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb grundsätzlich verboten ist,
  2. 15 Zentimeter auf übrigen Gewässern mit Ausnahme der in Nummer 3 genannten Gewässer,
  3. 25 Zentimeter auf Seen und seeartigen Erweiterungen (Gewässerbreite mehr als 250 Meter).

Alle anderen Fahrzeuge außer Sportboote, Segelsurfbretter und Spreewaldkähne, die keine Personenkähne sind, müssen einen Mindestfreibord von 30 Zentimetern aufweisen.

(4) Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission kann Abweichungen von diesen Freibordmaßen zulassen.

(5) Der Freibord ist durch unaustilgbare Einsenkungsmarken von 150 Millimeter Länge und 15 Millimeter Höhe, die sich farblich gut vom Untergrund abheben müssen, auf beiden Seiten des Fahrzeugs zu kennzeichnen. Die Unterkante der Einsenkungsmarken gibt den größten zulässigen Tiefgang des Fahrzeugs an. Anzahl und Anbringungsort der Einsenkungsmarken bestimmt die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission.

§ 20
Höchstzahl der Fahrgäste

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen zugelassen sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als zugelassen sind.

§ 21
Manövrierfähigkeit

Jedes Fahrzeug muss seinem Verwendungszweck entsprechend ausreichend manövrierfähig sein.

§ 22
Höchstzulässiges Betriebsgeräusch

(1) Der Schallpegel von Fahrzeugen darf, gemessen bei Vorbeifahrt nach ISO 2922, 75 Dezibel (A) nicht übersteigen. Bei erlaubnispflichtigen Veranstaltungen nach § 76 gelten die durch die Genehmigungsbehörde festgelegten Werte.

(2) Für Sportboote im Anwendungsbereich der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten sind die dort getroffenen Festlegungen einzuhalten.

§ 23
Steuerstand

Der Steuerstand von Fahrzeugen muss so angeordnet und ausgerüstet sein, dass das Fahrwasser und die zum Anlegen und Ablegen benötigten Einrichtungen ausreichend überblickt werden können.

§ 24
Einrichtungen zum Schutz der Gewässer

(1) Fahrzeuge und schwimmende Anlagen müssen so gebaut sein, dass auf Grund ihrer baulichen Voraussetzungen die Beschaffenheit der Gewässer nicht nachteilig verändert wird.

(2) Zum Auffangen von Öl und Kraftstoff muss sich unter Innenbordmotoren eine geeignete Auffangwanne befinden. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn vor und hinter dem Motor Schotte und Bodenwrangen eingebaut sind, die ein Auslaufen von Öl oder Kraftstoff in andere Teile des Fahrzeugs verhindern.

(3) Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen nach den Absätzen 2 und 3 müssen so beschaffen sein, dass diese Stoffe zur Beseitigung an Land gebracht oder von Entsorgungseinrichtungen übernommen werden können.

§ 25
Motoren mit Gemischschmierung

Motoren mit Gemischschmierung dürfen nur dann verwendet werden, wenn der Kraftstoff nicht mehr als zwei Prozent Öl enthält. Ausnahmen kann die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission zulassen.

§ 26
Höchstzulässige Abgasemissionen

(1) Die Festlegungen der Richtlinie 2004/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 97/68/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. EG Nr. L 225 S. 3) sind einzuhalten.

(2) Für Sportboote im Anwendungsbereich der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten sind die dort getroffenen Festlegungen einzuhalten.

§ 27
Abgasleitungen

Abgasleitungen von Verbrennungsmotoren müssen gasdicht ausgeführt sein und so verlegt und erforderlichenfalls isoliert oder gekühlt sein, dass Feuergefahren und Gesundheitsschädigungen ausgeschlossen sind.

§ 28
Kraftstoffbehälter

(1) Kraftstoffbehälter in Fahrzeugen müssen aus geeigneten Werkstoffen hergestellt, sicher befestigt und wenn notwendig mit Schwallwänden ausgestattet sein.

(2) Bei fest eingebauten Kraftstoffbehältern muss die Füllleitung auf Deck und die Entlüftungsleitung direkt ins Freie führen. Die Füll- und Entlüftungsleitungen müssen beim Austritt aus dem Schiffskörper mit diesem dicht verbunden sein. Die Kraftstoffleitungen müssen vom Steuerstand aus absperrbar sein. Mobile Kraftstoffbehälter müssen standfest, vor äußeren Einwirkungen geschützt und außerhalb des für Fahrgäste bestimmten Teils des Fahrzeugs untergebracht werden. Diese Forderungen gelten nicht für Sportboote mit CE-Kennzeichnung nach der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. EG Nr. L 164 S. 15). Für Personenkähne gilt § 82.

§ 29
Flüssiggas- oder Druckluftanlagen

Auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen installierte Flüssiggas- oder Druckluftanlagen müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Sie müssen vor der ersten Inbetriebnahme und regelmäßig im Abstand von drei Jahren von zugelassenen Sachverständigen überprüft werden. Die Brandenburgische Schifffahrtsuntersuchungskommission trägt die Abnahme in die Zulassung ein. Bei nichtzulassungspflichtigen Fahrzeugen muss sich das aktuelle Überprüfungsprotokoll an Bord befinden.

§ 30
Akkumulatoren

Akkumulatoren an Bord sind entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu installieren.

§ 31
Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

Auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen installierte Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen einschließlich ihres Zubehörs müssen betriebssicher sein.

§ 32
Nichtzulässige Brennstoffe

Die Verwendung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt von 55 Grad Celsius und weniger auf Fahrgastschiffen und Fähren ist nicht zulässig.

§ 33
Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge

(1) An jedem Fahrzeug, mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen, Spreewald- und Personenkähnen, müssen entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:

  1. sein Name: der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs anzubringen; bei Fahrzeugen mit Antriebsmaschine muss er außerdem so angebracht sein, dass er von hinten sichtbar ist. Wird eine solche Inschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahrzeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln in der Richtung, in der die Inschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug ist entweder der Name der Organisation, der das Fahrzeug angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes folgt, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
  2. sein Heimat- oder Registerort: der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt.

(2) Darüber hinaus muss, mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen, Spreewald- und Personenkähnen,

  1. an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen angegeben sein. Diese Angabe ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Platten oder Schildern anzubringen;
  2. an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an auffallender Stelle angebracht sein.

(3) Die Kennzeichen nach den Absätzen 1 und 2 sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 0,20 Meter, bei den anderen Zeichen mindestens 0,15 Meter betragen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.

(4) Bei der Fahrt durch Schleusen müssen Länge und Breite der Fahrzeuge, mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, von beiden Seiten sichtbar angegeben sein.

§ 34
Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

(1) Jedes mit Antriebsmaschine ausgerüstete Kleinfahrzeug mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 Kilowatt (3 PS) sowie jedes Segelfahrzeug mit einer Länge über 5,50 Meter muss mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten Kennzeichen entsprechend der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung versehen sein. Die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens erfolgt auf Antrag des Eigentümers durch die nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständige Behörde.

(2) Das von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde auszugebende amtliche Kennzeichen besteht aus einer Kombination von bis zu drei lateinischen Schriftzeichen, die den Landkreis oder die kreisfreie Stadt erkennen lässt, sowie einer mit Bindestrich angeschlossenen Kombination von maximal fünf arabischen Zahlen.

(3) Absatz 1 gilt als erfüllt bei einem Fahrzeug mit amtlichem oder amtlich anerkanntem Kennzeichen, das von einer Behörde des Bundes, eines Landes oder von einer von diesen beauftragten Stelle oder eines beauftragten Verbandes zugeteilt wurde.

(4) Für Spreewaldkähne, die ausschließlich innerhalb des Biosphärenreservates Spreewald genutzt werden, gilt § 81.

(5) Soweit Kleinfahrzeuge nicht auf Grund von Absatz 1 ein amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führen müssen, sind sie, mit Ausnahme der Segelsurfbretter, wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:

  1. mit ihrem Namen: der Name ist auf beiden Außenseiten des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren mindestens 0,10 Meter hohen lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein;
  2. mit dem Namen und der Anschrift ihres Eigentümers: der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen.

(6) Beiboote eines Fahrzeugs müssen an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen tragen, das die Feststellung des Eigentümers gestattet.

§ 35
Lichter, Feuerlöscher und Verbandskästen

(1) Fahrzeuge müssen mit Laternen oder Leuchtmitteln ausgerüstet sein, die zur Abgabe der in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebenen Zeichen und Lichter erforderlich sind. Die Farbe, Lichtstärke und Zulassung der Bordlichter richtet sich dabei nach der Bordlichter V-Bin. Das gilt nicht für Kleinfahrzeuge, soweit sichergestellt ist, dass sie bei Nacht und unsichtigem Wetter stillliegen. Für die Nachtbezeichnung von Personenkähnen gilt § 82 Abs. 2.

(2) Fahrzeuge mit fest eingebauten Verbrennungsmotoren sowie Fahrzeuge mit fest eingebauten Heizungen oder Kocheinrichtungen müssen mit geeigneten Feuerlöschgeräten oder Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet sein, die an leicht zugänglichen und gekennzeichneten Stellen anzubringen sind.

(3) Alle Fahrzeuge, die gewerblich genutzt werden, ausgenommen Fahrgastschiffe und Personenkähne, haben einen Verbandskasten nach DIN 13157, Buchstabe C, Ausgabe Oktober 1988 oder nach DIN 13164 mitzuführen. Fahrgastschiffe haben einen Verbandskasten nach DIN 13169, Buchstabe E, Ausgabe Oktober 1988 mitzuführen. Für Personenkähne gelten die Festlegungen des § 82 Abs. 5.

§ 36
Rettungsmittel

(1) Auf Fahrgastschiffen müssen für die zulässige Anzahl von Fahrgästen geeignete Rettungsmittel (Schwimmwesten, schwimmfähige Sitzkissen, Kunststoffblöcke, schwimmfähige Einrichtungsgegenstände, Rettungsflöße oder ähnliche Rettungsmittel) mit einem Mindestauftrieb entsprechend EN 395 von 100 Newton je Person griffbereit mitgeführt werden. Vor Antritt der Fahrt hat der Schiffsführer des Fahrgastschiffes die Fahrgäste über die konkreten Stauplätze und die Anwendung der Einzelrettungsmittel zu informieren.

(2) Für Besatzungen von Fahrgast-, Güterschiffen und schwimmenden Anlagen muss je Besatzungsmitglied eine automatisch aufblasbare Rettungsweste an Bord sein.

(3) Auf Fahrgastschiffen, Fähren, Güter-, Schlepp- und Schubschiffen sowie auf schwimmenden Geräten und Schwimmkörpern müssen mindestens drei Rettungsringe an geeigneter Stelle griffbereit vorhanden sein. Auf Fahrgastschiffen mit einer zulässigen Anzahl von mehr als 100 Fahrgästen müssen mindestens zwei weitere Rettungsringe vorhanden sein. Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission kann Abweichungen hiervon zulassen.

(4) Abweichend von § 68 Abs. 2 Nr. 3 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung benötigen Fahrgastschiffe, die ausschließlich auf schiffbaren Landesgewässern fahren, keine zusätzlichen Sammelrettungsmittel.

(5) Auf Kleinfahrzeugen mit Antriebsmaschine, auf Sportbooten mit Antriebsmaschine und auf Segelfahrzeugen, mit Ausnahme von Segelsurfbrettern, müssen geeignete Rettungsmittel vorhanden sein. Für Personenkähne gelten die Festlegungen des § 82 Abs. 5.

§ 37
Schallgeräte

Jedes gewerblich genutzte Fahrzeug muss mit einem geeigneten Schallgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht im Bereich des Abschnitts 9 dieser Verordnung.

§ 38
Lenzgeräte

Alle Fahrzeuge müssen mit einem der Größe des Fahrzeugs und seinem Verwendungszweck entsprechenden geeigneten Lenzgerät ausgerüstet sein.

§ 39
Besatzung

(1) Die Besatzung aller Fahrzeuge muss nach ihrer Zahl und Eignung ausreichen, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen, der Schifffahrt und der sonstigen Gewässerbenutzer zu gewährleisten.

(2) Jedes Besatzungsmitglied muss im Besitz eines auf seinen Namen lautenden Schifferdienstbuches entsprechend der Binnenschiffspersonalverordnung sein. Für Besatzungsmitglieder, die mit ihrem Fahrzeug ausschließlich auf den isolierten schiffbaren Landesgewässern fahren, können abweichend von Satz 1 Schifferdienstbücher von der oberen Verkehrsbehörde erteilt und kontrolliert werden. Der Antrag auf Erteilung ist unter Vorlage eines Tauglichkeitsnachweises nach Maßgabe der Binnenschiffspersonalverordnung bei der oberen Verkehrsbehörde zu stellen.

(3) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen nach § 40 Abs. 1 wird die Mindestbesatzung durch die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission entsprechend Größe, Bauart, Ausrüstung, Verwendung und Einsatzbereich des Fahrzeugs nach den Richtwerten der Binnenschiffspersonalverordnung festgelegt. Die Mindestbesatzung wird von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde in der Zulassung vermerkt.

(4) Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Abschnitt 5
Zulassung und Untersuchung von Fahrzeugen

§ 40
Zulassung zum Verkehr

(1) Alle Fahrzeuge mit einer Länge ab 20 Meter oder deren Produkt aus Länge mal Breite mal Tiefgang ein Volumen ab 100 Kubikmeter ergibt sowie alle schwimmenden Geräte, schwimmenden Anlagen, Güterschiffe, Schubschiffe, Schleppschiffe, Schwimmkörper, Fahrgastschiffe, Fähren und Personenkähne, Fahrzeuge oder Verbände eines Sondertransportes sowie historische Wasserfahrzeuge dürfen nur am Verkehr teilnehmen, wenn sie zugelassen sind.

  1. Als Sondertransport gilt die Fortbewegung von schwimmenden Anlagen, Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Verbänden, die nicht ohne offensichtliche Behinderung oder Gefährdung der übrigen Schifffahrt oder von Anlagen durchgeführt werden kann.
  2. Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Erlaubnis der oberen Verkehrsbehörde durchgeführt werden.
  3. Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission legt im Einzellfall fest, ob eine Zulassung zum Verkehr entbehrlich ist.

(2) Eine Zulassung wird nur dann erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung für das jeweilige Fahrzeug erfüllt sind.

(3) Sportboote können nach der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. EG Nr. L 214 S. 18), nur dann erstmals in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung nach Anhang IV zur Richtlinie 94/25/EG versehen sind.

(4) Der Antrag auf technische Zulassung für alle Fahrzeuge und schwimmende Anlagen nach Absatz 1 ist durch den Eigentümer oder Ausrüster bei der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde zu stellen.

(5) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. Schiffbauunterlagen vom Fahrzeug,
  2. zeichnerische und rechnerische Unterlagen zur Stabilität des Fahrzeugs,
  3. Freibordunterlagen,
  4. Schaltpläne für elektrische Anlagen des Fahrzeugs,
  5. der Nachweis ausreichender Festigkeit und
  6. Unterlagen über Sonderausrüstungen.

(6) Die vollständigen Antragsunterlagen werden der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission von den zuständigen Behörden zugeleitet. Das zuzulassende Fahrzeug ist vollständig ausgerüstet, gereinigt und unbeladen vom Halter des Fahrzeugs bei der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission vorzuführen.

(7) Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission wird bei der oberen Verkehrsbehörde gebildet und besteht aus:

  1. einem Vertreter der oberen Verkehrsbehörde als Vorsitzenden,
  2. einem anerkannten Schiffssachverständigen für Fahrzeuge der jeweiligen Kategorie,
  3. einem Vertreter der Binnenschifffahrtsberufsgenossenschaft.

Die Mitglieder der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission werden durch die oberste Verkehrsbehörde berufen.

(8) Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission legt den Zeitpunkt und den Ort der Zulassung fest. Sie führt die technische Überprüfung des Fahrzeugs durch und erhebt die Gebühren für die Art der Überprüfung gemäß der Gebührenordnung nach § 16.

(9) Die technische Zulassung zum Verkehr von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen wird durch das Zulassungszeugnis nach dem Muster der Anlage 4 nachgewiesen, das von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde ausgestellt wird.

(10) Tatsachen zur Änderung der Zulassung oder die Tatsache, dass das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage dauernd aus dem Verkehr gezogen wird, sind unverzüglich der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde vom Eigentümer anzuzeigen.

(11) Unionszeugnisse für Binnenschiffe werden vom Landesamt für Bauen und Verkehr erteilt. Der Antrag auf Erteilung ist daher beim Landesamt für Bauen und Verkehr einzureichen. Die Absätze 5 und 10 gelten entsprechend.

(12) Eine Zulassung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn das Fahrzeug oder die schwimmende Anlage eine vergleichbare Zulassung einer Behörde des Bundes, eines Landes oder einer vom Bund oder Land beauftragten Stelle besitzt. Dies gilt entsprechend für Fahrzeuge mit ausländischen Zulassungen, soweit diese der Richtlinie 82/714/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. EG Nr. L 301 S. 1) entsprechen.

§ 41
Nachuntersuchung, Sonderuntersuchung, Untersuchung von Amts wegen

(1) Zugelassene Fahrzeuge und schwimmende Anlagen sind in bestimmten Zeitabständen erneut zu untersuchen (Nachuntersuchung). Die Fristen für die Nachuntersuchung betragen bei:

1. Neubauten zehn Jahre,
2. neugebauten Fahrgastschiffen, Fähren und Personenkähnen fünf Jahre,
3. Fahrgastschiffen, Fähren zwei Jahre,
4. anderen Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen einschließlich Personenkähne drei Jahre.

(2) Die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission kann in besonderen Fällen andere Fristen für die Nachuntersuchung festlegen, die im Zulassungszeugnis vermerkt werden.

(3) Nach jeder wesentlichen Veränderung oder Instandsetzung, die die Festigkeit des Schiffskörpers, die im Zulassungszeugnis angegebenen baulichen Merkmale oder die Stabilität beeinflussen, muss das Fahrzeug erneut untersucht werden (Sonderuntersuchung).

(4) Ergeben sich Zweifel, ob ein Fahrzeug den Vorschriften entspricht, kann die Brandenburgische Schiffsuntersuchungskommission von Amts wegen eine Untersuchung anordnen (Untersuchung von Amts wegen).

§ 42
Widerruf und Beschränkung der Zulassung

(1) Werden bei einem Fahrzeug oder einer schwimmenden Anlage Mängel festgestellt, so kann die nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständige Behörde die Weiterverwendung des Fahrzeugs beschränken, verbieten oder das Zulassungszeugnis zurückbehalten bis die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

(2) Die nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständige Behörde kann die Zulassung entziehen, wenn der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte trotz Mahnung einer Aufforderung zur Beseitigung von Mängeln, zur Untersuchung oder zur Vorlage des Zulassungszeugnisses nicht nachgekommen ist.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Einverständnis mit der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission zu treffen.

Abschnitt 6
Allgemeine Verkehrsvorschriften

§ 43
Grundregeln für das Verhalten im Verkehr

(1) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Er hat insbesondere die Vorsichtsmaßregeln zu beachten, welche die Übung der Schifffahrt oder die besonderen Umstände der Situation erfordern.

(2) Jedes behindernde oder belästigende Umfahren anderer Fahrzeuge oder das Umherfahren in der Nähe von Fischereifanggeräten ist verboten. Beim Vorbeifahren an Personen muss der Abstand so groß sein, dass diese durch Wellenschlag oder Sogwirkung nicht gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden.

§ 44
Fahrregeln

(1) Auf den schiffbaren Landesgewässern gelten die Fahrregeln der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Folgende Richtungen gelten, in Ergänzung zu § 3 Nr. 28, auf Kanälen als Bergfahrt:

1. Dahme-Umflut-Kanal Richtung Leibsch,
2. Emsterkanal Richtung Lehnin,
3. Amtmannkanal Richtung Linum,
4. Gallun-Kanal Richtung Motzener See,
5. Notte Kanal Richtung Mellensee,
6. Ruppiner-Kanal Richtung Kremmer See,
7. Überleiter 12 Richtung Geierswalder See,
8. Finowkanal, Abschnitt Langer Trödel Richtung Liebenwalde.

§ 45
Fahrgeschwindigkeit

(1) Der Schiffsführer hat die Fahrgeschwindigkeit so einzurichten, dass er jederzeit in der Lage ist, seinen Verpflichtungen im Verkehr nachzukommen.

(2) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt

  1. für Fahrzeuge und Verbände 12 Kilometer pro Stunde, für Kleinfahrzeuge 15 Kilometer pro Stunde,
  2. in den Uferrandzonen, und damit in einer Entfernung von bis zu 5 Metern vom Ufer, 7 Kilometer pro Stunde,
  3. soweit das Gewässer - mit Ausnahme auf dem Senftenberger See und dem Mellensee - eine Mindestbreite von über 250 Metern hat, ab einer Entfernung von 100 Metern zum Ufer für Fahrzeuge und Verbände 15 Kilometer pro Stunde, für Kleinfahrzeuge 25 Kilometer pro Stunde.

Dies gilt nicht für Wasserski- und Motorrennsport ausübende Motorboote auf ausgeschilderten Wasserski- und Motorbootrennstrecken. Die obere Schifffahrtsbehörde kann auf bestimmten Gewässern oder Teilabschnitten andere Höchstgeschwindigkeiten festsetzen.

§ 46
Stillliegen

(1) Auf den schiffbaren Landesgewässern gelten die Regeln über das Stillliegen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.

(2) Auf Seen und seeartigen Erweiterungen findet § 7.01 Nr. 1 Satz 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, keine Anwendung.

§ 47
Einschränkungen der Schifffahrt

(1) Bestände von Wasserpflanzen im Uferbereich, wie Schilf, Rohrkolben, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. Zu diesen bewachsenen Uferzonen ist, soweit die Gewässergröße es zulässt, ein Mindestabstand von einem Meter einzuhalten. Von Stauanlagen ist ein der Sogwirkung entsprechender Mindestabstand einzuhalten, der in der Regel zehn Meter nicht unterschreiten sollte.

(2) Der Betrieb von Sportbooten mit Verbrennungsmotor ist in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr untersagt.

(3) Der Betrieb von Sportbooten mit Verbrennungsmotoren auf dem Mellensee (Anlage 1 Nr. 12) ist täglich in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr untersagt.

(4) Folgende Gewässer der Anlage 1 dürfen nicht mit Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotoren angetrieben werden, befahren werden:

  1. Untersee von Mündung Waldkanal bis zum Wehr Untersee einschließlich des Klempowsees (Anlage 1 Nr. 2),
  2. Gülper Havel von km 1,4 (Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt) bis Gahlberg (Anlage 1 Nr. 9),
  3. Rottstielfließ mit Tornowsee ab Auslauf in den Zermützelsee (Anlage 1 Nr. 14),
  4. Motzener See ab Auslauf Gallunkanal bis Einlauf Seegraben (Anlage 1 Nummer 33); die maximale Fahrgeschwindigkeit beträgt sechs Kilometer pro Stunde.

(5) Das Befahren des Senftenberger Sees (Anlage 1 Nr. 29) ist 

  1. in einem Abstand

    • von 100 Metern vom Ufer für motorgetriebene und

    • von 40 Metern für alle anderen Fahrzeuge

    in den Bereichen östliches Ende des Badestrandes Großkoschen sowie Ostufer und Nordufer bis zum westlichen Ende des Badestrandes Niemtsch verboten. Ausgenommen von dem Verbot sind der Bereich der Einfahrt in den Überleiter 12, der Fahrgastschiffsanleger, die Bereiche der Surfzentren Buchwalde und Niemtsch, die Bereiche der Segelclubs und die durch Schifffahrtzeichen gekennzeichneten Stellen;

  2. im Bereich Südufer westlich des Wassersportzentrums bis zum Ende des Südschlauches und Anfang Südsee westliche Seite bis zum Ort Niemtsch südlich von der Fahrgastschiffanlegestelle für Fahrzeuge aller Art verboten;

  3. im Bereich zwischen Anfang Südsee westliche Seite und Ende Südschlauch für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb verboten;

  4. auf den Gewässerbereichen in der Bucht der Insel für Fahrzeuge aller Art verboten; Gleiches gilt für das Anlegen an der Insel.

(6) Der Geierswalder See (Anlage 1 Nummer 35) darf aus Sicherheitsgründen nur innerhalb der gekennzeichneten Flächen befahren werden. Der See steht unter Bergaufsicht. Die Sanierungs- und Gewässerausbaumaßnahmen am Geierswalder See sind noch nicht abgeschlossen. Daher wird die Ausübung der Schiffbarkeit für den Zeitraum geotechnischer oder wasserwirtschaftlicher, bergtechnischer und Gefahrenabwehrmaßnahmen in dem dafür erforderlichen Bereich der Wasserfläche untersagt. Dieser Zeitraum wird, soweit erforderlich, im Einzelfall festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(7) Die obere Verkehrsbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 3 und 4 zulassen, wenn sie dem Allgemeinwohl nicht entgegen stehen, insbesondere für

  1. Fähr- und Fahrgastschifffahrtsgewerbe,
  2. Trainings- und Begleitboote der Sportvereine.

(8) Verbote nach Absatz 4 gelten nicht für die Fahrzeuge der Gewässerunterhaltung, des Rettungswesens, der Gewässerüberwachung und der gewerblichen Fischerei.

§ 48
Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse

(1) Gegenstände, die eine Beeinträchtigung nach § 43 Abs. 1 verursachen können, dürfen nicht über die seitliche Bordwand der Fahrzeuge, über die schwimmenden Anlagen oder die Schwimmkörper hinausragen.

(2) Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen.

(3) Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper einen Gegenstand verloren und kann die Schifffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde oder der Polizei mitteilen und dabei die Stelle des Verlustes so genau wie möglich angeben. Ferner hat er die Stelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen.

(4) Trifft ein Fahrzeug in der Wasserstraße ein störendes Hindernis an, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde oder der Polizei mitteilen; er hat dabei die Stelle, wo das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich anzugeben. Der Verursacher ist verpflichtet, den störenden Gegenstand oder das Schifffahrtshindernis unverzüglich zu beseitigen.

§ 49
Schutz der Schifffahrtszeichen

(1) Es ist verboten, Schifffahrtszeichen (zum Beispiel Tonnen, Schwimmstangen, Baken) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen zu benutzen. Es ist verboten, Schifffahrtszeichen zu entfernen, zu verändern, zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.

(2) Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 oder der Polizei mitteilen.

(3) Jeder Schiffsführer ist verpflichtet, den Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 oder die Polizei unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an den Schifffahrtszeichen (zum Beispiel Erlöschen eines Lichtes, falsche Lage einer Tonne, Zerstörung
eines Zeichens) feststellt.

§ 50
Beschädigung von Ufern und Anlagen

Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper das Ufer, ein Regelungsbauwerk (zum Beispiel eine Buhne) oder eine andere Anlage (zum Beispiel eine Schleuse oder Brücke) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7, der Polizei oder der zuständigen Wasserbehörde mitteilen.

§ 51
Rettung und Hilfeleistung

(1) Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung aufbieten.

(2) Sind nach einem Unfall eines Fahrzeugs oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr oder droht dadurch eine Sperrung des Fahrwassers, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeugs verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit seines eigenen Fahrzeugs vereinbar ist. Kann der Schiffsführer nicht selbst helfen oder reichen seine Möglichkeiten nicht aus, so muss er unverzüglich die Feuerwehr alarmieren.

§ 52
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge

(1) Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers muss so bald wie möglich für die Benachrichtigung der Polizei, der oberen Verkehrsbehörde oder der zuständigen Wasserbehörde sorgen. Er oder ein anderes Mitglied der Besatzung muss an Bord oder in der Nähe der Stelle verbleiben, bis die benachrichtigte Behörde es gestattet, sich zu entfernen.

(2) Sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, muss der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugs oder Schwimmkörpers unverzüglich für eine Warnung der herankommenden Fahrzeuge oder Schwimmkörper an geeigneten Stellen und in einer solchen Entfernung von der Stelle sorgen, dass diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.

§ 53
Freimachen des Fahrwassers

Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener oder gesunkener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, hat der Schiffsführer alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um das Fahrwasser in kürzester Zeit wieder frei zu machen. Dasselbe gilt, wenn ein Fahrzeug oder Schwimmkörper zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.

§ 54
Besondere Anweisungen

Der Schiffsführer hat die Anweisung zu befolgen, die ihm von den Dienstkräften der oberen Verkehrsbehörde oder der Polizei im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zur Verhütung der von der Schifffahrt ausgehenden Gefahren erteilt werden.

§ 55
Überwachung

Der Schiffsführer hat den Dienstkräften der oberen Verkehrsbehörde und der Polizei die erforderliche Unterstützung zu geben, um ihr sofortiges Anbordkommen zu erleichtern zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zur Prüfung des Zustandes des Fahrzeugs, der Ausrüstung und der mitzuführenden Dokumente sowie zur Feststellung der Fahrgastzahl.

§ 56
Anordnungen vorübergehender Art

(1) Die obere Verkehrsbehörde ist ermächtigt, Anordnungen vorübergehender Art auf dem Gebiet der Schifffahrt und Schifffahrtstechnik zu erlassen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den schiffbaren Landesgewässern erforderlich werden.

(2) Die Anordnungen können insbesondere veranlasst sein durch Gefahren oder Instandhaltungsarbeiten in der Wasserstraße, militärische Übungen, öffentliche Veranstaltungen oder durch unsichere Fahrwasserverhältnisse. Durch diese Anordnungen kann auf bestimmten Strecken, auf denen besondere Vorsicht geboten ist und die durch Tonnen, Baken oder andere Zeichen bezeichnet sind, das Fahren bei Nacht oder mit zu tiefgehenden Fahrzeugen untersagt werden.

§ 57
Laden, Löschen und Leichtern

(1) Fahrzeuge dürfen ohne Erlaubnis der oberen Verkehrsbehörde nicht an Stellen laden, löschen oder leichtern, an denen die Schifffahrt behindert oder gefährdet werden kann.

(2) Auf Schifffahrtskanälen und Schleusenkanälen ist das Laden, Löschen und Leichtern außerhalb der Häfen und Umschlagstellen nur mit Erlaubnis der oberen Verkehrsbehörde gestattet.

§ 58
Verantwortlichkeit

Der Eigentümer eines Fahrzeugs darf nicht zulassen, dass jemand ohne Fahrerlaubnis dieses Fahrzeug führt, wenn dafür eine Fahrerlaubnis vorgeschrieben ist.

§ 59
Bezeichnung

(1) Fahrzeuge, schwimmende Anlagen, Schwimmkörper, Fanggeräte der Fischerei und Fahrzeuge oder Stellen mit Tauchern unter Wasser müssen die in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgeschriebenen Lichter, Flaggen, Tafeln, Zylinder, Bälle und Kegel nach den dort festgelegten Regeln führen.

(2) Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Lichter gemäß der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zusätzlich bei Tag gesetzt werden.

§ 60
Transport gefährlicher Güter

(1) Bei Transporten von gefährlichen Gütern im Sinne des Gefahrgutrechts auf schiffbaren Landesgewässern ist die Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt anzuwenden.

(2) Gefahrguttransporte auf schiffbaren Landesgewässern benötigen eine Genehmigung der oberen Verkehrsbehörde.

§ 61
Urkunden

(1) Folgende Urkunden müssen sich, soweit sie nach besonderen Vorschriften vorgeschrieben sind, an Bord befinden:

  1. das Schiffsattest, Schiffszeugnis oder Zulassungszeugnis oder die als Ersatz zugelassene Urkunde,
  2. das Befähigungszeugnis des Schiffsführers,
  3. die Schifferdienstbücher,
  4. die Urkunden für Schiffsdampfkessel und sonstige Druckbehälter,
  5. die Bescheinigung über Flüssiggasanlagen,
  6. die beim Transport gefährlicher Güter erforderlichen Urkunden,
  7. der Eichschein des Fahrzeugs,
  8. das ordnungsgemäß ausgefüllte Fahrtenbuch,
  9. das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch,
  10. das Befähigungszeugnis für das Betreiben von Sprechfunkanlagen auf UKW,
  11. das Radarpatent und
  12. der Ausweis über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge.

(2) Die genannten Unterlagen sind auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Einsicht auszuhändigen.

(3) Die obere Verkehrsbehörde kann gegenüber einem Schiffsführer oder gegenüber einem Eigentümer eines Fahrzeugs die zeitweilige Führung eines Nachweisbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Schiffsführers nach einer Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung nicht möglich war.

(4) Der Schiffsführer oder sein Beauftragter hat in dem Nachweisbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt

  1. vor deren Beginn
    1. Name, Vorname und Anschrift des Schiffsführers,
    2. amtliches beziehungsweise amtlich anerkanntes Kennzeichen oder in Ermangelung eines Kennzeichens den Namen des Fahrzeugs,
    3. Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und
  2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.

(5) Der Schiffsführer hat

  1. der das Nachweisbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder
  2. sonst zuständigen Personen

das Nachweisbuch auf Verlangen jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.

§ 62
Verbotene oder ausnahmsweise zugelassene Lichter und andere Sichtzeichen

(1) Es ist verboten, andere als die in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgesehenen Lichter und andere Sichtzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und andere Sichtzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgesehenen Lichtern und anderen Sichtzeichen führen kann.

§ 63
Beschilderung und Betonnung

(1) Die in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung bestimmten Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Einschränkungen, Empfehlungen und Hinweise finden auch auf den schiffbaren Landesgewässern Anwendung. Im Gebiet des Abschnitts 9 können von der oberen Verkehrsbehörde abweichende Maße für die Schifffahrtszeichen festgelegt werden.

(2) Die obere Verkehrsbehörde ist zuständig für die Festlegung der verkehrsgerechten Beschilderung und Betonnung der schiffbaren Landesgewässer.

(3) Der Unterhaltungspflichtige nach § 2 Abs. 7 ist zuständig für das Aufstellen und Einholen sowie für die Unterhaltung der Beschilderung und Betonnung auf und an den schiffbaren Landesgewässern, mit Ausnahme der nach den Absätzen 6 und 7 aufgestellten Schifffahrtszeichen. Die Kosten für diese Maßnahmen werden durch die Verkehrsbehörde erstattet.

(4) Am Übergang zwischen den Bundeswasserstraßen und den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg wird der Beginn des schiffbaren Landesgewässers durch rechteckige gelbe Tafeln mit den Mindestmaßen von 150 mal 80 Zentimetern gekennzeichnet. Darauf steht unter dem in der Mitte befindlichen Brandenburger Wappen in schwarzer Schrift „LANDESWASSERSTRASSE BRANDENBURG“. Die Tafel ist mit einem roten Rand versehen. Das Ende des schiffbaren Landesgewässers wird mit gleicher Tafel gekennzeichnet, die von links unten nach rechts oben mit einem breiten schwarzen Strich durchzogen ist.

(5) Der Übergang zwischen nichtschiffbaren Gewässern und schiffbaren Landesgewässern kann aus verkehrsrechtlichen Gründen ebenfalls mit Schildern nach Absatz 4 gekennzeichnet werden.

(6) Abweichend von Absatz 3 können Schilder und Tonnen mit Genehmigung der oberen Verkehrsbehörde auch von Dritten aufgestellt werden. Die Genehmigung, die auf Antrag erteilt wird, kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, insbesondere zur Unterhaltung und Beseitigung der Schilder und Tonnen. Die obere Verkehrsbehörde hat vor Erteilung der Genehmigung das Benehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 herzustellen.

(7) Zur Gefahrenabwehr insbesondere zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt kann die obere Verkehrsbehörde im Benehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 die Aufstellung, Unterhaltung und Beseitigung von Schifffahrtszeichen durch Dritte anordnen. Die Anordnung kann mit Auflagen verbunden werden.

§ 64
Schallzeichen

(1) Schallzeichen sind erforderlichenfalls von jedem Fahrzeug, mit Ausnahme von nicht gewerblich genutzten Kleinfahrzeugen, entsprechend den Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung zu geben. Kleinfahrzeuge können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung geben. Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb müssen zeitgleich mit den Schallzeichen gleichlange Lichtzeichen gegeben werden, die gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein müssen.

(2) Es ist verboten, andere als die in der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder diese unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.

§ 65
Verbot des Einbringens von Gegenständen und Flüssigkeiten in Gewässer

(1) Es ist verboten, feste Gegenstände, Flüssigkeiten oder gasförmige Stoffe, die nach Art und Menge dazu beitragen können,

  1. Personen und Tiere zu gefährden,
  2. die Eigenschaften und Beschaffenheit des Gewässers und seiner Ufer einschließlich des Bewuchses nachteilig zu beeinträchtigen,
  3. den Verkehr auf dem Wasser zu behindern oder zu gefährden,
  4. die Berufsfischer zu behindern, zu gefährden oder zu schädigen,

von einem Fahrzeug, einem Schwimmkörper oder einer schwimmenden Anlage aus in Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Art und Weise in das Gewässer einzubringen oder einzuleiten.

(2) Der Schiffsführer eines Fahrzeugs mit Innenbordmotor als Antriebsmaschine, hat Rückstände von Öl und flüssigen Brennstoffen, einschließlich ölhaltiger Abwässer, in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Abständen, an die zugelassenen Sammelstellen und gleichwertigen Einrichtungen gegen Nachweis und, soweit erforderlich, Zahlung des entsprechenden Entgeltes abzugeben. Zum Zwecke des Nachweises muss darüber ein Vermerk im Ölkontrollbuch (Anlage 5), das von der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde ausgegeben wird, eingetragen werden. Dieses ist ständig an Bord aufzubewahren. Volle oder nicht abgeschlossene Ölkontrollbücher sind mindestens ein halbes Jahr nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren.

(3) Sind Stoffe nach Absatz 1 in das Gewässer gelangt oder drohen sie, dorthin zu gelangen, so ist der verursachende Schiffsführer verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine nachhaltige Verunreinigung des Wassers und seiner Ufer zu verhindern oder zu beseitigen. Er hat unverzüglich die zuständige Wasserbehörde zu benachrichtigen, die bei Erfordernis die Feuerwehr anfordert. Darüber hinaus kann das zuständige Polizeipräsidium informiert werden. Die Stelle des Vorfalls und die Art der Stoffe ist dabei so genau wie möglich anzugeben. Der verursachende Schiffsführer oder ein Vertreter muss am Ort der Gewässerverschmutzung oder in der Nähe dieses Ortes verbleiben, bis Vertreter der benachrichtigten Behörden gestatten, sich zu entfernen.

(4) Es ist verboten, die Außenhaut eines im Wasser liegenden Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage mit Öl anzustreichen oder ein derart angestrichenes Fahrzeug oder schwimmende Anlage in ein Gewässer einzubringen.

(5) Es ist verboten, fettlösende Reinigungsmittel mit emulgierender Wirkung in die Bilge einzubringen oder zur Außendecksreinigung zu verwenden.

§ 66
Schutz vor Lärm, Rauch, Abgas und Geruchsbelästigungen

Durch den Betrieb der Fahrzeuge dürfen keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Geräusche, Rauch, Abgas oder Gerüche sowie sonstige schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes herbeigeführt werden, die bei ordnungsgemäßem Zustand und sachgemäßem Betrieb des Fahrzeugs vermeidbar sind. Unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

§ 67
Verhalten bei Unfällen

(1) Jeder Unfall, durch den der Tod, eine grobe Schädigung der Gesundheit einer Person oder eine erhebliche Sachbeschädigung eingetreten ist, ist durch den Schiffsführer unverzüglich der Polizei mitzuteilen. Dabei hat er die Unfallstelle nach Möglichkeit zu kennzeichnen und diese bei der Mitteilung so genau wie möglich anzugeben.

(2) Nach einem Unfall darf sich, außer zur Erfüllung der Mitteilungspflicht, kein Beteiligter vom Unfallort entfernen. Jeder Beteiligte hat die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und die Art seiner Beteiligung am Unfall zu ermöglichen. Beteiligt an einem Unfall ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Ereignet sich ein Unfall im Schleusenbereich, ist die Schleusenbetriebsstelle sofort zu benachrichtigen.

§ 68
Fahren mit Wasserski

(1) Wasserskilaufen und andere Betätigungen, bei denen Personen auf sonstigen Gegenständen über das Wasser gleitend von einem Fahrzeug gezogen werden, sind nur auf genehmigten und speziell gekennzeichneten Strecken sowie nur in den genehmigten Zeiträumen und bei klarer Sicht zulässig.

(2) Die Genehmigung dieser Strecken erfolgt auf Antrag durch die obere Verkehrsbehörde. Die Genehmigung ist zu befristen. Die Genehmigung kann versagt, mit Nebenbestimmungen oder Auflagen versehen oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Vor der Erteilung der Genehmigung sind die betroffenen Träger öffentlicher Belange anzuhören. Andere Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(3) Der Schiffsführer des schleppenden Fahrzeugs muss in Begleitung einer Person sein, die nach Weisung des Schiffsführers das Schleppseil und den Wasserskiläufer zu beobachten hat.

(4) Das schleppende Fahrzeug und der Wasserskiläufer müssen einen Abstand von mindestens zehn Metern von Badenden und von anderen Fahrzeugen halten. Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht ohne Wasserskiläufer im Wasser nachgezogen werden.

(5) Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wasserskiläufern ist auf schiffbaren Landesgewässern verboten.

(6) Werden Personen auf sonstigen Gegenständen von Fahrzeugen über das Wasser gezogen, sind die Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

§ 69
Benutzung von sonstigen Sportgeräten

(1) Das Schleppen von bemannten Flugkörpern wie Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie Kite-Surfing sind auf schiffbaren Landesgewässern verboten.

(2) Das Benutzen von Amphibienfahrzeugen, Unterwasserfahrzeugen, Wassermotorrädern, Hoverkrafts, Bodeneffektfahrzeugen und ähnlichen Kleinfahrzeugen, unabhängig von ihrer Antriebsart, ist auf schiffbaren Landesgewässern grundsätzlich verboten.

Abschnitt 7
Fahrgastschifffahrt

§ 70
Nutzung von Anlegestellen

(1) Fahrgastschiffe dürfen nur an solchen Anlegestellen anlegen, die nach § 87 des Brandenburgischen Wassergesetzes speziell als Anlegestelle für die Fahrgastschifffahrt genehmigt wurden.

(2) Eigentümer haben ihre Anlegestellen verkehrs- und betriebssicher zu errichten und zu erhalten. Die Anlegestellen sollen nach Möglichkeit auch durch andere Fahrgastschiffe und Personenkähne vertraglich genutzt werden. Werden die Anlegestellen bei Nacht oder unsichtigem Wetter angelaufen, so sind sie ausreichend zu beleuchten, bei Erforderlichkeit ist eine Nachtbezeichnung entsprechend der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung anzubringen. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 71
Verhalten an Anlegestellen

(1) An Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Personenkähne dürfen andere Fahrzeuge nur mit Erlaubnis des Besitzers oder in Notfällen festmachen oder ankern.

(2) Im Bereich der Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Personenkähne müssen sich andere Fahrzeuge vom Kurs dieser Fahrzeuge fernhalten. Die von den Fahrgastschiffen und Personenkähnen regelmäßig benutzten Bereiche der Anlegestellen sind von anderen Fahrzeugen freizuhalten.

(3) An Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Personenkähne ist das Baden verboten.

§ 72
Ein- und Aussteigen der Fahrgäste

(1) Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Ein- und Aussteigen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff ordnungsgemäß festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass

  1. der Zu- und Abgang der Fahrgäste an der Anlegestelle ohne Gefahr möglich ist,
  2. die Anlegestelle sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet,
  3. die Anlegestelle bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet ist.

(2) Einsteigende Fahrgäste dürfen die Landebrücke oder den Landesteg erst betreten, nachdem die Aussteigenden ihn verlassen haben, es sei denn, dass ein getrennter Zu- und Abgang vorhanden ist.

(3) Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Landebrücken und Landestege, Zugänge und Treppen benutzen. Die Fahrgäste dürfen nur so lange ein- oder aussteigen, wie der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hierzu ausdrücklich erteilt hat. Fahrgäste dürfen in Schleusenkammern nur bei ausdrücklicher Erlaubnis der Schleusenaufsicht ein- und aussteigen.

§ 73
Zurückweisung von Fahrgästen

Der Schiffsführer oder sein Beauftragter hat Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung der Fahrgäste zu befürchten ist, von der Beförderung auszuschließen.

§ 74
Sicherheit an Bord von Fahrgastschiffen und an den Anlegestellen

(1) Die Fahrgäste von Fahrgastschiffen und die Benutzer der Anlegestellen müssen sich so verhalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden und andere Personen nicht behindern oder belästigen. Sie müssen die Anordnungen des Schiffsführers, seines Beauftragten und der Aufsichtsperson an den Anlegestellen befolgen.

(2) Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste im Interesse der Sicherheit auf dem Fahrgastschiff richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.

(3) Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein.

(4) Der Eigentümer des Fahrgastschiffes hat dafür Sorge zu tragen, dass die Besatzung und das Bordpersonal regelmäßig über ihre Aufgaben bei Notfällen eingewiesen und belehrt werden.

Abschnitt 8
Sperrgebiete, Veranstaltungen

§ 75
Befristete Sperrung der Schifffahrt und gesperrte Wasserflächen

Schiffbare Landesgewässer können im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung und zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs von der oberen Verkehrsbehörde im Benehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 und der zuständigen Wasserbehörde für verschiedene Arten von Fahrzeugen ganz oder teilweise befristet gesperrt werden. Die Beschilderung oder Kennzeichnung einer Sperrung erfolgt entsprechend Anlage 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung.

§ 76
Erlaubnispflichtige Veranstaltungen

(1) Sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten, sonstige gewerbliche Veranstaltungen sowie militärische Übungen und Übungsmaßnahmen im Rahmen der Ersten Hilfe, des Katastrophenschutzes und der Havariebekämpfung auf schiffbaren Landesgewässern, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen führen oder die Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen einer Genehmigung durch die nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständige Behörde.

(2) Die Erteilung der Genehmigung erfolgt im Benehmen mit der oberen Verkehrsbehörde.

(3) Die Genehmigung kann von der zuständigen Behörde versagt, mit Nebenbestimmungen und Auflagen versehen oder widerrufen werden, soweit dies zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

(4) Die Genehmigungspflichten nach anderen Rechtsvorschriften sowie nach dem Landesimmissionsschutzgesetz bleiben unberührt.

Abschnitt 9
Sonderregelungen für die Gewässer im Bereich des Biosphärenreservates Spreewald

§ 77
Besondere Fahrregeln

(1) Der Schiffsführer hat sich über die besonderen Bedingungen und Verhältnisse der Gewässer des Spreewaldes zu informieren.

(2) Kleinfahrzeuge haben im Biosphärenreservat Spreewald den Personenkähnen ausreichend freien Raum für erforderliche Kursänderungen sowie zum Manövrieren zu gewähren.

(3) Das Wechseln der Fahrwasserseite, das Ab- und Einbiegen sowie andere beabsichtigte Manöver sind anderen Schiffsführern rechtzeitig mit „Handzeichen“ oder durch „Zurufen“ mitzuteilen. Der andere Schiffsführer hat die erfolgte Verständigung auf gleiche Art zu erwidern.

(4) Der Schiffsführer, der mit seinem Fahrzeug zu Berg fährt, hat dem zu Tal fahrenden Fahrzeug an engen Stellen die Vorfahrt zu gewähren. Fahren beide Fahrzeuge in die gleiche Richtung (Kreuzungen und Einmündungen), so hat das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug steuerbordseitig hat, die Vorfahrt zu gewähren.

(5) Das vom Ufer ablegende oder aus Ausfahrten oder Parkhäfen ausfahrende Fahrzeug hat dem fließenden Fahrzeugverkehr die Vorfahrt zu gewähren, dies gilt nicht für Personenkähne gegenüber Sportbooten.

(6) Es ist gestattet, im Güterverkehr backbordseitig, steuerbordseitig oder am Heck eines Spreewaldkahnes einen weiteren Spreewaldkahn zu schleppen. Dies gilt für Personenkähne nur dann, wenn diese nicht mehr manövrierfähig sind. Dabei darf der geschleppte Personenkahn während des Schleppvorganges nur im Ausnahmefall mit Personen besetzt sein.

§ 78
Fahrt durch selbst zu bedienende Schleusen

(1) Bei Fahrten durch selbst zu bedienende Schleusen hat ausschließlich der Schiffsführer die Verantwortung für das ordnungsgemäße und fachgerechte Schleusen.

(2) Der Schiffsführer muss vor dem Ein- und Ausfahren in die und aus der Schleuse, sowie dann, wenn er das Fahrzeug zum Zwecke des Schleusens kurzzeitig verlässt, die Fahrgäste über die Verhaltensregeln beim Schleusen belehren.

(3) Die an den Schleusen bekannt gemachten Bedienungs- und Verhaltensvorschriften sind vom Schiffsführer einzuhalten.

(4) Fahrzeuge, die nicht zur Schleusung anstehen, dürfen im Schleusenbereich nicht stillliegen.

§ 79
Zulässige Geschwindigkeit

Auf den Gewässern im Gebiet des Biosphärenreservates Spreewald darf eine Fahrgeschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden.

§ 80
Einsatz von Antriebsmaschinen

(1) Nach der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“ ist der Einsatz von Antriebsmaschinen an Wasserfahrzeugen im Biosphärenreservat Spreewald verboten.

(2) Ausnahmen vom Verbot des Einsatzes von Antriebsmaschinen nach Absatz 1 können auf Antrag von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 ist im Bereich des Dahme-Umflut-Kanals, des Köthener Sees, der Spree unterhalb des Wehres Leibsch und des Neuendorfer Sees das Befahren mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb gestattet. Dabei ist eine Fahrerlaubnis entsprechend § 8 Abs. 1 erforderlich.

(4) Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb gelten darüber hinaus folgende Fahrregeln:

  1. bei Begegnung eines Fahrzeugs mit ausnahmegeregeltem Einsatz der Antriebsmaschine mit einem anderen Fahrzeug, auf Gewässern mit Gewässerbreiten unter zehn Meter, ist die Geschwindigkeit auf vier Kilometer pro Stunde gegenüber dem Ufer zu drosseln;
  2. vor unübersichtlichen Stellen sowie zur Vermeidung von Gefährdungen anderer Fahrzeuge ist die Antriebsmaschine rechtzeitig auf Leerlaufdrehzahl zu drosseln;
  3. das Überholen hat mit der geringstnötigen Geschwindigkeit, unter Beachtung von Nummer 1, zu erfolgen.

§ 81
Kennzeichnung von Spreewaldkähnen

(1) An jedem Personenkahn und jedem Spreewaldkahn mit Maschinenantrieb ist an beiden Innenseiten der Bordwände vorn im Kahn je eine Kennzeichnungstafel mit den Mindestgrößen 12 mal 18 Zentimeter gut sichtbar anzubringen. Die Tafel muss hell, die Schrift dunkel und gut lesbar sein. Auf der Tafel muss, soweit vorgeschrieben, oben die Sitzplatzzahl des Fahrzeugs, in der Mitte der Name des Fahrzeughalters und
darunter der Heimathafen geschrieben stehen.

(2) An jedem Personenkahn und jedem Spreewaldkahn mit Maschinenantrieb, unabhängig von der Nutzleistung der Antriebsmaschine, ist ein Kennzeichen nach § 34 Abs. 2 anzubringen. Das Kennzeichen ist über dem Namen des Fahrzeughalters auf der in Absatz 1 geforderten Tafel aufzutragen. Das Kennzeichen ist dabei mit gut lesbaren 15 bis 20 Millimeter großen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft mit dunkler Farbe auf hellem Grund aufzutragen oder einzugravieren.

§ 82
Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Spreewaldkähne

(1) Bei Verwendung einer Antriebsmaschine nach § 80 mit einer Motorleistung über 0,55 Kilowatt darf diese nur als direkt gesteuerter Heckmotor verwendet werden.

(2) Bei Fahrten nach § 84 in der Nacht ist ein von allen Seiten sichtbares weißes gewöhnliches Licht oder sind mindestens zwei von allen Seiten sichtbare beleuchtete Lampions zu setzen, die zu keiner Verwechslung mit anderen vorgeschriebenen Lichtern und Sichtzeichen führen dürfen. Zusätzlich ist mindestens eine Handlampe zu betreiben.

(3) Personenkähne, die nicht aus Holz gefertigt sind, müssen mit Vorrichtungen (zum Beispiel Luftkästen mit dicht schließendem Deckel) ausgerüstet sein, die gewährleisten, dass diese Kähne im überfluteten Zustand mindestens mit einem Fahrzeugende auftreiben. Verkehren Personenkähne auf Seen und seeartigen Erweiterungen, sollen zusätzliche Vorrichtungen so eingebaut sein, dass ein Reserveauftrieb für jede beförderte Person von 75 Newton im überfluteten Zustand des Fahrzeugs gewährleistet ist. Sind zusätzliche Vorrichtungen für den Reserveauftrieb nicht vorhanden, muss für jede beförderte Person ein vorschriftsmäßiges Rettungsmittel an Bord vorhanden sein.

(4) Im Heckteil des Spreewaldkahns (Kahnsteuer) dürfen keine Gegenstände gelagert werden, die die Tätigkeit des Schiffsführers behindern. Es darf sich nur eine zusätzliche Person im Heckteil des Spreewaldkahns befinden, die als Rudergänger (Hilfsfährmann) tätig ist.

(5) Weitere Bau- und Ausrüstungsvorschriften können von der oberen Verkehrsbehörde in einer Richtlinie erlassen werden.

§ 83
Sonderausrüstung

Personenkähne haben über § 35 hinaus folgende Ausrüstung mitzuführen:

  1. zwei Festmacherleinen oder -ketten,
  2. zwei Rudel,
  3. eine Kahnschippe oder andere Lenzmöglichkeit,
  4. ein Rettungsmittel.

§ 84
Nachtfahrten

(1) Abweichend von § 3 Nr. 31 gilt im Bereich des Biosphärenreservates Spreewald als Zeitraum der Nacht eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang.

(2) Nachtfahrten mit Antriebsmaschine sind auch mit vorhandener Ausnahmegenehmigung nach § 80 Abs. 2 nicht gestattet.

(3) Nachtfahrten der Anwohner für nichtgewerbliche Zwecke sind nicht genehmigungspflichtig.

(4) Nachtfahrten mit Personenkähnen können in begrenztem Umfang und örtlich auf bestimmte Streckenabschnitte beschränkt, jedoch ohne Maschinenantrieb, von der zuständigen Naturschutzbehörde genehmigt werden.

(5) Bei genehmigten Nachtfahrten nach Absatz 4 ist die zulässige Personenzahl auf 75 Prozent der zulässigen Personenzahl zu begrenzen.

§ 85
Brandschutz auf Personenkähnen

Das Grillen oder offenes Feuer an Bord von Personenkähnen ist verboten.

Abschnitt 10
Schlussvorschriften

§ 86
Ausnahmen

(1) Soweit die Zuständigkeiten in dieser Verordnung nicht anders geregelt sind, kann die obere Verkehrsbehörde im Einvernehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 auf Antrag Ausnahmen von dieser Verordnung genehmigen, wenn hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird sowie Gefahren oder Nachteile, die durch die Schifffahrt verursacht werden können, nicht zu erwarten sind.

(2) Die obere Verkehrsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 für einzelne schiffbare Landesgewässer andere Fahrgeschwindigkeiten zulassen.

(3) Die obere Verkehrsbehörde kann auf Antrag und nach Anhörung der Naturschutz- und Wassersportverbände Ausnahmen von § 45 für Trainingsbegleitboote aller Wassersportarten zulassen.

(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu befristen.

(5) Das Betreiben der Schifffahrt auf der Lausitzer Neiße von der Stadt Guben, Kilometer 14,80 bis Kilometer 0,665, mit Fahrzeugen mit Maschinenantrieb bedarf der Genehmigung durch die obere Verkehrsbehörde.

§ 87
Fahrzeuge des Öffentlichen Dienstes

(1) Fahrzeuge der oberen Verkehrsbehörde, der Polizei, der Streitkräfte, des Bundesgrenzschutzes, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Unterhaltungspflichtigen nach § 2 Abs. 7 sowie von den nach § 2 Zuständigen beauftragte Fahrzeuge sind von der Beachtung der Verkehrsvorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

(2) Absatz 1 gilt auch für Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft im Rettungseinsatz.

§ 88
Übergangsbestimmungen

Eine nach bisherigem Recht erteilte Fahrerlaubnis gilt weiter, soweit sie dieser Verordnung nicht entgegensteht.

§ 89
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b des Brandenburgischen Wassergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs. 6 die Anordnungen, die durch die Schifffahrtszeichen gegeben werden, nicht beachtet,
  2. entgegen § 5 Abs. 1 die Anweisungen des Schiffsführers nicht befolgt,
  3. entgegen § 8 Abs. 1 ein Fahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis führt,
  4. entgegen § 8 Abs. 5 Kleinfahrzeuge oder Sportboote ohne den Sportbootführerschein-Binnen führt,
  5. entgegen § 14 Abs. 5 einer vollziehbaren Auflage nicht nachkommt,
  6. entgegen § 17 Abs. 3 als Eigentümer eines Fahrzeugs dieses nicht in einem vorschriftsmäßigen Zustand hält,
  7. entgegen § 32 auf Fahrgastschiffen Brennstoffe mit einem Flammpunkt von 55 Grad Celsius und weniger verwendet,
  8. entgegen § 40 Abs. 1 ohne gültige Zulassung mit einem zulassungspflichtigen Fahrzeug oder mit einem Sondertransport am Verkehr teilnimmt,
  9. entgegen § 40 Abs. 1 Nr. 2 ohne Erlaubnis einen Sondertransport durchführt,
  10. entgegen § 40 Abs. 3 ein Sportboot erstmals in Verkehr bringt, das nicht mit einem CE-Kennzeichen nach Anhang IV zur Richtlinie 94/25/EG versehen ist,
  11. entgegen § 44 die geltenden Fahrregeln nicht einhält,
  12. entgegen § 46 die Regeln über das Stillliegen nicht einhält,
  13. entgegen § 47 Abs. 1 erster Halbsatz die dort genannten Schutzgebiete verbotswidrig befährt,
  14. entgegen § 47 Abs. 2 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr ohne Ausnahmegenehmigung ein Sportboot mit Verbrennungsmotoren in Betrieb nimmt,
  15. entgegen § 47 Abs. 3 auf dem Mellensee in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr ohne Ausnahmegenehmigung ein Sportboot mit Verbrennungsmotor in Betrieb nimmt,
  16. entgegen § 47 Abs. 4 ein Fahrzeug, das mit Verbrennungsmotor angetrieben wird, ohne Ausnahmegenehmigung auf den genannten Gewässern in Betrieb nimmt,
  17. entgegen § 49 Abs. 1 Schifffahrtszeichen entfernt, verändert, beschädigt, unbrauchbar macht, an ihnen festmacht oder an ihnen verholt,
  18. entgegen den §§ 54 und 56 eine vollziehbare Anordnung der oberen Verkehrsbehörde oder der Polizei missachtet oder nicht befolgt,
  19. entgegen § 57 ohne Erlaubnis an unerlaubten Stellen lädt, löscht oder leichtert,
  20. entgegen § 60 Abs. 2 ohne Genehmigung Gefahrguttransporte auf schiffbaren Landesgewässern durchführt,
  21. entgegen § 62 andere oder verbotene Lichter oder Sichtzeichen benutzt,
  22. entgegen § 63 Abs. 6 ohne Genehmigung Schilder oder Tonnen aufstellt sowie die Auflagen einer Genehmigung nicht einhält,
  23. entgegen § 63 Abs. 7 einer Anordnung zur Aufstellung, Unterhaltung oder Beseitigung von Schifffahrtszeichen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt sowie die Auflagen der Anordnung nicht einhält,
  24. entgegen § 64 die vorgeschriebenen Schallzeichen nicht gibt,
  25. entgegen § 65 Abs. 1 feste Gegenstände, Flüssigkeiten oder gasförmige Stoffe in ein Gewässer einbringt oder einleitet,
  26. entgegen § 65 Abs. 4 die Außenhaut des Fahrzeugs mit Öl anstreicht,
  27. entgegen § 65 Abs. 5 fettlösende emulgierende Reinigungsmittel in die Bilge einbringt oder zur Außenreinigung verwendet,
  28. entgegen § 66 durch unsachgemäßen Betrieb des Fahrzeugs oder einen schlechten Zustand des Fahrzeugs übermäßig Lärm, Rauch, Abgase oder Gerüche erzeugt,
  29. entgegen § 67 Abs. 1 die Meldung eines Unfalls unterlässt,
  30. entgegen § 68 Abs. 1 außerhalb genehmigter und gekennzeichneter Strecken, außerhalb der genehmigten Zeiträume oder bei unsichtigem Wetter Wasserski läuft oder anderweitig gleitend über das Wasser gezogen wird,
  31. entgegen § 68 Abs. 2 die Auflagen und Nebenbestimmungen einer Genehmigung nicht einhält,
  32. entgegen § 69 Abs. 1 ohne Erlaubnis Flugdrachen, Drachenfallschirme oder ähnliche Geräte sowie Kite-Surfing auf den schiffbaren Landesgewässern schleppt,
  33. entgegen § 69 Abs. 2 ohne Erlaubnis Amphibienfahrzeuge, Unterwasserfahrzeuge, Wassermotorräder, Hoverkraft, Bodeneffektfahrzeuge und ähnliche Kleinfahrzeuge, unabhängig von ihrer Antriebsart, auf schiffbaren Landesgewässern benutzt,
  34. entgegen § 71 Abs. 3 an Anlegestellen der Fahrgastschiffe oder der Personenkähne badet oder angelt,
  35. entgegen § 72 Abs. 3 ohne Erlaubnis in Schleusenkammern ein- oder aussteigt,
  36. entgegen § 76 Abs. 1 ohne Genehmigung sportliche Veranstaltungen, Wasserfestlichkeiten und sonstige Veranstaltungen, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen führt oder die Schifffahrt beeinträchtigen könnte, auf dem Wasser durchführt,
  37. entgegen § 76 Abs. 3 Nebenbestimmungen oder Auflagen einer Genehmigung nicht einhält,
  38. entgegen § 86 Abs. 4 ohne Genehmigung mit Kleinfahrzeugen auf der Neiße von der Stadt Guben, Kilometer 14,80 bis Kilometer 0,665 fährt,
  39. als Eigentümer ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage in den Verkehr bringt, welches
    1. entgegen § 18 nicht geeicht ist,
    2. entgegen § 19 Abs. 1 nicht ausreichend schwimmfähig ist,
    3. entgegen § 19 Abs. 3 und 5 keine Freibordmarkierungen besitzt,
    4. entgegen § 20 mehr Fahrgäste befördert als zugelassen sind,
    5. entgegen § 21 nicht ausreichend manövrierfähig ist,
    6. entgegen § 23 keinen ordnungsgemäßen Steuerstand besitzt,
    7. entgegen § 24 Abs. 1 durch seine bauliche Beschaffenheit das Gewässer nachteilig verändert,
    8. entgegen § 24 Abs. 2 mit einem Innenbordmotor ohne entsprechende Ölauffangeinrichtungen betrieben wird,
    9. entgegen § 25 ohne Genehmigung mit einem Kraftstoff mit einem höheren Ölanteil als zwei Prozent fährt,
    10. entgegen § 37 kein geeignetes Schallgerät an Bord mitführt,
    11. entgegen § 38 kein geeignetes Lenzgerät an Bord mitführt,
    12. entgegen § 65 Abs. 4 mit Öl als Außenanstrich versehen ist,
  40. als Eigentümer
    1. entgegen § 17 anordnet oder zulässt, dass ein Fahrzeug genutzt wird, ohne den geforderten Bau- und Ausrüstungsbestimmungen zu entsprechen,
    2. entgegen § 33 Abs. 2 Nr. 2 auf Fahrzeugen, die zur Beförderung von Personen zugelassen sind, die Höchstzahl der zulässig zu befördernden Personen nicht bekannt macht,
    3. entgegen § 40 Abs. 10 Tatsachen zur Änderung der Zulassung oder die Tatsache, das Fahrzeug dauernd aus dem Verkehr zu ziehen, nicht der Zulassungsbehörde anzeigt,
    4. entgegen § 41 Abs. 1 und 2 die Fristen der Nachuntersuchung nicht einhält,
    5. entgegen § 41 Abs. 3 eine Sonderuntersuchung nicht durchführen lässt,
    6. entgegen § 41 Abs. 4 eine vollziehbar angeordnete Sonderuntersuchung nicht durchführen lässt,
    7. entgegen § 42 Abs. 1 das Verbot oder die Beschränkung der Nutzung nicht befolgt,
    8. entgegen § 58 zulässt, dass das Fahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt wird,
    9. entgegen § 70 Abs. 2 eine Anlegestelle nicht verkehrs- und betriebssicher errichtet und erhält oder diese bei Nacht oder unsichtigem Wetter nicht ausreichend beleuchtet,
    10. entgegen § 74 Abs. 4 die Besatzung und das Bordpersonal nicht oder nicht regelmäßig über ihre Aufgaben bei Notfällen einweist und belehrt,
  41. als Eigentümer oder Schiffsführer
    1. entgegen § 29 eine Flüssiggas- oder Druckluftanlage betreibt, ohne diese durch einen zugelassenen Sachverständigen regelmäßig überprüfen zu lassen,
    2. entgegen § 33 ein Fahrzeug ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung führt,
    3. entgegen § 34 ein Kleinfahrzeug oder einen Personenkahn ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung in Betrieb nimmt,
    4. entgegen § 35 nicht die erforderlichen Signaleinrichtungen, Feuerlöscher und Verbandskästen an Bord mitführt,
    5. entgegen § 36 nicht die erforderlichen Rettungsmittel an Bord mitführt,
    6. entgegen § 61 Abs. 3 bis 5 auf Anordnung kein Nachweisbuch führt, die genannten Daten nicht einträgt und das Nachweisbuch zur Prüfung nicht aushändigt,
    7. entgegen § 70 Abs. 1 mit einem Fahrgastschiff an einer nicht speziell als Anlegestelle für Fahrgastschiffe genehmigten Anlegestelle anlegt,
  42. als Schiffsführer
    1. entgegen § 4 Abs. 4 während der Fahrt oder des Betriebes nicht an Bord ist,
    2. entgegen § 4 Abs. 5 nicht die Vorsichtsmaßregeln beachtet,
    3. entgegen § 4 Abs. 7 die Regelungen dieser Verordnung nicht befolgt,
    4. entgegen § 4 Abs. 9 unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, übermüdet oder unter Einwirkung von Medikamenten, Drogen oder aus anderen Gründen in der Fähigkeit, das Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt ein Fahrzeug führt,
    5. entgegen § 4 Abs. 10 sich nicht vor Fahrtantritt über die Bedingungen und Verhältnisse des zu befahrenden Gewässers informiert,
    6. entgegen § 7 Abs. 1 einen Rudergänger einsetzt, der nicht geeignet ist oder nicht das vorgeschriebene Mindestalter hat,
    7. entgegen § 7 Abs. 3 ohne erforderlichen Ausguck fährt,
    8. entgegen § 10 Abs. 4 Auflagen zur Fahrerlaubnis nicht einhält,
    9. entgegen § 14 Abs. 4 sich nicht der regelmäßigen ärztlichen Kontrolle unterzieht,
    10. entgegen § 14 Abs. 5 den mit der Fahrerlaubnis verbundenen vollziehbaren Bedingungen oder Auflagen nicht nachkommt,
    11. entgegen § 19 Abs. 3 den festgelegten Mindestfreibord nicht einhält,
    12. entgegen § 20 die Höchstzahl der zulässigen Personen überschreitet,
    13. entgegen § 29 nicht das aktuelle Überprüfungsprotokoll an Bord mitführt,
    14. entgegen § 36 die Fahrgäste vor Fahrtantritt nicht informiert,
    15. entgegen § 39 ein Fahrzeug ohne zahlenmäßig ausreichende oder mit ungeeigneter Besatzung führt oder Besatzungsmitglieder ohne gültiges Schifferdienstbuch beschäftigt,
    16. entgegen § 43 Abs. 1 die Grundregeln für das Verhalten im Verkehr auf dem Wasser nicht beachtet,
    17. entgegen § 43 Abs. 2 andere Fahrzeuge oder Fischfanggeräte belästigend umfährt,
    18. entgegen § 45 die vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeiten ohne Genehmigung überschreitet,
    19. entgegen § 48 Abs. 1 Gegenstände über die seitliche Bordwand hinausragen lässt,
    20. entgegen § 48 Abs. 2 den aufgeholten Anker unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeugs reichen lässt,
    21. entgegen § 48 Abs. 3 und 4, § 49 Abs. 2 und 3, § 50 nicht oder nicht unverzüglich die zuständigen Stellen informiert,
    22. entgegen § 55 eine Aufforderung zum Anhalten zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere zur Prüfung des Zustandes des Fahrzeugs, der Ausrüstung und der mitzuführenden Dokumente sowie zur Feststellung der Fahrgastzahl nicht nachkommt oder die Dienstkräfte der Polizei oder der Verkehrsbehörden nicht an Bord kommen lässt,
    23. entgegen § 60 bei Gefahrguttransporten die Gefahrgutverordnung-Binnenschifffahrt nicht einhält,
    24. entgegen § 61 die notwendigen Urkunden nicht an Bord mitführt oder diese zur Einsicht nicht aushändigt,
    25. entgegen § 65 Abs. 2 die Rückstände von Öl und flüssigen Brennstoffen, einschließlich ölhaltiger Abwässer, nicht oder nicht regelmäßig gegen Quittung bei den zugelassenen Sammelstellen oder gleichwertigen Einrichtungen abgibt,
    26. entgegen § 65 Abs. 2 das Ölkontrollbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß führt,
  43. als Schiffsführer
    1. entgegen § 65 Abs. 3 nicht die erforderlichen Maßnahmen durchführt, eine Benachrichtigung der Behörden unterlässt oder den Ort der Gewässerverschmutzung verlässt,
    2. entgegen § 67 Abs. 2 den Unfallort verlässt, die Feststellung der Art und Weise der Beteiligung und der Umstände des Unfalls verhindert,
    3. entgegen § 71 Abs. 1 unberechtigt an Anlegestellen ankert oder festmacht,
    4. entgegen § 75 gesperrte oder teilweise gesperrte Gewässer ohne Genehmigung befährt,
    5. entgegen § 78 Abs. 4 mit seinem Fahrzeug im Schleusenbereich stillliegt, ohne zur Schleusung anzustehen,
  44. ein Fahrzeug führt, das
    1. entgegen § 19 Abs. 2 über die zulässige Belastung hinaus beladen ist oder so beladen ist, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen gefährdet ist,
    2. entgegen § 19 Abs. 5 keine festgelegten Einsenkungsmarken besitzt,
    3. entgegen § 21 nicht ausreichend manövrierfähig ist,
    4. entgegen den §§ 33 und 34 kein gültiges amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen führt,
    5. entgegen § 35 Abs. 1 nicht mit den notwendigen optischen und akustischen Geräten zur Abgabe der Signale gemäß der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ausgerüstet ist,
    6. entgegen § 35 Abs. 2 und 3 nicht mit geeigneten zugelassenen Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstet oder keinen vorgeschriebenen Verbandskasten mitführt,
    7. entgegen § 36 nicht mit der erforderlichen Anzahl an geeigneten Rettungsmitteln ausgerüstet ist,
    8. entgegen § 37 kein geeignetes Schallgerät mitführt,
    9. entgegen § 38 kein geeignetes Lenzgerät mitführt,
    10. entgegen § 59 nicht die vorgeschriebenen Bezeichnungen führt,
    11. entgegen § 68 Abs. 3 ohne eine Begleitperson als Schleppfahrzeug für Wasserski eingesetzt wird,
    12. entgegen § 68 Abs. 5 mehr als zwei Wasserskiläufer schleppt,
  45. als Mitglied der Schiffsbesatzung entgegen § 5 Abs. 4 unter Einwirkung von Alkohol mit einer Menge von 0,25 Milligramm pro Liter oder mehr Alkohol in der Atemluft oder einer Blutalkoholkonzentration von 0,50 oder mehr Promille oder einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, übermüdet oder unter Einwirkung von Medikamenten, Drogen oder aus anderen Gründen in der Fähigkeit, das Fahrzeug zu führen, beeinträchtigt ein Fahrzeug führt,
  46. als Schiffsführer im Bereich des Biosphärenreservates Spreewald
    1. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 mehr als acht Personen befördert, ohne im Besitz einer vorgeschriebenen Fahrerlaubnis zu sein,
    2. entgegen § 77 die besonderen Fahrregeln nicht einhält,
    3. entgegen § 78 die Fahrgäste vor dem Schleusen nicht belehrt oder die Verhaltens- und Bedienungsvorschriften beim Schleusen nicht einhält,
    4. entgegen § 79 die zulässige Geschwindigkeit von sechs Kilometern pro Stunde gegenüber dem Ufer überschreitet,
    5. entgegen § 80 ohne gültige Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde ein Fahrzeug mit Antriebsmaschine betreibt,
    6. entgegen § 80 Abs. 4 Nr. 1 auf Gewässern mit einer Breite unter zehn Meter die Geschwindigkeit mit Maschinenantrieb nicht unter vier Kilometer pro Stunde drosselt,
    7. entgegen § 80 Abs. 4 Nr. 2 an unübersichtlichen Stellen die Antriebsmaschine nicht rechtzeitig auf Leerlaufdrehzahl drosselt,
    8. entgegen § 81 keine gültige Kennzeichnung am Personenkahn oder Spreewaldkahn mit Antriebsmaschine angebracht hat,
    9. entgegen § 82 Abs. 1 bis 4 die Bau- und Ausrüstungsvorschriften sowie entgegen der nach § 82 Abs. 5 erlassenen Richtlinie über Bau- und Ausrüstungsvorschriften, diese nicht einhält,
    10. entgegen § 83 nicht die erforderliche Sonderausrüstung mitführt,
    11. entgegen § 84 Nachtfahrten ohne Genehmigung durchführt,
    12. entgegen § 85 zulässt, dass an Bord von Personenkähnen gegrillt oder offenes Feuer entzündet wird.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.

§ 90
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesschifffahrtsverordnung vom 21. Mai 2002 (GVBl. II S. 294) außer Kraft.

Potsdam, den 25. April 2005

Der Minister für Infrastruktur und Raumordnung
Frank Szymanski

Anlage 1

Verzeichnis der schiffbaren Landesgewässer

Lfd. Nr.GewässerAnfangEnde
1 2 3 4
1. Amtmannkanal Fehrbelliner Wasserstraße km 5,60 Amtmannkanal km Bollwerk Ortslage Linum
2. Untersee Mündung Waldkanal Wehr Untersee
3. Dahme-Umflut-Kanal mit Köthener See Wehrgruppe Leibsch Mündung in die Dahme bei Märkisch Buchholz
4. Dahme Wasserstraße mit Streganzer See Märkisch Buchholz Auslauf Teupitzer Gewässer bei Prieros
5. Emster Gewässer mit Klostersee, Strenggraben, Netzener See, Emster Kanal, Rietzer See Straßenbrücke bei Lehnin km 15,67 Mündung in die Untere Havel km 51,8 (UHW) 
6. Fehrbelliner Wasserstraße Ruppiner Wasserstraße km 22,00 Arche 19 Fehrbellin
7. Gallun-Kanal Auslauf Motzener See Mündung in den Notte Kanal (NtK km 9,60)
8. Gnevsdorfer Vorfluter Gnevsdorfer Vorfluter km 8,85/Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt Elbe km 437,10 bei Gnevsdorf
9. Gülper Havel Gülper Havel km 1,40 (Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt) Gahlberg
10. Karthane Karthane unterhalb Schöpfwerk Garsedow Mündung in die Stepenitz

11.

Ketziner Gewässer

Kanal Pappelhain

Kanal Havelstraße

Schleiloch

Tremmener Scheidgraben

Fahrrinne Kliemsiedlung

 

Nebenarm Kleine Havel/Enge Havel km 0,40

Ketziner Havel rechtes Ufer km 2,18

Ketziner Havel rechtes Ufer km 1,98

Ketziner Havel rechtes Ufer km 1,87

Brücke L 92

 

Gewässerende

Gewässerende

Gewässerende

Brücke L 92

Ende der Fahrrinne nach 1,03 km

12. Lausitzer Neiße Lausitzer Neiße km 14,80 bei Guben Lausitzer Neiße km 0,665
13. Notte Kanal mit Mellensee Mellensee, südliches Ufer Notte Kanal (NtK km 1,20) Eisenbahnbrücke
14. Nuthe Brücke Potsdam, Innerstädtische Entlastungsstraße (ISES) Mündung in die Potsdamer Havel (PHv km 26,14)
15. Rottstielfliess mit Tornowsee Tornowsee nördliches Ufer (Mündung Binenbach) Zermützelsee(Ruppiner Wasserstraße km 51,40)
16. Ruppiner Kanal Ruppiner Wasserstraße km 15,10  (Auslauf Kremmener Rhin) Oranienburger Kanal(OrK km 7,95)
17. Ruppiner Wasserstraße mit Vielitzsee, Gudelack See, Möllensee, Zermützelsee, Tetzensee, Molchow See, Ruppiner See, Bützsee, Kremmener See Ruppiner Wasserstraße km 71,39  (Mündung der Adderlake in den Vielitzsee) Ruppiner Wasserstraße km 15,10 (Auslauf Kremmener See)
18. Sportboothafen Bälower Haken 80 Meter nordöstlich Richtung Bälow Elbe km 445,75
19. Sportboothafen 300 m südöstlich Technisches Hilfswerk Elbe km 469,60  Cumlosen
20. Sportboothafen Lenzen 540 m östlich Richtung Lenzen 200 m vor Mündung in die Elbe km 484,75
21. Sportboot-Nedwighafen Wittenberg Anleger „Marina“ 200 m (Höhe Hagenstraße) Elbe km 454,85, Einfahrt vom Stadthafen Wittenberge
22. Spree mit Wergensee, Leissnitz-See, Glower See, Oegelnischer See, Schwielochsee, Neuendorfer See Spree bei Leibsch km 160,90 Schleuse bei Neuhaus
23. Stepenitz 600 m oberhalb Eisenbahnbrücke Mündung in den Stadthafen Wittenberge unterhalb Eisenbahnbrücke
24. Stienitzsee Rüdersdorfer Gewässer km 11,35 Rüdersdorfer Gewässer km 14,7
25. Strausberger Mühlenfließ Rüdersdorfer Gewässer km 10,48 Rüdersdorfer Gewässer km 11,35
26. Unteruckersee Mündung Ucker Auslauf Unteruckersee
27. Wriezener Alte Oder Alte Oder km 4,20, Straßenbrücke bei Bralitz Alte Oder km 2,50 bei Bralitz
28. Nauen-Paretzer Kanal Havelkanal km 34,3 km 0,34
29. Ziegeleikanal Untere Havel km 43,9 km 0,6
30. Speicher Niemtsch (Senftenberger See, Gewässer I. Ordnung gemäß § 3 Abs. 1 BbgWG) Einlaufbauwerk Speicherbecken Niemtsch Schwarze Elster Flusskilometer: 113,705 Auslaufbauwerk Speicherbecken Niemtsch Schwarze Elster Flusskilometer: 106,350
31. Sportboothafen Mildenberg Obere Havel-Wasserstraße
km 21, 670
km 0,178
32. Werbellinkanal km 0,0 km 3,028
33. Doberburger Mühlenfließ km 0,0 Auslauf Schwielochsee km 0,25
34. Motzener See Auslauf Gallunkanal Einlauf Seegraben
35. Überleiter 12 (Koschener Kanal) km 0,0 Einlauf Geierswalder See km 1,0485 Auslauf Senftenberger See
36. Restloch Koschen (Geierswalder See) innerhalb der gekennzeichneten Fläche km 1,0485 Überleiter 12 Landesgrenze zum Freistaat Sachsen
37. Finowkanal, Abschnitt Langer Trödel Abzweig Malzer Kanal/Voßkanal Schleuse Zerpenschleuse
km 10,217

Oberspreewald

1. Alter Semisch Erster Freiheitskanal Spree
2. Alter Storchgraben Burg-Lübbener-Kanal Mittelkanal
3. Altzaucher Spree Nordumfluter Spree
4. Bancerowa Erster Freiheitskanal Spree
5. Barbaragraben (Ballocke) Kamske Spree
6. Barthelsfließ Stauensfließ Buschgraben
7. Berste Stadtgraben Lübben Spree
8. Bitschnik-Fließ Lehder Fließ Zeitzfließ
9. Brodg Lehder Fließ Zeitzfließ
10. Bürgerfließ (Kossoa) Großes Fließ Spree
11. Bürgergraben (Kleine Kossoa) Burg-Lübbener-Kanal Bürgerfließ (Kossoa)
12. Burg-Lübbener-Kanal Großes Fließ Wotschofskagraben (Kumrodna)
13. Burg-Lübbener-Kanal Bürgergraben (Kleine Kossoa) Luggraben
14. Burg-Lübbener-Kanal Lehder Fließ Nordumfluter
15. Buschgraben Spree Rohrkanal
16. Dittmar Kanal Polenzoa Großes Fließ
17. Dlugybuschfließ Bitschnik-Fließ Neue Spree
18. Dobrola Eschenfließ (Tschummi) Lehder Fließ
19. Dorotheengraben Stadtgraben Kreuzgraben
20. Dritter Freiheitskanal Bancerowa Südumfluter
21. Durchstich Kanal Spree Spree
22. Durchstich östlich Leipe Neue Spree Dlugybuschfließ
23. Eichgraben Zerra Saukanal
24. E-Kanal Spree Untere Boblitzer Kahnfahrt
25. E-Kanal Spree Erster Freiheitskanal
26. Erster Freiheitskanal E-Kanal Südumfluter
27. Eschenfließ (Tschummi) Spree Lehder Graben
28. Fischerfließ Kleine Spree Burg-Lübbener-Kanal
29. Greifenhainer Fließ Ostgraben Stradower Kahnfahrt
30. Große Rinzena Große Wildbahn Buschgraben
31. Große Wildbahn Stauensfließ Stilles Fließ
32. Großes Fließ Düker Wehr IV Burg-Lübbener-Kanal
33. Hanschenz Spreeze Kamske Spree
34. Hechtgraben (Giglitza) Spree Lehder Graben
35. Jabona Lehder Graben Lehder Fließ
36. Jurks Fließ Neue Spree Leiper Graben
37. Kälbergraben Burg-Lübbener-Kanal Kleine Spree
38. Kamske Stadtgraben Hanschenz Spreeze
39. Kleine Scheidung Scheidungsfließ Kleines Leineweberfließ
40. Kleine Spree Fischerfließ Burg-Lübbener-Kanal
41. Kleines Leineweberfließ Südumfluter Ostgraben
42. Krautfließ Mittelkanal Großes Fließ
43. Kreuzgraben Spree Kamske
44. Kreuzspree Spree Schutzgraben
45. Krummes Fließ Ostgraben Neue Wildbahn
46. Lehder Fließ (Dolzke, Quodda) Spree Burg-Lübbener-Kanal
47. Lehder Graben Bürgerfließ (Kossoa) Spree
48. Leiper Dorffließ (Fillanz-Buschspree) Neue Spree Spree
49. Leiper Graben Großes Fließ Spree
50. Lübbenauer Buschspree Burg-Lübbener-Kanal Spree
51. Lübbenauer Schneidemühlenfließ Spree Lehder Fließ
52. Luggraben Burg-Lübbener-Kanal (Bürgerfließ Kossoa)
53. Mittelkanal Krautfließ Weidenfließ
54. Moorige Tschummi Eschenfließ (Tschummi) Lehder Fließ
55. Mühlkeute Kreuzspree Nordumfluter
56. Nahkegraben Kleine Spree Stilles Fließ
57. Neue Spree Verbindung Neue Spree/Kleine Spree Spree in Leipe
58. Neue Wildbahn Krummes Fließ Stauensfließ
59. Nordfließ (Bsennitza) Eichenfließ (Milanka) Nordumfluter
60. Nordumfluter Schleuse 54 Spree (Lübben Zusammenfluss)
61. Obere Boblitzer Kahnfahrt Dobra Südumfluter
62. Ostgraben Greifenheiner Fließ Neue Spree
63. Peterkanal Nordfließ (Bsennitza) Großes Fließ
64. Petermannspree Spree Nordumfluter
65. Polenzoa Großes Fließ Dittmar Kanal
66. Puschhalle Spree Burg-Lübbener-Kanal
67. Radduscher Kahnfahrt Göritzer Mühlenfließ Südumfluter
68. Ragower Kahnfahrt Bahnlinie Berlin-Cottbus Spree
69. Rohrkanal Burg-Lübbener-Kanal Burg-Lübbener-Kanal
70. Rollkanal Wotschofskagraben (Kumrodna) Bürgergraben (Kleine Kossoa)
71. Saggeifließ Hafen Neu Zauche Nordfließ
72. Sapolla Jurks Fließ Leiper Graben
73. Saukanal Nordfließ (Bsennitza) Eichgraben
74. Scheidungsfließ Spree Ostgraben
75. Schlangengraben Kreuzspree Spree
76. Schognagraben Lehder Graben Lehder Graben
77. Schutzgraben Kreuzspree Nordumfluter
78. Semisch Untere Boblitzer Kahnfahrt Spree
79. Spree Burger Mühle Lübben Zusammenfluss
80. Stadtgraben Lübben Spree Berste
81. Stadtgraben Lübbenau Spree Kamske
82. Stauensfließ Ostgraben Spree
83. Stilles Fließ Neue Spree Rohrkanal
84. Storchgraben Mittelkanal Weidengraben
85. Südumfluter Spree Spree
86. Suez-Kanal Lehder Fließ Zeitzfließ
87. Teichgraben Kahnfahrt Straupitz Waldgraben
88. Tschapek Leiper Graben Rohrkanal
89. Untere Boblitzer Kahnfahrt Spree Südumfluter
90. Untere Radduscher Kahnfahrt Südumfluter Spree
91. Untere Ragower Kahnfahrt Burg-Lübbener-Kanal Spree
92. Untere Stradower Kahnfahrt Südumfluter Spree
93. Uska Luke Spree Südumfluter
94. Venediggraben Spree Lehder Graben
95. Verbindung 104/105 Burg-Lübbener-Kanal Mittelkanal
96. Verbindung Neue Spree/Kleine Spree (Ochsengraben) Neue Spree Kleine Spree
97. Verbindung Schecko Großes Fließ Nordfließ (Bsennitza)
98. Verbindungsgraben Erster Freiheitskanal Zweiter Freiheitskanal
99. Vetschauer Mühlenfließ Nauendorfer Grenzfließ Südumfluter
100. Waldgraben Teichgraben Wendestelle
101. Wasserläufer der Schlossinsel Lübben Spree Schlangengraben
102. Wasserläufer der Schlossinsel Lübben Spree Kreuzspree
103. Wehrkanal Großes Fließ Lehder Graben
104. Weidenfließ Mittelkanal Burg-Lübbener-Kanal
105. Weidengraben Burg-Lübbener-Kanal Großes Fließ
106. Wolschina Spree Uska Luke
107. Wotschofskagraben (Kumrodna) Wehrkanal Burg-Lübbener-Kanal
108. Zeitzfließ Lehder Graben Bürgerfließ (Kossoa)
109. Zeitzgraben Zeitzfließ Zeitzfließ
110. Zerkwitzer Kahnfahrt Bahnlinie Cottbus-Berlin Spree
111. Zerra Nordfließ (Bsennitza) Spree
112. Zweiter Freiheitskanal Semisch Südumfluter
Unterspreewald
1. Dresslerstrom Puhlstrom Wasserburger Spree
2. Freifließ Spree Spree
3. Krausnicker Strom Puhlstrom Wehr Krausnick
4. Krügerstrom Langer-Horst-Graben Wasserburger Spree
5. Langer-Horst-Graben Wasserburger Spree Puhlstrom
6. Laubengang Puhlstrom Krausnicker Strom
7. Nebenfließ A (Schnelle Kathrin) Schiwanstrom Zerniasfließ
8. Neu Lübbenauer Kahnfahrt Neu Lübbenau Spree
9. Pfahlspree Langer-Horst-Graben Wasserburger Spree
10. Puhlstrom Spree Spree
11. Quaasspree Spree Puhlstrom
12. Randkanal Wasserburger Spree/Wehranlage Köthener See
13. Schiwanstrom Nebenfließ A (Schnelle Kathrin) Puhlstrom
14. Schulzkastrom Wasserburger Spree Krausnicker Strom
15. Spree Einmündung Nordumfluter Wehr Leibsch
16. Wasserburger Spree Spree Wehr Kopelna
17. Wasserburger Spree Straßenbrücke Schlepzig/Krausnick Langer-Horst-Graben
18. Wasserburger Spree Krügerstrom Pfahlspree
19. Wasserburger Spree Pfahlspree Wehr Groß Wasserburg
20. Zerniasfließ Spree oberhalb Schlepzig Spree unterhalb Schlepzig

Anlagen