Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (GebOMASF)

Gebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie (GebOMASF)
vom 2. Februar 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 05], S.94)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 2014
(GVBl.II/14, [Nr. 55])

Am 26. April 2017 außer Kraft getreten durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. April 2017
(GVBl.II/17, [Nr. 23])

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und des § 15 Abs. 4 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 18. Oktober 1991 (GVBl. S. 452) verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und dem Minister der Finanzen:

§ 1
Gebührentarif

Für die in der Anlage genannten Amtshandlungen werden die dort genannten Verwaltungsgebühren erhoben. Die Anlage ist Teil dieser Verordnung.

§ 2
Einschränkung der persönlichen Gebührenfreiheit

Zur Zahlung von Gebühren für Amtshandlungen der Ärztekammer und der Zahnärztekammer nach den Tarifstellen 2.5.1.3.25 und 2.5.2.3.3 der Anlage bleiben die in § 8 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet.

§ 3
Gebührenbemessung

Soweit Gebühren nach dem erforderlichen Zeitaufwand zu berechnen sind, werden folgende Stundensätze zugrunde gelegt:

  1. für Beamtinnen oder Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte 65 Euro,

  2. für Beamtinnen oder Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte 51 Euro,

  3. für Beamtinnen oder Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte 41 Euro,

  4. für Beamtinnen oder Beamte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Angestellte 32 Euro.

Bei der Ermittlung der Gebühren nach Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die Zeit für Ortsbesichtigungen, einschließlich An- und Abreise, ist einzurechnen.

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 1. September 1992 (GVBl. II S. 558), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juni 2000 (GVBl. II S. 220), außer Kraft.

Potsdam, den 2. Februar 2005

Die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler

Anlage

Inhaltsverzeichnis zum Gebührentarif

Tarifstelle

Gegenstand

1

Allgemeine Verwaltungsgebühren

2

Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Marktüberwachung, der Handwerksordnung, des Berufsbildungsgesetzes sowie im Bereich der Berufsausbildung

2.1

Allgemeine Gebühren (sofern die Tarifstellen 2.2 bis 2.10 keine Anwendung finden)

2.2

Allgemeiner Arbeitsschutz

2.2.1

Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

2.2.2

Amtshandlungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung

2.2.3

Amtshandlungen aufgrund der Druckluftverordnung

2.2.4

Amtshandlungen aufgrund der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

2.2.5

Amtshandlungen aufgrund der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

2.3

Produkt- und Betriebssicherheit

2.3.1

Amtshandlungen aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes

2.3.2

Amtshandlungen aufgrund der Explosionsschutzverordnung

2.3.3

Amtshandlungen aufgrund der Druckgeräteverordnung

2.3.4

Amtshandlungen aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung

2.4

Gefährliche Stoffe

2.4.1

Amtshandlungen aufgrund der Gefahrstoffverordnung

2.4.2

Amtshandlungen aufgrund der Biostoffverordnung

2.4.3

Amtshandlungen aufgrund des Sprengstoffgesetzes

2.4.4

Amtshandlungen aufgrund der Verordnungen zum Sprengstoffgesetz

2.5

Strahlenschutz

2.5.1

Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung

2.5.2

Amtshandlungen aufgrund der Röntgenverordnung

2.5.3

Amtshandlungen bezüglich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung

2.6

Sozialer Arbeitsschutz

2.6.1

Amtshandlungen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes

2.6.2

Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes

2.6.3

Amtshandlungen aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes

2.6.4

Amtshandlungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes

2.6.5

Amtshandlungen aufgrund des Heimarbeitsgesetzes

2.6.6

Amtshandlungen aufgrund des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

2.6.7

Amtshandlungen aufgrund des Fahrpersonalrechtes

2.6.8

Amtshandlungen aufgrund des Pflegezeitgesetzes

2.6.9

Amtshandlungen aufgrund des Familienpflegezeitgesetzes

2.7

Amtshandlungen aufgrund der Handwerksordnung

2.8

Amtshandlungen aufgrund des Berufsbildungsgesetzes

2.9

Amtshandlungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes

2.10

Marktüberwachung von Produkten gemäß den Ökodesign-Verordnungen

2.10.1

Amtshandlungen aufgrund des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes (EVPG)

2.10.2

Amtshandlungen aufgrund von Durchführungsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG

2.10.3

Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates

3

Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der Altenpflege

3.1

Berufsanerkennung in den Fachberufen der Altenpflege

3.2

Anerkennung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung in den Berufen der Altenpflege

4

Gebühren für Amtshandlungen in Angelegenheiten des Heimrechts

4.1

Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes

4.2

Amtshandlungen aufgrund der Strukturqualitätsverordnung

5

Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der sozialen Berufe

6

Gebühren für Amtshandlungen zur Ablegung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“

 

Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr in Euro

1

Allgemeine Verwaltungsgebühren

 

1.1

Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen

3

1.2

Beglaubigung von Abschriften oder Ablichtungen, je Seite

3

1.3

Zeugnisse, sonstige Bescheinigungen (auch bei Wiederholungsausstellung)

21

1.4

Anfertigung von Zweitschriften, Fotokopien oder Computerausdrucken sowie die Überlassung von elektronischen Dateien

Die Auslagenerhebung richtet sich nach § 9 Satz 2 Nummer 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.

 

1.5

Amtshandlungen, für die keine andere Tarifstelle vorgesehen ist und die nicht einem von der handelnden Behörde wahrzunehmenden besonderen öffentlichen Interesse dienen

nach Zeitaufwand

1.6

Erteilung von Bescheiden über die vollständige Zurückweisung von Widersprüchen Dritter

Anmerkung:
Im Übrigen richtet sich die Gebühr für die Zurückweisung und teilweise Zurückweisung von Widersprüchen nach § 18 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.

26

je angefangene halbe Stunde

2

Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes, der Marktüberwachung, der Handwerksordnung, des Berufsbildungsgesetzes sowie im Bereich der Berufsausbildung

Anmerkung zu den Tarifstellen 2.1 bis 2.6.9.1:
In den Gebühren sind grundsätzlich alle im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendigen Auslagen einbezogen. Ausgenommen hiervon sind die Kosten für die Vergütung von Leistungen Dritter sowie Auslagen nach § 9 Satz 2 Nummer 7 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg.

 

2.1

Allgemeine Gebühren
(sofern die Tarifstellen unter 2.2 bis 2.10 keine Anwendung finden)

 

2.1.1

Verlängerung von befristeten Bescheiden

75 Prozent der Gebühr für den Erstbescheid

2.1.2

Schriftliche Anordnung von Maßnahmen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften infolge von Pflichtverletzungen sowie schriftliche Bestätigung einer mündlichen Anordnung von Maßnahmen infolge von Pflichtverletzungen zur Durchsetzung von Rechtsvorschriften auf Verlangen der Adressatin oder des Adressaten

nach Zeitaufwand

2.2

Allgemeiner Arbeitsschutz

 

2.2.1

Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

 

2.2.1.1

Anerkennung von Lehrgängen für Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 7 Absatz 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 14 Absatz 1 des Arbeitssicherheitsgesetzes und § 15 Absatz 1 Nummer 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sowie der jeweiligen Bestimmung in der einschlägigen Unfallverhütungsvorschrift

500 bis 2 400

2.2.1.2

Verlängerung der Anerkennung nach Tarifstelle 2.2.1.1

150 bis 350

2.2.1.3

Zulassung nach § 7 Absatz 2

77

2.2.1.4

Ausnahmen nach § 18

109 bis 660

2.2.2

Amtshandlungen aufgrund der Arbeitsstättenverordnung

 

2.2.2.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 Nummer 1

102 bis 5 168

2.2.2.2

Zulassung von Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 Nummer 2

nach Zeitaufwand

2.2.3

Amtshandlungen aufgrund der Druckluftverordnung

 

2.2.3.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 6 oder § 17 Absatz 2

77 bis 5 177

2.2.3.2

Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1

65

2.2.3.3

Ermächtigung von Ärztinnen oder Ärzten nach § 13

65 bis 163

2.2.3.4

Zulassung nach § 17 Absatz 1

65

2.2.3.5

Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 2

128

2.2.4

Amtshandlungen aufgrund der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

 

2.2.4.1

Erteilung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 1

nach Zeitaufwand

2.2.4.2

Zulassung nach § 15 Absatz 2

51 bis 408

2.2.5

Amtshandlungen aufgrund der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

 

2.2.5.1

Zulassung einer Ausnahme im begründeten Einzelfall nach § 7 Absatz 2

65 bis 152

2.2.5.2

Entscheidung über ein Untersuchungsergebnis nach § 8 Absatz 3

60 bis 680

2.3

Produkt- und Betriebssicherheit

 

2.3.1

Amtshandlungen aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes

 

2.3.1.1

Amtshandlungen bezüglich des Bereitstellens auf dem Markt und des Ausstellens von Produkten

 

2.3.1.1.1

Maßnahmen nach § 26 Absatz 2

77 bis 1 255

2.3.1.1.2

Besichtigen oder Prüfen von Produkten nach § 28 Absatz 1

102 bis 1 700

2.3.1.1.3

Anordnung zur Duldung des Betretens von Räumen und Grundstücken, Besichtigung und Prüfung von Produkten nach § 28 Absatz 1, unentgeltliche Probenahme und Übergabe von Mustern, Unterlagen und Informationen nach § 28 Absatz 2, wenn diese behördlichen Rechte verweigert werden und eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

213

2.3.1.1.4

Anordnung zur Unterstützung der Behörde oder Erteilung von Auskünften nach § 28 Absatz 4, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

128

2.3.1.2

Amtshandlungen in Bezug auf Überwachungsbedürftige Anlagen

 

2.3.1.2.1

Verlängerung der Fristen nach § 34 Absatz 4

128

2.3.1.2.2

Maßnahmen zur Durchführung von § 35 Absatz 1

77 bis 1 255

2.3.1.2.3

Stilllegung oder Beseitigung nach § 35 Absatz 2

77 bis 555

2.3.1.2.4

Untersagung des Betriebes nach § 35 Absatz 3

77 bis 555

2.3.1.2.5

Benennung einer Prüfstelle nach § 37 Absatz 5

1 005 bis 3 005

2.3.2

Amtshandlungen aufgrund der Explosionsschutzverordnung

 

2.3.2.1

Gestatten einer Ausnahme nach § 4 Absatz 5

210 bis 418

2.3.3

Amtshandlungen aufgrund der Druckgeräteverordnung

 

2.3.3.1

Gestatten des Inverkehrbringens für Versuchszwecke nach § 4 Absatz 4

102 bis 255

2.3.4

Amtshandlungen aufgrund der Betriebssicherheitsverordnung

 

2.3.4.1

Verlangen der Bereitstellung von Aufzeichnungen nach § 11, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

51

2.3.4.2

Erlaubniserteilung nach § 13 Absatz 1

Anmerkung zu den Tarifstellen 2.3.4.2.1 bis 2.3.4.2.3:
Etwaige Kosten einer Vorprüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle sind als Auslagen zu erheben.

 

2.3.4.2.1

Dampfkesselanlagen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1

Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Errichtungskosten der einzelnen Dampfkessel zusammenzuzählen.

0,15 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 150

2.3.4.2.2

Füllanlagen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2

0,2 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 150

2.3.4.2.3

Anlagen nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4

0,2 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 150

2.3.4.3

Untersagung nach § 13 Absatz 4 Satz 3

51 bis 740

2.3.4.4

Personenprüfung nach § 14 Absatz 6 Satz 2 – Explosionsschutz

128 bis 255

2.3.4.5

Amtshandlungen nach § 15 – Wiederkehrende Prüfungen

 

2.3.4.5.1

Festlegung der Prüffrist nach § 15 Absatz 4 Satz 3 und 4

128 bis 255

2.3.4.5.2

Verlängerung oder Verkürzung der Prüffrist nach § 15 Absatz 17

77 bis 655

2.3.4.6

Amtshandlungen nach § 16 – Anordnung einer außerordentlichen Prüfung

77 bis 553

2.3.4.7

Amtshandlungen nach § 18 – Anordnung nach § 18 Absatz 2 Satz 1

77 bis 153

2.3.4.8

Verlangen des Vorzeigens einer Bescheinigung oder Aufzeichnung nach § 19 Absatz 2, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

51

2.3.4.9

Verlangen der Änderung der Anlage nach § 27 Absatz 2, sofern eine schriftliche Anordnung erforderlich ist

51 bis 255

2.4

Gefährliche Stoffe

 

2.4.1

Amtshandlungen aufgrund der Gefahrstoffverordnung

 

2.4.1.1

Anerkennung einer Qualifikation als gleichwertig gemäß § 2 Absatz 14

nach Zeitaufwand

2.4.1.2

Anerkennung eines Verfahrens nach § 10 Absatz 5

nach Zeitaufwand

2.4.1.3

Erteilung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 1

nach Zeitaufwand

2.4.1.4

Zulassung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 3

102

2.4.1.5

Anordnung nach § 19 Absatz 4

102 bis 306

2.4.1.6

Untersagung von Tätigkeiten nach § 19 Absatz 6

102 bis 510

2.4.1.7

Anerkennung von Sachkundelehrgängen für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3

153 bis 306

2.4.1.8

Zulassung eines Unternehmens nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4

306

2.4.1.9

Anerkennung der Gleichwertigkeit einer Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2

153

2.4.1.10

Anerkennung der Eignung einer Prüfung oder Ausbildung nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 3

77

2.4.1.11

Erlaubnis für Begasungen nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1

77

2.4.1.12

Erteilung eines Befähigungsscheines nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1

51

2.4.1.13

Anerkennung eines Lehrganges nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 2

204

2.4.1.14

Abnahme der Prüfung nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 3

nach Zeitaufwand

2.4.1.15

Zulassung der Ausnahme nach Anhang I Nummer 4.3.2 Absatz 1 Satz 2

51

2.4.1.16

Anerkennung eines Verfahrens nach Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Nummer 2

nach Zeitaufwand

2.4.2

Amtshandlungen aufgrund der Biostoffverordnung

 

2.4.2.1

Erteilung von Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 9, 10, 11, 13 und der Anhänge II und III nach § 18

nach Zeitaufwand

2.4.2.2

Erteilung einer Erlaubnis nach § 15

nach Zeitaufwand

2.4.3

Amtshandlungen aufgrund des Sprengstoffgesetzes

 

2.4.3.1

Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6

50 bis 300

2.4.3.2

Erlaubnis nach § 7

 

2.4.3.2.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1

150 bis 300

2.4.3.2.2

Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab zweiter Ausfertigung)

10

2.4.3.2.3

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1

50

2.4.3.3

Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 4 und § 14

30 bis 250

2.4.3.4

Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrganges nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz

60

zuzüglich 10 je Teilnehmenden

2.4.3.5

Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes in Verbindung mit den §§ 29 bis 31 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige)

50 bis 300

pro Person

2.4.3.6

Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Bewilligungsscheines nach § 11 Satz 2

50

2.4.3.7

Lagergenehmigung nach § 17

 

2.4.3.7.1

Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28

(Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen:

  • bis maximal 500 kg NEM: 200 Euro

  • je weitere 500 kg bis maximal 5 000 kg NEM: 30 Euro

  • je weitere 500 kg NEM: 10 Euro.

Erfordern die Amtshandlungen einen vom Üblichen abweichenden Arbeitsaufwand, so können Gebühren im angegebenen Rahmen in Ansatz gebracht werden.)

200 bis 2 500

zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

2.4.3.7.2

Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Nummer 2

50 bis 1 250

2.4.3.8

Bauartzulassung von Bauteilen

 

2.4.3.8.1

Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4

70 bis 1 000

2.4.3.8.2

Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4

70 bis 700

2.4.3.8.3

Nachträgliche Auflagen zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4

70 bis 700

2.4.3.9

Befähigungsscheine nach § 20

 

2.4.3.9.1

Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1

40 bis 80

zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.3

2.4.3.9.2

Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1

40

2.4.3.9.3

Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1

40

zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.3

2.4.3.10

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3

40

zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.3

2.4.3.11

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5

40

2.4.3.12

Erlaubnis nach § 27 Absatz 1

 

2.4.3.12.1

Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1

50 bis 150

zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.3

2.4.3.12.2

Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1

40

2.4.3.12.3

Verlängerung der Geltungsdauer einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1

40

zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.3

2.4.3.13

Zulassung von Ausnahmen von dem Alterserfordernis nach § 27 Absatz 5

50

2.4.3.14

Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2

80

zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger

2.4.3.15

Ersatzausfertigung für in Verlust geratene Erlaubnisse und Befähigungsscheine sowie Genehmigungen nach § 17

50

2.4.3.16

Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 oder 4, § 32a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 4 sowie nach § 33 Absatz 1, 2 oder 3

40 bis 400

2.4.3.17

Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5, § 48

40 bis 1 000

2.4.3.18

Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4

40 bis 500

2.4.3.19

Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34

bis zu 75 Prozent des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

2.4.4

Amtshandlungen aufgrund der Verordnungen zum Sprengstoffgesetz

 

2.4.4.1

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

2.4.4.1.1

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 im Einzelfall

40 bis 300

2.4.4.1.2

Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nummer 12

40 bis 300

2.4.4.1.3

Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2

40 bis 300

2.4.4.1.4

Erteilung einer Genehmigung nach § 23 Absatz 6 zur Erprobung und für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden und Besuchern

40 bis 500

2.4.4.1.5

Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1

40 bis 300

2.4.4.1.6

Anordnung im Einzelfall nach § 24 Absatz 2

40 bis 300

2.4.4.1.7

Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1

150 bis 1 000

2.4.4.1.8

Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5

40

2.4.4.1.9

Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2

40

zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 2.4.3.3

2.4.4.1.10

Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 40

40 bis 500

2.4.4.1.11

Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1

40 bis 500

2.4.4.1.12

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1

40

2.4.4.2

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

2.4.4.2.1

Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 Absatz 1

40 bis 300

2.4.4.3

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz

 

2.4.4.3.1

Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2

30 bis 100

2.4.4.4

Gebühren in sonstigen Fällen

 

2.4.4.4.1

Sonstigen Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 2.4.3 bis 2.4.4.3 aufgeführt sind

30 bis 600

2.5

Strahlenschutz

 

2.5.1

Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung

 

2.5.1.1

Genehmigungen
Hinweis: Zur Freigrenze siehe Anlage III Tabelle 1 Spalte 2 der Strahlenschutzverordnung

 

2.5.1.1.1

Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen nach § 7
Hinweis: je Radionuklid, jedoch maximal 5 000 Euro

 

a) bis zum 105fachen der Freigrenze
b) über dem 105fachen der Freigrenze
c) ECD
d) ausschließliche Lagerung
e) zusätzlicher ortsveränderlicher Umgang

163 bis 325
325 bis 650
130 bis 228
65 bis 228
228

2.5.1.1.2

Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen nach § 7
Hinweis: je Strahlenquelle eines Radionuklids, für jede weitere
Quelle dieses Radionuklids werden 10 Prozent des Grundwertes berechnet, jedoch maximal 5 000 Euro

 

a) bis zum 106fachen der Freigrenze
b) über dem 106fachen der Freigrenze
c) IRM
d) ausschließliche Lagerung
e) zusätzlicher ortsveränderlicher Umgang

163 bis 325
325 bis 650
130 bis 228
65 bis 228
228

2.5.1.1.3

Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Absatz 1
Hinweis: je Anlage

1 083 bis 2 665

2.5.1.1.4

Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Absatz 2
Hinweis: je Anlage

 

a) Neuerteilung
b) bei zuvor erteilter Errichtungs- oder Probebetriebsgenehmigung

108 bis 2 708
553 bis 1 073

2.5.1.1.5

Probebetrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 14 Absatz 5
Hinweis: je Anlage

108 bis 2 665

2.5.1.1.6

Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15

65 bis 553

2.5.1.1.7

Beförderung radioaktiver Stoffe nach § 16

65 bis 325

2.5.1.1.8

Bestimmung der Stelle zur Abgabe einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 27 Absatz 7

22 bis 108

2.5.1.1.9

Freigabe nach § 29

 

a) uneingeschränkte Freigabe nach § 29 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anlage III Tabelle 1 Spalte 5 bis 8
b) Freigabe nach § 29 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage III Tabelle 1 Spalte 9a bis 10a
c) Freigabe auf andere Weise nach § 29 Absatz 2 Satz 3
d) Feststellung der Übereinstimmung nach § 29 Absatz 3 und 4 mit dem Bescheid nach § 29 Absatz 2
e) Feststellung auf Antrag nach § 29 Absatz 6
f) Freigabe von Amts wegen nach § 29 Absatz 7 Satz 1

108 bis 2 708
108 bis 2 708
65 bis 217
54 bis 2 167
65 bis 217
108 bis 2 708

2.5.1.1.10

Änderung oder Ergänzung einer Genehmigung nach den §§ 7, 11, 15 oder 16

 

a) Änderung des Genehmigungsumfanges
b) Fristverlängerung oder Aufhebung einer Befristung

65 bis 563
166

2.5.1.1.11

Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der atom-rechtlichen Überwachung nach § 98 Absatz 1

108 bis 2 708

2.5.1.1.12

Genehmigung zum Zusetzen radioaktiver Stoffe zur Aktivierung von Konsumgütern nach § 106 Absatz 1

65 bis 2 708

2.5.1.2

Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug

 

2.5.1.2.1

Untersagung des Betriebes einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung nach § 12 Absatz 3

65 bis 553

2.5.1.2.2

Ausnahme von der Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- oder Absicherungspflicht für Sperr- und Kontrollbereiche sowie Bestimmung beziehungsweise zeitlich befristete Zulassung weiterer Bereiche als Strahlenschutzbereiche nach § 36 Absatz 2 und 3

130 bis 1 073

2.5.1.2.3

Erlaubnis des Zutritts zu einem Strahlenschutzbereich nach § 37 Absatz 1

65 bis 228

2.5.1.2.4

Ausnahme zur Ermittlung der Körperdosis bei einer Person, die sich im Kontrollbereich aufhält, nach § 40 Absatz 1

65 bis 228

2.5.1.2.5

Gestattung der Verwendung eines Dosimeters zur Auswertung in der Einrichtung der zu überwachenden Person nach § 41 Absatz 3

65 bis 228

2.5.1.2.6

Gestattung eines längeren Zeitraumes für die Einreichung von Personendosimetern nach § 41 Absatz 4, pro Dosimeter

65 bis 228

2.5.1.2.7

Gestatten von Ausnahmen beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und
18 Jahren nach § 45 Absatz 2

65 bis 228

2.5.1.2.8

Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 48 Absatz 1 Satz 1

293 bis 553

2.5.1.2.9

Ausnahme vom Weiterbeschäftigungsverbot bei einer Überschreitung eines Dosisgrenzwertes nach § 57

108 bis 1 083

2.5.1.2.10

Befreiung von der Buchführungs- und Mitteilungspflicht nach § 70 Absatz 5

65 bis 228

2.5.1.2.11

Gestattung behördlicher Ausnahmen von Strahlenschutzvorschriften nach § 114

130 bis 1 073

2.5.1.3

Sonstige Amtshandlungen

 

2.5.1.3.1

Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 30 Absatz 1

33 bis 87

2.5.1.3.2

Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse nach § 30 Absatz 4

22 bis 76

2.5.1.3.3

Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde im Einzelfall nach § 30 Absatz 2 oder Absatz 4

22 bis 65

2.5.1.3.4

Entzug der Fachkunde sowie Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung nach § 30 Absatz 2 oder Absatz 4

22 bis 650

2.5.1.3.5

Überprüfung der Fachkunde nach § 30 Absatz 2 oder Absatz 4

22 bis 650

2.5.1.3.6

Anerkennung eines Kurses im Strahlenschutz nach § 30 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3

130 bis 1 083

2.5.1.3.7

Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Absatz 2 und § 95 Absatz 3

33 bis 65

2.5.1.3.8

Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1

65 bis 163

2.5.1.3.9

Bestimmung von Messstellen nach § 41 Absatz 1

108 bis 1 073

2.5.1.3.10

Festlegung der zulässigen Ableitung radioaktiver Stoffe mit Luft und Wasser nach § 47 Absatz 3

130 bis 1 073

2.5.1.3.11

Anordnung von Messungen nach § 48 Absatz 2 Satz 1

271 bis 1 083

2.5.1.3.12

Bestimmung der Messstelle nach § 48 Absatz 2 Satz 2

108 bis 1 083

2.5.1.3.13

Anordnung zur Datenermittlung nach § 48 Absatz 3

22 bis 108

2.5.1.3.14

Zulassung einer Jahresdosis von 50 Millisievert nach § 55 Absatz 1
Hinweis: je Person

65 bis 228

2.5.1.3.15

Festlegung eines Grenzwertes für einen Auszubildenden oder Studierenden zwischen 16 und 18 Jahren nach § 55 Absatz 3

65 bis 130

2.5.1.3.16

Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 56 und § 95 Absatz 5

130 bis 1 073

2.5.1.3.17

Zulassung einer besonderen Strahlenexposition nach § 58 Absatz 1

130 bis 1 073

2.5.1.3.18

Entscheidung über eine ärztliche Bescheinigung nach § 62

36 bis 671

2.5.1.3.19

Anordnung zur weiteren Beschäftigung nach § 63 Absatz 2 und § 95 Absatz 6

65 bis 228

2.5.1.3.20

Ermächtigung von Ärztinnen oder Ärzten nach § 64 Absatz 1

65 bis 130

2.5.1.3.21

Bestimmung von Sachverständigen und Festlegung von Anforderungen nach § 66 Absatz 1
Hinweis: je Person

260

2.5.1.3.22

Fristverlängerung für die Überprüfung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen und Bestrahlungsvorrichtungen sowie für Geräte für die Gammaradiographie nach § 66 Absatz 3

163

2.5.1.3.23

Zustimmung zum Buchführungssystem nach § 73 Absatz 2

65 bis 217

2.5.1.3.24

Zulassung anderer radioaktiver Abfälle nach § 76 Absatz 3 und Zulassung der Ablieferung radioaktiver Abfälle nach § 76 Absatz 5

22 bis 217

2.5.1.3.25

Amtshandlungen zur Qualitätssicherung bei der ärztlichen Stelle nach § 83 Absatz 1

 

a) Überprüfung eines Messsystems zur nuklearmedizinischen Diagnostik und Therapie
b) Überprüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen, Bestrahlungsvorrichtungen einschließlich Bestrahlungsplanungssysteme

500 bis 1 500*
2 000 bis 3 500

2.5.1.3.26

Festlegung der Messmethode und -verfahren, Bestimmung der Messstelle für natürlich vorkommende radioaktive Stoffe am Arbeitsplatz nach § 95 Absatz 10

130 bis 520

2.5.1.3.27

Anordnung von Maßnahmen nach § 113, die keiner der Tarifstellen 2.5.1.1.1 bis 2.5.1.3.26 zuzuordnen sind

65 bis 390

2.5.2

Amtshandlungen aufgrund der Röntgenverordnung

 

2.5.2.1

Genehmigungen

 

2.5.2.1.1

Genehmigung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung nach § 3
Hinweis: je Röntgeneinrichtung

 

a) Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen
b) Teleradiologie
c) Anwendung von Röntgenstrahlung in der Tierheilkunde
d) Anwendung von Röntgenstrahlung außerhalb der Heilkunde/Zahnheilkunde/Tierheilkunde

98 bis 553
228 bis 553
98 bis 228
98 bis 228

2.5.2.1.2

Genehmigung des Betriebes eines Störstrahlers nach § 5 Absatz 1

98 bis 228

2.5.2.1.3

Änderung oder Ergänzung einer Genehmigung nach den §§ 3 und 5

 

a) Änderung des Genehmigungsumfanges
b) Fristverlängerung oder Aufhebung einer Befristung

98 bis 563
163

2.5.2.1.4

Prüfung von Anzeigen nach § 4

65 bis 520

2.5.2.2

Ausnahme, Gestattung, Untersagung, Entzug

 

2.5.2.2.1

Untersagung des angezeigten Betriebes nach § 4 Absatz 6

65 bis 553

2.5.2.2.2

Untersagung von Tätigkeiten nach § 7

65 bis 553

2.5.2.2.3

Festlegung von Abweichungen von Fristen nach § 16 Absatz 3 und 4 und § 17 Absatz 2 und 3

65 bis 553

2.5.2.2.4

Einstellung des Betriebes nach Feststellung eines nicht ausreichenden Schutzes nach § 18 Absatz 4 Nummer 2

98 bis 553

2.5.2.2.5

Gestattung des Betriebes einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes nach § 20 Absatz 3 Nummer 4

65 bis 228

2.5.2.2.6

Gestattung des Zutritts anderer Personen zu Strahlenschutzbereichen nach § 22 Absatz 1

33 bis 228

2.5.2.2.7

Zulassung von Ausnahmen nach § 31c

65 bis 228

2.5.2.2.8

Gestattung von Abweichungen nach § 33 Absatz 6

65 bis 228

2.5.2.2.9

Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Absatz 1

65 bis 228

2.5.2.2.10

Gestattung/Anordnung von Zeitabständen nach § 35 Absatz 7, pro Dosimeter

65 bis 228

2.5.2.2.11

Gestattung der Verwendung eines Dosimeters zur Auswertung in der Einrichtung der zu überwachenden Person nach § 35 Absatz 4

65 bis 228

2.5.2.3

Sonstige Amtshandlungen

 

2.5.2.3.1

Bestimmung eines Sachverständigen nach § 4a Absatz 1
Hinweis: je Person

260

2.5.2.3.2

Anordnung einer Prüfung eines Störstrahlers nach § 5 Absatz 7

65 bis 228

2.5.2.3.3

Qualitätssicherungsmaßnahmen der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle nach § 17a

 

a) bei Ärztinnen oder Ärzten, je Röntgenstrahler
b) bei Zahnärztinnen oder Zahnärzten, je Röntgenstrahler
c) Überprüfung der Einrichtung zur Röntgentherapie
d) Überprüfung der Einrichtung von Therapiesimulatoren

150 bis 600*
50 bis 250
500 bis 1 000
500 bis 1 000

2.5.2.3.4

Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen nach § 18a Absatz 1 und 2

130 bis 1 083

2.5.2.3.5

Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Fachkunde nach § 18a Absatz 1 Satz 3

33 bis 87

2.5.2.3.6

Prüfung und Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse nach § 18a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2

22 bis 76

2.5.2.3.7

Prüfung des Nachweises der Aktualisierung der Fachkunde im Einzelfall nach § 18a Absatz 2 oder Absatz 3

22 bis 65

2.5.2.3.8

Entzug der Fachkunde sowie Erteilung von Auflagen zur Fortgeltung nach § 18a Absatz 2 oder Absatz 3

22 bis 650

2.5.2.3.9

Überprüfung der Fachkunde nach § 18a Absatz 2 oder Absatz 3

22 bis 650

2.5.2.3.10

Anordnung einer Untersuchung nach § 28f

65 bis 228

2.5.2.3.11

Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 31b

130 bis 1 073

2.5.2.3.12

Anordnung von Prüfungen nach § 33 Absatz 1

65 bis 228

2.5.2.3.13

Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 33 Absatz 2

65 bis 228

2.5.2.3.14

Registrierung eines Strahlenpasses nach § 35 Absatz 2

33 bis 65

2.5.2.3.15

Bestimmung von Messstellen nach § 35 Absatz 4

108 bis 975

2.5.2.3.16

Anordnung von Ortsdosis- und Ortsdosisleistungsmessungen, Festlegung einer Ersatzdosis, Anordnung von Verfahren zur Messung der Personendosis nach § 35 Absatz 8

65 bis 163

2.5.2.3.17

Abkürzung der Frist nach § 37 Absatz 3

65 bis 130

2.5.2.3.18

Anordnung von Maßnahmen nach § 37 Absatz 4

65 bis 228

2.5.2.3.19

Anordnung von Untersuchungen nach § 37 Absatz 5

65 bis 228

2.5.2.3.20

Entscheidung über die ärztliche Beurteilung nach § 39 Absatz 1

36 bis 671

2.5.2.3.21

Anordnung zur Fortsetzung oder Einstellung der Wahrnehmung von Aufgaben nach § 40 Absatz 2

65 bis 228

2.5.2.3.22

Entscheidung über die Ermächtigung von Ärztinnen oder Ärzten nach § 41 Absatz 1

65 bis 130

2.5.3

Amtshandlungen bezüglich des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung

 

2.5.3.1

Amtshandlungen aufgrund der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung

 

2.5.3.1.1

Zulassung einer Ausnahme nach § 10 von den Vorschriften des § 7

65 bis 650

2.5.3.2

Amtshandlungen aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen und der darauf beruhenden Verordnungen

 

2.5.3.2.1

Überprüfung von Anlagen oder deren Betrieb nach § 6 Absatz 1 in Verbindung mit § 7

102 bis 408

2.5.3.2.2

Anordnung im Einzelfall nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 7

26 bis 153

2.5.3.2.3

Bekanntgabe einer Stelle zur Überprüfung einer Anlage nach § 6a Absatz 1

250 bis 1 040

2.5.3.2.4

Widerruf der Bekanntgabe nach § 6a Absatz 1

65 bis 520

2.5.3.3

Amtshandlungen aufgrund der UV-Schutz-Verordnung

 

2.5.3.3.1

Prüfung der gleichwertigen Qualifikationen nach § 6 Absatz 2

65 bis 650

2.6

Sozialer Arbeitsschutz

 

2.6.1

Amtshandlungen aufgrund des Arbeitszeitgesetzes

 

2.6.1.1

Bewilligung von Anträgen auf Ausnahmen nach § 7 Absatz 5

51 bis 288

2.6.1.2

Feststellung der Zulässigkeit einer Beschäftigung nach § 10 gemäß § 13 Absatz 3 Nummer 1

51 bis 300

2.6.1.3

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a

77 bis 1 310

2.6.1.4

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b

77 bis 2 595

2.6.1.5

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c

77 bis 1 309

2.6.1.6

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 4

281 bis 1 573

2.6.1.7

Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 5

281 bis 4 133

2.6.1.8

Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Nummer 1

77 bis 2 588

2.6.1.9

Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4

77 bis 1 565

2.6.1.10

Bewilligung von Ausnahmen nach § 15 Absatz 2

272 bis 5 153

2.6.2

Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Ladenöffnungsgesetzes

 

2.6.2.1

Bewilligung von Ausnahmen nach § 9

45 bis 752

2.6.3

Amtshandlungen aufgrund des Jugendarbeitsschutzgesetzes

 

2.6.3.1

Bewilligung von Ausnahmen nach § 5 Absatz 5, § 6 Absatz 1 und § 27 Absatz 3

51 bis 815

2.6.4

Amtshandlungen aufgrund des Mutterschutzgesetzes

 

2.6.4.1

Ausstellung der Zulässigkeitserklärung nach § 9 Absatz 3

51 bis 738

2.6.4.2

Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 6

51 bis 295

2.6.5

Amtshandlungen aufgrund des Heimarbeitsgesetzes

 

2.6.5.1

Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 2

26 bis 204

2.6.5.2

Leisten von Berechnungshilfe nach § 23 Absatz 2

nach Zeitaufwand

2.6.6

Amtshandlungen aufgrund des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

 

2.6.6.1

Ausstellung der Zulässigkeitserklärung nach § 18 Absatz 1

51 bis 738

2.6.7

Amtshandlungen aufgrund des Fahrpersonalrechtes

 

2.6.7.1

Ausstellung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmerkarten nach § 4a des Fahrpersonalgesetzes

24 bis 58

2.6.7.2

Bewilligung von Ausnahmen nach § 1 Absatz 3 der Fahrpersonalverordnung

102 bis 738

2.6.8

Amtshandlungen aufgrund des Pflegezeitgesetzes

 

2.6.8.1

Ausstellung der Zulässigkeitserklärung nach § 5 Absatz 2

51 bis 738

2.6.9

Amtshandlungen aufgrund des Familienpflegezeitgesetzes

 

2.6.9.1

Ausstellung der Zulässigkeitserklärung nach § 9 Absatz 3

51 bis 738

2.7

Amtshandlungen aufgrund der Handwerksordnung

 

2.7.1

Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Lehrlingsausbildung nach § 22b Absatz 5

68

2.7.2

Befristete widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Lehrlingsausbildung nach § 22b Absatz 5

54

2.8

Amtshandlungen aufgrund des Berufsbildungsgesetzes

 

2.8.1

Widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Ausbildung nach § 30 Absatz 6

68

2.8.2

Befristete widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zur Ausbildung nach § 30 Absatz 6

54

2.9

Amtshandlungen nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes

 

2.9.1

Ausstellen einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung bei beruflichen Bildungsmaßnahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft zur Vorlage beim Finanzamt

 

a) für eine Bildungsmaßnahme
b) für 2 bis 10 Bildungsmaßnahmen
c) für 11 bis 20 Bildungsmaßnahmen
d) für mehr als 20 Bildungsmaßnahmen

46
54
67
80

2.10

Marktüberwachung von Produkten gemäß den Ökodesign-Verordnungen

 

2.10.1

Amtshandlungen aufgrund des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes (EVPG)

 

2.10.1.1

Maßnahmen nach § 7 Absatz 3

nach Zeitaufwand

2.10.1.2

Besichtigung nach § 7 Absatz 4 Satz 2

nach Zeitaufwand

2.10.1.3

Maßnahmen nach § 11 Absatz 2, Anerkennung als zugelassene Stelle auf Antrag

nach Zeitaufwand

2.10.1.4

Maßnahmen nach § 11 Absatz 4, Überwachung der Anforderungen an zugelassene Stellen nach § 11 Absatz 2

nach Zeitaufwand

2.10.2

Amtshandlungen aufgrund von Durchführungsvorschriften im Sinne von § 2 Absatz 3 EVPG

 

2.10.2.1

Prüfungen der Konformität nach der jeweiligen Durchführungsmaßnahme in Verbindung mit § 7 Absatz 4 EVPG

nach Zeitaufwand

2.10.3

Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates

 

2.10.3.1

Amtshandlungen aufgrund des Artikels 29 Absatz 1, Verbot des Inverkehrbringens von gefährlichen Produkten, Aufforderung der Zollbehörde zum Anbringen des Vermerks „Gefährliches Erzeugnis – Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet – Verordnung (EG) Nr. 765/2008“

nach Zeitaufwand

2.10.3.2

Amtshandlungen aufgrund des Artikels 29 Absatz 2, bei Verbot des Inverkehrbringens nicht konformer Produkte, Aufforderung der Zollbehörde zum Anbringen des Vermerks „Nicht konformes Erzeugnis – Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet – Verordnung (EG) Nr. 765/2008“

nach Zeitaufwand

3

Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der Altenpflege

 

3.1

Berufsanerkennung in den Fachberufen der Altenpflege

 

3.1.1

Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Altenpflegerin/Altenpfleger oder Altenpflegehelferin/Altenpflegehelfer

41 bis 159

3.1.2

Erteilung einer Zweitschrift über Ausbildungsabschlüsse (Zeugnis) in der Altenpflege oder über die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung

41 bis 143

3.1.3

Anrechnung von anderen Ausbildungen und Tätigkeiten auf eine Ausbildung nach den betreffenden Berufsgesetzen

 

a) aufgrund von gesetzlichen Vorgaben
b) Verkürzung nach Kompetenzfeststellung
c) übrige Fälle (nach Gleichwertigkeit)

48
80 bis 630
48 bis 137

3.1.4

Ausstellung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen für Angehörige der Berufe in der Altenpflege

48

3.1.5

Erteilung einer Bescheinigung zur Vorlage im Ausland

48

3.1.6

Zulassung zur Prüfung als Nichtschülerin oder Nichtschüler

41 bis 143

3.1.7

Ausstellen einer Bescheinigung an Staatsbürger der EU-Mitgliedstaaten über die Erfüllung der Voraussetzungen zur rechtmäßigen Erbringung einer Dienstleistung in Berufen der Altenpflege (Altenpflege und Altenpflegehilfe)

77 bis 145

3.2

Anerkennung von Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung in den Berufen der Altenpflege

 

3.2.1

Erteilung der staatlichen Anerkennung von Schulen für die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern

1 180 bis 3 130

3.2.2

Erteilung von Änderungsbescheiden für staatlich anerkannte Schulen für die Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern

40 bis 520

3.2.3

Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für die Heranbildung von Fachkräften für die gerontopsychiatrische Betreuung und Pflege

355 bis 528

3.2.4

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes für Aus- und Weiterbildungsstätten in der Altenpflege

40

4

Gebühren für Amtshandlungen in Angelegenheiten des Heimrechts

 

4.1

Amtshandlungen aufgrund des Brandenburgischen Pflege- und Betreuungswohngesetzes

 

4.1.1

Mündliche und schriftliche Beratung derjenigen, die die Schaffung von unterstützenden Wohnformen im Sinne der §§ 4 und 5 anstreben, bei der Planung in Bezug auf ein konkretes Vorhaben, sofern sie den Rahmen der allgemeinen Beratung überschreitet

25 bis 380

4.1.2

Schriftliche Beratung derjenigen, die eine unterstützende Wohnform gemäß den §§ 4 und 5 betreiben, während des laufenden Betriebes, sofern sie den Rahmen einer allgemeinen Beratung überschreitet und kein Fall des § 17 Nummer 4 vorliegt

25 bis 380

4.1.3

Prüfung der Anwendbarkeit des Gesetzes auf unterstützende Wohnformen gemäß § 1 und § 19 Absatz 2 (bei Verstoß gegen die Anzeigepflicht)

 

a) Grundgebühr
b) zuzüglich je Platz

190 bis 690
10

4.1.4

Überwachung nach § 19 Absatz 1 bei nicht fristgerechter beziehungsweise nicht ausreichender Mitteilung über Mängelbeseitigung nach § 22 Absatz 1 und 2

25 bis 550

4.1.5

Erteilung von Anordnungen aufgrund festgestellter Mängel nach § 23 Absatz 1

50 bis 480

4.1.6

Anordnung eines Aufnahmeverbotes oder Belegungsverbotes nach § 23 Absatz 2

80 bis 480

4.1.7

Anordnung eines Beschäftigungsverbotes nach § 23 Absatz 3

80 bis 480

4.1.8

Einsetzen einer kommissarischen Leitung nach § 23 Absatz 4

 

a) Grundgebühr
b) zuzüglich je Platz

550 bis 1 200
10

4.1.9

Betriebsuntersagung gemäß § 24 Absatz 1 oder Absatz 2 oder Untersagung der weiteren Vornahme der Pflege und Betreuung nach § 24 Absatz 3

 

a) Grundgebühr
b) zuzüglich je Platz

690 bis 1 500
10

4.1.10

Vorläufige Betriebsuntersagung nach § 24 Absatz 4

220 bis 1 100

4.1.11

Erteilung eines Bescheides über die Zustimmung nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 vom Verbot der Annahme zusätzlicher Leistungen nach § 14 Absatz 1 Satz 1

55 bis 490

4.1.12

Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, soweit die Amtshandlung zum Vorteil der Adressatin oder des Adressaten der Amtshandlung vorgenommen wird und der Leistungsanbieter keine unmittelbare Verbesserung der Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner belegt

 

a) Grundgebühr
b) zuzüglich 5 Prozent des ersparten Aufwandes, jedoch höchstens 2 000 Euro

50 bis 1 100

4.2

Amtshandlungen aufgrund der Strukturqualitätsverordnung

 

4.2.1

Einräumung oder Verlängerung von Fristen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 zur Angleichung an die Anforderungen von § 8 oder § 9

55 bis 490

5

Gebühren für Amtshandlungen im Bereich der sozialen Berufe

 

5.1

Erteilung der staatlichen Anerkennung zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung: „Staatlich anerkannte Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge“, „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ oder „Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger“, „Staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „Staatlich anerkannter Heilpädagoge“

41 bis 160

5.2

Erteilung einer Zweitschrift über die staatliche Anerkennung in einem sozialen Beruf nach Tarifstelle 5.1

41 bis 102

5.3

Ausstellen einer Bescheinigung an Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger der EU-Mitgliedstaaten über die Erfüllung der Voraussetzungen zur rechtmäßigen Erbringung einer Dienstleistung

77 bis 145

5.4

Anerkennung einer Weiterbildungsstätte für soziale Berufe nach den betreffenden gesetzlichen Bestimmungen

355 bis 528

5.5

Erteilung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Umsatzsteuergesetzes für Weiterbildungsstätten in sozialen Berufen

40

6

Gebühren für Amtshandlungen zur Ablegung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“

 

6.1

Zulassung und Erstabnahme der Prüfung einschließlich Zeugnisausstellung

210

6.2

Wiederholung der Prüfung

100“.