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Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“

Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“
vom 22. Mai 1998
(GVBl.II/98, [Nr. 18], S.426)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2021
(GVBl.II/21, [Nr. 70])

Auf Grund des § 22 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 und 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes vom 25. Juni 1992 (GVBl. I S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 1997 (GVBl. I S. 140), verordnet der Minister für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen im Landkreis Potsdam-Mittelmark und der kreisfreien Stadt Potsdam werden als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Das Landschaftsschutzgebiet trägt die Bezeichnung "Potsdamer Wald- und Havelseengebiet".

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von rund 19 355 Hektar. Es umfaßt Teile der Naturräume des Brandenburg-Potsdamer Havelgebietes, des Lehniner Landes und der Beelitzer Heide. Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt ganz oder teilweise Flure der Gemarkungen Alt-Töplitz, Beelitz, Caputh, Ferch, Geltow, Glindow, Göttin, Golm, Kemnitz, Leest, Marquardt, Michendorf, Neuseddin, Neu-Töplitz, Phöben, Plötzin, Plessow, Uetz, Werder und Wilhelmshorst (alle Landkreis Potsdam-Mittelmark) sowie Bornstedt, Bornim, Eiche, Grube und Potsdam (kreisfreie Stadt Potsdam). Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Landschaftsschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Verortung im Gelände ermöglichen die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten 18 topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten 156 Flurkarten und in den in Nummer 3 aufgeführten 20 Liegenschaftskarten.

(3) Die Karten können beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei dem Landkreis Potsdam-Mittelmark und der kreisfreien Stadt Potsdam, untere Naturschutzbehörden, während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

Schutzzweck ist

  1. die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes in bezug auf
    1. die Bodenfunktionen durch Sicherung und Förderung ihrer Filter-, Speicher- und Austauscheigenschaften und den Schutz des Bodens vor Überbauung, Abbau und Erosion,
    2. eine weitgehend ungestörte Grundwasserneubildung sowie eine naturnahe Ausbildung der Gewässer und deren Uferbereiche und Verlandungszonen,
    3. die Reinhaltung der Luft durch den Erhalt von siedlungsfreien Räumen für die Frischluftbildung,
    4. die großräumigen, strukturreichen und weitgehend ungestörten Lebensräume einer artenreichen, hierauf angewiesenen Tier- und Pflanzenwelt, insbesondere von bestandsbedrohten Säugetieren, Greif-, Schreit- und Wasservögeln,
    5. die vielfältigen, weitgehend kulturabhängigen Biotope und Landschaftselemente wie Feuchtgrünland, Trockenrasen, Ackerflächen, Hecken, Feldgehölze, Solitärbäume, Lesesteinhaufen, Feldsölle, Kopfweiden, Alleen und Streuobstbestände,
    6. die unterschiedlich ausgebildeten und noch teilweise intakten Moore in ihrer Funktion als Wasser- und Stoffspeicher sowie als Lebensraum für charakteristische Tier- und Pflanzenarten,
    7. die Bedeutung des Gebietes für die überregionale Biotopvernetzung im Havelgebiet,
    8. die Bedeutung des Gebietes als Pufferzone für die vom Gebiet umschlossenen Naturschutzgebiete;
  2. die Bewahrung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit einer eiszeitlich und kulturhistorisch geprägten Landschaft, insbesondere
    1. der Havelniederung mit ihren meist großflächigen Gewässern und einer von Grund- und Endmoränen sowie Sanderebenen gebildeten Landschaft,
    2. einer reich gegliederten Kulturlandschaft mit ihren kulturhistorischen Siedlungsformen und charakteristischen landschaftsprägenden Elementen sowie der unter Denkmalschutz stehenden Forst-, Park- und Alleeanlagen,
    3. der unterschiedlichen Naturräume, wie der Seen und Fließgewässer und der sie begleitenden Röhrichte, Bruchwälder und Feuchtwiesen, der offenen landwirtschaftlich und gartenbaulich genutzten Flächen, der Nadel-, Misch- oder Laubwälder sowie der kleinflächigen, besonders an Anhöhen vorkommenden Trockenrasen;
  3. die nachhaltige Sicherung der Erholungsfunktion des Gebietes im Einzugsbereich des Großraumes Berlin sowie der Städte Potsdam und Brandenburg einschließlich einer der Landschaft und Naturausstattung angepaßten Erschließung zum Zwecke der landschaftsgebundenen Erholung;
  4. die Entwicklung des Gebietes im Hinblick auf eine nachhaltige und naturverträgliche Landnutzung.

§ 4
Verbote, Genehmigungsvorbehalte

(1) Vorbehaltlich der nach § 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind in dem Landschaftsschutzgebiet gemäß § 22 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes folgende Handlungen verboten:

  1. Trockenrasen, Zwergstrauch- und Wacholderheiden sowie offene Dünenstandorte nachteilig zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören;
  2. Grünland auf Niedermoorstandorten umzubrechen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;
  3. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Gebüsche, Feld- oder Ufergehölze, Ufervegetation oder Schwimmblattgesellschaften sowie Findlinge oder Lesesteinhaufen zu verändern, zu beschädigen oder zu beseitigen.

(2) Sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderzulaufen, bedürfen der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf insbesondere, wer beabsichtigt,

  1. bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung oder Anzeige bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern;
  2. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;
  3. Plakate oder Werbeanlagen aufzustellen oder anzubringen, ausgenommen zur saisonalen Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte;
  4. außerhalb öffentlich-rechtlich zugelassener und gekennzeichneter Plätze sowie von Hausgärten Wohnwagen aufzustellen oder offene Feuerstätten zu errichten oder zu betreiben;
  5. Sportveranstaltungen mit motorbetriebenen Fahrzeugen durchzuführen;
  6. Grünland in eine andere Nutzungsart zu überführen;
  7. außerhalb des Waldes standortfremde oder landschaftsuntypische Gehölzpflanzungen vorzunehmen;
  8. Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder Wasser aus Oberflächengewässern zu entnehmen, ausgenommen zur Bewässerung bei der obst- und gartenbaulichen Nutzung.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 ist, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Flächen im Geltungsbereich eines Bauleitplans, für die eine bauliche oder sonstige dem Schutzzweck widersprechende Nutzung dargestellt oder festgesetzt ist, sofern das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Ministerium diesen Darstellungen oder Festsetzungen zugestimmt hat. Diese Flächen sind im Bauleitplan in geeignetem Maßstab kartografisch darzustellen.

§ 5
Zulässige Handlungen

Entgegen § 4 dieser Verordnung bleiben zulässig:

  1. die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 4 Abs. 2 Nr. 6 gelten,
    2. § 4 Abs. 1 Nr. 2 gilt, wobei eine Bewirtschaftung von Niedermooren entsprechend den Moortypen (Norm-, Mulm-, Erdniedermoor) ausgenommen ist. Dabei ist eine weitere Degradierung des Moorkörpers weitestgehend auszuschließen;
  2. die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß § 4 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 2 Nr. 8 gelten;
  3. für den Bereich der Jagd:
    1. die rechtmäßige Ausübung der Jagd,
    2. die Errichtung von Ansitzleitern und Kanzeln, soweit das charakteristische Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird und nur Materialien verwendet werden, die sich in das Landschaftsbild einfügen;
  4. die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung sowie die Angelfischerei auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, daß
    1. § 4 Abs. 2 Nr. 8 gilt,
    2. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, daß ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
    3. die fischereiliche Bewirtschaftung natürlicher Gewässer auf ein naturnahes Artenspektrum und gewässerverträgliche Populationsstärken auszurichten ist;
  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde und mit der Maßgabe, daß
    1. Maßnahmen zeitlich und räumlich derart durchzuführen sind, daß ein vielfältiger und standortgerechter Pflanzen- und Tierbestand erhalten bleibt oder sich neu entwickeln kann,
    2. bei erforderlichen Wasserbaumaßnahmen möglichst natürliche Baustoffe und ingenieurbiologische Methoden verwendet werden,
    3. keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  6. die ordnungsgemäße Unterhaltung der rechtmäßig bestehenden Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  7. die Nachrüstung bestehender landwirtschaftlicher Anlagen, soweit sie nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz bis zum 30. Juni 1999 erforderlich ist;
  8. Handlungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 7 in rechtmäßig bestehenden Baumschulen, Gärten, Friedhöfen, Park- und Gartenanlagen;
  9. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
  10. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
  11. Maßnahmen zur Untersuchung von Altlast-Verdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Der Herstellung des Benehmens bedarf es nicht, soweit es sich um unaufschiebbare Maßnahmen handelt;
  12. behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen;
  13. die Nutzung des Gebietes zu Zwecken der Landesverteidigung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang.
  14. Maßnahmen der Modernisierung, Instandsetzung sowie der notwendigen Anpassung der Infrastruktur an umweltgesetzliche Erfordernisse auf räumlich abgegrenzten landwirtschaftlichen Betriebsstandorten, die als solche im Liegenschaftskataster bezeichnet sind. Soweit diese Maßnahmen eine Errichtung bzw. Erweiterung von Baukörpern, die einer öffentlich-rechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, darstellen, ist das Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde erforderlich.

§ 6
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Es werden folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen als Zielvorgabe festgelegt:

  1. Hecken, Obstreihen, Streuobstflächen, Alleen, Kopfweiden, Feldgehölze, Einzelbäume, Lesesteinhaufen und andere Strukturelemente der Landschaft sind nach Möglichkeit durch Pflege und Neuanlage zu fördern;
  2. artenreiche Feuchtwiesen sollen durch zielgerichtete Entbuschungen, Mahd und Beweidung erhalten oder wiederhergestellt werden;
  3. naturnahe Offenflächen nährstoffarmer Standorte wie Trockenrasen und Sandfluren sollen durch Gehölzauflichtungen und Entbuschungen erhalten oder wiederhergestellt werden;
  4. Wege, Steganlagen und andere Einrichtungen sind so anzulegen, daß störungsempfindliche Lebensgemeinschaften und Arten mit großen Lebensraumansprüchen nicht beunruhigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden;
  5. für die Entwicklung der naturverträglichen Erholung ist durch geeignete Lenkungsmaßnahmen ein System von Rad-, Reit- und Wanderwegen sowie Badestellen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zu entwickeln oder zu sichern, so daß seltene oder gefährdete Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume unbeeinträchtigt bleiben;
  6. Freileitungen sollen zum Schutz von Vogelarten und zur Aufwertung des Landschaftsbildes gesichert sowie nach Möglichkeit durch Erdverlegung ersetzt werden;
  7. naturnahe, strukturreiche Mischwälder mit naturraumheimischen und standortgerechten Baumarten sollen möglichst durch Naturverjüngung entwickelt werden;
  8. Ackerflächen auf Nieder- oder Anmoorstandorten sind möglichst kurzfristig in extensiv zu nutzendes Grünland umzuwandeln;
  9. auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, insbesondere Feuchtgrünland, sind langfristig nachhaltige und besonders naturverträgliche Nutzungsformen einzuführen.

§ 7
Befreiungen

Von den Verboten dieser Verordnung kann die untere Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Befreiung gewähren. Dies gilt auch im Falle der Versagung einer Genehmigung nach § 4 Abs. 2 und 3.

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 zuwiderhandelt oder
  2. Handlungen ohne die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 8 erforderliche Genehmigung vornimmt oder
  3. den Maßgaben des § 5 Nr. 1 bis Nr. 14 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 9
Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Der Erlaß von Pflegeplänen zur Ausführung der in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks und die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege richten sich nach den §§ 29, 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Soweit für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes weitergehende naturschutzrechtliche Vorschriften bestehen, bleiben diese unberührt.

(3) Soweit diese Verordnung keine weitergehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 36 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wildlebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 20 bis 26 b des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

§ 10
Geltendmachen von Form- und Verfahrensmängeln

Die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes kann gegen diese Verordnung nur innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Verkündung geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß verkündet worden oder
  2. der Form- oder Verfahrensmangel ist zuvor gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, gerügt worden.

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung gegenüber dem Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz geltend gemacht worden ist. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Beschluß Nr. 149-14/66 über die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet "Potsdamer Havelseen" des Rates des Bezirkes Potsdam vom 20. Juli 1966 für den Geltungsbereich dieser Verordnung und für Ortslagen und ortsnahe Bereiche, die allseitig vom Geltungsbereich dieser Verordnung umschlossen sind, außer Kraft.

Potsdam, den 22. Mai 1998

Anlage 1

Kartenskizze zur Lage des Landschaftsschutzgebietes „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2)

1. Topografische Karten Maßstab 1 : 10 000

Titel: Übersichtskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“
KartenblattUnterzeichnung
0808-334 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung (MUNR), Siegelnummer 9, am 08.07.1998
3543 NO unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz am 20. November 2012
3543 NW unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
3543 SO unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz am 20. November 2012
3543 SW unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 11.05.2006
3544 SW unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
3643 NO unterzeichnet vom Siegelverwahrer und gesiegelt mit dem Siegel des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV), Siegelnummer 22, am 4. Mai 2012
3643 NW unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
3643 SO unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz am 30. Mai 2013
3643 SW unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
3644 NW unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz am 20. November 2012
3644 SO unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
3644 SW unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
3743 NO unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 11.05.2006
3743 NW unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
3743 SO unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
3743 SW unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
3744 NW unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 11.05.2006

2.  Flurkarten

Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“
Blatt-Nr.GemarkungFlurMaßstab 1 :Unterzeichnung
1 Potsdam Stadt 13 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
3 Potsdam Stadt 14 Blatt 2 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
4 Potsdam Stadt 15 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
5 Potsdam Stadt 16 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
6 Potsdam Stadt 17 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
7 Potsdam Stadt 18 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
8 Potsdam Stadt 20 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
9 Potsdam Stadt 21 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
10 Potsdam Stadt 22 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
11 Potsdam Stadt 27 4 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
12 Potsdam Stadt 28 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
12a Potsdam Stadt 28 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
14 Potsdam Stadt 30 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
15 Bornstedt 1 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
16 Bornim 2 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
17 Bornim 6 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
18 Bornim 7 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
19 Bornim 8 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
20 Bornim 9 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
21 Eiche 1 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
22 Eiche 2 4 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
25 Grube 3 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
26 Grube 4 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
27 Grube 5 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
28 Grube 6 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
29 Grube 7 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
31 Alt Töplitz 2 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“
Blatt-Nr.GemarkungFlurMaßstab 1 :Unterzeichnung
34 Alt Töplitz 5 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
35 Neu Töplitz 1 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998998
36 Neu Töplitz 2 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
37 Neu Töplitz 3 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
38 Leest 1 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
39 Leest 2 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
40 Leest 3 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
41 Leest 4 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
42 Göttin 1 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
43 Göttin 2 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
44 Beelitz 1 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
45 Beelitz 2 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
46 Beelitz 3 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
47 Beelitz 4 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
48 Beelitz 5 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
49 Beelitz 8 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
50 Beelitz 9 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
51 Beelitz 11 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
52 Caputh 1 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
53 Caputh 2 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
54 Caputh 3 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
55 Caputh 4 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
56 Caputh 6 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
57 Caputh 7 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
58 Caputh 8 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
59 Caputh 9 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“
Blatt-Nr.GemarkungFlurMaßstab 1 :Unterzeichnung
60 Caputh 10 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998998
61 Caputh 11 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
62 Caputh 12 4 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
63 Caputh 13 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
64 Caputh 14 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
65 Caputh 15 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
66 Caputh 16 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
66a Caputh 16 2 250 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
67 Caputh 17 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
68 Ferch 3 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
70 Ferch 5 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
71 Ferch 6 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
72 Ferch 7 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
73 Ferch 8 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
75 Ferch 10 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
76 Ferch 11 4 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
78 Ferch 13 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
80 Geltow 2 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
80a Geltow 2 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
82 Geltow 4 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
83 Geltow 5 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
84 Geltow 6 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
85 Geltow 8 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“
Blatt-Nr.GemarkungFlurMaßstab 1 :Unterzeichnung
86 Geltow 9 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
87 Geltow 10 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
88 Geltow 11 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
89 Glindow 1 4 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
90 Glindow 2 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
91 Glindow 3 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
92 Glindow 4 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
93 Glindow 5 4 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
94 Glindow 6 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
95 Glindow 7 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
96 Glindow 8 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
97 Glindow 9 4 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
98 Glindow 13 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
100 Golm 2 4 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
100a Golm 2 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
101 Golm 3 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
102 Golm 4 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
103 Golm 7 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
104 Golm 8 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
105 Kemnitz 1 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
106 Kemnitz 2 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
107 Kemnitz 3 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
108 Marquardt 1 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
109 Marquardt 2 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
110 Marquardt 6 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
111 Marquardt 7 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“
Blatt-Nr.GemarkungFlurMaßstab 1 :Unterzeichnung
112 Michendorf 2 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
112a Michendorf 1 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
112b Michendorf 1 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
113 Michendorf 3 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
114 Michendorf 5 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
115 Michendorf 6 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
115a Michendorf 6 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel  des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
116 Neu Seddin 1 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
118 Neu Seddin 3 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
119 Phöben 1 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
120 Phöben 2 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
121 Phöben 3 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
122 Phöben 4 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
123 Phöben 5 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
124 Phöben 6 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
125 Phöben 7 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
126 Plötzin 3 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
127 Plessow 1 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
128 Plessow 2 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
129 Plessow 3 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
130 Plessow 4 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
131 Uetz 2 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
132 Uetz 4 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
133 Werder 1 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
134 Werder 3 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
135 Werder 4 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
Titel: Flurkarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“
Blatt-Nr.GemarkungFlurMaßstab 1 :Unterzeichnung
136 Werder 5 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
137 Werder 6 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
138 Werder 7 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
139 Werder 8 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
140 Werder 9 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
141 Werder 10 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
142 Werder 11 1 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
143 Werder 12 1 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
144 Werder 13 1 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
145 Werder 16 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
146 Werder 17 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
147 Werder 23 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
148 Werder 24 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
149 Werder 25 2 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
151 Werder 27 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
152 Werder 28 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
153 Werder 29 4 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
154 Werder 30 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
155 Werder 31 2 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
156 Werder 32 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
157 Wilhelmshorst 1 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
158 Wilhelmshorst 2 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
159 Wilhelmshorst 3 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
160 Wilhelmshorst 4 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
161 Wilhelmshorst 5 1 500 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
162 Wilhelmshorst 6 1 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
163 Wilhelmshorst 7 5 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998
164 Wilhelmshorst 9 3 000 unterzeichnet von der Bearbeiterin Frau Nacke und gesiegelt mit dem Siegel des MUNR, Siegelnummer 9, am 08.07.1998

3. Liegenschaftskarten

Titel: Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“
Blatt-Nr.GemarkungFlurMaßstab 1 :Unterzeichnung
2 Potsdam Stadt 14 Blatt 1 5 500 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (MUGV) am 20. November 2012
13 Potsdam Stadt 29 4 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV am 20. November 2012
23 Grube 1 1 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV am 20. November 2012
24 Grube 2 2 500 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV am 20. November 2012
30 Alt Töplitz 1 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 11.05.2006
32 Alt Töplitz 3 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 11.05.2006
33 Alt Töplitz 4 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 11.05.2006
69 Ferch 4 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 11.05.2006
77 Ferch 12 4 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz am 30. Mai 2013
79 Geltow 1 2 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer und gesiegelt mit dem Siegel des MUGV, Siegelnummer 22, am 4. Mai 2012
99 Golm 1 4 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV am 20. November 2012
117a Neuseddin 2 teilw. 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 11.05.2006
117b Neuseddin 2 teilw. 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 11.05.2006
117c Neuseddin 2 teilw. 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 11.05.2006
117d Neuseddin 2 teilw. 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 11.05.2006
117e Neuseddin 2 teilw. 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 11.05.2006
150a Werder 26 teilw. 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 20. November 2012
150b Werder 26 teilw. 2 000 unterzeichnet und gesiegelt vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 11.05.2006
81 Geltow 3 2 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 25 des MLUV, am 23.02.2009
74 Ferch 9 1 000 unterzeichnet vom Siegelverwahrer, Siegelnummer 22 des MUGV, am 29. Dezember 2009