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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbGZV)

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit (ArbGZV)
vom 7. Dezember 2006
(GVBl.II/06, [Nr. 32], S.545)

geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 56])

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I S. 333) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Nr. 3 der Justiz-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 28. November 2006 (GVBl. II S. 479) und § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit

  1. § 2a des Gesetzes zur Sicherung der Arbeitsfähigkeit der Justiz des Landes Brandenburg vom 10. Juli 1991 (GVBl. S. 288), der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. I S. 346) eingefügt worden ist,
  2. § 24 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 4, § 30 Satz 2, § 31 Abs. 5 Satz 2, § 36 Abs. 3 Satz 2, § 37 Satz 3, § 46 Abs. 5, § 51 Abs. 5 Satz 1, § 93 Abs. 3 Satz 1 und § 115 Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes und § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322),
  3. § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138, 2140) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes und § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
  4. § 127 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 63) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
  5. § 14 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ernennung, Zurruhesetzung und Entlassung der Beamten des Landes Brandenburg vom 1. August 2004 (GVBl. II S. 742),
  6. § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  7. § 39 Abs. 1 der Laufbahnverordnung vom 25. Februar 1997 (GVBl. II S. 58) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  8. § 6 Satz 5, § 8 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 3 und § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836) in Verbindung mit § 154 des Landesbeamtengesetzes und § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  9. § 3 Abs. 6 Satz 5 der Erholungsurlaubsverordnung vom 10. Oktober 1994 (GVBl. II S. 908), der durch Verordnung vom 31. März 1999 (GVBl. II S. 256) geändert worden ist, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  10. § 7 Abs. 1 Satz 2 der Richternebentätigkeitsverordnung vom 10. Mai 1999 (GVBl. II S. 330) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes,
  11. § 17 Abs. 2 Satz 2, § 34 Abs. 5, § 35 Abs. 2 Satz 2 und § 42 Abs. 2 Satz 2 des Landesdisziplinargesetzes vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254),
  12. § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) in Verbindung mit § 45 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes und § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes

verordnet die Ministerin der Justiz unter Beachtung von Artikel 9 Abs. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung der gemeinsamen Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004:

§ 1
Stellen- und Mittelbewirtschaftung

Mit dem Personalkassenanschlag erhält der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg die Planstellen und Stellen für das richterliche und nichtrichterliche Personal. Er nimmt die Verteilung auf die einzelnen Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg vor. Das Gleiche gilt für die mit Kassenanschlag zugewiesenen Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen.

§ 2
Dienstvorgesetzter

(1) Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist zuständig für die richterrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des richterlichen Personals der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg. Er führt dessen Personalakten.

(2) Die Direktoren der Arbeitsgerichte sind zuständig für die arbeitsrechtlichen und beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten des nichtrichterlichen Personals der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg. Sie führen dessen Personalakten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit auf Grund eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung zwingend eine andere Stelle zuständig ist oder sich aus den §§ 3 bis 8 dieser Verordnung Abweichendes ergibt.

§ 3
Ernennung der Beamten, Folgezuständigkeiten

(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Ernennung der Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg wird dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen.

(2) Dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wird in demselben Umfang auch die Befugnis der obersten Dienstbehörde übertragen für

  1. Entscheidungen nach § 24 (Verbot der Führung der Dienstgeschäfte), § 93 Abs. 3 Satz 1 (Feststellung der Beendigung des Dienstverhältnisses) und § 115 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (Versetzung eines Beamten auf Probe in den Ruhestand),
  2. Zustimmungen nach § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (Absehen von der Rückforderung von Bezügen),
  3. die Feststellung der Laufbahnbefähigung für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen des mittleren und gehobenen Dienstes gemäß § 39 der Laufbahnverordnung,
  4. Beförderungen im Sinne des § 77 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes,
  5. die Ausübung der Disziplinarbefugnis bei Ruhestandsbeamten nach § 17 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes,
  6. die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 34 Abs. 3 Nr. 1, die Erhebung der Disziplinarklage nach § 35 und den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § 42 Abs. 2 des Landesdisziplinargesetzes,
  7. die Gewährung und Versagung von Jubiläumszuwendungen mit Dankurkunde nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes.

(3) Die Zuständigkeiten des Landespersonalausschusses, des Ministeriums des Innern und des Ministeriums der Finanzen bleiben unberührt.

§ 4
Abordnung von Richtern

Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg ist zuständig für die Abordnung von Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit sowie für die Verwendung von Richtern auf Probe und Richtern kraft Auftrags bei den Arbeitsgerichten des Landes Brandenburg. Artikel 3 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg bleibt unberührt.

§ 5
Sonstige Zuständigkeiten

(1) Von den der obersten Dienstbehörde zustehenden Befugnissen werden dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg für die Richter an den Arbeitsgerichten des Landes Brandenburg die Befugnisse zu den Nummern 1 bis 9, für die Beamten an den Arbeitsgerichten des Landes Brandenburg die Befugnisse zu den Nummern 5 und 8 übertragen:

  1. Entscheidung über die Erteilung von Aussagegenehmigungen nach Beendigung des Richter- oder Beamtenverhältnisses (§ 27 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes), soweit die Versagung der Genehmigung nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes der obersten Dienstbehörde vorbehalten ist,
  2. Entscheidungen in Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagungen von Tätigkeiten nach Beendigung des Richter- und Beamtenverhältnisses (§§ 30 bis 36 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes  in Verbindung mit der Richternebentätigkeitsverordnung),
  3. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 37 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  4. Ersatz von Sachschäden (§ 46 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  5. Gewährung von Sonderurlaub (§ 6 Satz 2, § 8 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 2 der Sonderurlaubsverordnung in Verbindung mit § 154 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  6. Entscheidungen gemäß § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung in Verbindung mit § 154 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
  7. Entscheidungen nach § 3 Abs. 6 Satz 5 der Erholungsurlaubsverordnung,
  8. Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 4 der Mutterschutzverordnung in Verbindung mit § 49 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
  9. Genehmigung der Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ (§ 51 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes).

(2) Den Direktoren der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg werden für die Beamten ihrer Gerichte die Befugnisse zu Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 6, 7 und 9 übertragen.

(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg wird die Zuständigkeit für die Bearbeitung von außergerichtlich gestellten Anträgen auf Schadensersatz und Entschädigung übertragen, die die Arbeitsgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg betreffen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz.

§ 6
Vorverfahren und Vertretung des Dienstherrn

(1) Die der obersten Dienstbehörde zustehende Befugnis zur Entscheidung über den Widerspruch eines Richters, eines Beamten, eines Richters oder eines Beamten im Ruhestand, eines früheren Richters oder eines früheren Beamten und deren Hinterbliebener gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsakts, gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht (§ 26 des Deutschen Richtergesetzes) oder gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Leistung wird dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen, soweit er selbst oder der Direktor eines Arbeitsgerichts des Landes Brandenburg die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen hat (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes). Für Widersprüche gegen Entscheidungen im Zuständigkeitsbereich des § 7 ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuständig.

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen, soweit er über den Widerspruch entschieden hat, zu entscheiden hätte oder hätte entscheiden müssen.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes das Ministerium der Justiz zuständig.

§ 7
Sonderzuständigkeiten

Dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wird die Zuständigkeit für die folgenden die Richter und Beamten der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg betreffenden Entscheidungen übertragen:

  1. Entscheidungen in Dienstunfallsachen; insoweit ist der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, unbeschadet anderweitiger Zuständigkeiten, Personalakten führende Stelle im Sinne des § 2 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung,
  2. Durchsetzung übergegangener Schadensersatzansprüche aus Dienstunfällen (§ 56 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  3. Berechnung und Zahlbarmachung von Umzugskostenvergütungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes).

§ 8
Sonderregelungen für Arbeitnehmer

(1) Versetzungen und Abordnungen von Arbeitnehmern sowie Entscheidungen bezüglich der Gewährung von Sonderurlaub und Elternzeit treffen die Direktoren der Arbeitsgerichte im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.

(2) Über die Rückforderung von an Arbeitnehmer der Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg zuviel gezahltem Entgelt entscheidet der Präsident des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg.

(3) Ist nach tariflichen Regelungen Beamtenrecht auf Arbeitnehmer entsprechend anzuwenden, so gelten die jeweiligen beamtenrechtlichen Zuständigkeitsbestimmungen für die Angestellten und Arbeiter vergleichbarer Vergütungs- und Lohngruppen entsprechend.

§ 9
Aufgaben des Bezirksrevisors

Die Aufgaben des Bezirksrevisors für die Arbeitsgerichte des Landes Brandenburg werden dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg übertragen. Zur Erfüllung derselben kann er sich eines dafür zu bestellenden Beamten des gehobenen Dienstes bedienen. Die Bestellung erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz.

§ 10
Übergangsvorschriften

Soweit vor Inkrafttreten dieser Verordnung andere als die nun bestimmten Zuständigkeiten bestanden, verbleibt es für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsverfahren bei den bisherigen Zuständigkeiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Verordnung zur Übertragung der Dienstaufsicht im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 23. Juli 1998 (GVBl. II S. 514), die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit vom 13. September 2001 (GVBl. II S. 582) und die Verordnung über die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter und Verwaltung der Arbeitsgerichtsbarkeit im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 12. Oktober 2004 (GVBl. II S. 836) außer Kraft.

Potsdam, den 7. Dezember 2006

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger