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Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit (ZuSozV)

Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit (ZuSozV)
vom 20. Juni 2005
(GVBl.II/05, [Nr. 16], S.295)

geändert durch Verordnung vom 18. Juli 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 57])

Am 1. Januar 2019 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 13. Dezember 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 91])

Auf Grund des § 9 Abs. 2 und des § 30 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), die durch Artikel 1 Nr. 3 und 13 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144, 2146) geändert worden sind, in Verbindung mit § 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit vom 14. Februar 2000 (GVBl. II S. 58) sowie des § 13 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in Verbindung mit § 6 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Sozialgerichtsbarkeit im Land Brandenburg, der durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. II S. 281, 282) neu gefasst worden ist, und § 9 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) in Verbindung mit

  1. § 24 Abs. 1 Satz 1, § 27 Abs. 1 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446),
  2. § 35 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 der Richternebentätigkeitsverordnung vom 10. Mai 1999 (GVBl. II S. 330), § 30 Satz 2, § 31 Abs. 5 Satz 2 und § 36 Abs. 3 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes,
  3. § 37 Satz 3, § 46 Abs. 5 und § 51 Abs. 5 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl. I S. 322),
  4. § 127 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 36 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 63) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes,
  5. § 14 Abs. 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ernennung, Zurruhesetzung und Entlassung der Beamten des Landes Brandenburg vom 1. August 2004 (GVBl. II S. 742),
  6. § 12 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),
  7. § 9 Abs. 3 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533) in Verbindung mit § 54 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59, 61) geändert worden ist,
  8. § 3 Abs. 6 Satz 5 der Erholungsurlaubsverordnung vom 10. Oktober 1994 (GVBl. II S. 908), der durch Verordnung vom 31. März 1999 (GVBl. II S. 256) geändert worden ist,
  9. § 6 Satz 5, § 8 Satz 2 und § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836) in Verbindung mit § 154 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes,
  10. § 11 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 des Bundesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621) in Verbindung mit § 54 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes,
  11. § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1990 (BGBl. I S. 487) in Verbindung mit § 45 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes

sowie auf Grund eines auf der Grundlage von Artikel 9 Abs. 3 Satz 1 des Staatsvertrages über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 erzielten Einvernehmens beider Länder verordnet die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie:

§ 1
Grundsätze der Dienstaufsicht

(1) Zuständig für die Entscheidungen über die Personalangelegenheiten ist jeweils die Personalakten führende Stelle.

(2) Die Personalakten führen:

  1. die für die Sozialgerichtsbarkeit zuständige Ministerin für den Präsidenten des Landessozialgerichts,
  2. der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg für die Richterschaft der Sozialgerichte des Landes Brandenburg und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg sowie für das nichtrichterliche Personal des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg,
  3. die Direktorinnen und Direktoren für das nichtrichterliche Personal des jeweiligen Sozialgerichts.

(3) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch Gesetz oder Verordnung zwingend eine andere Stelle zuständig ist oder in den §§ 2 bis 5 dieser Verordnung andere Zuständigkeiten festgelegt sind.

§ 2
Weiterübertragung von Aufgaben

(1) Der Präsident des Landessozialgerichts ist zuständig für folgende auf Grund eines Gesetzes oder einer Verordnung grundsätzlich der obersten Landesbehörde zustehenden Befugnisse:

  1. Entscheidungen über die Versagung von Aussagegenehmigungen (§ 27 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  2. Entscheidungen über das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (§ 24 des Landesbeamtengesetzes),
  3. Nebentätigkeitsangelegenheiten und Untersagungen von Tätigkeiten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (§§ 30 bis 34, 36 des Landesbeamtengesetzes, § 35 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 2 der Richternebentätigkeitsverordnung),
  4. Zustimmungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 37 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  5. den Ersatz von Sachschäden (§ 46 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  6. Genehmigungen zur Führung der Amtsbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst“ („a. D.“) (§ 51 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  7. Gewährungen von Sonderurlaub (§§ 6 Satz 2, 8 Satz 2 der Sonderurlaubsverordnung in Verbindung mit § 154 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes), Entscheidungen gemäß § 16 Abs. 2 der Sonderurlaubsverordnung in Verbindung mit § 154 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes, sowie die Gewährungen von Urlaub gemäß § 3 Abs. 6 Satz 5 der Erholungsurlaubsverordnung,
  8. Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 18 des Bundesreisekostengesetzes,
  9. Entscheidungen gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes,
  10. Entscheidungen über die Bewilligung von Trennungsentschädigung,
  11. die Durchsetzung übergegangener Schadensersatzansprüche (§ 56 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes),
  12. die Berufung ehrenamtlicher Richterinnen und Richter für die Sozialgerichte des Landes Brandenburg (§ 13 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes).

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist zuständig für die Bearbeitung von außergerichtlich gestellten Anträgen auf Schadensersatz und Entschädigung, die die Sozialgerichtsbarkeit des Landes Brandenburg betreffen. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Justiz.

§ 3
Ernennung, Entlassung, Versetzung und Abordnung

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes wird dem Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg für die Beamten der Sozialgerichte des Landes Brandenburg und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg übertragen (§ 1 Abs. 3 der Ernennungsverordnung, §§ 96, 116 des Landesbeamtengesetzes).

(2) Der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ist zuständig für die Versetzungen und Abordnungen der Beamtinnen der Sozialgerichte des Landes Brandenburg und des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg innerhalb des Geschäftsbereiches und für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst (§§ 86, 87 und 88 des Landesbeamtengesetzes). Ausgenommen sind Versetzungen und Abordnungen an das Sozialgericht Berlin.

(3) Der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg entscheidet über die Abordnung von Richterinnen auf Lebenszeit und auf Zeit (§ 37 des Deutschen Richtergesetzes) der Sozialgerichte des Landes Brandenburg. Ausgenommen sind die Abordnungen an ein Fachobergericht der Länder Berlin und Brandenburg. Er entscheidet auch über die Verwendung der Richter auf Probe (§ 13 des Deutschen Richtergesetzes) und der Richterinnen kraft Auftrags (§ 14 des Deutschen Richtergesetzes) bei den Sozialgerichten des Landes Brandenburg.

(4) Die Zuständigkeiten des Landespersonalausschusses, des Ministeriums des Inneren sowie des Ministeriums der Finanzen bleiben unberührt.

§ 4
Vorverfahren und Vertretung vor Gerichten

(1) Die Entscheidung über den Widerspruch einer Richterin, eines Beamten, einer Richterin oder eines Beamten im Ruhestand, einer früheren Richterin oder eines früheren Beamten und der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht (§ 26 des Deutschen Richtergesetzes) oder gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf eine Leistung wird dem Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg übertragen, soweit dieser selbst oder eine Direktorin oder ein Direktor eines Sozialgerichts aus Brandenburg die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen hat.

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, insbesondere für Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 127 Satz 2), und den Richterdienstgerichten wird der in Absatz 1 genannten Stelle übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden haben. Satz 1 ist in Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (§§ 80, 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.

§ 5
Sonderzuständigkeit

(1) Für die Einstellung von Angestellten und Arbeiterinnen für die Sozialgerichte des Landes Brandenburg ist die vorherige Zustimmung des Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg erforderlich.

(2) Die Versetzung und Abordnung von Angestellten und Arbeitern außerhalb des Geschäftsbereichs einer Direktorin und eines Direktors des Sozialgerichts bleibt dem Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vorbehalten.

(3) Über die Rückforderung zuviel gezahlten Entgeltes an Arbeiter und Angestellte (§ 36 Abs. 6 BAT-O; § 31 Abs. 6 MTArb-O) entscheidet der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

(4) Über die Gewährung von Sonderurlaub und Elternzeit entscheidet der Direktor des Sozialgerichts im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

(5) Für die Vertretung des Landes in Arbeitsrechtsstreitigkeiten ist die Direktorin des Gerichts zuständig, welche die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch zu entscheiden hat. Der Präsident des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg kann die Vertretung an sich ziehen.

(6) Sind nach den Bestimmungen des BAT-O oder des MTArb-O oder nach den diese ersetzenden Regelwerken die für Beamte jeweils geltenden Bestimmungen auf Angestellte oder Arbeiter entsprechend anzuwenden, so gelten etwaige beamtenrechtliche Bestimmungen über die Verteilung der Zuständigkeiten für die Angestellten und Arbeiter vergleichbarer Vergütungs- und Lohngruppen entsprechend, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 6
Übergangsvorschriften

Soweit vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung andere als die in den §§ 1 bis 5 bestimmten Zuständigkeiten bestanden, verbleibt es für die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung anhängigen Verwaltungsverfahren bei den bisherigen Zuständigkeiten. Gleiches gilt hinsichtlich der Zuständigkeit für die Vertretung in zu diesem Zeitpunkt bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten.

§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zu ständigkeiten im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit vom 13. Sep tember 2001 (GVBl. II S. 584) und die Verordnung über die Zuständigkeit für Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter und Verwaltung der Sozialgerichtsbarkeit im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 12. Oktober 2004 (GVBl. II S. 835) außer Kraft.

Potsdam, den 20. Juni 2005

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie
Dagmar Ziegler