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Verordnung zur Verteilung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen 2005

Verordnung zur Verteilung der Sonderbedarfs-Bundesergänzungszuweisungen 2005
vom 5. März 2013
(GVBl.II/13, [Nr. 22, ber. GVBl.II/13 Nr. 33])

Am 15. November 2019 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 11. November 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 93])

Auf Grund des § 15 Satz 2 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262), der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 (GVBl. I S. 118) neu gefasst worden ist, verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie:

§ 1
Verteilung

Die im Jahr 2005 zur Verfügung stehenden Mittel nach § 15 Satz 1 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes werden in Höhe von 10 Prozent jeweils hälftig nach den Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch auf die Landkreise und kreisfreien Städte aufgeteilt. Als Bemessungsgrundlage für die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften gelten die von der Bundesagentur für Arbeit nach § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch veröffentlichten Statistiken. Dabei wird das arithmetische Mittel aus den Monatswerten des zweiten Halbjahres 2005 gebildet. Bei den Kosten der Unterkunft und Heizung wird auf die Daten vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2005 nach den Ergebnissen der Vierteljahresstatistik der Gemeindefinanzen abgestellt.

§ 2
Festsetzung und Auszahlung

Das Ministerium der Finanzen setzt die Zuweisungen nach § 1 für die kommunalen Aufgabenträger fest. Die bereits für den Ausgleich besonderer Belastungen in 2006 geleisteten Zahlungen werden mit der endgültigen Festsetzung nach dieser Verordnung verrechnet. Zu viel erhaltene Zahlungen werden mit der Festsetzung der Zuweisungen für das Jahr 2012 verrechnet. Zu wenig erhaltene Zahlungen werden mit den Zuweisungen für das Jahr 2012 ausgezahlt.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 5. März 2013

Der Minister der Finanzen

Dr. Helmuth Markov