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Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung im Bereich der beruflichen Bildung
Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung im Bereich der beruflichen Bildung
vom 18. Dezember 2012
(GVBl.II/13, [Nr. 01])
Am 7. März 2015 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 27. Februar 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 10])
Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186) verordnet die Landesregierung:
§ 1
Zuständigkeitsübertragung
Zuständige Behörde für:
- die widerrufliche Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden nach § 30 Absatz 6 des Berufsbildungsgesetzes und § 22b Absatz 5 der Handwerksordnung,
- die Entgegennahme der Mitteilung nach § 32 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 23 Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung,
- die Untersagung des Einstellens von Auszubildenden und des Ausbildens nach § 33 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 24 Absatz 1 und 2 der Handwerksordnung,
- die Untersagung der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und § 42q Absatz 1 der Handwerksordnung
im Bereich der beruflichen Erstausbildung und beruflichen Weiterbildung (ohne Meisterinnen- und Meisterqualifizierung im Handwerk oder der Industrie) für den Bereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach § 22 der Handwerksordnung vom 1. Februar 2000 (GVBl. II S. 56) außer Kraft.
Potsdam, den 18. Dezember 2012
Die Landesregierung
des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck
Der Minister für Arbeit,
Soziales, Frauen und Familie
Günter Baaske