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Verordnung zur Festsetzung von Stellenobergrenzen für das Land mit Ausnahme der mittelbaren Landesverwaltung und im kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StogV)

Verordnung zur Festsetzung von Stellenobergrenzen für das Land mit Ausnahme der mittelbaren Landesverwaltung und im kommunalen Bereich (Stellenobergrenzenverordnung - StogV)
vom 3. Dezember 2007
(GVBl.II/07, [Nr. 28], S.496)

geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 51])

Am 23. Juli 2015 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 14. Juli 2015
(GVBl.II/15, [Nr. 32])

Auf Grund des § 26 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) verordnet die Landesregierung:

Abschnitt 1
Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die §§ 2 bis 4 gelten für das Land mit Ausnahme der mittelbaren Landesverwaltung und regeln die Stellenobergrenzen für Beamte des Landes.

(2) Die §§ 5 und 6 gelten für die Gemeinden, Ämter, Landkreise und den Kommunalen Versorgungsverband Brandenburg. Gemeinden im Sinne dieser Verordnung sind kreisfreie Städte und amtsfreie Gemeinden.

Abschnitt 2
Festsetzung von Stellenobergrenzen für das Land
mit Ausnahme der mittelbaren Landesverwaltung

§ 2
Bewertungs- und Berechnungsgrundsätze

(1) Die Stellenobergrenzen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn dies nach sachgerechter Bewertung der Funktionen im Einzelfall gerechtfertigt ist. Maßstab dafür sind die Grundsätze der §§ 18 und 25 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Bei der Berechnung der Stellenobergrenzen sind die sich ergebenden Stellenbruchteile unter 0,5 abzurunden und Stellenbruchteile von 0,5 und mehr aufzurunden.

§ 3
Planstellen

(1) Die Prozentsätze für die Stellenobergrenzen beziehen sich auf die Gesamtzahl aller Planstellen der Laufbahnen mit denselben Stellenobergrenzen, im höheren Dienst auf die Gesamtzahl der Planstellen in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 und B 2.

(2) Planstellen, die als „künftig umzuwandeln“ (ku) bezeichnet sind, sind der Laufbahn- oder Besoldungsgruppe zuzurechnen, der sie nach der Umwandlung angehören werden.

(3) Planstellen, die als „künftig wegfallend“ (kw) bezeichnet sind, sind rechnerisch zu berücksichtigen, solange sie besetzt sind.

(4) Die für dauernd beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausgebrachten gleichwertigen Stellen sind mit der Maßgabe in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen, dass eine entsprechende Anrechnung auf die jeweiligen Stellen für Beförderungsämter erfolgt. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

§ 4
Stellenobergrenzen

Anstelle der in § 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes geregelten Obergrenzen für Beförderungsämter dürfen die Anteile der Beförderungsämter für Beamte nach Maßgabe sachgerechter Bewertung folgende Stellenobergrenzen nicht überschreiten:

1. im mittleren Dienst in der Besoldungsgruppe A 9  
 
  • im Gerichtsvollzieherdienst
70 vom Hundert,
 
  • im Polizeivollzugsdienst
50 vom Hundert,
 
  • in allen übrigen Laufbahnen
20 vom Hundert;
2. im gehobenen Dienst in der Besoldungsgruppe A 12  
 
  • im Amtsanwaltsdienst
40 vom Hundert,
 
  • im technischen Dienst
35 vom Hundert,
 
  • in allen übrigen Laufbahnen
25 vom Hundert;
  in der Besoldungsgruppe A 13  
 
  • im Amtsanwaltsdienst
60 vom Hundert,
 
  • in allen übrigen Laufbahnen
15 vom Hundert;
3. im höheren Dienst  
  in der Besoldungsgruppe A 15  
 
  • im technischen Dienst
35 vom Hundert,
 
  • in allen übrigen Laufbahnen
30 vom Hundert;
  in den Besoldungsgruppen A 16 und B 2 zusammen  
 
  • in allen Laufbahnen
10 vom Hundert.

§ 26 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung. Im Übrigen bleiben die Regelungen des § 26 des Bundesbesoldungsgesetzes unberührt.

Abschnitt 3
Festsetzung von Stellenobergrenzen im kommunalen Bereich

Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 5
Funktionsbewertung und Stellenobergrenzen

(1) Die Funktionen der kommunalen Laufbahnbeamtinnen und -beamten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Die Bewertung ist nach einem einheitlichen Maßstab vorzunehmen.

(2) Die in § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung geregelten Obergrenzen für Beförderungsämter dürfen überschritten werden, wenn dies einer sachgerechten Bewertung der Dienstposten und einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung entspricht. Ämter der Bundesbesoldungsordnung B stehen nicht zur Verfügung.

§ 6
Evaluierung

Zweckmäßigkeit und Erforderlichkeit sind im Zuge der Einführung des Landesbesoldungsrechts, das das Bundesbesoldungsgesetz ablöst, zu prüfen.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stellenobergrenzenverordnung für Kommunen vom 22. Juli 1994 (GVBl. II S. 672), zuletzt geändert durch Artikel 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. April 2006 (GVBl. I S. 46, 48), außer Kraft.

Potsdam, den 3. Dezember 2007

Die Landesregierung des Landes Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Der Minister der Finanzen
Rainer Speer

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm