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Verordnung über das Verfahren bei Volksbegehren im Land Brandenburg (Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg)

Verordnung über das Verfahren bei Volksbegehren im Land Brandenburg (Volksbegehrensverfahrensverordnung - VVVBbg)
vom 30. Juni 1993
(GVBl.II/93, [Nr. 43], S.280)

zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. Oktober 2023
(GVBl.II/23, [Nr. 69], S.58)

Aufgrund des § 70 des Volksabstimmungsgesetzes verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Landtages:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1

§ 1 Abstimmungsorgane für das Volksbegehren
§ 2 Aufsicht führende Personen
§ 3 Eintragungsräume
§ 4 Form der Behandlung der Eintragungslisten, Datenschutz
§ 5 Bekanntmachung der Abstimmungsbehörde
§ 6 Eintragungszeit
§ 7 Prüfung der Identität und Eintragungsberechtigung
§ 8 Ausübung des Eintragungsrechtes durch Eintragung in die Eintragslisten
§ 8a Ausübung des Eintragungsrechtes durch briefliche Eintragung auf Eintragungsscheinen, Datenschutz
§ 8b Behandlung der Eintragungsbriefe
§ 9 Rechtsbehelf
§ 10 Abschluß der Eintragungslisten
§ 11 Ungültige Eintragungen
§ 12 Feststellung des Ergebnisses
§ 13 Bekanntmachungen
§ 14 Sorbische/Wendische Sprache
§ 15 Zustellungen
§ 16 Sicherung der Unterlagen
§ 17 Vernichtung der Unterlagen
§ 18 Vordruckmuster
§ 19 Inkrafttreten

 

§ 1
Abstimmungsorgane für das Volksbegehren

(1) Abstimmungsorgane für ein Volksbegehren sind der Landesabstimmungsausschuß und der Landesabstimmungsleiter für das Abstimmungsgebiet sowie die Kreisabstimmungsausschüsse und Kreisabstimmungsleiter für einzelne oder mehrere Stimmkreise.

(2) Für die Wahrnehmung der Aufgaben des Landesabstimmungsausschusses und des Landesabstimmungsleiters gelten die Verfahrensvorschriften über den Landeswahlausschuß und Landeswahlleiter bei Landtagswahlen entsprechend. Satz 1 gilt für die Kreisabstimmungsausschüsse und Kreisabstimmungsleiter entsprechend.

(3) Stimmkreise sind die Wahlkreise des Landes für die Landtagswahl. Liegt dem Landtag eine Vorlage vor, die eine Anpassung der Stimmkreise für die nächste Landtagswahl an veränderte Verhältnisse vorsieht, so kann der Landesabstimmungsleiter im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Landtages anordnen, daß sich die Stimmkreise nach dieser Vorlage bestimmen.

(4) Die Mitglieder der Abstimmungsorgane erhalten, wenn sie außerhalb ihres Wohnortes tätig werden, Auslagenersatz für ihre Kosten entsprechend den Reisekostenregelungen. Den Mitgliedern der Abstimmungsorgane kann für die Teilnahme an einer Sitzung des betreffenden Abstimmungsausschusses ein Erfrischungsgeld gemäß § 8 Absatz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gewährt werden.

§ 2
Aufsicht führende Personen

(1) Die Abstimmungsbehörde kann die Aufsicht führende Person jederzeit abberufen und durch eine andere geeignete Person ersetzen. Die Abberufung einer Person, die die Aufsicht in einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle führt, bedarf der Zustimmung des jeweils Berechtigten.

(2) Die Abstimmungsbehörde sorgt dafür, dass die Aufsicht führenden Personen so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Volksbegehrens gesichert ist.

(3) Die Aufsicht führenden Personen werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von der Abstimmungsbehörde auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen.

(4) Die Aufsicht führenden Personen dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

§ 3
Eintragungsräume

Die von den Abstimmungsbehörden bestimmten amtlichen Eintragungsräume im Sinne des § 17a Absatz 1 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt werden, dass allen Eintragungsberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Ausübung ihres Eintragungsrechts möglichst erleichtert wird. Das Gebäude, in dem sich der in Satz 1 genannte amtliche Eintragungsraum befindet, ist deutlich zu kennzeichnen. Ein weiterer amtlicher Eintragungsraum im Sinne des § 17a Absatz 1 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes kann auch ein nicht nur für kurze Zeit eingesetztes mobiles Bürgerbüro des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder kreisfreien Stadt sein, das den Bürgerinnen und Bürgern mehrere Dienstleistungen anbietet.

§ 4
Form der Behandlung der Eintragungslisten, Datenschutz

(1) Die Eintragungslisten sind nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster zu erstellen. Sie müssen am Anfang den Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 des Volksabstimmungsgesetzes und im Anschluß daran den nötigen Raum für die Eintragung nach § 18 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes, für Vermerke und Bemerkungen sowie für einen entsprechenden Abschlußvermerk enthalten. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann bei mehreren Volksbegehren bestimmen, dass für die Eintragungslisten eines jeden Volksbegehrens Papier anderer Farben zu verwenden ist. Andere Eintragungslisten dürfen nicht ausgelegt werden, Einlagebogen nicht verwendet werden.

(2) Der Landesabstimmungsleiter leitet den jeweiligen Abstimmungsbehörden die Eintragungslisten in genügender Anzahl bis spätestens eine Woche vor Beginn der Eintragungsfrist zu. Der Zeitpunkt des Eingangs der Eintragungslisten ist von den Abstimmungsbehörden aktenkundig festzuhalten.

(3) Die Abstimmungsbehörde hat ferner die Aushändigung der Eintragungslisten an die Aufsicht führenden Personen sowie an die ehrenamtlichen Bürgermeister und Notare aktenkundig festzuhalten.

(4) Die Eintragungslisten sind spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist nach Ablauf der Eintragungszeit der Abstimmungsbehörde schnellstmöglich persönlich zu übergeben. Eintragungslisten, die über keinen Raum für weitere Eintragungen mehr verfügen, sind unverzüglich der Abstimmungsbehörde persönlich zu übergeben.

(5) Für jede Eintragungsliste muss nach den Vorgaben des für Volksabstimmungsrecht zuständigen Ministeriums ein Merkblatt mit Datenschutzhinweisen gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 bereitliegen.

§ 5
Bekanntmachung der Abstimmungsbehörde

Die Abstimmungsbehörde hat spätestens zwei Wochen vor Beginn der Eintragungsfrist die Bekanntmachung nach § 14 Absatz 3 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes zu bewirken. Die Abstimmungsbehörde veröffentlicht die Bekanntmachung gemäß § 13 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß die Bekanntmachung durch Aushang während der gesamten Eintragungsfrist an möglichst vielen den Einwohnern zugänglichen Stellen erfolgt.

§ 6
Eintragungszeit

Während der Eintragungsfrist ist die Abstimmungsbehörde verpflichtet, mindestens in einem Eintragungsraum amtliche Eintragungslisten zu den üblichen Arbeitszeiten zur Eintragung bereitzuhalten. Im Übrigen hat die Abstimmungsbehörde gemäß § 17a Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes dafür Sorge zu tragen, dass die Eintragungszeiten in den amtlichen Eintragungsräumen und bei den übrigen Stellen, bei denen das Volksbegehren unterstützt werden kann, insgesamt so bemessen sind, dass die Eintragungsberechtigten ausreichend Gelegenheit haben, sich in die amtlichen Eintragungslisten einzutragen, und ihnen die Ausübung dieses Rechts möglichst erleichtert wird.

§ 7
Prüfung der Identität und Eintragungsberechtigung

(1) Personen, die sich in die Eintragungslisten eintragen wollen, haben sich über ihre Person auszuweisen.

(2) Eine eintragungswillige Person ist zurückzuweisen, wenn sie ihr Eintragungsrecht bei einer Stelle (§ 17 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes)

  1. in einer amtsfreien Gemeinde oder kreisfreien Stadt ausüben will, in der sie nicht ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen nicht ihre Hauptwohnung, oder, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehat, nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  2. in einer amtsangehörigen Gemeinde ausüben will und sie weder in dieser amtsangehörigen Gemeinde noch in einer anderen amtsangehörigen Gemeinde des betreffenden Amtes ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder, sofern sie in der Bundesrepublik keine Wohnung innehat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(3) In kreisfreien Städten, in denen nicht nur ein Stimmkreis besteht, hat die Aufsicht führende Person oder der Notar dafür Sorge zu tragen, daß die eintragungsberechtigten Personen sich nur in die Eintragungslisten des jeweiligen Stimmkreises eintragen.

(4) Beauftragt eine Person, die wegen einer körperlichen Behinderung den Eintragungsraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann, eine andere Person ihres Vertrauens (Hilfsperson) mit der Ausübung ihres Eintragungsrechtes nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes, so haben die Aufsicht führende Person, der ehrenamtliche Bürgermeister oder der Notar ferner die Ordnungsmäßigkeit der entsprechenden Vollmacht zu prüfen. Die Vollmacht ist als Anlage zur Eintragungsliste zu nehmen. Liegen für mehrere Volksbegehren gleichzeitig Eintragungslisten aus, so ist sorgfältig zu prüfen, für welches Volksbegehren die Vollmacht gilt.

(5) Wird eine eintragungswillige Person zurückgewiesen,so ist der Grund für ihre Zurückweisung aktenkundig festzuhalten.

(6) Die Abstimmungsbehörde hat die Eintragungsberechtigung der in den amtlichen Eintragungslisten eingetragenen Personen möglichst zeitnah, jedoch spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist unmittelbar nach Ablauf der Eintragungszeit zu prüfen. Dabei darf sie in einem papierenen oder elektronischen Verzeichnis für jede Eintragung das Ergebnis der Prüfung festhalten.

§ 8
Ausübung des Eintragungsrechtes durch Eintragung in die Eintragungslisten

(1) Wer sich in die Eintragungsliste einträgt, muß persönlich und handschriftlich unterzeichnen. Neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname (bei mehreren Vornamen genügt die Angabe des Rufnamens), Tag der Geburt, Wohnort und Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, oder gewöhnlicher Aufenthalt sowie der Tag der Eintragung lesbar einzutragen. Die Eintragungen sind fortlaufend zu numerieren.

(2) Eintragungsberechtigte Personen, die wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die Eintragung selbst vorzunehmen und dies der Aufsicht führenden Person, dem ehrenamtlichen Bürgermeister oder dem Notar mit Hinweis auf ihre Behinderung zur Niederschrift erklären, werden von Amts wegen in die Eintragungsliste eingetragen; die Niederschrift ist als Anlage zur Eintragungsliste zu nehmen. In diesen Fällen tragen die Aufsicht führende Person, der ehrenamtliche Bürgermeister oder der Notar in der Eintragungsliste in der für Vermerke vorgesehenen Spalte ein "A" ein.

(3) Absatz 1 gilt in den Fällen des § 7 Abs. 4 mit der Maßgabe entsprechend, daß die Hilfsperson mit ihren Vor- und Familiennamen unterzeichnet und die Aufsicht führende Person, der ehrenamtliche Bürgermeister oder der Notar in der Eintragungsliste in der für Vermerke vorgesehenen Spalte ein "H" eintragen.

(4) Die Ausübung des Eintragungsrechts ist in geeigneter Weise zu vermerken.

(5) Aus den Eintragungslisten dürfen keine personenbezogenen Auskünfte erteilt und keine Aufzeichnungen zugelassen werden. Die Einsichtnahme der Eintragungen durch die eintragungsberechtigten Personen ist auf das zwingend notwendige Maß zu beschränken.

§ 8a
Ausübung des Eintragungsrechtes durch briefliche Eintragung
auf Eintragungsscheinen, Datenschutz

(1) Eine eintragungsberechtigte Person erhält auf Antrag einen Eintragungsschein, ein Merkblatt mit Datenschutzhinweisen gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 und einen Briefumschlag. Der Eintragungsschein wird nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster erteilt. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter kann bei mehreren Volksbegehren bestimmen, dass für die Briefumschläge eines jeden Volksbegehrens Papier anderer Farben zu verwenden ist.

(2) Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

(3) Der Eintragungsschein wird von der Abstimmungsbehörde der Gemeinde erteilt, in der die eintragungsberechtigte Person ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Eintragungsscheine dürfen frühestens am ersten Tag der Eintragungsfrist erteilt werden; § 25 Absatz 2 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.

(5) Eintragungsscheine können bis zwei Tage vor Ablauf der Eintragungsfrist, 16 Uhr, beantragt werden. § 24 Absatz 3 Satz 3 erster Teilsatz und Absatz 4 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.

(6) Die Abstimmungsbehörde beschafft die Vordrucke für die Eintragungsscheine, die Merkblätter nach Absatz 1 Satz 1 und die Briefumschläge. Die Eintragungsscheine müssen den Gegenstand des Volksbegehrens deutlich bezeichnen. Die Eintragungsscheine und die Briefumschläge sind aus weißem oder weißlichem Papier, es sei denn, der Landesabstimmungsleiter bestimmt etwas anderes. Auf dem amtlichen Briefumschlag sind anzugeben

  1. die vollständige Anschrift, an die der Eintragungsbrief zu übersenden ist,

  2. die Bezeichnung der Abstimmungsbehörde, die den Eintragungsschein ausgestellt hat,

  3. die Nummer des Eintragungsscheins,

  4. die Nummer des Stimmkreises, es sei denn, sie lässt sich aus den Nummern 1 bis 3 ableiten,

  5. der Vermerk Eintragungsbrief.

Der Briefumschlag ist von der Abstimmungsbehörde freizumachen; dies entfällt, wenn der eintragungsberechtigten Person der Eintragungsschein und der Briefumschlag an einen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ort übersandt werden.

(7) Der Eintragungsschein und der Briefumschlag dürfen ausgehändigt werden an

  1. die eintragungsberechtigte Person persönlich,

  2. die von der eintragungsberechtigten Person zur Beantragung des Eintragungsscheins bevollmächtigte Person (Absatz 2),

  3. eine andere als die eintragungsberechtigte oder bevollmächtigte Person nur dann, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird; § 15 Absatz 2 Satz 2 erster Teilsatz des Volksabstimmungsgesetzes gilt entsprechend.

Postsendungen sind von der Abstimmungsbehörde freizumachen. Die Abstimmungsbehörde übersendet der eintragungsberechtigten Person den Eintragungsschein und den Briefumschlag mit Luftpost, wenn sich aus dem Antrag ergibt, dass sie aus einem außereuropäischen Gebiet ihr Eintragungsrecht ausüben will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.

(8 Über die erteilten Eintragungsscheine führt die Abstimmungsbehörde ein Verzeichnis. Das Verzeichnis wird elektronisch oder als Liste oder Sammlung der Durchschriften der Eintragungsscheine geführt.

(9) Verlorene Eintragungsscheine werden nicht ersetzt; § 25 Absatz 10 Satz 2 erster Teilsatz der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.

(10) Hinsichtlich der für die Erteilung von Eintragungsscheinen verarbeiteten personenbezogenen Daten werden das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679 im Zeitraum von dem Beginn der Eintragungsfrist bis zur Feststellung des Gesamtergebnisses des Volksbegehrens nach Maßgabe des § 20 des Volksabstimmungsgesetzes und des § 9 ausgeübt.

§ 8b
Behandlung der Eintragungsbriefe

(1) Die Abstimmungsbehörde vermerkt auf den bei ihr am letzten Tag der Eintragungsfrist und an den nachfolgenden Tagen eingehenden Eintragungsbriefen den Tag des Eingangs. Auf den Eintragungsbriefen, die am letzten Tag der Eintragungsfrist nach 16 Uhr bei der Abstimmungsbehörde eingehen, ist zusätzlich die Uhrzeit zu vermerken. § 63 Absatz 4 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.

(2) Eine von der Abstimmungsbehörde bestimmte Aufsicht führende Person öffnet die rechtzeitig eingegangenen Eintragungsbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Eintragungsschein. Die Aufsicht führende Person prüft die Eintragungsberechtigung der eingetragenen Person und die Gültigkeit der Eintragung. Das Ergebnis der Prüfung ist auf dem Eintragungsschein zu vermerken. § 7 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Es kann eine Zählliste für die gültigen und ungültigen Eintragungsscheine nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster geführt werden.

(4) Die während der Eintragungsfrist bei der Abstimmungsbehörde eingehenden Eintragungsbriefe sollen möglichst zeitnah nach den Absätzen 1 bis 3 behandelt werden. Der Landesabstimmungsleiter kann hierzu weitere Regelungen treffen.

§ 9
Rechtsbehelf

(1) Der Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zur Eintragung oder des Antrages auf Erteilung eines Eintragungsscheins ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, bei der Abstimmungsbehörde einzulegen. Der Widerspruchsführer hat, soweit möglich, die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(2) Trifft die Abstimmungsbehörde eine dem Widerspruch stattgebende Entscheidung, so ist sie dem Widerspruchsführer sofort mitzuteilen. In den Fällen des § 20 Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes hat sie dem Widerspruchsführer ferner mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die betroffene Person ihr Eintragungsrecht ausüben kann; die Abstimmungsbehörde unterrichtet sofort den Landesabstimmungsleiter und den Kreisabstimmungsleiter über den Inhalt dieser Entscheidung.

(3) Die Abstimmungsbehörde hat einen Widerspruch, dem sie nicht stattgibt, mit den entsprechenden Unterlagen spätestens am dritten Tag nach Empfang des Widerspruchs dem Kreisabstimmungsleiter vorzulegen.

(4) Der Kreisabstimmungsleiter entscheidet binnen drei Tagen, in den Fällen des § 20 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes sofort nach Zuleitung des Widerspruchs durch die Abstimmungsbehörde, über den Widerspruch. In den Fällen des § 20 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes entscheidet der Kreisabstimmungsleiter ferner, bis zu welchem Zeitpunkt die betroffene Person ihr Eintragungsrecht ausüben kann; er unterrichtet sofort den Landesabstimmungsleiter über den Inhalt dieser Entscheidung. Der Kreisabstimmungsleiter hat dafür zu sorgen, daß die Abstimmungsbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Abstimmungsbehörde unterrichtet den Widerspruchsführer gemäß Absatz 2.

§ 10
Abschluß der Eintragungslisten

(1) Nach Ablauf der Eintragungsfrist schließen die Abstimmungsbehörden die Eintragungslisten unverzüglich ab, indem mit einem roten Stift eine waagerechte Linie unter die letzte Eintragung gezogen und die darunter liegende eintragungsfreie Fläche diagonal durchgezogen wird.

(2) Werden Personen gemäß § 20 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes nach Ablauf der Eintragungsfrist zur Eintragung zugelassen, so sind diese Eintragungen in eine neue Eintragungsliste, die in dem Abschlußvermerk als solche zu kennzeichnen ist, vorzunehmen. Diese Eintragungsliste ist unverzüglich nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach § 20 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes und nachdem alle Personen, die nach § 20 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes nach Ablauf der Eintragungsfrist zur Eintragung zugelassen worden sind, ihr Eintragungsrecht ausgeübt haben oder nach Ablauf der in § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 4 Satz 2 bezeichneten Fristen entsprechend Absatz 1 abzuschließen.

§ 11
Ungültige Eintragungen

(1) Die Gültigkeit der Eintragungen bestimmt sich nach § 19 des Volksabstimmungsgesetzes.

(2) Eintragungen, die einen Zusatz enthalten, sind ungültig, wenn

  1. durch den Zusatz der Wille der eintragungsberechtigten Person, das Volksbegehren zu unterstützen, zweifelhaft erscheint,
  2. die eintragungsberechtigte Person ihre Eintragung mit einem nicht zulässigen Zusatz versieht.

§ 12
Feststellung des Ergebnisses

(1) Nach Abschluss der Eintragungslisten ermittelt die Abstimmungsbehörde unverzüglich

  1. die Zahl der Eintragungslisten,

  2. die Zahl der in den Eintragungslisten geleisteten Eintragungen,

  3. die Zahl der in den Eintragungslisten geleisteten ungültigen Eintragungen,

  4. die Zahl der in den Eintragungslisten geleisteten gültigen Eintragungen,

  5. die Zahl der Eintragungsscheine,

  6. die Zahl der ungültigen brieflichen Eintragungen,

  7. die Zahl der gültigen brieflichen Eintragungen,

  8. die Zahl der insgesamt in den Eintragungslisten und auf den Eintragungsscheinen geleisteten Eintragungen,

  9. die Zahl der insgesamt ungültigen Eintragungen und

  10. die Zahl der insgesamt gültigen Eintragungen.

Die so ermittelten Zahlen sind in der Aufstellung nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster einzutragen und festzustellen. In der Aufstellung sind auch die Zahl der Widersprüche nach § 20 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes, über die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eintragungslisten (§ 10 Absatz 1) noch nicht entschieden worden ist, und die Zahl der Personen, die nach Ablauf der Eintragungsfrist noch Widerspruch nach § 20 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes erheben können, zu vermerken. Wird eine Eintragung für ungültig erklärt, so ist dieses unter Angabe der Gründe auf der Eintragungsliste in der entsprechenden Spalte oder auf dem Eintragungsschein zu vermerken. In einer Anlage zu der Aufstellung ist auf Eintragungen hinzuweisen, gegen deren Gültigkeit Bedenken bestehen.

(2) Die Abstimmungsbehörde übersendet dem Kreisabstimmungsleiter die abgeschlossenen Eintragungslisten mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Den Eintragungslisten sind beizufügen

  1. die Aufstellung nach einem nach § 18 aufgestellten Vordruckmuster,

  2. die Anlage zu der Aufstellung (Absatz 1 Satz 2),
  3. die Eintragungsscheine, die für die Abstimmungsbehörde ungültig sind oder Anlass zu Bedenken geben,

  4. die Vollmachten nach § 7 Absatz 4 Satz 1,

  5. die Niederschriften nach § 8 Absatz 2 Satz 1.

(3) Der Kreisabstimmungsleiter bereitet auf der Grundlage der ihm übermittelten Ergebnisse eine Zusammenstellung nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster vor. Sofern der Stimmkreis mehrere Ämter und amtsfreie Gemeinden umfasst, bereitet der Kreisabstimmungsleiter auf der Grundlage der ihm übermittelten Ergebnisse eine Zusammenstellung nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster vor. Der Kreisabstimmungsausschuss prüft die Eintragungslisten einschließlich der beigefügten Anlagen, die Aufstellungen nach Absatz 1 Satz 2 und die Zusammenstellung auf ihre Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit, veranlasst erforderlichenfalls ihre Ergänzung und ermittelt das Ergebnis für den Stimmkreis. Der Kreisabstimmungsleiter übermittelt in Form der Zusammenstellung das ermittelte Ergebnis sowie die Aufstellungen nach Absatz 1 Satz 2 unverzüglich dem Landesabstimmungsleiter. Er unterrichtet den Landesabstimmungsleiter dabei auch über etwaige Zweifel und Bedenken, die hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens der Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten, der brieflichen Eintragung oder der Gültigkeit von Eintragungen bestehen. Der Landesabstimmungsleiter kann anordnen, dass ihm alle Eintragungslisten einschließlich sämtlicher Anlagen des Stimmkreises übersendet werden.

(4) Der Landesabstimmungsausschuss prüft die Feststellungen der Kreisabstimmungsausschüsse auf Ordnungsmäßigkeit und rechnerische Richtigkeit, fasst die von den Kreisabstimmungsausschüssen ermittelten Ergebnisse zu einem Eintragungsergebnis des Landes zusammen und leitet seinen Bericht einschließlich der Zusammenstellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 und der Aufstellungen nach Absatz 1 Satz 2 unverzüglich dem Präsidenten des Landtages zu. In dem Bericht ist auf etwaige Zweifel und Bedenken, die hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens der Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten, der brieflichen Eintragung oder der Feststellung der Ergebnisse bestehen, besonders hinzuweisen.

(5) Nehmen eintragungsberechtigte Personen in den Fällen des § 20 Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes ihr Eintragungsrecht nach Ablauf der Eintragungsfrist wahr, so übersendet die Abstimmungsbehörde die abgeschlossene neue Eintragungsliste (§ 10 Absatz 2) unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. Der Kreisabstimmungsleiter prüft diese Eintragungsliste einschließlich der ihr beigefügten Anlagen auf Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit und veranlasst erforderlichenfalls ihre Ergänzung. Der Kreisabstimmungsleiter übermittelt die geprüften Eintragungslisten einschließlich der ihnen beigefügten Anlagen unverzüglich dem Landesabstimmungsleiter. Der Landesabstimmungsleiter kann anordnen, dass den Eintragungslisten eine Zusammenstellung nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 beizufügen ist. Der Landesabstimmungsausschuss prüft die Eintragungslisten einschließlich der ihnen beigefügten Anlagen und die von ihm nach Satz 4 angeforderten Zusammenstellungen, fertigt eine Ergänzung zu dem Bericht nach Absatz 4 Satz 1 an und leitet diese mit den Eintragungslisten und den ihnen beigefügten Anlagen sowie die von ihm angeforderten Zusammenstellungen dem Präsidenten des Landtages zu.

§ 13
Bekanntmachungen

(1) Die Abstimmungsbehörden und Kreisabstimmungsleiter veröffentlichen ihre Bekanntmachungen in der für das Amt, die amtsfreie Gemeinde, die kreisfreie Stadt oder den Landkreis üblichen Form, soweit nicht nach den Vorschriften des Volksabstimmungsgesetzes oder dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist. Erfolgen danach die Bekanntmachungen durch Aushang, beträgt die Aushangfrist mindestens eine Woche. Neben der Veröffentlichung in ortsüblicher Form sollen die Bekanntmachungen an möglichst vielen den Einwohnern zugänglichen Stellen des Stimmkreises bekanntgegeben werden.

(2) Wird durch die Bekanntmachung eine Frist in Lauf gesetzt, so beginnt die Frist

  1. bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke (§ 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung) veröffentlicht werden, mit dem auf das Erscheinen folgenden Tag,
  2. bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, mit dem achten Tag, der auf das Aushängen der Bekanntmachung folgt.

(3) Muß die Bekanntmachung bis zu einem bestimmten Tag bewirkt sein, so genügt es, wenn

  1. bei Bekanntmachungen, die mindestens auch durch Bekanntmachungsblätter oder mindestens einmal monatlich erscheinende periodische Druckwerke (§ 1 Absatz 3 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung) veröffentlicht werden, die Veröffentlichung an dem Tag erscheint, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muß,
  2. bei Bekanntmachungen, die ausschließlich durch Aushang erfolgen, der Aushang an dem Tag beginnt, an dem die Bekanntmachung spätestens bewirkt sein muß.

(4) Der Landesabstimmungsleiter veröffentlicht seine Bekanntmachungen im Amtsblatt für Brandenburg.

(5) Bestimmt die Abstimmungsbehörde gemäß § 17a Absatz 1 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes während der Eintragungszeit weitere Amtsräume für die Unterstützung des Volksbegehrens, hat sie dies schnellstmöglich auf geeignete Weise öffentlich bekannt zu machen; die Veröffentlichung muss nicht in der ortsüblichen Form erfolgen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn während der Eintragungsfrist bei weiteren Eintragungsstellen das Volksbegehren unterstützt werden kann oder die jeweiligen Eintragungszeiten geändert werden. Bei mobilen Bürgerbüros, die mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges betrieben werden, ist der für den Tag festgelegte Tourenplan möglichst frühzeitig, jedoch spätestens zwei Tage vor dem jeweiligen Einsatztag auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

(6) Ist eine vereinfachte Bekanntmachung zulässig, so genügt bei Bekanntmachungen des Landesabstimmungsleiters oder Kreisabstimmungsleiters ein Aushang in ihrer Dienststelle oder im Eingang des Gebäudes, bei Bekanntmachungen der Abstimmungsbehörde ein Aushang am oder im Eingang des Hauptgebäudes der Verwaltung des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde.

§ 14
Sorbische/Wendische Sprache

Im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden hat die Abstimmungsbehörde zu sichern, daß die Bekanntmachungen nach § 5 sowie die Kenntlichmachung der Eintragungsräume nach § 3 auch in sorbischer/wendischer Sprache erfolgen.

§ 15
Zustellungen

Zustellungen werden nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung vorgenommen.

§ 16
Sicherung der Unterlagen

(1) Die Unterlagen über das Volksbegehren einschließlich der Niederschriften nach § 17 Abs. 3 sind so zu verwahren, daß sie gegen Einsichtnahme durch unbefugte Personen geschützt sind.

(2) Auskünfte aus den Unterlagen nach Absatz 1 dürfen nur Behörden, Gerichten und sonstigen amtlichen Stellen und nur dann erteilt werden, wenn dem Auskunftsersuchen ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit dem Volksbegehren zugrunde liegt.

§ 17
Vernichtung der Unterlagen

(1) Die Unterlagen über das Volksbegehren einschließlich der Eintragungslisten und der ihnen beigefügten Anlagen sind sechs Monate nach der Bekanntmachung des Ergebnisses des Volksbegehrens nach § 21 Abs. 5 des Volksabstimmungsgesetzes zu vernichten, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können. Ist ein Volksbegehren nicht ordnungsgemäß zustandegekommen und wird die Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens durch das Präsidium des Landtages (§ 21 Abs. 4 des Volksabstimmungsgesetzes) vor dem Verfassungsgericht des Landes (§ 22 des Volksabstimmungsgesetzes) angefochten, so sind die Unterlagen sechs Monate nach Zugang der Entscheidung zu vernichten.

(2) Der Landesabstimmungsleiter kann zulassen, daß die nach Absatz 1 Satz 1 zur Vernichtung in Betracht kommenden Unterlagen früher vernichtet werden, soweit sie nicht für ein schwebendes Verfahren oder für die Strafverfolgungsbehörde zur Ermittlung einer Straftat von Bedeutung sein können.

(3) Die Niederschriften über die Sitzungen der Abstimmungsausschüsse über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses des Volksbegehrens zählen nicht zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1.

§ 18
Vordruckmuster

Die in dieser Verordnung erwähnten Vordruckmuster werden von dem für das Volksabstimmungsrecht zuständigen Ministerium aufgestellt und im Internet veröffentlicht.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 30. Juni 1993

Der Minister des Innern
Alwin Ziel