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Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Nachlasssachenbenachrichtigungsverordnung)

Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Nachlasssachenbenachrichtigungsverordnung)
vom 22. Dezember 2008
(GVBl.II/08, [Nr. 33], S.510)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 31])

Am 31. Dezember 2017 außer Kraft getreten durch Zeitablauf durch Verordnung vom 4. Mai 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 31])

Auf Grund des § 82a Absatz 6 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 2 Absatz 13 Nummer 4 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 140) eingefügt worden ist, in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach § 82a Abs. 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 20. November 2008 (GVBl. II S. 452) verordnet die Ministerin der Justiz im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1
Art und Umfang der Mitteilungen

(1) Die Mitteilungen an das Gericht oder den Notar nach § 347 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit enthalten:

  1. den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen des Erblassers,
  2. den Geburtstag und den Geburtsort,
  3. den letzten Wohnort,
  4. das Standesamt und die Sterberegisternummer,
  5. die zur Urkunde vorhandenen Verwahrangaben (Verwahrungsbuchnummer, Geschäftsnummer, Urkundenrollennummer).

(2) Für die Mitteilungen sind amtliche Vordrucke zu verwenden.

§ 2
Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen

(1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte und der Notariate nach § 34a des Beurkundungsgesetzes und nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung.

(2) Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. Erst nach dem Tod des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.

(3) Die Eintragung ist nach dem Tod des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. Im Falle einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Potsdam, den 22. Dezember 2008

Die Ministerin der Justiz

Beate Blechinger