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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst - APO mD-Feu)

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst - APO mD-Feu)
vom 6. März 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 07], S.82)

zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 4. Oktober 2022
(GVBl.II/22, [Nr. 68], S.16)

Auf Grund des § 143 in Verbindung mit § 74 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Geltungsbereich; Allgemeine Regelungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Einstellungsbehörden
§ 3 Bewerbungen
§ 4 Auswahlverfahren
§ 5 Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst
§ 6 Einstellung
§ 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 8 Ziel der Ausbildung
§ 9 Ausbildungsbehörde
§ 10 Ausbildungsleitung, Ausbildende
§ 11 Ablauf der Ausbildung, Urlaub
§ 12 Theoretische Ausbildung
§ 13 Praktische Ausbildung

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 14 Zweck, Ziel
§ 15 Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss
§ 16 Zulassung zur Prüfung
§ 17 Durchführung der Prüfung
§ 18 Prüfungsvergünstigungen
§ 19 Noten und Bewertungsgrundsätze
§ 20 Schriftliche Prüfung
§ 21 Aufsicht bei Prüfungsarbeiten
§ 22 Bewertung und Rechtsfolgen
§ 23 Praktische Prüfung
§ 24 Mündliche Prüfung und Bewertung der Prüfungsergebnisse
§ 25 Gesamtergebnis, Laufbahnbefähigung
§ 26 Niederschrift
§ 27 Prüfungszeugnis
§ 28 Wiederholung der Laufbahnprüfung

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 29 Übergangsvorschrift
§ 30 In-Kraft-Treten

Anlage
Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

Abschnitt 1
Geltungsbereich; Allgemeine Regelungen

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Brandenburg.

§ 2
Einstellungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind:

  1. das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium,
  2. die Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Ist eine Gemeinde nicht zugleich Ausbildungsbehörde (§ 9), so darf sie eine Bewerberin oder einen Bewerber nur einstellen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich vorher schriftlich bereiterklärt hat, der Bewerberin oder dem Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen.

§ 3
Bewerbungen

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und
  3. eine Abschrift oder Kopie des Abschlusszeugnisses über die Ausbildung nach § 5 Nummer 2.

§ 4
Auswahlverfahren

(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus.

(2) Die Auswahl von Bewerberinnen oder Bewerbern trifft die Einstellungsbehörde des jeweiligen Dienstherrn aufgrund der Bewerbungsunterlagen sowie des Ergebnisses eines Eignungstestes. Der Eignungstest umfasst je einen schriftlichen, praktischen und mündlichen Teil. Der praktische Teil hat Sportübungen zu enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber haben einen Nachweis über die Schwimmtauglichkeit vorzulegen. Das Nähere wird in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.

(3) Eine Vorauswahl nach festgelegten Kriterien aufgrund der Bewerbungsunterlagen ist zulässig.

§ 5
Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst

In den Vorbereitungsdienst des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens

  1. die Berufsbildungsreife, den erfolgreichen Besuch einer Hauptschule oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
  2. eine Gesellenprüfung in einem für den feuerwehrtechnischen Dienst geeigneten Handwerk abgelegt hat oder eine andere förderliche Berufsausbildung abgeschlossen hat und
  3. erfolgreich an einem Auswahlverfahren gemäß § 4 Absatz 2 teilgenommen hat.

§ 6
Einstellung

Vor der Einstellung haben die Bewerber insbesondere folgende weitere Unterlagen beizubringen:

  1. Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde,
  2. ein amtsärztliches Gutachten,
  3. eine Erklärung über etwaige Bestrafungen oder anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren,
  4. ein Führungszeugnis, das bei der für sie zuständigen Meldebehörde zur Vorlage bei Behörden zu beantragen ist und
  5. ein Passbild aus neuester Zeit.

§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Prüfung. Er dauert in der Regel zwölf Monate.

(2) Der Vorbereitungsdienst kann durch Anrechnung von Zeiten verkürzt werden, die die Anwärterin oder der Anwärter bereits bei einem anderen Dienstherrn in einem gleichwertigen Vorbereitungsdienst für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst oder im Rahmen einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann abgeleistet hat. Dabei sollen Leistungsnachweise vorgelegt werden. Erfolgt eine Anrechnung gemäß Satz 1, entscheidet die Einstellungsbehörde über die Verwendung der Anwärterin oder des Anwärters während der aufgrund der Anrechnung freiwerdenden Ausbildungszeiten.

(3) Wird die Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können Ausbildungsabschnitte gekürzt oder verlängert und Abweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden, um eine zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes zu ermöglichen.

(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu verlängern, wenn die Ausbildung

  1. wegen einer länger als sechs Wochen andauernden Krankheit in einem fachtheoretischen Ausbildungsabschnitt,
  2. wegen einer Abwesenheit von mehr als der Hälfte der Zeit in einem berufspraktischen Ausbildungsabschnitt,
  3. wegen eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), das durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  4. wegen einer Elternzeit nach den §§ 15 und 16 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder
  5. aus anderen zwingenden Gründen

unterbrochen wurde und die zielgerichtete Fortsetzung des Vorbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.

(5) Der Vorbereitungsdienst kann in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 1 und 4 bis zu 24 Monaten verlängert werden. Die betroffene Person ist vorher anzuhören. In begründeten Einzelfällen können Ausnahmen von Satz 1 zugelassen werden.

(6) Entscheidungen nach den Absätzen 2 bis 5 trifft die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Laufbahnordnungsbehörde.

(7) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um die Dauer der Ausbildung nach § 11 Absatz 3 und 5. Er verlängert sich auch in dem Maße, in dem sich die Ausbildung gemäß § 28 Absatz 1 verlängert.

(8) Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Dienstrecht der Feuerwehren zuständigen Ministerium den Vorbereitungsdienst zur Förderung des Spitzensports im Einzelfall verlängern.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 8
Ziel der Ausbildung

Ziel der Ausbildung ist es, die Befähigung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes zu vermitteln.

§ 9
Ausbildungsbehörde

(1) Ausbildungsbehörden sind:

  1. die "Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz" des Landes Brandenburg und
  2. die Gemeinden und Gemeindeverbände mit Berufsfeuerwehr oder Freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften.

(2) Die Abordnung zu einer Ausbildungsbehörde obliegt der zuständigen Einstellungsbehörde.

§ 10
Ausbildungsleitung, Ausbildende

(1) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Die Ausbildungsleitung muss mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzen.

(2) Die Ausbildungsleitung hat die praktische Ausbildung und die theoretische Unterweisung zu ordnen und zu überwachen. Sie beurteilt die Anwärterinnen und Anwärter einen Monat vor dem ersten Prüfungstermin abschließend unter Berücksichtigung der Noten der schriftlichen Leistungsnachweise (§ 12) und der Leistungen in dem Ausbildungsabschnitt (§ 13). Die Einstellungsbehörde ist über die Beurteilung in Kenntnis zu setzen.

(3) Für die praktische Ausbildung in den einzelnen Ausbildungsstellen sind Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes oder vergleichbare Beschäftigte als Ausbildende zu bestellen, die mindestens den Führungslehrgang I (Gruppenführungslehrgang B3) abgeschlossen haben müssen.

(4) Die ausbildende Person unterweist die Anwärterin oder den Anwärter in der praktischen Ausbildung und leitet sie oder ihn an. Sie informiert die Anwärterin oder den Anwärter über den Stand der Ausbildung und wirkt bei der Beurteilung mit.

§ 11
Ablauf der Ausbildung, Urlaub

(1) Die Ausbildung gliedert sich in die Feuerwehr-Grundausbildung und die sich anschließende berufspraktische Ausbildung. Die Ausbildung schließt mit der Laufbahnprüfung ab.

(2) Die Ausbildungsleitung erstellt auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans (Anlage) einen Ausbildungsplan, der bei Beginn der Ausbildung den Anwärterinnen und Anwärtern auszuhändigen ist.

(3) Im Rahmen der Laufbahnausbildung wird eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter absolviert, es sei denn, eine entsprechende oder höhere Qualifikation, insbesondere zur Rettungsassistentin oder zum Rettungsassistenten, zur Notfallsanitäterin oder zum Notfallsanitäter, wird nachgewiesen.

(4) Die Anwärterin oder der Anwärter wird für die Ausbildung nach Absatz 3 durch die Einstellungsbehörde im Wege der Abordnung oder Zuweisung an eine geeignete Ausbildungsstelle entsandt.

(5) Bestandteil der Laufbahnausbildung ist der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C, es sei denn, eine entsprechende Fahrerlaubnis wird nachgewiesen.

(6) Erholungsurlaub wird grundsätzlich nur während der praktischen Ausbildungszeit gewährt. Über Ausnahmen entscheidet die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde.

§ 12
Theoretische Ausbildung

(1) Die theoretische Ausbildung dient der Vorbereitung der praktischen Ausbildung. Das Unterrichtsvolumen und die Unterrichtsinhalte ergeben sich aus dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage).

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben während der theoretischen Ausbildung aus mehreren Fächergruppen mindestens sechs schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen. Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt die Fächer für die Leistungsnachweise aus den im Ausbildungsrahmenplan Nr. 1 bis 5 genannten Fächergruppen. Aus jeder Fächergruppe ist mindestens ein Fach zu wählen. Für jeden Leistungsnachweis stehen 90 Minuten zur Verfügung. Sie sind von der unterrichtenden Person mit Noten nach § 19 zu bewerten.

(3) Die Ausbildungsleitung ermittelt aus den sechs Einzelnoten die Durchschnittsnote und stellt das Gesamtergebnis fest. Dabei müssen mindestens vier Leistungsnachweise mit der Note "ausreichend" oder besser erbracht worden sein. Anwärterinnen und Anwärter, deren Leistungsnachweise im Gesamtergebnis nicht mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet wurden, haben die theoretische Ausbildung nicht bestanden. Die Einstellungsbehörde (§ 2) entscheidet innerhalb eines Monats darüber, ob der Anwärterin oder dem Anwärter die Möglichkeit einer Wiederholung eingeräumt wird oder ob die Anwärterin oder der Anwärter zu entlassen ist. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich durch die Wiederholung nicht.

(4) Nach Beendigung der theoretischen Ausbildung ist ein Befähigungsbericht anzufertigen. Der Befähigungsbericht ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 13
Praktische Ausbildung

(1) Die Ableistung der praktischen Ausbildung erfolgt, in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde, in der Ausbildungsbehörde und am Standort einer Berufsfeuerwehr oder Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften. Zur praktischen Ausbildung am Standort einer Berufsfeuerwehr oder Freiwilligen Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften werden die Anwärterinnen und Anwärter dorthin abgeordnet.

(2) Die praktische Ausbildung umfasst mehrere Teilabschnitte sowie die Teilnahme an Übungen und Einsätzen. Sport ist regelmäßiger Bestandteil der Ausbildung, das Nähere regelt die Ausbildungsbehörde.

(3) Die in jedem Teilabschnitt erbrachten Leistungen sind von der ausbildenden Person gemäß § 19 zu beurteilen. In den jeweils nächsten Teilabschnitt darf nur überwiesen werden, wer die Leistungen in dem vorhergehenden Abschnitt mindestens mit der Note „ausreichend“ erbracht hat. Wird ein Teilabschnitt mit einer schlechteren Note als „ausreichend“ bewertet, ist die Anwärterin oder der Anwärter aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.

(4) Die Ausbildungsleitung ermittelt aus den Noten der Teilabschnitte die Durchschnittsnote und stellt das Gesamtergebnis fest. Nach Beendigung der praktischen Ausbildung ist auf der Grundlage der Beurteilung der Teilabschnitte ein Befähigungsbericht anzufertigen. Der Befähigungsbericht ist mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

Abschnitt 3
Laufbahnprüfung

§ 14
Zweck, Ziel

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung der Befähigung der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes. Sie sollen nachweisen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse erworben haben und in der Lage sind, diese in den Aufgaben der Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.

§ 15
Prüfungsbehörde, Prüfungsausschuss

(1) Prüfungsbehörde ist die Ausbildungsbehörde. Bei der Prüfungsbehörde wird ein Prüfungsausschuss eingerichtet.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. als Vorsitzende oder Vorsitzender die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde oder deren Stellvertretung,
  2. als Beisitzerin oder Beisitzer eine Person, die über die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst verfügt, einer in § 9 Absatz 1 genannten Behörde und
  3. als weitere Beisitzerin oder Beisitzer eine Person mit der Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst, die den Führungslehrgang I (Gruppenführungslehrgang B3) bestanden hat.

(3) Eine Person nach Absatz 2 Nummer 2 oder 3 soll Bedienstete oder Bediensteter einer der in § 2 Nummer 2 genannten Behörden sein. Für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer sind ein oder mehrere Vertreterinnen oder Vertreter zu berufen. Die Ausbildungsbehörde bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Scheidet ein Mitglied oder dessen Vertretung aus dem Prüfungsausschuss aus, so ist für den Rest der Zeit, für die der Prüfungsausschuss bestellt worden ist, eine Nachfolge zu benennen.

§ 16
Zulassung zur Prüfung

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission lässt Anwärterinnen oder Anwärter zur Laufbahnprüfung zu, wenn die theoretische und praktische Ausbildung ordnungsgemäß abgeleistet und der Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse C gemäß § 11 Absatz 5 nachgewiesen wurde. Dies ist der Fall, wenn die Anwärterin oder der Anwärter jeweils im Gesamtergebnis mindestens mit der Note "ausreichend" beurteilt ist.

§ 17
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung wird vor dem nach § 15 Abs. 1 eingerichteten Prüfungsausschuss abgelegt. Die Laufbahnprüfung setzt sich aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil zusammen. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen, diese der mündlichen Prüfung voraus.

(2) Vor der mündlichen Prüfung sind dem Prüfling die Ergebnisse der schriftlichen und praktischen Prüfung und die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann der Ausbildungsleitung oder anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, beobachtend bei der mündlichen und praktischen Prüfung anwesend zu sein. Beauftragte der Laufbahnordnungsbehörde sind berechtigt, an den Prüfungen beobachtend teilzunehmen. Teilnahmerechte der Personalvertretung bleiben unberührt.

(4) Ist ein Prüfling durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(5) Ein Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.

(6) Bricht ein Prüfling aus den in Absatz 4 und 5 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist zu entscheiden, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden.

(7) Schriftliche Prüfungen, zu denen ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung er ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgibt, werden mit "ungenügend" bewertet.

(8) Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur praktischen oder mündlichen Prüfung oder tritt er ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(9) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen diese Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(10) Das Prüfungsergebnis wird durch den Prüfungsausschuss in nichtöffentlicher Sitzung festgelegt.

§ 18
Prüfungsvergünstigungen

(1) Einem Prüfling mit vorübergehender gesundheitlicher Beeinträchtigung kann auf Antrag unter Berücksichtigung seiner Beeinträchtigung in der schriftlichen Prüfung eine Verlängerung der Bearbeitungszeit bis zu einem Viertel gewährt werden. In Fällen besonders weitgehender gesundheitlicher Beeinträchtigung kann dem Prüfling die Bearbeitungszeit um bis zur Hälfte verlängert werden. Neben oder anstelle einer Verlängerung der Bearbeitungszeit können andere angemessene Erleichterungen gewährt werden.

(2) Anträge auf Prüfungsvergünstigungen sind spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Prüfungsvergünstigung erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, so ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Der Nachweis der Auswirkung auf die Prüfung ist durch ein amts- oder polizeiärztliches Attest zu führen. Die Begutachtung durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt kann angeordnet werden.

(3) Für die mündliche Prüfung können auf Antrag der beeinträchtigten Person angemessene Erleichterungen gewährt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 19
Noten und Bewertungsgrundsätze

(1) Einzelleistungen dürfen nur wie folgt bewertet werden:

1. sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht oder
2. gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht oder
3. befriedigend (3) = eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht oder
4. ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht oder
5. mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten oder
6. ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit der Aussagen, die praktische Anwendbarkeit des Ergebnisses, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation sowie die Gliederung und Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

§ 20
Schriftliche Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Themen der drei Klausuraufgaben aus den vermittelten Stoffgebieten für die schriftliche Prüfung.

(2) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den jeweiligen Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Prüfungsarbeiten dürfen keinen Hinweis auf den Prüfling enthalten.

(3) Für die Bearbeitung jeder Klausuraufgabe sind zwei Zeitstunden anzusetzen.

§ 21
Aufsicht bei Prüfungsarbeiten

(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt, wer die Aufsicht führt.

(2) Die oder der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die Prüfungsarbeiten und die Niederschrift hat er in einem Umschlag zu verschließen und der oder dem Vorsitzenden oder einem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Prüfungsausschusses unmittelbar zuzuleiten.

§ 22
Bewertung und Rechtsfolgen

(1) Die Arbeiten sind von zwei Personen, die Mitglieder des Prüfungsausschusses sein sollen, gemäß § 19 zu bewerten (Erst- und Zweitkorrektur). Erst nach der Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 20 Abs. 2 Satz 3) aufzuheben. Zur Feststellung des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel aus den bewerteten Leistungen in den einzelnen Prüfungsarbeiten errechnet. Die schriftliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn mehr als eine Prüfungsaufgabe mit "mangelhaft" bewertet wurde. Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der schriftlichen Prüfung gemäß § 19 Abs. 1 fest. Er kann eine einmal getroffene Entscheidung über eine Bewertung der Prüfungsleistungen nicht mehr ändern.

(2) Prüflinge, deren Prüfungsarbeiten mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet werden, sind zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Sie erhalten hierüber eine schriftliche Mitteilung durch die Prüfungsbehörde, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 23
Praktische Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Aufgaben für die praktische Prüfung.

(2) Der Prüfling hat jeweils eine Aufgabe aus der Tätigkeit als Feuerwehrfrau oder Feuerwehrmann

  1. im Einsatz und
  2. bei Übungen an Fahrzeugen und
  3. bei Übungen mit Feuerwehrgeräten

zu lösen. Die Leistungen werden durch den Prüfungsausschuss nach § 19 bewertet.

(3) Ein Prüfling, der in mehr als einem Teilgebiet mit "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet wurde, ist zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und hat die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden. Er erhält hierüber eine schriftliche Mitteilung mit Rechtsbehelfsbelehrung durch die Prüfungsbehörde (§ 15).

§ 24
Mündliche Prüfung und Bewertung der Prüfungsergebnisse

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die mündliche Prüfung einzugreifen.

(2) Die mündliche Prüfung soll unverzüglich nach Abschluss der praktischen Prüfung durchgeführt werden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die drei Fächer für die mündliche Prüfung.

(3) Die mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling in der Regel 30 Minuten dauern. Sie soll in Gruppenprüfungen mit höchstens vier Prüflingen durchgeführt werden.

(4) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltungen sind unzulässig.

(5) Ein Prüfling, der in mehr als einem Fach die Note "mangelhaft" oder "ungenügend" erhalten hat, hat die gesamte Laufbahnprüfung nicht bestanden.

§ 25
Gesamtergebnis, Laufbahnbefähigung

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis als Abschlussnote fest und gibt es dem Prüfling bekannt.

(2) Bei der Feststellung werden

  1. die Leistungsnachweise, die während der theoretischen Ausbildungszeit zu erbringen sind, mit 10 vom Hundert,
  2. die Leistungsnachweise, die während der praktischen Ausbildungszeit zu erbringen sind, mit 10 vom Hundert,
  3. die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 30 vom Hundert,
  4. die Leistungen in der praktischen Prüfung mit 20 vom Hundert und
  5. die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30 vom Hundert

berücksichtigt.

(3) Die erreichten Noten werden entsprechend dem in Absatz 2 angegebenen Anteilsverhältnis zu einer Gesamtnote zusammengefasst.

(4) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn jede der in § 17 Absatz 1 Satz 2 vorgeschriebenen Prüfungen mit mindestens der Note „ausreichend“ und die vorgeschriebenen Leistungs- und Befähigungsnachweise mit „bestanden“ bewertet wurden.

(5) Wird die Ausbildung nach § 11 Absatz 3 erst nach Durchführung der Laufbahnprüfung absolviert, ist die Laufbahnprüfung abweichend von Absatz 4 erst mit dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter bestanden.

(6) Mit Bestehen der Laufbahnprüfung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter außer in den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 1 der Feuerwehrlaufbahnverordnung die Laufbahnbefähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst.

§ 26
Niederschrift

Über den Prüfungshergang ist für jeden Prüfling eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist in die Personalakte zu nehmen.

§ 27
Prüfungszeugnis

Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält der Prüfling ein Prüfungszeugnis. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält dazu eine schriftliche Mitteilung mit Rechtsbehelfsbelehrung. Prüfungszeugnis und schriftliche Mitteilung erstellt die Prüfungsbehörde. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist in die Personalakte zu nehmen.

§ 28
Wiederholung der Laufbahnprüfung

(1) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung soll frühestens vier und spätestens zwölf Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung beginnen. Die Termine, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt die Prüfungsbehörde. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich um diesen Zeitraum.

(2) Anwärterinnen oder Anwärter, die die Laufbahnprüfung erstmalig nicht bestanden haben, haben gegenüber der Einstellungsbehörde (§ 2) innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung gemäß § 27 schriftlich zu erklären, ob sie die Wiederholung der Laufbahnprüfung wünschen. Davon ist die Ausbildungsbehörde zu unterrichten.

(3) Bei der Wiederholungsprüfung werden keine Leistungen aus der vorhergehenden Laufbahnprüfung angerechnet. Wer die Prüfung gemäß § 24 Abs. 5 nicht bestanden hat, wiederholt nur den mündlichen Teil der Prüfung.

(4) Wird von der Möglichkeit der Wiederholung der Laufbahnprüfung nach Absatz 2 kein Gebrauch gemacht, so ist die Laufbahnprüfung am Tage des Zugangs der schriftlichen Erklärung, dass eine Wiederholung nicht gewünscht wird, nach Absatz 2 Satz 1, spätestens aber zum Zeitpunkt des Ablaufs der in Absatz 2 Satz 1 genannten Frist endgültig nicht bestanden.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 29
Übergangsvorschrift

Ausbildungen, die vor dem 7. Oktober 2022 begonnen wurden, richten sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften dieser Verordnung.

§ 30
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 6. März 2000

Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm

Anlage
(zu §§ 11, 12)

Ausbildungsrahmenplan für die Ausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst

Ausbildungsabschnitte: Die Ausbildung der Brandmeisteranwärterinnen und Brandmeisteranwärter umfasst drei Ausbildungsabschnitte.

Ausbildungsabschnitt Ausbildungsinhalt Ausbildungsdauer in Monaten
1. Grundausbildung
- Tagesdienst
6
2. Einführung in den Feuerwehrdienst
- Schichtdienst
5
3. Einführung in den Feuerwehrdienst
einschließlich Laufbahnprüfung
1
Ausbildungsabschnitt 1 - Grundausbildung Unterricht/
Praxis
(U/P)
Gesamt-Std.
1. Staats- und Verwaltungskunde*)   39/5
       
  Staatsbürgerkunde 6/0  
  Brand- und Katastrophenschutzrecht 6/0  
  Sicherheits- und Ordnungsrecht 2/0  
  Verkehrsrecht 2/0  
  Organisation der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes 4/0  
  Unfallverhütungsvorschriften 2/0  
       
  Beamtenrecht 8/0  
  Haushaltswesen 2/0  
  Verwaltungsschriftverkehr 3/5  
  Grundzüge des Personalvertretungsrechts 4/0  
       
2. Fachbezogene Grundlagen*)   36/0
       
  Verbrennungsvorgang 6/0  
  Löschmittel- und Löschverfahren 6/0  
  Mechanik 4/0  
  Baukunde 6/0  
  Strahlenschutz 2/0  
  Gefährliche Stoffe 5/0  
  Physiologische Grundlagen des Atemschutzes 4/0  
  Verhalten im Einsatz mit Atemschutzgeräten 3/0  
       
3. Fahrzeug- und Gerätekunde*)   46/53
       
  Fahrzeugkunde 4/6  
  Schutzkleidung - Schutzgerät 4/4  
  Schläuche, Armaturen und Zubehör 10/9  
  Tragbare Leitern 2/0  
  Fangleinen, Arbeitsleinen 2/0  
  Geräte zur Rettung und zum Transport von Verletzten 1/2  
  Beleuchtungsgeräte, Signal- und Warngeräte 4/10  
  Handwerkszeug 1/1  
  Messgeräte 6/4  
  Ölwehrgeräte 3/5  
  Sprechfunkgeräte 5/10  
  Normung 2/0  
  Geräteprüfung 2/2  
       
4. Einsatzlehre*)   96/172
       
  Einsatzplanung und Vorbereitung 4/0  
  Hinweisschilder und Zeichen 2/0  
  Praktische Einsatzübungen (Brandeinsatz) 6/80  
  Löschwasserversorgung 8/0  
  Gefahren der Einsatzstelle 15/0  
  Erste Hilfe 15/8  
       
  Retten und Selbstretten 2/10  
  Atemschutzausbildung 2/20  
  Technische Hilfeleistung 8/40  
  Ortskunde 30/8  
  Kartenkunde 4/6  
       
5. Vorbeugender Brandschutz   11/6
       
  Brandsicherheitswachen 5/5  
  Ortsfeste Brandschutzeinrichtungen 4/0  
  Brandmeldeanlagen 2/1  
       
6. Körperertüchtigung   0/70
       
  Rettungsschwimmen 0/24  
  Konditionstraining 0/46  
       
7. Besichtigungen 0/30 0/30
       
8. Prüfungen 18/18 18/18
       
9. Sonstiges 0/40 0/40
       
  Wiederholungen und Reservestunden
(Ausfall durch Feiertage, Fahrzeiten, Hilfeleistungen
0/40 0/40
       
Gesamtstundenzahl:   246/394

Ausbildungsabschnitt 2: Einführung in den Feuerwehrdienst
  • Dieser Ausbildungsabschnitt dient dazu, die Anwärterin oder den Anwärter in den praktischen Feuerwehrdienst einschließlich des Einsatzdienstes einzuführen.
Ausbildungsabschnitt 3: Einführung in den Feuerwehrdienst/Durchführung der Laufbahnprüfung
  • In diesem Ausbildungsabschnitt soll ein kurzer Wiederholungslehrgang zur Vorbereitung auf die Laufbahnprüfung abgehalten werden. Außerdem ist in diesem Abschnitt die Laufbahnprüfung durchzuführen.

Bemerkung:

In den mit *) gekennzeichneten Fächergruppen haben die Anwärterinnen und Anwärter schriftliche Leistungsnachweise zu erbringen (§ 12 Abs. 2).