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Verordnung zur Verteilung und Verwendung der Mittel für die Theater- und Orchesterförderung gemäß § 5 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (FAG-Förderungsverordnung - FAGFV)

Verordnung zur Verteilung und Verwendung der Mittel für die Theater- und Orchesterförderung gemäß § 5 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (FAG-Förderungsverordnung - FAGFV)
vom 11. Mai 2012
(GVBl.II/12, [Nr. 37])

Am 1. Januar 2019 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 23. Januar 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 10])

Auf Grund des § 5 Absatz 1 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes vom 29. Juni 2004 (GVBl. I S. 262) verordnet die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1
Zuweisungen zum Erhalt und zur Sicherung der Theater- und Konzerteinrichtungen

(1) Der Stadt Brandenburg an der Havel wird für den Erhalt und die Sicherung des Spielbetriebes der Brandenburger Theater GmbH; der Stadt Frankfurt (Oder) wird für den Erhalt und die Sicherung des Theaterangebots in der Messe und Veranstaltungs GmbH und des Spielbetriebes des Brandenburgischen Staatsorchesters Frankfurt; der Stadt Potsdam wird für den Erhalt und die Sicherung der Spielbetriebe der Hans Otto Theater GmbH, der Kammerakademie Potsdam gGmbH und der Musikfestspiele Sanssouci und Nikolaisaal Potsdam gGmbH für den Erhalt und die Sicherung des Konzert- und Musiklebens sowie zur Vorbereitung und Durchführung internationaler Festivals in Potsdam; der Stadt Cottbus wird für den Erhalt und die Sicherung der Spielbetriebe des Staatstheaters in der Brandenburgischen Kulturstiftung Cottbus und der piccolo Theater gGmbH; der Stadt Schwedt wird für den Erhalt und die Sicherung des Spielbetriebes der Uckermärkischen Bühnen Schwedt; der Stadt Rheinsberg wird für die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen der Kammeroper Schloss Rheinsberg GmbH; dem Landkreis Oberspreewald-Lausitz wird für den Erhalt und die Sicherung des Spielbetriebes der Neuen Bühne Senftenberg; dem Landkreis Barnim wird für den Erhalt und die Sicherung des Spielbetriebes des Brandenburgischen Konzertorchesters Eberswalde e. V.; dem Landkreis Uckermark wird für den Erhalt und die Sicherung der Spielbetriebe der Kammerphilharmonie Uckermark e. V./Ensemble „Quillo“ und der Uckermärkischen Kulturagentur gGmbH – Preußisches Kammerorchester Prenzlau ein Betrag in Höhe von insgesamt 16 500 000 Euro zur Verfügung gestellt.

(2) Für die Aufrechterhaltung und Entwicklung eines Theater- und Konzertangebots durch vornehmlich brandenburgische Theater- und Musikensembles in Gemeinden, die eine Spielstätte ohne eigenes Ensemble kontinuierlich betreiben oder in deren Auftrag eine Spielstätte kontinuierlich betrieben wird, werden insgesamt 500 000 Euro zur Verfügung gestellt. Die Mittel werden auf der Grundlage der Antragstellung an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK) und einer angemessenen kommunalen Mitfinanzierung der jeweiligen Kommune zugewiesen. Die Abrechnung der geförderten Maßnahmen erfolgt gegenüber dem MWFK mit Vorlage eines zahlenmäßigen Nachweises und eines Sachberichts durch die jeweilige Kommune.

§ 2
Verteilung der Mittel

(1) Die Mittel nach § 1 Absatz 1 werden wie folgt verteilt:

Städte Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam 7 845 000 Euro
Landkreis Oberspreewald-Lausitz 1 330 000 Euro
Stadt Schwedt 1 430 000 Euro
Stadt Cottbus 5 285 000 Euro
Stadt Rheinsberg 250 000 Euro
Landkreise Barnim und Uckermark 360 000 Euro.

(2) Die Ausgaben sind übertragbar. Die Mittelbewirtschaftung obliegt dem MWFK. Die Zuweisungen werden als Pauschalen nach Prüfung der Wirtschaftspläne der einzelnen Einrichtungen nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung zur Verfügung gestellt.

§ 3
Auszahlung der Mittel

Die Auszahlung der Zuweisungen nach § 1 Absatz 1 erfolgt in vier gleichen Teilbeträgen jeweils zum ersten Kalendertag des zweiten Monats eines Quartals. Die Auszahlung der Zuweisung an die Stadt Rheinsberg erfolgt davon abweichend in einem ersten Teilbetrag in Höhe von 25 Prozent zum ersten Kalendertag des zweiten Monats des ersten Quartals, in einem zweiten Teilbetrag in Höhe von 25 Prozent zum ersten Kalendertag des dritten Monats des zweiten Quartals und in Höhe von 50 Prozent zum ersten Kalendertag des zweiten Monats des dritten Quartals. § 19 Absatz 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die FAG-Förderungsverordnung vom 15. Februar 2011 (GVBl. II Nr. 12) außer Kraft.

Potsdam, den 11. Mai 2012

Die Ministerin für Wissenschaft,
Forschung und Kultur

Prof. Dr.-Ing. Dr. Sabine Kunst