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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben und Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung und dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland
vom 29. April 2002
(GVBl.II/02, [Nr. 12], S.255)

geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2011
(GVBl.I/11, [Nr. 32], S.12)

Am 12. September 2019 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 27. August 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 69])

Auf Grund des

  1. § 224a Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, der durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600, 2603) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte und auf dem Gebiet der maschinellen Registerführung vom 17. August 2000 (GVBl. II S. 324),
  2. § 41 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 189) in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, dem Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte und auf dem Gebiet der maschinellen Registerführung und
  3. § 224 der Bundesrechtsanwaltsordnung in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1994 (GVBl. I S. 406)

verordnet der Minister der Justiz und für Europaangelegenheiten:

§ 1

Auf die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg werden übertragen:

  1. die der Landesjustizverwaltung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zustehenden Aufgaben und Befugnisse, einschließlich der Aufgaben und Befugnisse betreffend Rechtsanwaltsgesellschaften im Sinne des § 59c Abs. 1. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach dem Ersten und Dritten Abschnitt des Vierten Teils sowie nach dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung;
  2. die der Landesjustizverwaltung nach Teil 2, Teil 3 und Teil 6 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland zustehenden Aufgaben und Befugnisse.

§ 2

Die bei den Präsidenten der Landgerichte und bei dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts als Justizverwaltungsbehörde anhängigen Verfahren werden von der Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg in dem Stand fortgeführt, in dem sie sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung befinden. Hinsichtlich der gerichtshängigen Verfahren bei dem Anwaltsgerichtshof und dem Bundesgerichtshof verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.

§ 3

Zuständige Stelle im Sinne des § 51 Abs. 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Rechtsanwaltskammer des Landes Brandenburg.

§ 4

Auf den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts werden folgende Aufgaben und Befugnisse nach der Bundesrechtsanwaltsordnung übertragen:

  1. die Aufsicht über das Anwaltsgericht und den Anwaltsgerichtshof nach § 92 Absatz 3 und § 100 Absatz 1 Satz 2 zu führen,
  2. die Geschäftsordnung des Anwaltsgerichts nach § 98 Abs. 4 Satz 2 und die Geschäftsordnung des Anwaltsgerichtshofes nach § 105 Abs. 2 zu bestätigen,
  3. die Mitteilungen über ein Berufs- oder Vertretungsverbot nach § 160 Abs. 1 und 3, auch in Verbindung mit § 161a Abs. 2, entgegenzunehmen,
  4. Stellungnahmen nach § 224a Abs. 5 Nr. 3 abzugeben und
  5. nach § 224a Abs. 5 Nr. 4 das Beschwerderecht der Landesjustizverwaltung wahrzunehmen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2002 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 12. September 1994 (GVBl. II S. 964), geändert durch Verordnung vom 1. Februar 1999 (GVBl. II S. 83), und die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 15. August 2000 (GVBl. II S. 311) außer Kraft.

Potsdam, den 29. April 2002

Der Minister der Justiz
und für Europaangelegenheiten

Prof. Dr. Kurt Schelter