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Verordnung zur Festsetzung der pauschalen Förderung nach dem Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetz für das Jahr 2011 (BbgKHEGPFV)

Verordnung zur Festsetzung der pauschalen Förderung nach dem Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetz für das Jahr 2011 (BbgKHEGPFV)
vom 1. Dezember 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 78])

Am 31. Dezember 2011 außer Kraft getreten durch Verordnung (Zeitablauf) vom 1. Dezember 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 78])

Auf Grund des § 17 Absatz 2 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. I S. 310) verordnet die Ministerin für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

§ 1
Höhe der Förderung

(1) Für die Bemessung der pauschalen Förderung nach § 17 Absatz 1 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes sind maßgeblich

  1. die Versorgungsstufe des Krankenhauses,
  2. die Zahl der am 1. Januar 2011 aufgestellten und bis zur Höhe der nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendigen Betten,
  3. die effektiven Bewertungsrelationen[1]) nach dem DRG-Katalog[2]) für die Jahresfälle des Jahres 2010 mit dem Stand vom 31. Januar 2011. Für Einrichtungen, die nach § 17b Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist, vom DRG-System[3]) ausgenommen sind und für Einrichtungen nach § 6 Absatz 3 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, die Anzahl der tatsächlich erbrachten
    Behandlungsfälle nach Maßgabe der Krankenhausstatistik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1990 (BGBl. I S. 730), die zuletzt durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz vom
    17. März 2009 (BGBl. I S. 534) geändert worden ist,
  4. die Zahl der am 1. Januar 2011 betriebenen und bis zur Höhe der nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendigen tagesklinischen Behandlungsplätze,
  5. die Zahl der pflegesatzfinanzierten Ausbildungsplätze.

(2) Die Förderung nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 beträgt für jedes zum Stichtag des 1. Januar 2011 aufgestellte und nach dem Krankenhausbedarfsplan bedarfsnotwendige Bett bei

  1. den Krankenhäusern der Grundversorgung 225 Euro,
  2. den Fachkrankenhäusern 261 Euro,
  3. den Krankenhäusern der Regelversorgung 283 Euro,
  4. den Krankenhäusern der Schwerpunktversorgung 398 Euro.

(3) Die Förderung nach Absatz 1 Nummer 3 wird ermittelt, indem die Summe der Bewertungsrelationen nach Absatz 1 Nummer 3 mit dem Faktor 36,50 Euro multipliziert wird. Abweichend davon wird für das Fachgebiet Psychiatrie und Psychotherapie das Produkt aus den Fallzahlen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und dem Wert 0,75 gebildet sowie mit dem Faktor 36,50 Euro multipliziert. Für Einrichtungen gemäß § 6 Absatz 3 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes wird das Produkt aus den Fallzahlen gemäß Absatz 1 Nummer 3 und dem Wert 3,50 gebildet sowie mit dem Faktor 36,50 Euro multipliziert.

(4) Als Förderung nach Absatz 1 Nummer 4 erhalten Krankenhäuser, die eine tagesklinische Einrichtung betreiben, für jeden zum Stichtag gemäß Absatz 2 betriebenen und bis zur Höhe der nach dem Krankenhausplan bedarfsnotwendigen teilstationären Behandlungsplatz eine pauschale Förderung von 95 Prozent des Betrages, der nach Absatz 2 für ein bedarfsnotwendiges Bett vorgesehen ist.

(5) Zur Förderung der notwendigen Investitionen erhalten Krankenhausträger oder Ausbildungsträger, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz eine geförderte Ausbildungsstätte betreiben, im Jahr 2011 einen Betrag in Höhe von 100 Euro je pflegesatzfinanzierten Ausbildungsplatz.

(6) Abweichend von der nach den Absätzen 2 bis 6 festgelegten Höhe der pauschalen Fördermittel kann im Ausnahmefall ein anderer Betrag festgesetzt oder ein einmaliger Zuschlag zur Pauschalförderung gewährt werden, wenn und soweit dies zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung seiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig ist.

§ 2
Wertgrenze

Die Wertgrenze für die nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Krankenhausentwicklungsgesetzes pauschal zu fördernden Investitionen beträgt 125 000 Euro. Ein Überschreiten der Wertgrenze im Einzelfall bedarf der vorhergehenden Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz.

§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Potsdam, den 1. Dezember 2011

Die Ministerin für Umwelt,
Gesundheit und Verbraucherschutz

Anita Tack


[1])  Bewertungsrelationen sind das Erlösäquivalent im Rahmen des gültigen pauschalierenden Entgeltsystems, das auf Basis einer Kostenkalkulation für jede Fallpauschale (DRG) individuell festgelegt wird.

[2])  Der DRG-Katalog ist der jährlich zwischen den Partnern der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen vereinbarte Katalog der zu vergütenden Fallpauschalen (DRGs).

[3])  Das DRG-System ist ein pauschalisierendes Abrechnungssystem, bei dem stationäre Krankenhausbehandlungen weitestgehend unabhängig von der Verweildauer des Patienten über Fallpauschalen abgerechnet werden.
          „DRG“ steht dabei für „diagnosis-related groups“.