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Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB XII - ZustÜV)

Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten nach § 5 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Zuständigkeitsübertragungsverordnung AG-SGB XII - ZustÜV)
vom 15. April 2011
(GVBl.II/11, [Nr. 21])

Am 26. Oktober 2019 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 22. Oktober 2019
(GVBl.II/19, [Nr. 87])

Auf Grund des § 5 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 3. November 2010 (GVBl. I Nr. 36) verordnet der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie im Einvernehmen mit dem Minister des Innern:

§ 1
Übertragung der Zuständigkeiten

Die Zuständigkeit für

  1. den Abschluss von Leistungs-, Prüfungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Absatz 3 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

  2. die Mitwirkung bei Abschluss und Kündigung von Versorgungsverträgen nach § 72 Absatz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

  3. den Abschluss von Pflegesatzvereinbarungen nach § 85 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Elften Buches Sozial-gesetzbuch und

  4. den Abschluss von Vereinbarungen zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 75 Absatz 5 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

soweit sie sich auf teilstationäre oder stationäre Einrichtungen beziehen, wird auf die örtlichen Träger der Sozialhilfe übertragen.

§ 2 
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2011 in Kraft.

Potsdam, den 15. April 2011

Der Minister für Arbeit,
Soziales, Frauen und Familie

Günter Baaske