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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen im Land Brandenburg (Brandenburgische Juristenausbildungsordnung - BbgJAO)
vom 6. August 2003
(GVBl.II/03, [Nr. 20], S.438)

zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.28)

Auf Grund des § 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis c sowie des § 24 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes vom 4. Juni 2003 (GVBl. I S. 166) verordnet die Ministerin der Justiz und für Europaangelegenheiten:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

§ 1 Lehrveranstaltungen
§ 2 Praktische Studienzeit
§ 3 Prüfungsstoff
§ 4 Zulassungsverfahren
§ 5 Schriftliche Prüfung
§ 6 Aufsicht
§ 7 Verhinderung
§ 8 Rücktritt
§ 9 Mündliche Prüfung
§ 10 Bewertung und Bekanntgabe
§ 11 Niederschrift
§ 12 Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung
§ 13 Freiversuch
§ 14 Notenverbesserung
§ 15 Täuschungsversuch
§ 16 Verfahrensfehler
§ 17 Einsicht in Prüfungsunterlagen
§ 18 Zeugnis über die erste juristische Prüfung

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 19 Zuständigkeit
§ 20 Aufnahme und Ableistung des Vorbereitungsdienstes
§ 21 Ausbildungsstellen
§ 22 Ausbildung
§ 23 Gastreferendare
§ 24 Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 25 Urlaub, Verlängerung der Ausbildung
§ 26 Beurteilungen

Abschnitt 3
Zweite juristische Staatsprüfung

§ 27 Gegenstand der Prüfung
§ 28 Schriftliche Prüfung
§ 29 Mündliche Prüfung
§ 30 Bewertung und Bekanntgabe
§ 31 Beteiligung des Referendarrates
§ 32 Wiederholung der Prüfung
§ 32a Notenverbesserung
§ 33 Verlust des Prüfungsanspruchs

Abschnitt 4
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt

§ 34 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes
§ 35 Örtliche Prüfungsleiter
§ 36 Prüfungsausschüsse

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 37 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 38 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1
Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

§ 1
Lehrveranstaltungen

Die Universitäten bieten neben Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern und in den Schwerpunktbereichen auch Veranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) und fremdsprachige rechtswissenschaftliche   Veranstaltungen oder rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse (§ 5a Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) an.

§ 2
Praktische Studienzeit

(1) Die praktische Studienzeit ist grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten.

(2) Die Studierenden sollen einen anschaulichen Einblick in die Praxis der Rechtsberatung, der Rechtsprechung oder der Verwaltung erhalten, die Anforderungen eines juristischen Berufs kennen lernen und nach Maßgabe ihrer bereits erworbenen Kenntnisse praktisch mitarbeiten.

(3) Die praktische Studienzeit kann im In- und Ausland   bei Rechtsanwälten, Notaren, Gerichten und Staatsanwaltschaften, bei Verwaltungsbehörden oder bei sonstigen geeigneten Stellen abgeleistet werden.

(4) Die Ableistung der praktischen Studienzeit ist durch eine Bescheinigung der ausbildenden Stelle nachzuweisen.

§ 3
Prüfungsstoff

(1) Gegenstand der staatlichen Pflichtfachprüfung sind die Pflichtfächer gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes.

(2) Bei Gebieten, die mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, werden nur Grundzüge verlangt. Grundzüge erfordern das Verständnis der gesetzlichen Systematik und Kenntnisse über Sinn und Inhalt der wesentlichen Vorschriften und Rechtsinstitute. Bei Gebieten, die mit dem Buchstaben R gekennzeichnet sind, sind darüber hinaus Kenntnisse der Rechtsprechung und Lehre zu theoretisch oder praktisch bedeutsamen Rechtsfragen erforderlich.

(3) Fragen aus Gebieten, die nicht zu den Pflichtfächern gehören, können zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden,

  1. wenn sie in der Praxis in einem häufigen Zusammenhang mit Prüfungsstoff aus den Pflichtfächern auftreten oder
  2. wenn lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen.

(4) Zum Prüfungsstoff der Pflichtfächer gehören folgende Kernbereiche einschließlich der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen:

  1. Aus dem Bürgerlichen Recht:
    1. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch:
      • Allgemeiner Teil (R), jedoch ohne Stiftungen und Sicherheitsleistung,
      • Recht der Schuldverhältnisse (R), jedoch ohne Draufgabe, Teilzeit-Wohnrechteverträge, Landpacht vertrag, Sachdarlehensvertrag, Reisevertrag, Auslobung, Recht der besonderen Geschäftsbesorgungsverträge (§§ 676a bis h), Einbringung von Sachen bei Gastwirten, Leibrente, unvollkommene Verbindlichkeiten und Vorlegung von Sachen; Vertragsstrafe, Mietvertrag und Pachtvertrag nur in Grundzügen (G),
      • Sachenrecht (R), jedoch ohne Nießbrauch, Vorkaufsrecht, Reallasten, Rentenschuld und Pfand-recht an Rechten,
      • aus dem Familienrecht (G): Eingehung der Ehe, Wirkungen der Ehe im Allgemeinen, Eheliches   Güterrecht (nur gesetzliches Güterrecht), Scheidung der Ehe (ohne Versorgungsausgleich), allgemeine Vorschriften zur Verwandtschaft, Unterhaltspflicht, Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen, elterliche Sorge,
      • aus dem Erbrecht (G): Erbfolge, rechtliche Stellung des Erben (ohne Aufgebot der Nachlassgläubiger, Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben, aufschiebende Einreden), Testament (ohne Auflage, Testamentvollstrecker), Pflichtteil, Erbschein;
    2. aus dem Handelsrecht (G): Kaufleute, Handelsregister, Handelsfirma, Prokura und Handlungsvollmacht, allgemeine Vorschriften über Handelsgeschäfte und Handelskauf;
    3. aus dem Gesellschaftsrecht (G): offene Handelsgesellschaft und Kommanditgesellschaft sowie die Errichtung, Vertretung, Geschäftsführung und Haftung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
    4. aus dem Arbeitsrecht (G): Begründung, Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungsstörungen und Haftung im Arbeitsverhältnis.
  2. Aus dem Strafrecht:

    1. Allgemeiner Teil des Strafgesetzbuches (R), davon nur in Grundzügen (G):

      aa) aus dem Dritten Abschnitt der

      • Erste Titel (Strafen)
      • Zweite Titel (Strafbemessung)
      • Vierte Titel (Strafaussetzung zur Bewährung)
      • Fünfte Titel (Verwarnung mit Strafvorbehalt, Absehen von Strafe)
      • Sechste Titel (Maßregeln der Besserung und Sicherung)
      • Siebente Titel (Verfall und Einziehung),

bb) der Vierte Abschnitt (Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen),
cc) der Fünfte Abschnitt (Verjährung);

  1. aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches (R):

aa) aus dem Sechsten Abschnitt

  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113),

bb) aus dem Siebenten Abschnitt

  • Hausfriedensbruch (§ 123)
  • Amtsanmaßung (§ 132)
  • Verwahrungsbruch (§ 133)
  • Verstrickungsbruch; Siegelbruch (§ 136)
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142)
  • Vortäuschen einer Straftat (§ 145d),

cc) der Neunte Abschnitt (Falsche uneidliche Aussage und Meineid),
dd) der Zehnte Abschnitt (Falsche Verdächtigung),
ee) aus dem Vierzehnten Abschnitt

  • Beleidigung (§ 185)
  • Üble Nachrede (§ 186)
  • Verleumdung (§ 187)
  • Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193),

ff) der Sechzehnte Abschnitt (Straftaten gegen das Leben) mit Ausnahme der §§ 218b bis 219b,
gg) der Siebzehnte Abschnitt (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit),
hh) aus dem Achtzehnten Abschnitt

  • Freiheitsberaubung (§ 239)
  • Erpresserischer Menschenraub (§ 239a)
  • Geiselnahme (§ 239b)
  • Nötigung (§ 240)
  • Bedrohung (§ 241),

ii) der Neunzehnte Abschnitt (Diebstahl und Unterschlagung) mit Ausnahme des § 248c,
jj) der Zwanzigste Abschnitt (Raub und Erpressung),
kk) der Einundzwanzigste Abschnitt (Begünstigung und Hehlerei) mit Ausnahme des § 261,
ll) aus dem Zweiundzwanzigsten Abschnitt

  • Betrug (§ 263)
  • Computerbetrug (§ 263a)
  • Versicherungsmissbrauch (§ 265)
  • Erschleichen von Leistungen (§ 265a)
  • Untreue (§ 266)
  • Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten (§ 266b),

mm) aus dem Dreiundzwanzigsten Abschnitt

  • Urkundenfälschung (§ 267)
  • Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268)
  • Fälschung beweiserheblicher Daten (§§ 269, 270)
  • mittelbare Falschbeurkundung (§ 271)
  • Urkundenunterdrückung; Veränderung einer Grenzbezeichnung (§ 274),

nn) aus dem Siebenundzwanzigsten Abschnitt

  • Sachbeschädigung (§§ 303, 304)
  • Datenveränderung (§ 303a),

oo) aus dem Achtundzwanzigsten Abschnitt

  • Brandstiftung (§§ 306 bis 306f)
  • Gefährdung des Straßenverkehrs (§§ 315b bis 316a)
  • Vollrausch (§ 323a)
  • Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c),

pp) aus dem Dreißigsten Abschnitt

  • die Bestechungsdelikte (§§ 331 bis 334)
  • Rechtsbeugung (§ 339)
  • Körperverletzung im Amt (§ 340)
  • Verfolgung Unschuldiger (§ 344)
  • Vollstreckung gegen Unschuldige (§ 345)
  • Falschbeurkundung im Amt (§ 348)
  • Parteiverrat (§ 356).
  1. Aus dem Öffentlichen Recht:
    1. Staatsrecht (R), jedoch ohne Notstands- und Finanzverfassungsrecht;
    2. Allgemeines Verwaltungsrecht (R) einschließlich der Grundzüge (G) des Verwaltungsvollstreckungsrechts und des Rechts der Öffentlichen Ersatzleistungen, jedoch mit Ausnahme der besonderen Verwaltungsverfahren;
    3. aus dem Besonderen Verwaltungsrecht:
      • allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht (R)
      • Versammlungsrecht (G)
      • aus dem Bauordnungsrecht (G): die allgemeinen Vorschriften, das Grundstück und seine Bebauung, die am Bau Beteiligten, die Bauaufsichtsbehörden und das Verwaltungsverfahren
      • aus dem Bauplanungsrecht (G): die Bauleitplanung, deren Sicherung und die Planerhaltung sowie die Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung
      • Kommunalrecht (G), jedoch ohne Kommunalwahl- und Kommunalabgabenrecht.
  2. Aus dem Verfahrensrecht:
    1. Zivilprozessrecht (G): die Vorschriften über das zivilprozessuale Verfahren im ersten Rechtszug, Verfahrensgrundsätze, Prozessvoraussetzungen, Arten und Wirkungen von Klagen und gerichtlichen Entscheidungen, Beweisgrundsätze, allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen, die Arten der Zwangsvollstreckung, einstweiliger Rechtsschutz;
    2. Strafverfahrensrecht (G): Verfahrensgrundsätze, allgemeiner Gang des Strafverfahrens, Rechtsstel-lung und Aufgaben der wesentlichen Verfahrensbeteiligten, Zwangsmittel und Grundrechtseingriffe, insbesondere Haft, Beweisrecht, Rechtskraft;
    3. Verwaltungsprozessrecht (G): allgemeine und beson-dere Sachentscheidungsvoraussetzungen gerichtlicher Entscheidungen, gerichtlicher Prüfungsumfang, Vorverfahren und vorläufiger Rechtsschutz, Rechtskraft;
    4. Verfassungsprozessrecht (G);
    5. Gerichtsverfassungsrecht (G).

(5) Zum Prüfungsstoff der europarechtlichen Bezüge (G) gehören auch die Menschenrechte, die Rechtsquellen, Organe und Handlungsformen in der Europäischen Union, die Grundfreiheiten und Politiken des EG-Vertrages, die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts einschließlich des gerichtlichen Rechtsschutzes.

§ 4
Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt innerhalb der Meldefrist schriftlich zu beantragen. Die Anmeldung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Die Meldefrist wird zusammen mit den Terminen der schriftlichen Prüfung in geeigneter Form veröffentlicht.

(2) Der Bewerber hat

  1. zu versichern, dass er bisher bei keinem anderen Prüfungsamt die Zulassung beantragt hat, oder
    anzugeben, wann und wo dies geschehen ist und welches Ergebnis die Prüfung hatte,
  2. anzugeben, ob er von der Möglichkeit des Freiversuchs oder der Wiederholung zur Notenverbesserung
    Gebrauch machen will,
  3. anzugeben, aus welchem Rechtsgebiet der Vortrag (§ 9 Abs. 2 Satz 4) stammen soll.

(3) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf nebst Lichtbild,
  2. die Nachweise der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 6 Abs. 1 des Brandenburgischen
    Juristenausbildungsgesetzes.

(4) Ein Zulassungsantrag kann nach dem Ende der Meldefrist nicht mehr zurückgenommen werden.

(5) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn

  1. Angaben gemäß Absatz 2 Nr. 1 oder die Nachweise gemäß Absatz 3 fehlen oder
  2. die Prüfung endgültig nicht bestanden ist.

(6) Die Zulassung zur Prüfung ist zurückzustellen, wenn ein Prüfungsverfahren bei einem anderen Justizprüfungsamt anhängig ist.

§ 5
Schriftliche Prüfung

(1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt teilt dem Prüfling vor Anfertigung der schriftlichen Arbeiten eine Kennziffer zu. Nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Raumangebots können die Prüflinge Gruppen zugeordnet werden, denen unterschiedliche Aufgaben gestellt werden.

(2) Der Prüfling hat an sieben Arbeitstagen je eine schriftliche Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden unter Aufsicht anzufertigen.

(3) Der Prüfling hat zu bearbeiten:

  1. drei Aufgaben mit Schwerpunkt im Bürgerlichen Recht,
  2. zwei Aufgaben mit Schwerpunkt im Strafrecht,
  3. zwei Aufgaben mit Schwerpunkt im Öffentlichen Recht.

Wer während der beiden letzten Studienhalbjahre vor der Meldung zur Prüfung an der Europa-Universität Viadrina in Frankfurt (Oder) immatrikuliert war, bearbeitet anstelle einer der Aufgaben aus dem Gebiet des Bürgerlichen Rechts eine Aufgabe aus dem Europarecht.

(4) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt bestimmt die Hilfsmittel, die der Prüfling benutzen darf; er hat sie zur Prüfung mitzubringen.

(5) Die Arbeiten sind bis zum Ablauf der Bearbeitungszeit abzugeben. Nicht abgegebene Teile einer Arbeit bleiben bei der Korrektur unberücksichtigt. Anstelle des Namens sind auf den Prüfungsarbeiten nur die Kennziffer und die Platzziffer anzugeben. Sonstige Hinweise auf die Person des Prüflings dürfen die Arbeiten nicht enthalten.

(6) Behinderten sowie anderen Prüflingen, die dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt ihre Prüfungsbehinderung durch ein amtsärztliches Zeugnis nachweisen, ist auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Das amtsärztliche Zeugnis hat Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung eingehend darzustellen. Von den Prüfungsanforderungen darf nicht abgewichen werden. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung, spätestens drei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung einzureichen, es sei denn, die Prüfungsbehinderung tritt erst nach Ablauf der vorgenannten Frist ein.

(7) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden dem Prüfling spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 6
Aufsicht

(1) Wer die Aufsicht führt, fertigt eine Niederschrift an und vermerkt darin alle besonderen Vorkommnisse. Die Niederschrift kann auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen.

(2) Verstößt ein Prüfling gegen die Ordnung in der Prüfung und stört er dadurch andere, so kann er von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden, wenn er sein Verhalten trotz Abmahnung nicht einstellt. Die Arbeit gilt als mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet.

§ 7
Verhinderung

(1) War ein Prüfling entschuldigt verhindert, eine Prüfungsleistung zu erbringen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Hat er jedoch in jedem Pflichtfach mindestens eine Aufgabe bearbeitet, so muss er die fehlenden schriftlichen Aufgaben im nächsten Prüfungstermin anfertigen; anderenfalls sind alle schriftlichen Prüfungsleistungen neu zu erbringen.

(2) Erbringt ein Prüfling eine Prüfungsleistung nicht oder nicht fristgerecht und entschuldigt er sich nicht genügend, wird die Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend (0 Punkte)“ bewertet.

(3) Eine genügende Entschuldigung setzt voraus, dass der Prüfling den Grund der Verhinderung unverzüglich nachweist. Krankheit ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen. § 5 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 8
Rücktritt

Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt gestattet einem Prüfling auf Antrag den Rücktritt von der Prüfung, wenn er durch einen wichtigen Grund gehindert ist, die schriftliche Prüfung in absehbarer Zeit abzulegen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden hinfällig. Erbringt ein Prüfling bis einschließlich der dritten auf die Zulassung folgenden Prüfungskampagne entschuldigt nicht alle Prüfungsleistungen, gilt dies als Rücktritt von der Prüfung.

§ 9
Mündliche Prüfung

(1) Zwischen der Ladung und dem Termin der mündlichen Prüfung sollen wenigstens zwei Wochen liegen. Vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüflingen Gelegenheit zu einem Gespräch geben. Er unterrichtet die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses über den wesentlichen Inhalt der Prüfungsakten und des geführten Gesprächs.

(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem zehnminütigen Vortrag mit einem anschließenden, längstens fünfminütigen Vertiefungsgespräch sowie einem  Prüfungsgespräch in drei Abschnitten. Jeder Prüfungsabschnitt bezieht sich auf ein Pflichtfach. Mit dem Vortrag soll der Prüfling neben Rechtskenntnissen seine Fähigkeit zur mündlichen  Darstellung und Diskussion rechtlicher Fragen zeigen. Das Rechtsgebiet  des Vortrages wählt der Prüfling; die Aufgabe für den Vortrag bestimmt das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt. Trifft der Prüfling seine Wahl nicht rechtzeitig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3), bestimmt das Gemeinsame Juristische  Prüfungsamt auch das Rechtsgebiet. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde.

(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen. Mehr als fünf Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden.

(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und beteiligt sich an ihr. Er bestimmt die Reihenfolge der Prüfungsabschnitte und hat darauf zu achten, dass ein sachgerechtes Prüfungsgespräch geführt wird. Ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(5) § 5 Abs.  4 und 6 und § 6 gelten entsprechend.

(6) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt kann Studierenden der Rechtswissenschaft und anderen mit der juristischen Ausbildung oder dem Prüfungswesen befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung gestatten. Satz 1 gilt auch für die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn alle Prüflinge zustimmen.

(7) Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang nachzuholen, wenn der Prüfling entschuldigt verhindert war. Absolviert ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung die mündliche Prüfung ganz oder teilweise nicht, so gilt die staatliche Pflichtfachprüfung als nicht bestanden.

§ 10
Bewertung und Bekanntgabe

(1) In der mündlichen Prüfung sind vier Einzelnoten zu erteilen, und zwar

  1. eine für den Vortrag einschließlich des Vertiefungsgesprächs,
  2. je eine für die drei Abschnitte des Prüfungsgesprächs.

(2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Endpunktzahl fest. Die Aufsichtsarbeiten sind mit einem Anteil von 63 vom Hundert, der Vortrag mit 13 vom Hundert und die drei Abschnitte des Prüfungsgesprächs mit je acht vom Hundert zu berücksichtigen. Eine dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt.

(3) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses wird die Prüfungsentscheidung dem Prüfling unter Mitteilung  der Einzelnoten bekannt gegeben und auf Wunsch des Prüflings durch den Vorsitzenden mündlich begründet.

(4) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Endpunktzahl mit Notenbezeichnung  und die  Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Leistungen ersichtlich sind. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 11
Niederschrift

(1) Die Niederschrift über den Hergang der mündlichen Prüfung enthält folgende Angaben:

  1. Ort und Tag der Prüfung,
  2. die Mitglieder des Prüfungsausschusses,
  3. die Namen der Prüflinge,
  4. die Gegenstände und die Einzelnoten der mündlichen Prüfung,
  5. die ermittelten Endpunktzahlen sowie Abweichungen nach § 5d Abs. 4 Satz 1 und 2 des Deutschen
    Richtergesetzes,
  6. die Feststellung, ob die Prüfungsentscheidung begründet  wurde.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben. Niederschrift und Unterschrift können auch durch elektronischen Schriftformersatz erfolgen.

§ 12
Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung

(1) Prüflinge, die die Prüfung nicht bestanden haben, können diese nur insgesamt wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfung ist grundsätzlich vor demselben Justizprüfungsamt abzulegen. Ein Wechsel des Prüfungsamtes ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Prüfungsamtes zulässig. Sie darf nur aus wichtigem Grund und nur dann erteilt werden, wenn die Wiederholungsprüfung vor dem abgebenden Prüfungsamt rechtlich zulässig wäre.

§ 13
Freiversuch

(1) Meldet sich ein Prüfling nach ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studium spätestens zu der auf den Vorlesungsschluss des achten Fachsemesters folgenden Prüfungskampagne zur Prüfung und besteht er in dieser Prüfungskampagne die Prüfung nicht, so gilt sie als nicht unternommen (Freiversuch). 

(2) Bei der Berechnung der Semesterzahl nach Absatz 1 bleiben folgende Fachsemester, insgesamt aber nicht mehr als vier, unberücksichtigt und gelten nicht als Unterbrechung:

  1. Fachsemester, in denen der Prüfling wegen schwerer Krankheit oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund für längere Zeit am Studium gehindert war,
  2. bis zu zwei Fachsemester für erhebliche Verzögerungen im Studium als  Folge einer schweren Behinderung,
  3. ein Fachsemester, wenn der Prüfling mindestens ein Jahr als gewähltes Mitglied in einem auf Gesetz beruhenden Gremium der Hochschule tätig war,
  4. ein Fachsemester, wenn der Prüfling an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich im Ausland studiert und mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat; zwei  Fachsemester, wenn er mindestens ein Studienjahr an einem rechtswissenschaftlichen Fachbereich im Ausland studiert und zwei Leistungsnachweise, darunter mindestens einen im ausländischen Recht, erworben hat,
  5. ein Fachsemester, wenn der Prüfling die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung vollständig abgelegt hat,
  6. je ein Fachsemester für in das Studium fallende Zeiten des Mutterschutzes,
  7. Fachsemester, in denen der Prüfling wegen der Erziehung und Betreuung eines Kindes im Alter von bis zu drei Jahren das Studium unterbrochen hat,
  8. ein Fachsemester für die Teilnahme an einer internationalen, fremdsprachlichen Verfahrenssimulation im Rahmen des Studiums an einer deutschen Hochschule, wenn der Prüfling hierfür einen Leistungsnachweis erworben hat. Der Leistungsnachweis, der von einer juristischen Fakultät der Universitäten im Geltungsbereich dieser Verordnung auszustellen oder zu bestätigen ist, muss ausweisen, dass die Verfahrenssimulation den deutlich überwiegenden Teil des Studienaufwandes des Prüflings während dieses Semesters dargestellt hat. Die internationale Verfahrenssimulation darf nicht als weitere Studiums- oder Prüfungsleistung geltend gemacht werden.

(3) Die rechtzeitige Meldung zum Freiversuch ist in geeigneter Form nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht geführt, ist die Zulassung zum Freiversuch zu versagen.

(4) Eine erneute Meldung zum Freiversuch ist ausgeschlossen, es sei denn, die in Absatz 2 Nr. 1, 2 oder 6 genannten Gründe treten nach rechtzeitiger Meldung zum Freiversuch ein und hindern den Prüfling, alle Prüfungsleistungen in der auf die Meldung folgenden Kampagne zu erbringen. Für die erneute Meldung gelten die Absätze 1 und 2 Nr. 1, 2 und 6 und Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass nach Absatz 2 bereits unberücksichtigt gebliebene Fachsemester anzurechnen sind.

(5) Verhinderungsgründe nach § 7 können im Freiversuch nicht geltend gemacht werden.

§ 14
Notenverbesserung

(1) Prüflinge, die die Prüfung im Freiversuch bestanden haben, können diese zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Zulassung ist innerhalb der Meldefrist zu beantragen. Kann der Prüfling die Meldefrist wegen des Zeitpunkts seiner mündlichen Prüfung im Freiversuch nicht einhalten, so kann der Antrag noch unverzüglich nach Ablegung der mündlichen Prüfung gestellt werden. Zur mündlichen Prüfung wird nur geladen, wer den Nachweis der bestandenen Schwerpunktbereichsprüfung bis spätestens zum Ende des auf die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten folgenden übernächsten Monats erbracht und sich unverzüglich nach der Veröffentlichung der Bewertung der Aufsichtsarbeiten zur mündlichen Prüfung angemeldet hat. Alle Prüfungsleistungen müssen spätestens in der auf das Ende des Freiversuchs folgenden übernächsten Prüfungskampagne abgelegt werden. Eine nach § 6 Abs. 2 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit „ungenügend (0 Punkte)“ bewertete Aufsichtsarbeit kann nicht zur Notenverbesserung wiederholt werden.

(2) Wer zur Notenverbesserung  zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Es gilt als Verzicht auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens, wenn eine der in Absatz 1 Satz 4 genannten Voraussetzungen nicht fristgerecht erfüllt wird. Eine Verbesserung der Note gilt dann als nicht erreicht. Bei Überschreitung der Frist gemäß Absatz 1 Satz  5 ist das Prüfungsverfahren ohne Ergebnis beendet.

(3) Der Prüfling entscheidet, welches Prüfungsergebnis gelten soll. Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichen Prüfungsergebnissen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt.

§ 15
Täuschungsversuch

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Benutzung oder Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel, oder durch Einwirkung auf einen Prüfer zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so sind nach der Schwere des Verstoßes

  1. Prüfungsleistungen, auf die sich die Täuschung bezieht, mit „ungenügend (0 Punkte)“ zu bewerten,
  2. der Ausschluss von der Prüfung oder in besonders schweren Fällen auch der endgültige Ausschluss
    ohne Wiederholungsmöglichkeit auszusprechen.

Die Aufsichtführenden können den Arbeitsplatz des Prüflings jederzeit kontrollieren.

(2) Stellt sich nachträglich heraus, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlagen, können die ergangene Prüfungsentscheidung zurückgenommen und die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Maßnahmen getroffen werden. Die Rücknahme ist ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung der Prüfung mehr als drei Jahre vergangen sind.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Maßnahmen können auch bei einem groben oder wiederholten Verstoß gegen die Ordnung in den Prüfungen getroffen werden.

§ 16
Verfahrensfehler

(1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt kann bei Beeinträchtigungen des Prüfungsablaufs und bei sonstigen Verfahrensfehlern angemessene Ausgleichsmaßnahmen treffen. Es kann insbesondere Schreibzeitverlängerungen gewähren oder anordnen, dass Prüfungsleistungen von einzelnen oder von allen Prüflingen zu wiederholen sind.

(2) Verfahrensfehler sind während der schriftlichen Prüfung gegenüber dem Aufsichtführenden und während der mündlichen Prüfung gegenüber dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich zu rügen. Eine schuldhafte Verletzung dieser Obliegenheit führt zur Unbeachtlichkeit des Verfahrensfehlers.

§ 17
Einsicht in Prüfungsunterlagen

Die Einsicht in die Prüfungsunterlagen findet in den Räumen des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes statt.

§ 18
Zeugnis über die erste juristische Prüfung

Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt errechnet die Gesamtpunktzahl, die sich aus der jeweiligen Endpunktzahl der staatlichen Pflichtfachprüfung und der universitären Schwerpunktbereichsprüfung zusammensetzt, und stellt über die sich daraus ergebende Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung ein Zeugnis aus.

Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst

§ 19
Zuständigkeit

Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, leitet ihn einschließlich des Ergänzungsvorbereitungsdienstes und stellt die Rechtsreferendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung vor. Sie trifft alle erforderlichen Entscheidungen, soweit nicht die Zuständigkeit anderer Stellen vorgesehen ist. Im Rahmen ihrer Gesamtleitung kann sie bestimmte Aufgaben, insbesondere die Organisation der Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften, ferner die Zuweisung der Rechtsreferendare zu diesen Lehrveranstaltungen und zur Einzelausbildung in der Praxis, auf die Präsidenten der Landgerichte übertragen. Das Ministerium des Innern und der Präsident der Rechtsanwaltskammer unterstützen die Ausbildungsbehörde, insbesondere schlagen sie Leiter der Einführungslehrgänge und Arbeitsgemeinschaften vor.

§ 20
Aufnahme und Ableistung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Termine für Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bestimmt das für Justiz zuständige Ministerium.

(2) Der Antrag auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Aufnahmetermin unter Beifügung der erforderlichen Nachweise zu stellen. Der Vorbereitungsdienst wird in Vollzeit oder auf Antrag bei Eröffnung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 oder 2 des Deutschen Richtergesetzes in Teilzeit abgeleistet.

(3) Ein Wechsel von Vollzeit zu Teilzeit oder umgekehrt ist einmalig nach Ableistung der ersten zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes möglich. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor Beginn der Ausbildungsstation in einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer sonstigen rechtsberatenden Stelle unter Beifügung der erforderlichen Nachweise zu stellen.

(4) Die bei einer vollständigen Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit abweichend von § 5b Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes und § 14 Absatz 1 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes gemäß § 5b Absatz 6 Satz 4 des Deutschen Richtergesetzes verlängerte Ausbildungszeit um sechs Monate ist aufgeteilt in eine dreimonatige Verlängerung vor der schriftlichen Prüfung und in eine weitere dreimonatige Verlängerung vor der mündlichen Prüfung.

(5) Bei einem späteren Wechsel von Teilzeit zu Vollzeit oder umgekehrt gemäß Absatz 3 verlängert sich abweichend von § 5b Absatz 6 Satz 4 des Deutschen Richtergesetzes die Ausbildungszeit nur um drei Monate vor der schriftlichen Prüfung.

§ 21
Ausbildungsstellen

(1) Die Ausbildung in den Pflichtstationen findet statt bei

  1. einem Landgericht oder einem Amtsgericht in Zivilsachen (ohne Familiensachen und Sachen der
    freiwilligen Gerichtsbarkeit),
  2. einer Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht,
  3. einer Verwaltungsbehörde,
  4. einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer sonstigen rechtsberatenden Stelle nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes. Ein Wechsel ist außer in den Fällen des  § 14 Abs. 3 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes frühestens nach jeweils drei Monaten möglich.

(2) Die Ausbildung in der Wahlstation kann in folgenden Berufsfeldern abgeleistet werden:

  1. Rechtsberatung:
    bei
    • einer Rechtsanwaltskanzlei,
    • einem Notariat;
  2. Zivilrechtspflege:
    • bei einem Zivilgericht;
  3. Strafrechtspflege:
    bei
    • einem Strafgericht,
    • einer Staatsanwaltschaft;
  4. Verwaltung:
    bei
    • einer Verwaltungsbehörde,
    • einem Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit,
    • einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit,
    • einer Recht setzenden Körperschaft;
  5. Wirtschaft:
    bei
    • einem Wirtschaftsunternehmen,
    • einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung,
    • einer Kammer für Handelssachen eines Landgerichts,
    • einem Zivilsenat eines Oberlandesgerichts,
    • einem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit,
    • einer Behörde der Wirtschafts- oder Finanzverwaltung,
    • einer Rechtsanwaltskanzlei;
  6. Arbeit und Soziales:
    bei
    • einem Wirtschaftsunternehmen,
    • einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit,
    • einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit,
    • einer Behörde der Bundesanstalt für Arbeit,
    • einer Behörde der Sozialverwaltung,
    • einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband,
    • einer Rechtsanwaltskanzlei;
  7. Europäisches und internationales Recht:
    bei
    • einem überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Gericht,
    • einer überstaatlichen oder zwischenstaatlichen Behörde,
    • einer Rechtsanwaltskanzlei oder Behörde, die mit europarechtlichen oder internationalen Rechtsfragen befasst ist.

Die Ausbildung kann auch bei anderen Stellen erfolgen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

(3) Eine Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät sowie an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer kann auf Antrag auf die Ausbildung angerechnet werden.

(4) In den Pflichtstationen bei der Verwaltung, einer Rechtsanwaltskanzlei oder einer sonstigen rechtsberatenden Stelle sowie in der Wahlstation setzt die Zuweisung an eine von dem Rechtsreferendar gewählte Ausbildungsstelle voraus, dass diese spätestens zwei Monate vor Beginn der betreffenden Station der Ausbildungsbehörde schriftlich oder elektronisch benannt wird. Soll die Zuweisung an eine andere Ausbildungsstelle als ein Gericht oder eine Behörde des Landes Brandenburg erfolgen, ist zugleich eine schriftliche oder elektronische Einverständniserklärung der gewählten Ausbildungsstelle vorzulegen und anzugeben, wer für die Ausbildung verantwortlich ist. Anderenfalls wird der Rechtsreferendar von Amts wegen einer Ausbildungsstelle zugewiesen.

(5) Spätestens drei Monate vor Beginn der Wahlstation hat der Rechtsreferendar der Ausbildungsbehörde mitzuteilen, in welcher Untergruppe des gewählten Berufsfeldes gemäß § 27
Abs. 3 Nr. 1, 5, 6 oder 7 er mündlich geprüft werden will. Wer ein Berufsfeld nach § 27 Abs. 2 Nr. 5, 6 oder 7 wählt, gibt außerdem an, ob die Prüfung aus anwaltlicher oder staatlicher Sicht erfolgen soll. Anderenfalls entscheidet die Ausbildungsbehörde. Die Wahl ist nach Ablauf der Frist endgültig.

§ 22
Ausbildung

(1) Der Rechtsreferendar hat an den Einführungslehrgängen, Arbeitsgemeinschaften und sonstigen Lehrgängen, die der Ergänzung der praktischen Ausbildung dienen, teilzunehmen. Die Teilnahme geht allen anderen Dienstgeschäften vor. Der Rechtsreferendar hat die angeordneten schriftlichen Arbeiten anzufertigen und abzuliefern. Der Einführungslehrgang in Zivilsachen dauert einen Monat, die Einführungslehrgänge in Strafsachen und in die Verwaltung dauern jeweils zwei Wochen; daran schließt sich die praktische Ausbildung an. Die Ausbildungsbehörde kann zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen fakultative Lehrveranstaltungen anbieten.

(2) Die praktischen Aufgaben am Arbeitsplatz sind so zu bemessen, dass der Rechtsreferendar unter Berücksichtigung der Belastung durch die Arbeitsgemeinschaften, andere Ausbildungsveranstaltungen und die Examensvorbereitung ganztägig beschäftigt ist.

(3) Die Ausbildungsbehörde kann den Rechtsreferendar aus wichtigem Grund von der Ausübung hoheitlicher Befugnisse ausschließen, insbesondere wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Brandenburg eintritt. Die Entscheidung wirkt  auch gegenüber anderen Ausbildungsstellen im Land Brandenburg, bei denen der Rechtsreferendar ausgebildet wird.

§ 23
Gastreferendare

(1) Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der dort zuständigen Ausbildungsbehörde und vorbehaltlich freier Ausbildungskapazitäten im Land Brandenburg während einzelner Ausbildungsabschnitte als Gast ausgebildet werden.

(2) Rechtsreferendaren kann ab dem fünften Ausbildungsmonat gestattet werden, einzelne Pflichtstationen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten außerhalb des Landes Brandenburg abzuleisten. Die Ausbildung im Land Berlin unterliegt keinen zeitlichen Beschränkungen.

§ 24
Anrechnung von Ausbildungszeiten

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag bis zu einer Gesamtdauer von vier Monaten auf den der Ausbildung entsprechenden Teil des juristischen Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der anzurechnenden Station zu stellen.

(2) Auf den Vorbereitungsdienst können vorangegangene, im Rahmen eines abgebrochenen Vorbereitungsdienstes abgeleistete Ausbildungszeiten angerechnet werden.

§ 25
Urlaub, Verlängerung der Ausbildung

(1) Erholungsurlaub kann bereits während der ersten sechs Monate nach der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst bewilligt werden. Während der Dauer von Einführungslehrgängen soll Urlaub nicht gewährt werden.

(2) Urlaubs-, Mutterschutz- und Krankheitszeiten sowie Zeiten einer Wehrübung werden auf die Station angerechnet, in der sich der Rechtsreferendar während dieser Zeit befindet.

(3) Wird die Ausbildung durch Krankheits- oder Mutterschutzzeiten oder Zeiten einer Wehrübung länger als ein Drittel der Dauer einer Station unterbrochen, kann die Dauer der Ausbildung in dieser Station verlängert werden, bis die tatsächliche Ausbildungsdauer einschließlich des Urlaubs zwei Drittel der vorgesehenen Dauer erreicht und ein sofortiger Wechsel in die nächste Station möglich ist.

(4) Bis zum Beginn der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt kann dem Rechtsreferendar in Ausnahmefällen Sonderurlaub unter Fortfall des Anspruchs auf Leistungen des Landes Brandenburg gewährt werden, wenn Belange der Ausbildung nicht entgegenstehen. Die Dauer des Sonderurlaubs soll insgesamt drei Monate nicht übersteigen.

(5) Dem Vorsitzenden des Personalrats der Rechtsreferendare und der Frauenbeauftragten der Rechtsreferendarinnen, die dieses Amt länger als sechs Monate ausgeübt haben, ist auf Antrag jeweils eine Ausbildungsverlängerung um drei Monate zu bewilligen.

§ 26
Beurteilungen

(1) In einem Zeugnis äußert sich die Ausbildungsstelle über Leistung und Befähigung des Rechtsreferendars. Die Gesamtleistung ist mit einer der Noten und Punktzahlen zu bewerten, wie sie für Einzelleistungen in der Prüfung vorgeschrieben sind (§ 9 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes). Dem Zeugnis wird ein Ausbildungsnachweis beigefügt, in dem der Ausbilder die schriftlichen und mündlichen Leistungen von nicht nur untergeordneter Bedeutung aufführt. Jede in den Nachweis aufzunehmende Leistung ist mit dem Rechtsreferendar zeitnah zu erörtern.

(2) Vor dem Ende der Ausbildung bespricht der Ausbilder mit dem Rechtsreferendar den Beurteilungsentwurf.

(3) War der Beurteilungszeitraum nicht länger als ein Monat, so kann von der Erteilung eines Zeugnisses abgesehen werden.

(4) Die Ausbildungsbehörde ist nicht verpflichtet, für die Erstellung des Zeugnisses in der Wahlstation Sorge zu tragen.  

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten für Leiter von Arbeitsgemeinschaften entsprechend.

(6) Ist der Rechtsreferendar mit dem erteilten Zeugnis nicht einverstanden, so kann er eine Stellungnahme zur Personalakte geben oder Gegenvorstellungen bei dem Ausbilder oder der Ausbildungsbehörde erheben. Der Ausbilder oder die Ausbildungsbehörde können das Zeugnis ändern; die Ausbildungsbehörde kann den Ausbilder hierzu auch anweisen.

(7) Die Zeugnisse und etwaige Stellungnahmen und Gegenvorstellungen werden dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt mit der Vorstellung zur zweiten juristischen Staatsprüfung übersandt.

Abschnitt 3
Zweite juristische Staatsprüfung

§ 27
Gegenstand der Prüfung

(1) Die zweite juristische Staatsprüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer und das von dem Prüfling gewählte Berufsfeld mit der dazugehörigen Untergruppe als Wahlfach. § 3 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Gegenstand der Prüfung in den Pflichtfächern ist

  1. der materiellrechtliche Prüfungsstoff der staatlichen Pflichtfachprüfung (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 und Abs. 5),
  2. das Zivilprozess-, Strafverfahrens-, Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht einschließlich des dazugehörigen Vollstreckungsrechts (R),
  3. der berufspraktische Inhalt der Ausbildung.

(3) Gegenstand des berufspraktischen Teils der Prüfung im gewählten Berufsfeld ist zusätzlich (R)

  1. Rechtsberatung:
    anwaltliches Berufs- und Haftungsrecht sowie Rechtsberatung nach Wahl
    1. im Pflichtfach Bürgerliches Recht,
    2. im Pflichtfach Strafrecht oder
    3. im Pflichtfach Öffentliches Recht; 
  2. Zivilrechtspflege:
    gesetzliche Haftpflicht einschließlich versicherungsrechtlicher Bezüge, Mietrecht;
  3. Strafrechtspflege:
    Jugendgerichtsgesetz, Strafvollzugsgesetz;
  4. Verwaltung:
    Wirtschaftsverwaltungsrecht, Beamtenrecht;
  5. Wirtschaft:
    nach Wahl
    1. Recht des unlauteren Wettbewerbs, Handels- und Gesellschaftsrecht (ohne Aktien- und Konzern-recht) oder
    2. Handels- und Steuerbilanzrecht, Einkommensteuerrecht einschließlich verfahrensrechtlicher Bezüge;
  6. Arbeit und Soziales:
    nach Wahl
    1. Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht, arbeitsgerichtliches Verfahren oder
    2. Sozialversicherungsrecht einschließlich der verfahrensrechtlichen Bezüge ohne Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitsförderung;
  7. Europäisches und internationales Recht:
    nach Wahl
    1. Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union oder
    2. Internationales Privatrecht, Internationales Zivilprozessrecht, Internationales Kaufrecht.

§ 28
Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung findet im 20. Monat und bei Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit im 23. Monat der Ausbildung statt. Die Termine werden in geeigneter Form veröffentlicht.

(2) Der Prüfling hat an sieben Arbeitstagen je eine schriftliche Arbeit mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden unter Aufsicht anzufertigen. Jeweils zwei Aufgaben haben ihren Schwerpunkt in den Pflichtfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht, einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts sowie der europarechtlichen Bezüge. Die weitere Aufgabe hat ihren Schwerpunkt nach Wahl des Prüflings in einem  dieser Pflichtfächer. Der Prüfling hat seine Wahl dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt mitzuteilen. Anderenfalls entscheidet das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt. Bis zu vier Aufgaben stammen aus der anwaltlichen Berufspraxis. § 5 Abs. 1 und 4 bis 7, §§ 6 bis 8 und 15 bis 17 finden Anwendung.

§ 29
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem berufspraktischen Teil mit anschließendem Vertiefungsgespräch und einem Prüfungsgespräch.

(2) Die Aufgabe für den berufspraktischen Teil wird dem Prüfling am Prüfungstag übergeben. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde. Der Prüfling äußert sich zu den Rechtsfragen und zum berufspraktischen Vorgehen.

(3) Das Prüfungsgespräch wird in drei Abschnitten anhand praktischer Aufgabenstellungen aus den Pflichtfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht, einschließlich des jeweiligen Verfahrensrechts sowie der europarechtlichen Bezüge geführt.

(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen, davon zehn Minuten auf die Prüfung im berufspraktischen Teil und längstens fünf Minuten auf das Vertiefungsgespräch. Mehr als fünf Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden.

(5) Im Übrigen gelten § 5 Abs. 4 und 6, §§ 6, 9 Abs. 1, 4, 6 und 7, §§ 11 und 15 bis 17 entsprechend.

§ 30
Bewertung und Bekanntgabe

(1) In der mündlichen Prüfung sind vier Einzelnoten zu erteilen, und zwar

  1. eine für den berufspraktischen Teil einschließlich des Vertiefungsgesprächs,
  2. je eine für die drei Abschnitte des Prüfungsgesprächs.

(2) Im Anschluss an die mündliche Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung und setzt die Gesamtnote fest. Die Aufsichtsarbeiten sind mit einem Anteil von 60 vom Hundert, der berufspraktische Teil mit 16 vom Hundert und die drei Abschnitte des Prüfungsgesprächs jeweils mit acht vom Hundert zu berücksichtigen. Eine  dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. § 10 Abs. 3 findet Anwendung.

(3) Das Fehlen von Ausbildungszeugnissen steht dem Abschluss des Prüfungsverfahrens nicht entgegen.

(4) Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert und die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Leistungen ersichtlich sind. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

§ 31
Beteiligung des Referendarrates

(1) Mitglieder des Referendarrates im Bezirk des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes haben das Recht, die Aufsichtsarbeiten mit den Randbemerkungen und schriftlichen Bewertungen binnen zwei Wochen nach Abschluss der Bewertung einzusehen. Dabei ist die Anonymität der Prüflinge zu wahren.

(2) Mitgliedern des Referendarrates ist während der mündlichen Prüfung die Anwesenheit zu gestatten und, soweit ein Prüfling nicht widerspricht, Gelegenheit zu geben, sich nach Beendigung der mündlichen Prüfung vor der Schlussberatung zu dem Prüfungsverfahren zu äußern; einer fachlichen Bewertung haben sie sich zu enthalten. Die Äußerung erfolgt in Abwesenheit der Prüflinge und der sonst anwesenden Personen vor dem Prüfungsausschuss.

§ 32
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die zum ersten Mal nicht bestandene zweite juristische Staatsprüfung wiederholen will, hat an besonderen Arbeitsgemeinschaften (Ergänzungsvorbereitungsdienst) teilzunehmen; eine Stationsausbildung findet nicht statt. Der Ergänzungsvorbereitungsdienst dauert vier Monate.

(2) Ein Antrag auf eine zweite Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 des Brandenburgischen Juristenausbildungsgesetzes besteht nicht, wenn in der Wiederholungsprüfung ein niedrigerer Punktdurchschnitt als 3,0 erzielt worden ist. Die Genehmigung wird unwirksam, wenn der Antragsteller sich nicht binnen sechs Monaten zur erneuten Wiederholungsprüfung gemeldet hat.

§ 32a
Notenverbesserung

(1) Rechtsreferendare, die den mündlichen Prüfungsteil nach dem 31. Dezember 2007 absolviert und die zweite juristische Staatsprüfung vor dem Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können diese zur Notenverbesserung einmal wiederholen. Die Möglichkeit der Wiederholung besteht nur in der auf das Ende des Erstversuchs folgenden übernächsten Prüfungskampagne. Die Zulassung ist schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Monaten nach Ablegung der mündlichen Prüfung zu beantragen. Die Frist beginnt am 29. Januar 2009. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend.

(2) Für die Abnahme der Prüfung nach Absatz 1 wird eine Gebühr in Höhe von 600 Euro erhoben. Der Nachweis der entrichteten Gebühr ist mit dem Zulassungsantrag einzureichen. Die Gebühr wird zurückerstattet, wenn die Zulassung versagt wird. Auf Antrag des Prüflings ermäßigt sich die Gebühr

  1. auf 100 Euro, wenn der Prüfling vor Beginn der schriftlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichtet,

  2. auf 400 Euro, wenn der Prüfling spätestens 15 Wochen nach Ablegung der schriftlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichtet oder er nach dem Ergebnis der schriftlichen Prüfung nicht bestanden hat.

§ 33
Verlust des Prüfungsanspruchs

Wer aus dem Vorbereitungsdienst ausscheidet, ohne den Vorbereitungsdienst oder den Ergänzungsvorbereitungsdienst beendet zu haben, hat keinen Prüfungsanspruch. 

Abschnitt 4
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt

§ 34
Aufgaben und Zuständigkeiten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes

(1) Die Staatsprüfungen werden vom Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt vorbereitet und durchgeführt. Es holt in der staatlichen Pflichtfachprüfung Aufgabenvorschläge von Hochschullehrern ein, denen die Vertretung der Lehre in den Prüfungsfächern obliegt. In der zweiten juristischen Staatsprüfung holt es Aufgabenvorschläge von Rechtsanwälten ein, die nebenamtliche Mitglieder des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes sind. Der Präsident der Rechtsanwaltskammer Brandenburg unterstützt das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt, insbesondere bei der Gewinnung von Prüfern.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, entscheidet das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt durch seinen Präsidenten.

(3) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt führt Prüferbesprechungen und Fortbildungsveranstaltungen für Prüfer durch.

§ 35
Örtliche Prüfungsleiter

Zu örtlichen Prüfungsleitern können Richter, Staatsanwälte oder Beamte mit der Befähigung zum Richteramt bestellt werden. Sie unterstützen das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt bei der Durchführung der Prüfungen.

§ 36
Prüfungsausschüsse

(1) Jede Aufsichtsarbeit in den Staatsprüfungen wird von einem aus zwei Prüfern bestehenden Prüfungsausschuss bewertet. Der zweite Prüfer erhält die Arbeiten mit den Voten des ersten Prüfers. Jedem Prüfer sollen mindestens 25 Aufsichtsarbeiten zur Erstkorrektur und 25 Aufsichtsarbeiten zur Zweitkorrektur zugewiesen werden.

(2) Weichen die Bewertungen einer Aufsichtsarbeit voneinander ab, so haben die Prüfer darüber mit dem Ziel zu beraten, eine Einigung oder eine Annäherung der Bewertungen herbeizuführen. Verbleibt danach eine Abweichung von nicht mehr als drei Punkten, so gilt der Mittelwert. Bei größeren Abweichungen entscheidet der Präsident des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes oder ein von ihm bestimmtes hauptamtliches Mitglied. In diesem Fall kann entweder die Bewertung eines Prüfers übernommen oder eine zwischen den Bewertungen liegende Punktzahl festgesetzt werden.

(3) Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung werden durch Prüfungsausschüsse bewertet, die aus drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden bestehen. Sie entscheiden mit Stimmenmehrheit. Für die Dauer der Prüfung im berufspraktischen Teil kann bei Bedarf ein weiterer stimmberechtigter Prüfer hinzugezogen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet in diesem Fall die Stimme des Vorsitzenden. Bilden sich bei der Festsetzung der Punktzahl mehr als zwei Meinungen, gilt der Mittelwert aus allen Einzelbewertungen.

(4) An der Bewertung von Prüfungsleistungen in der staatlichen Pflichtfachprüfung wirken Hochschullehrer, an der Bewertung von Prüfungsleistungen in beiden Staatsprüfungen wirken Rechtsanwälte mit. Ein Anspruch des Prüflings auf eine bestimmte Zusammensetzung des Prüfungsausschusses besteht nicht.

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 37
Sprachliche Gleichbehandlung

Alle Personen-, Amts- und Funktionsbezeichnungen, die in dieser Verordnung Verwendung finden, gelten sowohl in der weiblichen als auch in der männlichen Sprachform.

§ 38
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Brandenburgische Juristenausbildungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 1995 (GVBl. II S. 346), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 1998 (GVBl. II S. 579), außer Kraft.

Potsdam, den 6. August 2003

Die Ministerin der Justiz
und für Europaangelegenheiten
Barbara Richtstein