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Graduiertenförderungsverordnung (GradV)

Graduiertenförderungsverordnung (GradV)
vom 15. September 2000
(GVBl.II/00, [Nr. 18], S.325)

zuletzt geändert durch Artikel 83 des Gesetzes vom 5. März 2024
(GVBl.I/24, [Nr. 9], S.34)

Auf Grund des § 57 Abs. 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 20. Mai 1999 (GVBl. I S. 130) verordnet der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit der Ministerin der Finanzen:

§ 1
Förderung von Promotionen und künstlerischen Entwicklungsvorhaben

Zur Vorbereitung auf die Promotion oder für ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben kann ein Stipendium gewährt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:

  1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
  2. herausragende Leistungen auf dem Arbeitsgebiet,
  3. ein wissenschaftliches Vorhaben, das einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten lässt oder ein Vorhaben, das einen wichtigen Beitrag zur Weiterentwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel erwarten lässt und
  4. die wissenschaftliche oder künstlerische Betreuung durch einen Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin einer Brandenburgischen Hochschule, bei der der Stipendienantrag gestellt wird

§ 2
Art und Umfang der Förderung

(1) Der Grundbetrag des Stipendiums beträgt 1 100 Euro monatlich (einschließlich einer Sachkostenpauschale). In begründeten Ausnahmefällen kann die Hochschule das Stipendium aus eigenen oder aus Mitteln Dritter aufstocken. Die Hochschule kann ferner Familienzuschläge gewähren.

(2) Für Teilzeitstipendien kann die Hochschule abweichende Regelungen treffen.

(3) Das Stipendium wird als Zuschuss im Sinne der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums besteht nicht.

§ 3
Gesamtdauer der Förderung

(1) Die Gesamtförderungsdauer beträgt in der Regel bis zu drei Jahren. Die Mittelbewilligung erfolgt jeweils für ein Jahr.

(2) Für Promotionsstipendiaten und Promotionsstipendiatinnen, die nicht über einen Master-Abschluss verfügen, sondern mit einem Bachelor-Abschluss zur Promotion zugelassen werden, kann die Förderungsdauer um zwölf Monate über die Förderungsdauer nach Absatz 1 hinaus verlängert werden.

(3) Die Gesamtförderungsdauer verlängert sich um die Zeit eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 6 des Mutterschutzgesetzes.

(4) Bei Krankheit kann die Gesamtförderungsdauer um höchstens sechs Monate über die Förderungsdauer nach Absatz 1 hinaus, zuzüglich der Förderungszeiten nach den Absätzen 2 und 3 verlängert werden.

(5) Für Teilzeitstipendien sind abweichende Regelungen durch die Hochschule festzulegen.

§ 4
Widerruf der Förderung

Die Förderung kann widerrufen werden, wenn Tatsachen erkennen lassen, dass der Stipendiat oder die Stipendiatin sich nicht im erforderlichen und zumutbaren Maß um den angestrebten Zweck bemüht. Der Stipendiat oder die Stipendiatin ist hierzu anzuhören.

§ 5
Vergabeverfahren

(1) Die Stipendien werden öffentlich ausgeschrieben.

(2) Die Stipendien werden von der Hochschule auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Bewerbers auf der Grundlage einer Entscheidung der Vergabekommission durch Zuwendungsbescheid bewilligt.

(3) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten findet § 13 Absatz 8 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 18. Dezember 2008 (GVBl. I S. 318) Anwendung.

§ 6
Vergabekommission

(1) Jede Hochschule, die nach § 1 Stipendien vergibt, bildet eine Vergabekommission. Ihr gehören an:

  1. der Präsident oder die Präsidentin oder der Rektor oder die Rektorin oder ein von ihm oder ihr bestellter Vertreter oder eine von ihm oder ihr bestellte Vertreterin als Vorsitzender oder als Vorsitzende,
  2. zwei Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen,
  3. ein promovierter akademischer Mitarbeiter oder eine promovierte akademische Mitarbeiterin,
  4. ein Doktorand oder eine Doktorandin oder ein weiterer akademischer Mitarbeiter oder eine weitere akademische Mitarbeiterin.

(2) Die Kommission stellt fest, ob im Einzelfall die fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums nach § 1 vorliegen. Sie setzt die Gesamtförderungsdauer nach § 3 fest, prüft den Arbeits- und Zeitplan sowie den sachlichen und zeitlichen Arbeitsverlauf und entscheidet über einen Widerruf nach § 4.

§ 7
Tutorien

(1) Die Stipendiaten haben nach Ablauf des ersten Förderjahres die Pflicht, Dienstleistungen in der Lehre (Tutorien) im Umfang von zwei Wochenstunden pro Semester zu erbringen, sofern die Hochschule hierfür die Voraussetzungen schafft.

(2) Bei der Auswahl der Themen des Tutoriums soll die eigene wissenschaftliche/künstlerische Arbeit des Stipendiaten oder der Stipendiatin berücksichtigt und der Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben bzw. künstlerischen Entwicklungsvorhaben gewährleistet werden.

§ 8
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Graduiertenförderungsverordnung des Landes Brandenburg vom 10. Dezember 1991 (GVBl. 1992 II S. 8) außer Kraft.

Potsdam, den 15. September 2000

Der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur
Dr. Wolfgang Hackel