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Verordnung über die landesinterne Verteilung von spätausgesiedelten Personen und ausländischen Flüchtlingen (Verteilungsverordnung - VertVBbg)

Verordnung über die landesinterne Verteilung von spätausgesiedelten Personen und ausländischen Flüchtlingen (Verteilungsverordnung - VertVBbg)
vom 19. Oktober 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 68])

Am 28. Oktober 2016 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 19. Oktober 2016
(GVBl.II/16, [Nr. 55])

Auf Grund des § 3 Absatz 3 Satz 4 des Landesaufnahmegesetzes vom 17. Dezember 1996 (GVBl. I S. 358, 360) verordnen der Minister für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie und der Minister des Innern:

§ 1

(1) Die in § 2 Nummer 1 und 2 des Landesaufnahmegesetzes bezeichneten Personen sind den Landkreisen und kreisfreien Städten (Kommunen) nach folgendem Schlüssel zuzuweisen:

Lfd. Nr.

Kommune

Anteil

1

Landkreis Barnim

6,8 Prozent

2

Landkreis Dahme-Spreewald

6,9 Prozent

3

Landkreis Elbe-Elster

4,5 Prozent

4

Landkreis Havelland

6,2 Prozent

5

Landkreis Märkisch-Oderland

7,6 Prozent

6

Landkreis Oberhavel

7,9 Prozent

7

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

4,6 Prozent

8

Landkreis Oder-Spree

7,5 Prozent

9

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

4,4 Prozent

10

Landkreis Potsdam-Mittelmark

8,7 Prozent

11

Landkreis Prignitz

3,6 Prozent

12

Landkreis Spree-Neiße

5,1 Prozent

13

Landkreis Teltow-Fläming

6,7 Prozent

14

Landkreis Uckermark

5,4 Prozent

15

Stadt Brandenburg an der Havel

2,6 Prozent

16

Stadt Cottbus

3,6 Prozent

17

Stadt Frankfurt (Oder)

2,1 Prozent

18

Landeshauptstadt Potsdam

5,8 Prozent

(2) Abweichungen vom Verteilungsschlüssel des Absatzes 1 sind mit Zustimmung der Sonderaufsichtsbehörde zulässig, wenn

  1. hierdurch die Errichtung neuer Einrichtungen zur vorläufigen Unterbringung oder Leerstand in bereits be-stehenden Einrichtungen vermieden werden kann oder eine zeitnahe Verteilung anders nicht möglich ist,

  2. Personen als jüdische Zuwandernde aufgenommen werden, die vorrangig Kommunen zugewiesen werden sollen, in denen bereits jüdische Gemeinden vorhanden sind oder sich im Aufbau befinden, oder

  3. die Aufnahme bestimmter Gruppen von Zuwandernden die vorrangige Verteilung in bestimmte Kommunen, mit denen vorher ein Einvernehmen erzielt wurde, rechtfertigt.

(3) Die zugewiesenen Personen sind aufzunehmen und nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesaufnahmegesetzes vorübergehend unterzubringen, solange eine Versorgung mit Wohnraum zum Zeitpunkt der Wohnsitznahme nicht möglich ist.

(4) Die Aufnahmequoten sind kalenderjährlich zu überprüfen. Bei den Zuweisungen sind die Unter- oder Überschreitungen des jeweiligen Vorjahres zu verrechnen.

(5) Die Kommunen können Personen über den Schlüssel nach Absatz 1 hinaus aufnehmen oder untereinander durch öffentlich-rechtliche Verträge vereinbaren, dass die ihnen zugewiesenen Personen auf dem Gebiet einer anderen Kommune untergebracht werden.

§ 2

(1) Die in § 2 Nummer 3 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes bezeichneten Personen sind den Kommunen nach folgendem Schlüssel zur Aufnahme zuzuweisen:

Lfd. Nr.

Kommune

Anteil

1

Landkreis Barnim

6,8 Prozent

2

Landkreis Dahme-Spreewald

6,5 Prozent

3

Landkreis Elbe-Elster

4,8 Prozent

4

Landkreis Havelland

6,1 Prozent

5

Landkreis Märkisch-Oderland

7,6 Prozent

6

Landkreis Oberhavel

7,8 Prozent

7

Landkreis Oberspreewald-Lausitz

4,9 Prozent

8

Landkreis Oder-Spree

7,4 Prozent

9

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

4,6 Prozent

10

Landkreis Potsdam-Mittelmark

8,2 Prozent

11

Landkreis Prignitz

3,7 Prozent

12

Landkreis Spree-Neiße

5,2 Prozent

13

Landkreis Teltow-Fläming

6,5 Prozent

14

Landkreis Uckermark

5,8 Prozent

15

Stadt Brandenburg an der Havel

2,7 Prozent

16

Stadt Cottbus

3,7 Prozent

17

Stadt Frankfurt (Oder)

2,2 Prozent

18

Landeshauptstadt Potsdam

5,5 Prozent

(2) § 1 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 3

(1) Die Verteilungsschlüssel der §§ 1 und 2 sind gemäß den Maßgaben der Absätze 2 und 3 alle drei Jahre zu überprüfen, der Bevölkerungsentwicklung gegebenenfalls anzupassen und im Amtsblatt für Brandenburg zu veröffentlichen.

(2) Die Verteilungsschlüssel sind anhand der Bevölkerungsstärken und der Katasterflächen der Kommunen an der Gesamtbevölkerung und der Gesamtkatasterfläche des Landes jeweils in Prozent auszurichten. Dabei sind die Bevölkerungsstärken mit dem Faktor 0,9 und die Katasterflächen der Kommunen mit dem Faktor 0,1 zu berücksichtigen. Es sind jeweils die für den 31. Dezember des der Überprüfung vorangegangenen Jahres geltenden Daten des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zugrunde zu legen.

(3) Zusätzlich ist bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels des § 1 der Anteil der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der jeweiligen Kommunen an der Gesamtbeschäftigungsquote im Land zu berücksichtigen. Dazu sind die für die Kommunen errechneten Produkte des Absatzes 2 Satz 2 mit den jeweiligen Beschäftigtenzahlen zu multiplizieren und durch die Gesamtbeschäftigtenzahl des Landes zu dividieren. Hierzu sind die jeweils verfügbaren aktuellen Daten des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg heranzuziehen.

§ 4

(1) Zuständige Behörde für die Verteilung von in § 2 Nummer 3 bis 5 des Landesaufnahmegesetzes bezeichneten Personen ist die Zentrale Ausländerbehörde. Zuständige Behörde für die Verteilung der übrigen Personengruppen ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten die Kommunen frühzeitig über die beabsichtigten Zuweisungen. Über Anträge auf Umverteilungen innerhalb des Landes Brandenburg entscheiden die beteiligten Kommunen einvernehmlich. Die für die Verteilung zuständigen Behörden sind über Umverteilungen zu unterrichten. Kann kein Einvernehmen hergestellt werden, entscheidet die nach § 7 des Landesaufnahmegesetzes zuständige Aufsichtsbehörde.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 19. Oktober 2010

Der Minister für Arbeit,
Soziales, Frauen und Familie

Günter Baaske

Der Minister des Innern

Dr. Dietmar Woidke