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Verordnung über die Einstufung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit durch die Gemeinden, Ämter und Landkreise des Landes Brandenburg (Einstufungsverordnung - EinstVO)

Verordnung über die Einstufung der kommunalen Wahlbeamten auf Zeit durch die Gemeinden, Ämter und Landkreise des Landes Brandenburg (Einstufungsverordnung - EinstVO)
vom 3. Februar 1992
(GVBl.II/92, [Nr. 10], S.76)

zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2010
(GVBl.II/10, [Nr. 07])

Am 7. Februar 2018 außer Kraft getreten durch Verordnung vom 2. Februar 2018
(GVBl.II/18, [Nr. 10])

Auf Grund des § 21 Abs. 2 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6.2.1991 (BGBl. I S. 293), in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten im Land Brandenburg vom 20. Januar 1992 (GVBl. II Nr. 4 S. 31) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen nach Maßgabe der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV) vom 07.04.1978 (BGBl. I S. 468) und der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung vom 21.6.1991 (BGBl. I S. 1345):

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Einstufung der Wahlbeamten auf Zeit durch die Gemeinden, Ämter und Landkreise.

§ 2
Einstufung der Wahlbeamten auf Zeit

(1) Die Ämter der Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden, Ämter und Landkreise sind nach der Einwohnerzahl und den Absätzen 2 und 3 wie folgt eingestuft:

  1. Die Ämter der hauptamtlichen Bürgermeister der Gemeinden und die Ämter der Amtsdirektoren werden wie folgt eingestuft:

    Einwohnerzahl   Besoldungsgruppe
    bis 10 000 A 15
    10 001 bis 15 000 A 16
    15 001 bis 25 000 B 2
    25 001 bis 40 000 B 3
    40 001 bis 60 000 B 4
    60 001 bis 100 000 B 5
    100 001 bis 150 000 B 6
    über 150 000 B 7.

    Das Amt des Oberbürgermeisters einer kreisfreien Stadt ist mindestens der Besoldungsgruppe B 5 zugeordnet.
     

  2. Das Amt des Landrates wird wie folgt eingestuft:

    Einwohnerzahl   Besoldungsgruppe
    bis 75 000   B 4
    75 001 bis 150 000   B 5
    150 001 bis 225 000   B 6
    über 225 000 B 7.

(2) Das Amt des zum allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters, Amtsdirektors oder Landrates bestellten hauptamtlichen Beigeordneten ist um zwei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als das Amt des Vertretenen. Soweit weitere Beigeordnete nach den gesetzlichen Vorschriften vorgesehen werden können, sind ihre Ämter um drei Besoldungsgruppen niedriger einzustufen als das Amt des jeweiligen hauptamtlichen Bürgermeisters, Amtsdirektors oder Landrates. Dabei bleibt die Besoldungsgruppe B 1 außer Betracht.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 erfolgt eine Einstufung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe, wenn der Wahlbeamte nach Ablauf seiner Amtszeit bei der unmittelbar darauf folgenden Wahl in dasselbe Amt wieder berufen wird. Die Voraussetzungen für die höhere Einstufung erfüllen auch Wahlbeamte, deren Ämter mit einer Umwandlung von Gebietskörperschaften entfallen sind und die in ein gleich oder niedriger bewertetes Amt bei einer anderen Körperschaft berufen wurden, wenn sie in beiden Ämtern eine Amtszeit von insgesamt acht Jahren abgeleistet haben.

§ 3
Einwohnerzahl

(1) Für die Einstufung in die Besoldungsgruppen ist die Einwohnerzahl nach § 4 BKomBesV in Verbindung mit der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung maßgebend. Die Rechtsstandswahrung bei Verringerung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 5 BKomBesV.

(2) Werden von einer Gemeindeverwaltung die Aufgaben der Amtsverwaltung übernommen, so ist bei der Einstufung des Amtes eines Wahlbeamten der geschäftsführenden Gemeinde die Summe der Einwohnerzahlen aller verwalteten Körperschaften zugrunde zu legen.

§ 4
Besoldungsdienstalter

Das Besoldungsdienstalter ist auf den Ersten des Monats festzusetzen, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hat. Für das Hinausschieben des Besoldungsdienstalters bei einer Beurlaubung ohne Bezüge oder bei einem Verlust der Besoldung nach § 9 BBesG gilt § 28 Abs. 2 und 3 BBesG.

§ 5
Überleitung

(1) § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung bleibt unberührt.

(2) Die Ämter der Beamten, die am 31. Dezember 2009 abweichend von § 2 Absatz 1 in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft waren, werden zum 1. Januar 2010 in die in § 2 Absatz 1 festgelegten Mindestbesoldungsgruppen übergeleitet.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Ämter von Beamten, die in der Zeit vom Inkrafttreten dieser Vorschrift bis zum Tag vor ihrer Verkündung in eine niedrigere Besoldungsgruppe eingestuft wurden. Überleitungszeitpunkt ist der Tag, von dem an dem Beamten die abweichenden Dienstbezüge zustanden.

(4) Die von der Überleitung betroffenen Beamten sind hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.