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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Süd“

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Untere Havel Süd“
vom 3. August 2009
(GVBl.II/09, [Nr. 32], S.665)

zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. November 2024
(GVBl.II/24, [Nr. 98], S.6)

Auf Grund des § 21 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 und 2 und § 26b des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBl. I S. 350) verordnet der Minister für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1
Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in den Landkreisen Havelland und Potsdam-Mittelmark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Untere Havel Süd“.

§ 2
Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 3 933 Hektar. Es umfasst die Niederung der unteren Havel südlich von Rathenow bis Hohenferchesar mit folgenden Fluren:

Landkreis: Gemeinde/Stadt: Gemarkung: Flur:
Havelland   Milower Land   Bützer   2 bis 4;
Havelland   Milower Land   Jerchel   2;
Havelland   Milower Land   Milow   1, 2, 4 bis 6, 9, 16, 17;
Havelland   Milower Land   Möthlitz   8 bis 10, 13 bis 15;
Havelland   Milower Land   Vieritz   10, 11;
Havelland   Premnitz   Döberitz   1, 2, 5, 6;
Havelland   Premnitz   Mögelin   1, 2;
Havelland   Premnitz   Premnitz   1 bis 3;
Havelland   Rathenow   Böhne   2 bis 5, 7;
Havelland   Rathenow   Rathenow   2, 8, 47 bis 49;
Havelland   Rathenow   Steckelsdorf   6, 7;
Potsdam-Mittelmark   Havelsee   Fohrde   1 bis 3, 10;
Potsdam-Mittelmark   Havelsee   Hohenferchesar   1 bis 3;
Potsdam- Mittelmark   Havelsee   Pritzerbe   1, 2, 4 bis 8, 14, 15, 17, 18.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in
Anlage 3 Nummer 1a und 1b aufgeführten Topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 9 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 52 aufgeführten Liegenschaftskarten im Maßstab 1 : 2 500. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit 2 521 Hektar, eine Zone 2 mit 185 Hektar, eine Zone 3 mit 334 Hektar und eine Zone 4 mit 893 Hektar mit unterschiedlichen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgelegt. Die Grenze der Zonen sowie die Bade- und Angelstellen sind in der Topografischen Karte Teil 1 und der Liegenschaftskarte eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Grenze des in § 3 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Untere Havel Süd“ ist in der Topografischen Karte Teil 2 mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. In der Kartenskizze gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 ist das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Untere Havel Süd“ durch Schraffur gekennzeichnet.

(5) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei den Landkreisen Havelland und Potsdam-Mittelmark (untere Naturschutzbehörden) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 3
Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

  1. die Erhaltung und Entwicklung

    1. von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten wild lebender Tier- und Pflanzenarten eines durch periodische Überflutungen beeinflussten und durch eine weitgehend extensive Landnutzung geprägten Süßwasserfeuchtgebietes in einer für die norddeutsche Tiefebene typischen Flussniederung,

    2. der Standorte seltener oder gefährdeter Pflanzengesellschaften wie der von Überflutungen und Hochwassereinfluss abhängigen Auwälder, der Feuchtwiesen und der vollständigen Serien der Flachwasserverlandung,

    3. der Talsandkuppen mit ihrem spezifischen Artenspektrum;

  2. die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Absatz 2 Nummer 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, insbesondere Sumpf-Wolfsmilch (Euphorbia palustris), Gottes-Gnadenkraut (Gratiola officinalis), Echtes Tausendgüldenkraut (Centaurea erythraea), Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium), Wasserfeder (Hottonia palustris), Sibirische Schwertlilie (Iris sibirica), Sumpf-Platterbse (Lathyrus palustris), Krebsschere (Stratiotes aloides), Ähriger Ehrenpreis (Veronica spicata), Langblättriger Ehrenpreis (Veronica longifolia), Zungenhahnenfuß (Ranunculus lingua), Körner-Steinbrech (Saxifraga granulata) und Rentierflechte (Cladonia arbuscula);

  3. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet von Wat-, Wasser- und Stelzvögeln, darunter zahlreiche nach § 10 Absatz 2 Nummer 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützte Arten, insbesondere Braunes Langohr (Plectotus auritius), Graues Langohr (Plectotus austriacus), Uferschnepfe (Limosa limosa), Rotschenkel (Tringa totanus), Wiesenpieper (Anthus pratensis), Grauammer (Emberiza calandra), Kreuzkröte (Bufo calamita), Knoblauchkröte (Pelobates fuscus), Moorfrosch (Rana arvalis), Kleiner Wasserfrosch (Rana lessonae) und Zauneidechse (Lacerta agilis);

  4. die Erhaltung einer reich gegliederten, weitgehend extensiv genutzten Kulturlandschaft als charakteristische Flussniederung der norddeutschen Tiefebene mit typischen Elementen wie Mäandern, Altarmen und angrenzenden Niederungsflächen, Verlandungsseen, Niedermooren sowie Talsandkuppen wegen ihrer Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;

  5. die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wichtiges Element des länderübergreifenden Auen- und Feuchtbiotopverbundes, des europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 und der Ramsar-Konvention mit dem Status „Feuchtgebiet von nationaler Bedeutung“ sowie als Rast- und Überwinterungsgebiet für ziehende Vogelarten.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

  1. als Teil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Niederung der Unteren Havel“ (§ 2a Absatz 1 Nummer 8 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) in seiner Funktion

    1. als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie, insbesondere Rohrdommel (Botaurus stellaris), Weißstorch (Ciconia ciconia), Roter Milan (Milvus milvus), Schwarzer Milan (Milvus migrans), Rohrweihe (Circus aeruginosus), Seeadler (Haliaeetus albicilla), Kranich (Grus grus), Kampfläufer (Philomachus pugnax), Wachtelkönig (Crex crex), Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger), Eisvogel (Alcedo atthis), Neuntöter (Lanius collurio) und weiterer Arten, einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,

    2. als Durchgangs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Zugvogelarten beispielsweise Graugans (Anser anser), Saatgans (Anser fabalis), Blässgans (Anser albifrons), Singschwan (Cygnus cygnus), Zwergschwan (Cygnus bewickii), Stockente (Anas platyrhynchos), Löffelente (Anas clypeata), Kiebitz (Vanellus vanellus), Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria) und anderer Arten;

  2. als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung „Untere Havel Süd“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes), das ehemals einen Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Niederung der Unteren Havel/Gülper See“ umfasste, mit seinen Vorkommen von

    1. Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Brenndolden-Auenwiesen (Cnidion dubii) und Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

    2. Auenwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,

    3. Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Kammmolch (Triturus cristatus), Rapfen (Aspius aspius), Steinbeißer (Cobitis taenia), Flussneunauge (Lampetra fluviatilis), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Meerneunauge (Petromyzon marinus) und Bitterling (Rhodeus amarus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 4
Verbote

(1) Vorbehaltlich der nach den §§ 5 bis 9 zugelassenen Handlungen sind im Naturschutzgebiet gemäß § 21 Absatz 2 Satz 1 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes alle Handlungen verboten, die das Gebiet, seinen Naturhaushalt oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen, verändern oder nachhaltig stören können.

(2) Es ist insbesondere verboten:

  1. bauliche Anlagen zu errichten oder wesentlich zu verändern, auch wenn dies keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedarf;

  2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrseinrichtungen sowie Leitungen anzulegen, zu verlegen oder zu verändern;

  3. die Bodengestalt zu verändern, die Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

  4. die Art oder den Umfang der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;

  5. Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;

  6. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen;

  7. außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, der nach öffentlichem Straßenrecht oder gemäß § 51 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes als Reitwege markierten Wege sowie den in den in § 2 Absatz 2 genannten Topografischen Karten gekennzeichneten Wegen ganzjährig oder in der Zeit vom 1. Juli eines Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres zu reiten. § 15 Absatz 6 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt;

  8. das Gebiet außerhalb der Wege zu betreten, ausgenommen ist das Betreten der in den in § 2 Absatz 2 genannten Topografischen Karten dargestellten Badestellen;

  9. mit Kraftfahrzeugen außerhalb der für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren oder Fahrzeuge dort abzustellen, zu warten oder zu pflegen.

  10. Modellsport oder ferngesteuerte Modelle zu betreiben oder feste Einrichtungen dafür bereitzuhalten;

  11. zu lagern, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, Feuer zu verursachen oder eine Brandgefahr herbeizuführen;

  12. Hunde frei laufen zu lassen;

  13. die Ruhe der Natur durch Lärm zu stören;

  14. wild lebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

  15. wild lebende Tiere zu füttern oder Futter bereitzustellen;

  16. wild lebende Pflanzen oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten;

  17. Tiere auszusetzen oder Pflanzen anzusiedeln;

  18. Entwässerungsmaßnahmen über den bisherigen Umfang hinaus durchzuführen, Gewässer jeder Art entgegen dem Schutzzweck zu verändern oder in anderer Weise den Wasserhaushalt des Gebietes zu beeinträchtigen;

  19. Wiesen, Weiden oder sonstiges Grünland umzubrechen oder neu anzusäen;

  20. Sekundärrohstoffdünger (zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle) zum Zwecke der Düngung sowie Abwasser zu sonstigen Zwecken zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

  21. Düngemittel einschließlich Wirtschaftsdünger (zum Beispiel Gülle, Jauche) zum Zwecke der Düngung zu lagern, auf- oder auszubringen oder einzuleiten;

  22. sonstige Abfälle im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder sonstige Materialien zu lagern oder sie zu entsorgen;

  23. Pflanzenschutzmittel jeder Art anzuwenden.

§ 5
Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben neben den Freistellungen der §§ 6 bis 9:

  1. die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege hinsichtlich der Fahrbahn und des Banketts in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines jeden Jahres, sofern eine Beschädigung des Gehölzbestandes ausgeschlossen ist. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde vorab anzuzeigen. Alle sonstigen Unterhaltungsmaßnahmen an Straßen und Maßnahmen außerhalb des genannten Zeitraums bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Naturschutzbehörde;

  2. die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung der im Gebiet gelegenen Bundeswasserstraße, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht;

  3. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen einschließlich ihrer Deichschutzstreifen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Die Zeitpunkte des Beginns der Frühjahrsmahd und der Durchführung von Maßnahmen mit Neuaufbau des Deichdeckmaterials über eine Länge von 100 Metern hinaus sind einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen; dies kann durch Abstimmung eines Unterhaltungsplanes hergestellt werden.

    Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben weiterhin Maßnahmen des Hochwasserschutzes zur Beseitigung von Abflusshindernissen im Deichvorland wie zum Beispiel Stammholz, Äste, Treibgut, wenn dadurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde 14 Tage vor Beginn schriftlich oder elektronisch anzuzeigen;

  4. der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;

  5. die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  6. die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

  7. das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten ab dem 1. Juli eines jeden Jahres;

  8. das Befahren mit Kraftfahrzeugen der in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten gekennzeichneten Wege und wie in den Karten vermerkt, das dortige Abstellen von Fahrzeugen ganzjährig oder in der Zeit vom 1. Juli eines jeden Jahres bis zum 28. Februar des Folgejahres zum Zwecke des Angelns und des Badens;

  9. Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsberäumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

  10. Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

  11. behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 in der jeweils geltenden Fassung an Straßen und Wegen freigestellt;

  12. Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen, einschließlich Maßnahmen des Hochwasserschutzes. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren im Rahmen der nach Absatz 1 sowie der nach § 6 bis § 9 zulässigen Handlungen. Für das Befahren des Naturschutzgebietes im Rahmen des Angelns gemäß § 8 Absatz 2 gilt die Regelung des § 5 Absatz 1 Nummer 8.

§ 6
Landwirtschaft

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die den in § 1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

  1. in den Zonen 1 bis 4 gilt, dass:

    1. das Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen unzulässig ist,

    2. bei Beweidung mit Ausnahme der Hutehaltung eine Auszäunung der Ufer von Flüssen und Stillgewässern, sowie von Gehölzen zu erfolgen hat,

    3. das Ausbringen, Einleiten, Lagern, Ablagern von Abwässern, Gärfutter oder Klärschlämmen, ausgenommen das Lagern von Silageballen in der Zone 4, unzulässig ist,

    4. der Umbruch und die Neuansaat von Grünland unzulässig sind;

  2. über die Regelungen der Nummer 1 hinaus gilt für Grünland der Zone 1, dass

    1. die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Jauche einzusetzen,

    2. die erste Nutzung nicht vor dem 16. Juni eines jeden Jahres erfolgt,

    3. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unzulässig ist,

    4. das Walzen und Schleppen von Grünland im Zeitraum vom 31. März bis zur ersten Nutzung unzulässig ist. Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht,

    5. auf Grünland das Erntegut zu beräumen ist. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Heu- und Silageballen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten an den zu jeder Zeit befahrbaren Wegen, an Winterweideflächen bleibt die Lagerung bis zum Abschluss der Winterweide zulässig,

    6. Flächen mit der Größe über einen Hektar in Blöcken mit einer maximalen Breite von 80 Metern in Bewirtschaftungsrichtung gemäht werden und zwischen den Blöcken ein Streifen in Breite des Mähwerkes bis zur nächsten Nutzung verbleibt;

  3. über die Regelungen der Nummer 1 hinaus gilt für Grünland der Zone 2, ausgenommen der Grasansaat auf Ackerflächen, dass

    1. eine Düngung unzulässig ist,

    2. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unzulässig ist,

    3. das Walzen und Schleppen von Grünland im Zeitraum vom 31. März bis zur ersten Nutzung eines jeden Jahres unzulässig ist. Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht,

    4. auf Grünland das Erntegut zu beräumen ist. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Heu- und Silageballen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten an den zu jeder Zeit befahrbaren Wegen, an Winterweideflächen bleibt die Lagerung bis zum Abschluss der Winterweide zulässig;

  4. über die Regelungen der Nummer 1 hinaus gilt für Grünland der Zone 3, ausgenommen der Grasansaat auf Ackerflächen, dass

    1. die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle und Jauche einzusetzen,

    2. der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln unzulässig ist,

    3. das Walzen und Schleppen von Grünland im Zeitraum vom 31. März bis zur ersten Nutzung eines jeden Jahres unzulässig ist. Die untere Naturschutzbehörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht,

    4. auf Grünland das Erntegut zu beräumen ist. Ausgenommen davon ist die Lagerung von Heu- und Silageballen für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten an den zu jeder Zeit befahrbaren Wegen, an Winterweideflächen bleibt die Lagerung bis zum Abschluss der Winterweide zulässig.

(2) Ausgenommen von den Verboten des § 4 ist die Errichtung oder Aufstellung von ortsüblichen Weidezäunen, Viehtränken und mobilen Melkständen. Die Errichtung ortsunveränderlicher Anlagen zur Weidehaltung, wie Melkstände, Fangeinrichtungen und Unterstände bedarf der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt wird.

§ 7
Forstwirtschaft

Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

  1. nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden;

  2. eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Totholzanteil von mindestens drei Prozent sowie einem Altholzanteil von mindestens zehn Prozent des Bestandesvorrats zu gewährleisten ist;

  3. keine Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.

§ 8
Fischerei, Angeln

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die den in § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

  1. Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass das Einschwimmen oder eine Gefährdung von Biber oder Fischotter sowie erhebliche Behinderungen der Wander- und Austauschbewegungen der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannten Fischarten weitgehend ausgeschlossen sind;

  2. keine fischereilichen Verfahren zur Anwendung kommen, die zur Gewässereutrophierung oder zu anderen Schädigungen der Gewässer führen können;

  3. keine wild lebenden Tiere gefüttert werden oder Futter bereitgestellt wird;

  4. die Elektrofischerei von der unteren Fischereibehörde nur im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zugelassen wird. Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

(2) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen.

§ 9
Jagd

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

  1. durch die oberste Jagdbehörde auf Antrag der unteren Naturschutzbehörde oder der Verwaltung des Naturparks Westhavelland ein örtlich und zeitlich begrenztes Jagdverbot angeordnet werden kann, wenn dies zum Schutz des Reproduktions- oder Rastgeschehens gefährdeter Arten erforderlich ist;

  2. in der Zeit vom 1. März bis 15. Juni eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz aus erfolgt;

  3. die Jagd auf Federwild verboten ist; ausgenommen ist die Jagd auf Gänse im Rahmen des Gänsemanagements auf durch Gänse geschädigten Ackerkulturen.

(2) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen.

(3) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleibt die Anlage von Kirrungen außerhalb von gesetzlich geschützten Biotopen und außerhalb der mageren Flachland-Mähwiesen.

§ 10
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

  1. bei ausreichendem Wasserdargebot soll das Wasserregime der Havel so geführt werden, dass die Stauhöhen der Jahre 2004/2005 nicht unterschritten werden. Darüber hinaus sollen im Pflege- und Entwicklungsplan Stauziele für die sonstigen Stauanlagen unter Beachtung der Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sowie unter Berücksichtigung des Hochwasserschutzes und der Wasserrahmenrichtlinie dargelegt werden. Langfristig soll sich die Havel zu einem Fließgewässer mit einer naturnahen Dynamik entwickeln und eine an der Feuchtgebietscharakteristik des Naturschutzgebietes orientierte Wasserhaltung gesichert werden;

  2. in der Stromhavel und ihren Nebengewässern sollen durch die angestrebten Stauzielfestlegungen in der Zone 1 unterschiedlich vernässte Bereiche entstehen. Dabei werden auf bis zur Hälfte der Fläche oberflächennahe Wasserstände mit Blänkenbildung zum 30. April, 30. Mai oder 30. Juni eines Jahres jeweils in Abhängigkeit vom Geländeniveau und der zur Verfügung stehenden Wassermenge angestrebt;

  3. durch gewässerstrukturgüteverbessernde Maßnahmen wie dem Anschluss geeigneter Altarme und der Minderung von Profilerhaltungs- und Uferverbaumaßnahmen soll unter Beachtung der Schifffahrt, des Hochwasserschutzes sowie der Wasserrahmenrichtlinie im Hinblick auf die Bedeutung der Havelniederung als Retentionsraum für Hochwasserabflüsse der Elbe eine natürliche Dynamik im Flussbett erreicht werden. Für die Maßnahmen sind gegebenenfalls wasserrechtliche Verfahren durchzuführen;

  4. zwischen Elbe und Havel soll eine verbesserte biologische Durchgängigkeit erreicht werden;

  5. zur Wiederherstellung der Auendynamik auf ehemaligen Retentionsflächen soll unter Beachtung des Hochwasserschutzes sowie der Wasserrahmenrichtlinie der Wiederanschluss von Polderflächen an das Flusssystem angestrebt werden;

  6. Teilflächen der Zone 1 sollen zu Refugialräumen für spätreproduzierende Arten mit einer ungestörten Vegetationsphase bis zum 1. Juli, 16. Juli oder zu einem späteren Zeitpunkt eines jeden Jahres entwickelt werden;

  7. Grünlandflächen, deren Biomasse nicht zu Futterzwecken verwendet wird, sollen erst ab dem 16. August eines jeden Jahres gemäht werden.

§ 11
Befreiungen

Von den Verboten gemäß § 4 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.

§ 12
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 39 Absatz 2 Nummer 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten des § 4 oder den Bestimmungen des § 5 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 40 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes mit einer Geldbuße von bis zu fünfundsechzigtausend Euro geahndet werden.

§ 13
Duldungspflicht, Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen

(1) Die Duldung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die zur Ausführung in dieser Verordnung festgelegten Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen und zur Verwirklichung des Schutzzwecks erforderlich sind, richtet sich nach § 68 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gehen anderen naturschutzrechtlichen Schutzausweisungen im Bereich des in § 2 genannten Gebietes vor.

(3) Soweit diese Verordnung keine weiter gehenden Vorschriften enthält, bleiben die Regelungen über gesetzlich geschützte Teile von Natur und Landschaft (§§ 31 bis 35 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) und über den Schutz und die Pflege wild lebender Tier- und Pflanzenarten (§§ 39 bis 55 des Bundesnaturschutzgesetzes, §§ 37 bis 43a des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) unberührt.

(4) Für Entschädigungen für Nutzungseinschränkungen auf Grund dieser Verordnung gilt § 71 Absatz 1 bis 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

§ 14
Geltendmachen von Rechtsmängeln

Eine Verletzung der in § 28 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Verfahrens- und Formvorschriften kann gegen diese Verordnung nur innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

§ 15
Inkrafttreten

§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, b, c und f, Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 4 Buchstabe a und b tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Potsdam, den 3. August 2009

Der Minister für Ländliche Entwicklung,
Umwelt und Verbraucherschutz

In Vertretung
Dietmar Schulze


Anlage 1
(zu § 2 Absatz 1)

Kartenskizze zur Lage des Naturschutzgebietes „Untere Havel Süd“

Anlagen